Legitimität
Legitimität (lat. legitimus, gesetzmäßig) bezeichnet in Soziologie, Politikwissenschaft und Rechtswissenschaft die Anerkennungswürdigkeit beziehungsweise Rechtmäßigkeit von Personen, Institutionen, Vorschriften etc. Ein Legitimität besitzender Sachverhalt ist legitim. Die Gegenbegriffe sind Illegitimität und illegitim.
Inhaltsverzeichnis
Verwendungsbereiche
- Legitimität: Anerkennungswürdigkeit. Die Rechtmäßigkeit eines Staates, seines Herrschaftssystems oder auch einzelner Verwaltungsakte durch Einhaltung bestimmter Grundsätze und Wertvorstellungen, im Unterschied zur formalen Gesetzmäßigkeit (Legalität).
- Im Staatsrecht ist eine legitime Regierung verfassungsgemäß, ein legitimer Herrscher gemäß der Erbfolge an der Macht, in beiden Fällen also legal zum Regieren berechtigt, im Gegensatz zum Usurpator, der durch einen Staatsstreich oder anderen Verfassungsbruch die Macht erlangt hat oder sich an der Macht hält.
- Das Legitimitätsprinzip (in Gestalt des Königtums „von Gottes Gnaden“) wurde auf dem Wiener Kongress von Metternich zum Grundsatz der Politik gemacht (vgl. auch: Legitimisten). Dessen Gegensatz war die Volkssouveränität, wonach die Wahl des Herrschers der freien Selbstbestimmung des Volkes überlassen wird.
- Die Legitimität eines Kindes ist vor allem in europäisch geprägten Kulturen familienrechtlich dessen Abstammung aus gesetzmäßiger Ehe.
Theorien zur Legitimität von Staat und Herrschaft
Franz Oppenheimer
Im Verständnis von Franz Oppenheimer will der Soziologe Karl Marx den Inhalt und das Leben der Staatsgewalt verstehen. Der Jurist interessiert sich für eine formaljuristische Beschreibung. Der Philosoph interessiert sich für das Ideal.
Die soziologische Legitimität kann sich daher nur an der Realität orientieren. Die Staatsangehörigen akzeptieren die staatliche Herrschaft durch Zustimmung oder Resignation. Diese Hinnahme wird als Legitimation (Rechtfertigung) verstanden. Dadurch, dass die meisten Menschen das politische System auf diese Art tragen, erhält es Stabilität und kann seine Macht erhalten. Werde diese Akzeptanz schwach, dann werde auch die Stabilität der Herrschaft schwach. Soziologische Legitimation und Macht der Herrschaft gehen demnach Hand in Hand.
Die soziologische Legitimität der Staatsgewalt lässt sich somit nur aus der realen Macht eines Staates ableiten. Sie ist nicht an die formaljuristische, sondern an die faktische Staatsgewalt gebunden. Sie erfährt ihre Legitimation aus sich selbst heraus, d. h. durch die Macht, Recht und Ordnung (neu) zu definieren, um so auch die eigene formaljuristische Rechtmäßigkeit und Legitimation festzulegen. Für Oppenheimer ist der Staat „seiner Entstehung nach ganz und seinem Wesen nach auf seinen ersten Daseinsstufen fast ganz eine gesellschaftliche Einrichtung, die von einer siegreichen Menschengruppe einer besiegten Menschengruppe aufgezwungen wurde mit dem einzigen Zwecke, die Herrschaft der ersten über die letzte zu regeln und gegen innere Aufstände und äußere Angriffe zu sichern. Und die Herrschaft hatte keinerlei andere Endabsicht als die ökonomische Ausbeutung der Besiegten durch die Sieger.“<ref>Franz Oppenheimer, Der Staat, 3. Aufl. 1929, S. 16.</ref>
Max Weber
Max Weber hat im Rahmen seiner Herrschaftssoziologie drei Typen legitimer Herrschaft definiert. Er unterscheidet die charismatische, die traditionale und die rationale Herrschaft.
Geltungsgrundlage aller legitimen Herrschaft ist ihm zufolge der Legitimitätsanspruch der Herrschenden und der Legitimitätsglaube der Beherrschten. Bei charismatischer Herrschaft ist Geltungsgrund die Faszination durch einen Machthaber und der Glauben an seine (oft religiöse) Berufung (z. B. durch Gottes Gnade oder ein Mandat des Himmels), bei traditionaler Herrschaft ist Geltungsgrund die auf Überlieferung gegründete Überzeugung von der Rechtmäßigkeit eines überkommenen Regimes, bei rationaler Herrschaft ist es die Legitimität der Legalität, d. h. die „Fügsamkeit gegenüber formal korrekt und in der üblichen Form zustandegekommenen Satzungen“.<ref>Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft, 5. Aufl. 1976 (Studienausgabe), S. 19 f., 122 ff.</ref>
Siehe auch
Literatur
- Alexander Gauland: Das Legitimitätsprinzip in der Staatenpraxis seit dem Wiener Kongress (= Schriften zum Völkerrecht, Bd. 20). Duncker & Humblot, Berlin 1971, ISBN 3-428-02569-5 (zugl. Diss., Universität Marburg, 1970).
- Hans-Peter Müller: Max Weber, UTB Böhlau, Köln 2007, ISBN 978-3-8252-2952-8.
- Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre, 16. Aufl., § 16.
- Alexander Classen: Interessenvertretung in der Europäischen Union. Zur Rechtmäßigkeit politischer Einflussnahme. Springer VS, Wiesbaden 2014, ISBN 978-3-658-05410-6.
Weblinks
- Fabienne Peter: Political Legitimacy. In: Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy
- Politiklexikon der Bundeszentrale für politische Bildung
Einzelnachweise
<references />