Fahrdienstvorschrift


aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wechseln zu: Navigation, Suche

Die Fahrdienstvorschrift ist das grundlegende Regelwerk für die Durchführung des Bahnbetriebes bei öffentlichen Eisenbahnen. Fahrdienst, früher auch als äußerer Betriebsdienst bezeichnet, beinhaltet alle Tätigkeiten, die direkt mit der Abwicklung der Zug- und Rangierfahrten zusammenhängen.

Deutschland

Es gibt derzeit in Deutschland noch zwei verschiedene Fahrdienstvorschriften – die von der Deutschen Bahn (DB Netz) herausgegebene Ril 408 und die vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen herausgegebene „Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen“ (FV-NE). Offiziell heißt die Fahrdienstvorschrift der DB Netz seit dem Jahr 2000 Züge fahren und Rangieren, der Begriff Fahrdienstvorschrift ist allerdings auch heute noch allgegenwärtig und wird im Dezember 2015 mit dem Titel „Fahrdienstvorschrift der DB Netz AG“ (FV-DB)<ref>Anschreiben zur Neuherausgabe Richtlinie 408 vom 7. Oktober 2014</ref> wieder offiziell werden.

Entwicklung

Die Fahrdienstvorschriften beruhen in Deutschland auf der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und wurde im Jahre 1907 erstmals herausgegeben. Nach 1945 bis zur Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn (DB) und der Deutschen Reichsbahn (DR) am 1. Januar 1994 zum Bundesunternehmen bzw. privatrechtlich organisierten Staatskonzern Deutsche Bahn, entwickelten sich deren Vorschriften in West- und Ostdeutschland unterschiedlich. Die beiden Regelwerke der Staatsbahnen Ost und West waren im Grundsatz gleich, jedoch in den Details zu Ausführungen teilweise sehr unterschiedlich. Auch die Kennung der beiden Vorschriften war ab 1979 unterschiedlich:

  • ehem. DB: DS 408 (DS = Druckschrift)
  • ehem. DR: DV 408 (DV = Dienstvorschrift)

Die Vorschrift wird heute bei der DB Netz AG als Richtlinie bezeichnet.

Da die DDR nur staatseigene Eisenbahnen kannte, gab es in den ostdeutschen Bundesländern vor 1990 keine der FV-NE entsprechende Vorschrift. Die FV-NE wird durch den Verband Deutscher Verkehrsunternehmen herausgegeben, hat aber teilweise durch die amtliche Einführung durch die Verkehrsministerien einzelner Bundesländer den rechtlichen Rang einer Verordnung. Im Gegensatz dazu hat die Richtlinie 408 der DB Netz den Rechtsrang anerkannter Regeln der Technik<ref>Untersuchungsbericht Entgleisung Brühl, S. 6</ref>.

Die Ril 408 gliedern sich in insgesamt 8 Abschnitte

  1. Allgemeines
  2. Züge fahren - Regelfall
  3. Züge fahren - Besonderheiten
  4. Züge fahren - Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb
  5. Züge fahren - Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtungen
  6. Züge fahren - Bilden der Züge
  7. Rangieren
  8. Züge fahren und Rangieren - Besonderheiten und Unregelmäßigkeiten

Zusammenführung in eine einheitliche Richtlinie für die Deutsche Bahn

Nach der Zusammenführung der Staatsbahnen zum privatrechtlich organisierten Bundesunternehmen bzw. Staatskonzern Deutsche Bahn gab es mehrfach Aktualisierungen, die eine Annäherung der beiden Vorschriften von DB und DR als Ziel haben. Im Jahr 1998 wurde erstmals eine Fahrdienstvorschrift veröffentlicht, die teilweise einheitlich war. Nur für das Gebiet der ehemaligen DB gültige Regelungen wurden auf rotes Papier gedruckt, Regelungen, die nur die neuen Bundesländer betrafen, druckte man auf grünes Papier. Ab dem Jahr 2000 gab es nur noch eine einheitliche Konzernrichtlinie, die zum 10. Dezember 2006 den Rang einer Richtlinie bekam. Mit dem Wegfall des Begriffs Vorschrift sind auch alle Paragraphen entfernt worden. Die Richtlinie gliedert sich seither in Modulgruppen.

Aktueller Stand

Die derzeit aktuelle Fassung der Ril 408 trat am 9. Dezember 2012 mit der Bekanntgabe 11 in Kraft. Die Fahrdienstvorschrift der Staatsbahnen war früher nur für den internen Dienstgebrauch erhältlich und durfte nicht an Personen außerhalb der Eisenbahnen weitergegeben werden. Da die Kenntnis der Regelungen der Fahrdienstvorschrift jedoch Netzzugangskriterium der DB Netz ist und diese somit allen Eisenbahnverkehrsunternehmen zugänglich gemacht werden muss, kann man sie mittlerweile von der Homepage der DB Netz herunterladen.

Die FV-NE und die jeweils aktuelle Berichtigung kann in gedruckter Form beim Flöttmann-Verlag bezogen werden. Auch die DB Netz AG kann die Anwendung der FV-NE auf einigen ihrer Strecken erklären. Daher gibt es die Ril 438 der DB Netz AG, die inhaltlich der FV-NE entspricht.

Zukünftige Weiterentwicklung der Fahrdienstvorschriften

Seit der Einführung des freien Netzzugangs zu Schienenwegen in Deutschland kommt es in zunehmendem Maße dazu, dass Züge zwischen Infrastrukturen der DB und den nichtbundeseigenen Eisenbahnen übergehen. Das Nebeneinander verschiedener Betriebsverfahren mit ähnlichen Regelungsinhalten, aber Unterschieden in den Details (z. B. Zugleitbetrieb/Zugmeldebetrieb DB und Zugleitbetrieb/Zugmeldebetrieb FV-NE) erscheint daher nicht mehr wünschenswert, zumal insbesondere das Zugpersonal für jedes Betriebsverfahren geschult und geprüft sein muss, unter dem es eingesetzt werden soll. Das Regelwerk der DB Netz und die FV-NE sollen daher perspektivisch zu einer gemeinsamen Fahrdienstvorschrift für Deutschland vereinigt werden<ref>Die Anweisung für den Fahrbetrieb, S. 2</ref> Seit dem Jahr 2001 wird daher ein Regelwerk mit dem Arbeitstitel Anweisung für den Fahrbetrieb (AnFab) erarbeitet.

Beide deutschen Fahrdienstvorschriften enthalten derzeit sowohl Vorschriften für das fahrende Personal (darunter Triebfahrzeugführer und Zugführer) als auch für Personal auf Betriebsstellen, darunter Fahrdienstleiter, Weichenwärter, Schrankenposten und andere. In der Ril 408 ist zu jedem Modul vermerkt, für welche Personengruppe es relevant ist. Die Zusammenfassung der betrieblichen Regeln für alle Eisenbahner in einem gemeinsamen Druckwerk hat zwar eine lange Tradition, entspricht aber nicht mehr den EU-Richtlinien 2006/920/EG und 2008/231/EG (TSI Betrieb). Diese fordern vom Eisenbahnverkehrsunternehmen die Erstellung eines Triebfahrzeugführerheft genannten Dokuments, in dem der Triebfahrzeugführer alle ihn bei seiner Dienstausübung betreffenden Regeln nachlesen kann. Bei der Deutschen Bahn wird ein Prototyp eines solchen Tf-Hefts als Ril 418 seit Sommer 2010 im Geschäftsbereich Fernverkehr erprobt. Die zukünftige Aufteilung der Regeln für Personal der Netznutzer und Personal der Netzbetreiber entspricht darüber hinaus den Geschäftsinteressen der DB Netz, die die Leistungserbringung ihrer Mitarbeiter als interne Prozesse betrachtet und das dafür geltende Regelwerk ohnehin nicht mehr veröffentlichen möchte, sondern nur noch die zur Zusammenarbeit mit den Netznutzern notwendigen Schnittstellen dokumentieren will.

Unterschiede zwischen Ril 408 und FV-NE

Die Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen ist an vielen Stellen erheblich weniger detailliert als die Fahrdienstvorschrift der DB Netz AG und eröffnet dem jeweiligen Eisenbahnbetriebsleiter (EBL) häufiger die Möglichkeit, die Vorschrift individuell abzuändern oder zu ergänzen und sie so auf die Verhältnisse in seinem Eisenbahnunternehmen anzupassen. Damit trägt die FV-NE den stark divergierenden örtlichen Verhältnissen und dem insgesamt weniger umfänglichen technischen Ausrüstungsstand der Infrastruktur bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnunternehmen Rechnung. Die vom EBL getroffenen Regelungen werden in einer Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV) den Netznutzern bekanntgegeben. Das Gegenstück zur SbV ist im Bereich der Ril 408 die Örtliche Richtlinie (ÖRil), ab Dezember 2015 die örtlichen Zusätze (öZ). Beispiele für Regelungsgegenstände von SbV bzw. ÖRil sind Maßnahmen bei Gefälle, Regelungen für das Rangieren (z.B. Verbot des Abstoßens von Wagen), Durchführung der Zugvorbereitungsmeldung, verwendete Kennbuchstaben des Richtungsanzeigers Zs 2.

Die FV-NE gilt nur für Nebenbahnen. Infrastrukturunternehmen mit Hauptbahnen oder besonders umfangreichen Gleisanlagen (z. B. die Hamburger Hafenbahn) erklären daher typischerweise stattdessen die Ril 408 für anwendbar.

Beispiel: Rangierdienst in Ril 408 und FV-NE

Die Regelungen zum Rangierdienst sind weitgehend zwischen den beiden Vorschriften vereinheitlicht. Dennoch bestehen in Teilen materielle Unterschiede. So kennen zwar beide Vorschriften den Begriff des Baugleises. Wenn ein gesperrtes Gleis zum Baugleis erklärt wird, ist unter beiden Vorschriften die Konsequenz, dass nicht mehr die Regeln über Sperrfahrten, sondern diejenigen über Rangierfahrten anzuwenden sind. Bis Dezember 2015 ist allerdings nur unter der Ril 408 die Geschwindigkeit auf 20 km/h (statt 25 km/h bei Rangierfahrten) begrenzt. Ähnliches gilt für Rangieren mit Ansage des freien Fahrwegs. Bei diesem Verfahren darf die Rangiergeschwindigkeit von 25 auf 40 km/h erhöht werden. Die Ril 408 nennt hierzu Voraussetzungen.<ref>Ril 408.0821 Abschnitt 5, ab Dezember 2015 Ril 408.4814 Abschnitt 5</ref> Unter FV-NE müssen dagegen die Anforderungen für diese höhere Geschwindigkeit vom EBL bestimmt werden.<reF>FV-NE §52 (2)</ref>

Entsprechend der höheren Bedeutung des Verschiebens (also des Bewegens von Wagen durch Menschenkraft oder Rangierhilfsmitteln) bei NE-Bahnen gibt die FV-NE strengere Vorschriften für diese Rangierbewegung vor. Vergleichsweise erleichtert sind dagegen die Regeln zum Abstoßen und Ablaufen. Diese Rangierbewegungen sind unter FV-NE prinzipiell in allen Gleisen erlaubt, soweit diese nicht dem Katalog in § 56 Abs. 1 unterliegen oder der EBL sie im betreffenden Gleis explizit verboten hat. Unter Ril 408 sind beide Bewegungen dagegen grundsätzlich verboten, soweit die Gleise nicht explizit in den ÖRil dafür freigegeben sind. Nicht vereinheitlicht ist derzeit auch die Anzahl der Achsen, die ohne bediente Handbremse abgestoßen bzw. abgelaufen lassen werden dürfen. Unter FV-NE sind dies jeweils 2 Radsätze mehr als im Bereich der Ril 408.

Auch der Übergang ohne Halt einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt oder umgekehrt ist in der FV-NE erleichtert. Insbesondere ist bei der FV-NE in beiden Richtungen kein Hauptsignal notwendig.<ref>FV-NE §60 im Vergleich zu Ril 408.0901 Abschnitt 1, ab Dezember 2015 Ril 408.4812 Abschnitte 1 und 2</ref>

Fahrdienstvorschriften anderer Bahnen

Schweiz

Die schweizerischen Fahrdienstvorschriften (FDV) wurden auf den 1. Juli 2012 in einigen Punkten überarbeitet. So wurde der bisher ungenutzte Abschnitt 11 durch Vorschriften zum Schalten und Erden von Fahrleitungen besetzt. Diese waren vorher in einer separaten Betriebsanordnung geregelt.

Die Vorschriften sind ähnlich einem Gesetzbuch aufgebaut. Es sind stets die allgemeinen Vorschriften als erstes erwähnt, bevor auf speziellere Vorschriften eingegangen wird. Oftmals jedoch sind die Vorgaben in den FDV nicht abschliessend, sondern überlassen je nach Sachlage den jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) oder Infrastrukturbetreibern (ISB) die genaue Ausgestaltung in Form von Ergänzungen oder sogar ersatzweisen Vorschriften, wenn dadurch das Sicherheitsniveau nicht herabgesetzt wird.

Daher existieren zusätzlich zu den FDV noch die sogenannten Ausführungsbestimmungen (AB FDV). Die SBB beispielsweise haben ihre AB FDV gemeinsam mit der BLS und der SOB ausgearbeitet. Während die FDV auf weißem Papier gedruckt sind, werden die AB FDV von SBB, BLS und SOB auf grünem Papier gedruckt.

Die FDV gliedern sich in insgesamt 15 Abschnitte

  1. Allgemeines
  2. Signale
  3. Anordnungen und Übermittlungen
  4. Rangierbewegungen
  5. Zugvorbereitung
  6. Zugfahrten
  7. Führerstandsignalisierung
  8. Arbeitssicherheit
  9. Störungen
  10. Formulare
  11. Schalten und Erden von Fahrleitungen
  12. Arbeiten im Gleisbereich
  13. Lokführer
  14. Bremsen
  15. Besondere Betriebsformen

Die Fahrdienstvorschrift für die Schweizer Bahnen kann von der Homepage des Bundesamts für Verkehr heruntergeladen werden.

Polen

Während die Deutsche Bahn AG die Richtlinie 408 „Züge fahren und Rangieren“ erließ, nutzen die Polskie Koleje Państwowe an dieser Stelle zwei Vorschriften:

  1. die Instruktion zur Durchführung von Zugfahrten - „Instrukcja o prowadzeniu ruchu pociagów“ Ir-1 (R-1) vom 17. Juli 2007 und
  2. die Instruktion zur Technik der Rangierarbeit - „Instrukcja o technice pracy manewrowej“ Ir-9 (R-34) vom 1. März 2005.

Die Instruktion Ir-1 (R-1) beinhaltet 83 Paragraphen in zwölf Kapiteln sowie drei Anhänge und neun Anlagen. Es werden vier schriftliche Befehle verwendet:

  • Befehl „O“ (Fahrt mit verringerter Geschwindigkeit oder auf Sicht)
  • Befehl „S“ (Fahrt über Halt zeigende oder ungültige Signale)
  • Befehl „N“ (Fahrt auf dem linken Gleis)
  • Befehl „Nrob“ (eingleisiger Behelfsbetrieb)

Die Instruktion Ir-9 (R-34) beinhaltet 29 Paragraphen in vier Kapiteln sowie drei Anlagen. In Ergänzung der bei der DB AG ausschließlichen Signalfarben Rot, Gelb, Grün und Weiß verwenden die PKP als weitere Signalfarbe bei Lichtsignalen Blau: Halt für Rangierfahrten.

Die gültigen Signale der PKP SA sind, wie bei der DB AG auch, in einer gesonderten Vorschrift geregelt: in der Instruktion der Signalisierung „Instrukcja sygnalizacji“ Ie-1 (E-1), dem polnischen Signalbuch.

Weblinks

  • DB-Richtlinie 408.01-09 (PDF; 2,3 MB); Herausgeber: DB Netz AG
  • DB-Richtlinie 408.10-19 (PDF; 1,1 MB); Herausgeber: DB Netz AG

Einzelnachweise

<references />