Firmenwagen
Die Begriffe Firmenwagen oder Dienstwagen sind gesetzlich nicht definiert. Üblicherweise werden die Begriffe im Steuerrecht in Verbindung mit der Privatnutzung eines betrieblichen Pkws verwendet. Ein Dienstwagen kann auch ein Pkw mit oder ohne Fahrer (Chauffeur) der einem Repräsentanten des Staates (Ministern, Behördenleitern) für dienstliche (und private) Zwecke zur Verfügung gestellt wird, sein.
Vertraglich wird regelmäßig vereinbart, dass der Firmenwagen ab Freistellung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zurückzugeben ist. Wenn der Firmenwagen beschädigt ist, kann der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung zum Kostenersatz verpflichtet sein. Schäden, die nicht auf seinem Verschulden beruhen, gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Inhaltsverzeichnis
Steuerliche Behandlung der privaten Firmenwagen-Nutzung
Einkommensteuer
Im Allgemeinen wird das betriebliche Kraftfahrzeug nicht nur für betriebliche Fahrten zur Verfügung gestellt, sondern darf auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden. Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch einen Arbeitnehmer für private Zwecke ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 EStG iVm § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei diesem als geldwerter Vorteil zu versteuern. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung kann bemessen werden
- pauschal mit monatlich 1 % des Brutto-Listenpreises (= unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers) zum Zeitpunkt der Erstzulassung, oder
- mit den tatsächlichen, durch Fahrtenbuch ermittelten Kosten.
Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer hat der Arbeitgeber die Überlassung des betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Hierbei sind drei Varianten zulässig:
- pauschal mit 1 % des Brutto-Listenpreises; Voraussetzung ist hierfür, dass der Nutzungswert für Zwecke der Lohnsteuer ebenfalls nach dieser Methode ermittelt wurde (siehe oben)
- nach Fahrtenbuch
- durch sachgemäße Schätzung (Beispiel: vereinfachtes Fahrtenbuch, andere nachvollziehbare Schlussfolgerungen)
Hinzu kommt die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Als Wertansatz für diese Fahrten kann entweder der nach Fahrtenbuch ermittelte Wert oder aber pauschal monatlich 0,03 % des Brutto-Inlands-Listen(neu)preises je Entfernungskilometer angesetzt werden. Umsatzsteuerlich ist insoweit nichts veranlasst, da keine unentgeltliche Wertabgabe für diese Fahrten.
Zu versteuern sind diese Fahrten beim Arbeitnehmer ebenfalls als geldwerter Vorteil.
Berechnung | Betrag (Euro) |
---|---|
Gehalt | 2.000,00 |
+ geldwerter Vorteil aus PKW-Gestellung (s. u.) | 440,80 |
= steuerpflichtiger Lohn | 2.440,80 |
Beispiel „Ein-Prozent-Regelung“:
Berechnung | Betrag (Euro) |
---|---|
Brutto-Inlands-Listenpreis des Fahrzeuges (*) | 23.270,00 |
auf volle 100 € abgerundet | 23.200,00 |
davon 1 % pro Monat | 232,00 |
+ 0,03 % pro km Entfernung zur Arbeit (hier: 30 km) | 208,80 |
= geldwerter Vorteil | 440,80 |
(*) Im Zeitpunkt der Erstzulassung, zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen und einschließlich Umsatzsteuer.
Mit dieser Regelung werden die Gesamtkosten des Fahrzeugs abgegolten. Hierzu gehören die Abschreibungen (AfA), Zinsen, Unfallschäden, Kfz-Steuer, Versicherung, Kraftstoffe, Öle, Wartungen, Reparaturen und Garagenmieten am Wohnort.
Minderung des geldwerten Vorteils:
1. Der als Werbungskosten anzurechnende Teil der Fahrtkosten zur Arbeit kann wie ein Fahrtkostenzuschuss pauschal versteuert werden – insoweit sind hierauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die pauschale Lohnsteuer kann entweder vom Arbeitgeber übernommen oder auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
2. Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den Anschaffungskosten des Fahrzeugs mindert den geldwerten Vorteil. Dagegen wirkt sich die laufende Übernahme von Unterhaltungskosten (die an Dritte zu zahlen sind, z. B. Betanken des Fahrzeugs) nicht mindernd auf den geldwerten Vorteil aus.
Gesamtbeispiel:
Berechnung | Betrag (Euro) |
---|---|
Brutto-Inlands-Listenpreis des Fahrzeuges (*) | 23.270,00 |
auf volle 100 € abgerundet | 23.200,00 |
davon 1 % pro Monat | 232,00 |
+ 0,03 % pro km Entfernung zur Arbeit (hier: 30 km) | 208,80 |
= geldwerter Vorteil | 440,80 |
./. pauschal versteuerte Fahrtkosten (30 km * 0,30 * 15 Tage (üblich)) |
−135,00 |
./. private Kostenbeteiligung | −100,00 |
= zu versteuernder geldwerter Vorteil | 205,80 |
(*) Im Zeitpunkt der Erstzulassung, zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen und einschließlich Umsatzsteuer.
Auf den Fahrtkostenanteil entfallen 15 % pauschale Lohnsteuer + Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer. Im Gegenzug sparen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer je ca. 21 % Sozialversicherungsbeiträge, sofern der Arbeitslohn des Arbeitnehmers unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Lohnabrechnung
Der Wert der KFZ-Nutzung (Sachbezug) erhöht das vereinbarte Bruttogehalt und unterliegt der laufenden Lohnsteuer und ggf. der Sozialversicherungspflicht (soweit keine Pauschalbesteuerung stattfindet). Der Wert der KFZ-Nutzung wird dann als Nettobezug wieder abgezogen und damit innerhalb der Gehaltsabrechnung neutralisiert. Damit wird erreicht, dass (1) der Nettolohn des Arbeitnehmers um die LSt und SV-Beiträge (Arbeitnehmeranteil) auf den Wert der KFZ-Nutzung gemindert wird und dass (2) die KFZ-Nutzung beim Arbeitgeber als umsatzsteuerpflichtiger Ertrag („verrechnete Sachbezüge“) behandelt wird. Der Sachbezug wird als „Personalaufwand“ im Soll erfasst, der Netto-Abzug als „verrechneter Sachbezug“) im Haben, aus dem USt abzuführen ist. Damit wird der Sachbezug beim AG ergebnismäßig neutralisiert. Der tatsächliche Aufwand entsteht durch Abschreibung und die laufenden Unterhaltskosten des Fahrzeugs und nicht in der Lohnabrechnung.
Kritik an der steuerlichen Behandlung von Firmenwagen
Insbesondere Umweltverbände kritisieren die aktuellen Regelungen zu Besteuerung von Firmenwagen als unsozial und ökologisch bedenklich. Moniert wird, dass durch volle Absetzbarkeit der Anschaffungs- und Betriebskosten für Unternehmen kein Anreiz besteht, klimaschonende Fahrzeuge anzuschaffen. Außerdem könnten Nutzer von Firmenwagen durch die 1-%-Regelung und der häufig praktizierten kompletten Übernahme aller Betriebskosten durch den Arbeitgeber quasi zum Festpreis Auto fahren. Dies führe zu einer übermäßigen Nutzung mit entsprechenden Belastungen für die Umwelt.<ref>Klimaallianz Deutschland (2011): Positionspapier: Reform der Firmenwagenbesteuerung.</ref> Da die höchste Steuerersparnis Arbeitnehmern mit den höchsten Steuersätzen zugutekommt (Firmenwagenprivileg, Dienstwagenprivileg), sieht unter anderem auch der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung die Besteuerungspraxis unter Verteilungsaspekten kritisch und empfiehlt eine entsprechende Reform.<ref>Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (2011): Verantwortung für Europa wahrnehmen. Jahresgutachten 2011/12. S. 121.</ref>
In einer Studie im Auftrag des Bundesumweltministeriums werden die aktuellen Regeln als „größte Steuervergünstigung in Deutschland“ beschrieben und verschiedene Reformmodelle diskutiert, die die Subventionen um 3,3 bis 5,5 Mrd. Euro reduzieren könnten.<ref>Diekmann, L., E. Gerhards, S. Klinski, B. Meyer, S. Schmidt und M. Thöne (2011): Steuerliche Behandlung von Firmenwagen in Deutschland, FiFo-Berichte, Nr. 13, Köln: FiFo.</ref>
User Chooser
User Chooser sind Firmenwagenfahrer (user), die im Rahmen der unternehmerischen Auto-Richtlinie ihr Fahrzeug frei wählen können. Der User Chooser ist weder „klassischer“ Endverbraucher noch ist er „typischer“ Geschäftskunde (i. d. R. Fuhrparkleiter, Einkäufer, Geschäftsleitung). Wenige Hersteller sprechen diese Zielgruppe konkret an, obwohl sie in nicht unerheblichem Maße zu einer Verschiebung der Privatzulassungen zugunsten gewerblicher Zulassungen führen.
Die Zunahme gewerblicher Zulassungen (von 2003 bis 2005 stieg der Absatz im relevanten Flottenmarkt um ca. 11 %<ref>In der Sendung Frontal des ZDF am 13. Mai 2008 wurde ein Anteil der Firmenwagen an den Neuzulassungen von 70 % genannt.</ref>) steht in Verbindung mit Änderungen der Fuhrparkpolitik innerhalb von Unternehmen. Fahrzeuge werden nicht mehr nur als reiner „Nutzfaktor“ innerhalb eines Unternehmens eingesetzt, sondern immer mehr als fester Bestandteil unternehmerischer Motivationsmodelle. Gehaltsumwandlungsmodelle sowie Firmenwagenberechtigung für bereits niedrigere Hierarchiestufen öffnen mehr Mitarbeitern den Weg zum eigenen Firmenwagen als noch vor wenigen Jahren. Hinzu kommt, dass Motivationsmodelle auch relativ große Freiheit bei der Auswahl des Firmenwagen zulassen. Zählte früher für ein Unternehmen hauptsächlich Image und Kostenstruktur, spielen heute auch Familienstand, Freizeitverhalten, Steuerlast und persönliche Motive des Firmenwagenfahrers bei der Auswahl eine Rolle. Schätzungen zufolge gab es im Jahr 2006 deutschlandweit bis zu 2 Millionen User Chooser, Tendenz steigend.<ref>Emails für „User-Chooser“, Zeit-Online vom 31. Mai 2006, abgefragt am 9. Juli 2009</ref>
Literatur
- Diekmann, L., E. Gerhards, S. Klinski, B. Meyer, S. Schmidt und M. Thöne (2011): Steuerliche Behandlung von Firmenwagen in Deutschland, FiFo-Berichte, Nr. 13, Köln: FiFo.
- Johannes Urban: Aktuelle Probleme der Besteuerung von Dienst- und Firmenwagen, in: NJW 2011, 2465–2470.
- Ratgeber Dienstwagen- und Mobilitätsmanagement 2014, hrsg.von Ebner Stolz, EcoLibro, LeasePlan Deutschland, Volkswagen Automobile Stuttgart und F.A.Z.-Institut für Management-, Markt- und Medieninformationen, Frankfurt 2014.
Weblinks
- Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung (DKfzR)
- Deutschland bezuschusst jeden Dienstwagen mit im Schnitt 2.426 Euro. Nur in Portugal und Belgien sind diese steuerlichen Subventionen noch höher, zeit.de, Oktober 2014
Einzelnachweise
<references />
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