Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen


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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Kurztitel: Anerkennungsgesetz (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:
Erlassen am: 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
Inkrafttreten am: 1. April 2012, abweichend siehe Artikel 62
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen ist ein Änderungsgesetz, dessen Kern das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist und das bestehende Fachgesetze ändert. Es gewährt natürlichen Personen einen Rechtsanspruch auf Prüfung ihrer im Ausland erworbenen Qualifikationen und auf zeitnahe Mitteilung des Prüfungsergebnisses. Dieser Anspruch ist weitgehend unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltstitel. Anträge können aus dem In- und dem Ausland gestellt werden.

Inhalt

Artikel 1 des Anerkennungsgesetzes ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG). Artikel 2 bis 61 regeln Änderungen in berufsrechtlichen Fachgesetzen, Artikel 62 das Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes.

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen
Kurztitel: Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Abkürzung: BQFG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:
Erlassen am: 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
Inkrafttreten am: überwiegend ab 1. April 2012
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das in Artikel 1 des Anerkennungsgesetzes festgelegte Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, BQFG) legt einen Rechtsanspruch natürlicher Personen auf Prüfung ihrer im Ausland erworbenen Qualifikationen fest. Es gewährt zugleich das Recht auf eine zeitnahe Mitteilung darüber, ob die betreffenden Abschlüsse in Deutschland anerkannt werden. Bei reglementierten Berufen muss die Mitteilung (der sogenannte Bescheid) auch angeben, durch welche Maßnahmen die wesentlichen Unterschiede gegenüber dem erforderlichen inländischen Ausbildungsnachweis ausgeglichen werden können.

Berufsrechtliche Regelungen haben gemäß § 2 Absatz 1 BQFG und teilweise § 11 Absatz 3 BQFG Vorrang. Sie sind bei Gleichwertigkeitsverfahren in diesen Berufen anzuwenden (Subsidiarität).

In § 17 BQFG wird die Erhebung einer jährlichen Statistik festgelegt. § 18 BGFG sieht nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten eine Evaluation vor, über die dem Bundestag und dem Bundesrat zu berichten ist.

Änderung bestehender Fachgesetze

Artikel 2 bis 61 des Anerkennungsgesetzes legen Änderungen in berufsrechtlichen Fachgesetzen fest. Vor allem werden diese Fachgesetze an das neue Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz angepasst und die bestehenden Regelungen, die zum Teil nur für EU-Abschlüsse galten, auf Drittstaatsabschlüsse ausgeweitet.

Anspruchsberechtigte

Der Prüfungsantrag kann unabhängig von der Staatsbürgerschaft und dem Aufenthaltsstatus von jeder natürlichen Person gestellt werden, die nachweist, über einen ausländischen Berufsabschluss zu verfügen und darlegt, dass sie beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit in Deutschland auszuüben. Zudem können Staatsangehörige von EU/EWR/Schweiz sowie Personen, die dort ansässig sind, auch ohne Darlegung der Erwerbstätigkeitsabsicht einen Prüfungsantrag stellen.<ref name="faq">FAQ. In: Website „Anerkennung in Deutschland“. Bundesministerium für Bildung und Forschung, abgerufen am 26. April 2014.</ref>

Berufe

Das Anerkennungsgesetz gilt für:

  • nicht reglementierte Berufe (Teil 2, Kapitel 1 BQFG mit §§ 4–8 und Kapitel 3 BQFG mit §§ 14–16), bei der eine Gleichwertigkeitsfeststellung Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bieten kann aber für eine Berufsausübung nicht erforderlich ist, etwa für duale Ausbildungsberufe, die durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder auch die Handwerksordnung (HwO) geregelt sind;
  • bundesweit reglementierte Berufe (Anerkennungsregelungen in berufsrechtlichen Fachgesetzen z.B. BÄO, BAKrPflG, bzw. - falls keine fachgesetzlichen Regelungen Teil 2, Kapitel 2 BQFG mit §§ 9–13 und Kapitel 3 BQFG mit §§ 14–16), etwa Arzt, Apotheker, Psychotherapeut, Krankenpfleger, Rechtsanwalt.

Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Die Gleichwertigkeitsfeststellung ist damit zwingende Voraussetzung für die Berufsausübung.

In Abgrenzung zu anderen Regelungen gilt das Anerkennungsgesetz nicht für:

  • landesrechtlich geregelte und dort reglementierte Berufe, etwa Lehrer, Erzieher, Sozialpädagoge, Ingenieur, Architekt.<ref name="anerkennungsgesetz-des-bundes">Anerkennungsgesetz des Bundes. In: Website „Anerkennung in Deutschland“. Bundesministerium für Bildung und Forschung, abgerufen am 26. April 2014.</ref> Für diese Berufe bestehen teilweise Anerkennungsgesetze der Länder, welche ggf. die Anerkennung der beruflichen Qualifikation regeln,<ref>Länderregelungen. In: Website „Anerkennung in Deutschland“. Bundesministerium für Bildung und Forschung, abgerufen am 26. April 2014.</ref> und die Abschlüsse können durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewertet werden,<ref name="faq"/> deren Bewertungen seit 2000 in der Datenbank anabin verfügbar sind. Zu einigen nicht reglementierten Berufen sind zudem Landesgesetze erlassen worden.<ref>Anerkennungsgesetze von Bund und Ländern. Kultusministerkonferenz, abgerufen am 26. April 2014.</ref>
  • die Anerkennung von Hochschulabschlüssen, die nicht zu einem reglementierten Beruf hinführen, etwa Mathematiker, Chemiker, Ökonom oder Journalist, und die akademische Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, erworbenen Hochschulzulassungen oder Schulabschlüssen<ref name="anerkennungsgesetz-des-bundes"/> (auf Europa bezogen siehe hierzu: Bologna-Prozess, European Credit Transfer System, Lissabon-Konvention).

Hintergrund

Das Anerkennungsgesetz zielt auf eine Verbesserung der auf den Arbeitsmarkt bezogenen Integration von Zuwanderern und eine Verringerung des Fachkräftemangels.<ref>Deutschland: Ein Jahr Anerkennungsgesetz. Bundeszentrale für politische Bildung, 30. April 2013, abgerufen am 26. April 2014.</ref>

Der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in deutsches Recht diente bereits das Gesetz zur Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie in Deutschland vom 2. Dezember 2007. Das Anerkennungsgesetz geht teilweise über diese Richtlinie hinaus: so ist der Anwendungsbereich nicht auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränkt, sondern gilt auch für andere Staaten (sogenannte Drittstaaten); zudem setzt das Anerkennungsgesetz nicht voraus, dass die Berufsqualifikation in der Europäischen Union erreicht wurde.

Im Koalitionsvertrag der 18. Wahlperiode des Bundestages vom November 2013 ist bzgl. des Anerkennungsgesetzes vereinbart:

„Wir werden das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen („Anerkennungsgesetz") wo notwendig anpassen. Migrantinnen und Migranten, die noch Qualifizierungsmaßnahmen absolvieren müssen, damit ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird, wollen wir finanziell unterstützen. Wir werden die Beratungsstrukturen im In- und Ausland verstärken und die Betreuung verbessern.“

Siehe auch

Weiterführende Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

<references/>

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