Gewässerverschmutzung


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Giftige Ableitungen einer Industrieanlage
Datei:Altoel Entsorgung.jpg
Illegale Altölentsorgung

Gewässerverschmutzung oder auch Wasserverunreinigung ist die Verschmutzung von Oberflächengewässern (Flüssen, Seen, Meeren) und Grundwasser mit teilweise giftigen Substanzen. Die Gewässerverunreinigung, also die absichtliche und gesetzeswidrige Gewässerverschmutzung, ist ein Straftatbestand. Die Vorschrift dient zum Schutz der Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen und im Speziellen dem Gewässerschutz.

Überblick

Meistens wird Gewässerverschmutzung durch ungeklärte Abwässer von Fabriken und Städten oder Schäden der Kanalisation verursacht, es kann sich aber auch um ungesetzlich entsorgte Substanzen (z. B. Altöl) handeln. Ebenfalls werden Gewässer oft durch Biozid-Einsatz und Überdüngung in der Landwirtschaft verunreinigt, vor allem wenn sie ein großes Einzugsgebiet aufweisen. Die von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Gewässer gelangenden Düngemittel können dort eine Eutrophierung verursachen, die bis zur Hypoxie des Gesamtgewässers führen kann. Darüber hinaus verschmutzen häufig Schwermetalle die Gewässer. Sie können nur mit großen Aufwand entfernt werden.

Weil heute in Deutschland und anderen EU-Staaten fast alle Städte und Dörfer eine Kläranlage haben, geht dort die Verschmutzung zurück, und die Gewässergüte steigt. Allerdings ist die Filtereffektivität von Kläranlage bei bestimmten Stoffklassen begrenzt, z.B. bei den durch Abwässer in die Flüsse gelangten endokrinen Disruptoren.

Zu den verschmutztesten deutschen Gewässern zählen die Elbe und Saale.<ref>https://www.nachhaltigkeit.info/artikel/umweltverschmutzung_1759.htm.</ref> Weltweit sind in bedrohlichem Ausmaß unter anderem der Río Matanza-Riachuelo in Argentinien, das Nigerdelta und der Citarum-Fluss auf der Insel Java belastet.<ref>http://www.nzz.ch/wissenschaft/wissenschaftsnachrichten/bildstrecke/umweltgiftbericht-2013-die-zehn-verschmutztesten-orte-1.18181215.</ref><ref>http://www.worstpolluted.org/docs/TopTenThreats2013.pdf.</ref><ref>http://www.telegraph.co.uk/news/earth/environment/10761077/Citarum-the-most-polluted-river-in-the-world.html.</ref>

Meere

Im offenen Meer macht sich die Gewässerverschmutzung an vielen Stellen schon mit bloßem Augen bemerkbar, unter anderem als Müllstrudel. Dabei handelt es sich um ozeanische Wirbel, in denen sich aufgrund der Meeresströmungen riesige Müllteppiche angesammelt haben. Der größte davon befindet sich im Nordpazifik.<ref>Eine unerkannte Bedrohung – Müllteppiche im Pazifik. 4. Oktober 2008, archiviert vom Original am 20. Januar 2010, abgerufen am 14. Januar 2010.</ref> Weitere Ursachen sind Ölverschmutzungen, chemische und radioaktive Altlasten in den Meeren und das weitverbreitete Einleiten ungeklärter Abwässer in das Meer.

Zusätzlich zu dem Eintrag von Schadstoffen und Müll durch ins Meer mündende natürliche und künstliche Zuflüsse ist der marine Schiffverkehr ein großer Belastungsfaktor. Diesem Umstand wurde durch die Verabschiedung des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe Rechnung getragen. Bei Havarien von Schiffen – insbesondere Tankern – oder Gas- und Ölbohrplattformen ist das Gefährdungspotenzial entsprechend noch höher.

Rechtliches

Normative Grundlage in Deutschland

In § 324 StGB wird der Tatbestand definiert:<ref>§ 324 StGB.</ref>

  1. Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.
  3. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Unter einem Gewässer versteht die deutsche Rechtsprechung gemäß der Begriffsbestimmung in §330d StGB ein oberirdisches Gewässer (z. B. Flüsse, Bäche oder Binnenseen), das Grundwasser und das Meer.<ref>§ 330d StGB.</ref> Dagegen werden Leitungswasser, in künstlichen Behältnissen gefasstes Wasser und Abwasser von dieser Definition ausgeschlossen.

Eine nachteilige Verschlechterung stellt jede nicht unerhebliche Verschlechterung der Gewässereigenschaften im physikalischen, chemischen oder biologischen Sinne dar. Ein Unterfall davon ist die Verunreinigung, die äußerlich erkennbare Veränderungen wie Trübungen und Ölspuren umfasst. Es reicht bereits aus, wenn die Eigenschaften nur vorübergehend nachteilig verändert werden. Ebenso muss nicht unbedingt die Wasserqualität beeinflusst werden, schon eine faktische Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten kann ausreichen, z. B. bei Hindernissen oder scharfkantigen Gegenständen in einem Badesee. Eine gewisse Erheblichkeit ist hier notwendig.

Das Tatbestandsmerkmal unbefugt weist auf die Rechtswidrigkeit hin. Es wird nicht erfüllt, wenn eine wirksame behördliche Genehmigung für die Verunreinigung vorliegt.

Neben der vorsätzlichen Begehung wird auch die fahrlässige bestraft, allerdings mit einem geringeren Strafmaß. Ebenso wird der Versuch geahndet. Die Tat verjährt nach fünf Jahren (§78 StGB Abs. 3 Nr. 4).<ref>§ 78 StGB.</ref> Die Qualifikationsmerkmale des besonders schweren Fall einer Umweltstraftat (§330 StGB) gelten entsprechend.<ref>§ 330 StGB.</ref>

Strafrechtliche Relevanz

Gewässerverunreinigungen sind hinter dem Unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen (§326 StGB)<ref>§ 326 StGB</ref> das zweithäufigste Umweltdelikt. Das deutsche Bundeskriminalamt hat für das Jahr 2003 insgesamt 4415 Fälle und damit 14 weniger als im vergangenen Jahr erfasst. Zwar ist der Trend seit Jahren rückläufig, jedoch muss von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden. Die geringe Aufklärungsquote von ca. 20 % trübt zudem die Erwartungen an eine umfassende Bekämpfung dieser Kriminalitätsform.

Andere Staaten

Österreich regelt das Delikt in den §§ 180 (Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt) und 181 StGB (Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt),<ref>Harald Rossmann: Wasserrecht – LVA 811.304. Niederösterreichische Landesakademie, archiviert vom Original am 6. März 2007, abgerufen am 10. Dezember 2009 (PDF).</ref> die Schweiz in Art. 70 GSchG.<ref>Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (Stand am 1. August 2008). Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgerufen am 10. Dezember 2009 (PDF; 190 kB).</ref>

Auf europäischer Ebene wurden besondere Maßnahmen gegen die gefährlichsten Stoffe in Oberflächen- und Grundwasser und im Meerwasser auf Grundlage der Rahmenrichtlinie über die Wasserpolitik formuliert.<ref>Europäisches Parlament: Kurzdarstellungen: 4.9.3. Gewässerverschmutzung. Abgerufen am 10. Dezember 2009.</ref>

Einzelnachweise

<references />

Siehe auch

Weblinks

Commons Commons: Gewässerverschmutzung – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
he:זיהום מים

ta:நீர் மாசுபாடு