Glücksspielstaatsvertrag


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Basisdaten
Titel: Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland
Kurztitel: Glücksspielstaatsvertrag
Abkürzung: GlüStV
Art: Staatsvertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Erlassen am: 15. Dezember 2011
Inkrafttreten am: 1. Juli 2012
Weblink: Text des GlüStV
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (kurz Glücksspielstaatsvertrag oder GlüStV) ist ein Staatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern, der bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen schuf. Er trat in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 2008 in Kraft. Am 31. Dezember 2011 trat er wieder außer Kraft, da die Ministerpräsidenten der Länder seine Fortgeltung über dieses Datum hinaus nicht beschlossen hatten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 GlüStV a. F.). Gleichwohl galten seine wesentlichen Bestimmungen in den Ländern - mit Ausnahme Schleswig-Holsteins - als landesgesetzliche Bestimmungen bis zum Inkrafttreten eines neuen Staatsvertrages fort. Das beruhte auf Vorschriften in den Ausführungsgesetzen zum Staatsvertrag in den einzelnen Ländern<ref>Vgl. VG München, Beschluss vom 27. Juni 2012 – M 17 S 12.2760, S. 14.</ref>.

Ziel des Vertrages ist es, die Spielsucht zu bekämpfen bzw. ihre Entstehung bereits zu verhindern und hierbei insbesondere den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten. Hierzu soll das Glücksspielangebot begrenzt und in geordnete Bahnen gelenkt werden und die ordnungsgemäße Durchführung von Glücksspielen sichergestellt werden, um so auch betrügerische Machenschaften und sonstige Folge- und Begleitkriminalität illegalen Glücksspiels abzuwehren.

In seiner ursprünglichen Fassung verankerte der GlüStV das Glücksspielmonopol des staatlichen Sportwettenanbieters Oddset. Damit folgte er den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.<ref>BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, Az. 1 BvR 1054/01, Volltext.</ref> Demnach ist das staatliche Glücksspielmonopol nur durch eine konsequente und glaubhafte Erfüllung der staatlichen Suchtprävention zu rechtfertigen.

In seiner aktuellen Fassung trat der sogenannte Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (kurz: Erster GlüÄndStV) am 1. Juli 2012 in Kraft. Für eine siebenjährige Experimentierklausel wird der Sportwettenmarkt für private Anbieter geöffnet. Private Sportwettenanbieter können sich für eine der 20 vom Land Hessen federführend zu vergebenen Konzessionen bewerben. Auf Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden liegt das Vergabeverfahren jedoch derzeit auf Eis (Stand: 26. Mai 2015<ref>Bericht des Verwaltungsgerichts Hessen zu dem genannten Vorgang</ref>). Das Gericht hatte das Verfahren zur Vergabe von Sportwetten als intransparent und als wider die EU-Diensleistungsfreiheit bewertet. Das Land Hessen erwartet derzeit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hessen in der Sache.

Kritik

Betreiber einiger Spielbanken kritisierten Anfang 2010 eine Wettbewerbsverzerrung durch Ungleichbehandlung zwischen den staatlichen Spielbanken und gewerblichen Spielhallen: Dies führe dazu, dass das staatlich kontrollierte Glücksspiel beispielsweise in Berliner Spielbanken im Jahr 2010 erstmals in die roten Zahlen rutschte. Ursache sei der Glücksspielstaatsvertrag, der etwa abschreckende Ausweiskontrollen vorschreibt, in Verbindung mit fehlender staatlichen Kontrolle – auch beim Nichtraucherschutz – in den Spielhallen.<ref>Tagesspiegel – Nichts geht mehr in Berlins Spielbanken und Erwiderung der AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH dazu.</ref> Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag führte Regelungen speziell für Spielhallen mit Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§§ 24 ff. GlüStV n. F.) ein.

Entscheidung des EuGH

In seinem Urteil vom 8. September 2010 hat der Europäische Gerichtshof entschieden<ref>EuGH, Urteil vom 8. September 2010, Az. C-316/07, Volltext.</ref>, dass das im damals bestehenden Glücksspielstaatsvertrag verankerte Sportwettmonopol für staatliche Anbieter nicht gerechtfertigt ist. Zur Begründung verwies er u. a. auf intensive Werbekampagnen der Inhaber des staatlichen Glücksspielmonopols, die der Suchtprävention als notwendiger Grundlage eines Glücksspielmonopols zuwiderlaufen würden.

Glücksspieländerungsstaatsvertrag

Am 15. Dezember 2011 unterzeichneten alle Bundesländer mit Ausnahme von Schleswig-Holstein einen Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV).<ref>Caroline Freisfeld: Glücksspielstaatsvertrag ist unterzeichnet, FAZ Online 15. Dezember 2011</ref><ref>Glücksspieländerungsstaatsvertrag, Entwurfsfassung 6. Oktober 2011</ref> Er beendet u.a. das Vertriebsverbot für Lotto über das Internet, ermöglicht einen grenzüberschreitenden Lotto-Jackpot sowie Spielbank-Werbung.

Außerdem sieht der Erste GlüÄndStV für Anbieter von Sportwetten eine auf sieben Jahre begrenzte Ausnahme vom staatlichen Monopol (sog. Experimentierphase) vor. Für diesen Zeitraum sollen nach Art. 10a GlüÄndStV maximal 20 Konzessionen für staatliche und private Anbieter von Sportwetten vergeben werden.

Das Vergabeverfahren für die 20 Konzessionen wurde am 8. August 2012 eröffnet<ref>EU Bekanntmachung zu Sportwettenkonzessionen (Volltext, als PDF)</ref>, federführend ist das Land Hessen. Nachdem die Vergabe ursprünglich für das Frühjahr 2013 angekündigt war<ref>Interview mit Rahela Welp, Leiterin des Vergabeverfahrens, als PDF</ref>, hat sich die Vergabe verzögert, und bis heute sind aufgrund von anhaltenden Gerichtsverfahren keine Lizenzen vergeben worden. Alle Entscheidungen im Konzessionsverfahren werden vom Glücksspielkollegium<ref>Seite des Hessischen Innenministeriums zum Glücksspielkollegium</ref> getroffen, das mit Verwaltungsvertretern aller Länder besetzt ist.

In Bezug auf gewerbliche Spielautomaten soll für Spielhallen eine zusätzliche Erlaubnispflicht eingeführt werden, auch für bereits bestehende. Verbände der Automatenwirtschaft sehen dies als existenzgefährdend an.<ref>AWI: Glücksspielstaatsvertrag-Novelle gefährdet 70 000 Arbeitsplätze, Automatenmarkt Online</ref> Nicht mehr enthalten sind die nach § 9, Abs. 1, Satz 3, Nr. 5 im Entwurf vom April 2011<ref>Glücksspieländerungsstaatsvertrag, Entwurfsfassung 14. April 2011 (PDF; 1,4 MB)</ref> noch enthaltenen Websperren von Online-Casinos.

Zur Umsetzung des Änderungsstaatsvertrages wurden in den Jahren 2011 und 2012 auf Länderebene inhaltlich unterschiedliche Ausführungsgesetze beschlossen. Diese regeln auch den Bereich der Spielhallen. Für diese werden über die Vorgaben der Spielverordnung hinaus zusätzliche Anforderungen gestellt wie zum Beispiel das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken,<ref>Spielhallengesetz Berlin vom 20. Mai 2011, § 6 (PDF; 1,4 MB)</ref> Sperrstunden, ein Verbot von Außenwerbung und Mindestabstände zu anderen Spielhallen sowie Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden.<ref>Übersicht Glücksspielstaatsvertrag 2012 / länderspezifische Spielhallenregelungen, Homepage des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie e.V. (VDAI)</ref>

Der Landtag des nicht am Glücksspielstaatsvertrag beteiligten Bundeslandes Schleswig-Holstein hat bereits am 14. September 2011 ein „Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels“ verabschiedet.<ref>Drucksache 17/1785, Schleswig-Holsteinischer Landtag (PDF; 256 kB)</ref><ref>Urlich Exner: Kieler Glücksspielgesetz blamiert andere Bundesländer, Welt-Online, 14. September 2011</ref> Das Gesetz belässt es beim staatlichen Veranstaltungsmonopol für Lotto, aber die Beschränkungen bei Vertrieb und Werbung werden weitgehend aufgehoben. Private Anbieter für Sportwetten und Online-Casinos können vom Bundesland Lizenzen für jeweils fünf Jahre erwerben. Das Gesetz wurde kontrovers diskutiert. Die Regierung begründete die Neuregelung mit erwarteten jährlichen Lizenzabgaben in Höhe von 40 bis 60 Millionen Euro, der Schaffung von Arbeitsplätzen und dem verbreiteten Glücksspiel im Internet. Andere Bundesländer kritisierten die Regelung hingegen. Die Opposition warf der Regierung vor, Vorschlägen der Lobby privater Glücksspielanbieter gefolgt zu sein, ohne die Gefahren der Spielsucht zu beachten.<ref>ZEIT, AFP, dpa: Schleswig-Holstein öffnet Glücksspielmarkt, 14. September 2011.</ref> Die Neue Landesregierung von Schleswig-Holstein trat im Januar 2013 dem Ersten GlüÄndStV bei, vergab aber kurz zuvor noch Lizenzen auf Basis des Landesgesetzes.<ref>Artikel in der Wirtschaftswoche zum Thema, 24. Januar 2013</ref> Der EuGH bestätigte in einer Entscheidung vom 12. Juni 2014 den Sonderweg Schleswig-Holsteins im Nachhinein.<ref>Eilmeldung zum Thema vom 12. Juni 2014</ref>

Im Juli 2014 veröffentlichte die EU-Kommission eine Empfehlung mit Grundsätzen für den Schutz von Verbrauchern und Nutzern von Online-Glücksspieldienstleistungen und für den Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspielen (2014/478/EU).<ref>Volltext der Empfehlung als PDF</ref> Empfehlungen sind für EU-Mitgliedsstaaten nicht bindend, können aber richtungsweisend für zukünftige regulatorische Vorstöße der EU-Kommission sein.

Siehe auch

Literatur

  • Roland Bornemann, Werbung für Glücksspiel im Fernsehen nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, K&R 2012, 563
  • Johannes Dietlein, Manfred Hecker, Markus Ruttig (Hrsg.): Glücksspielrecht. Glücksspielstaatsvertrag, § 284 StGB, §§ 33c ff. GewO, SpielVO, RennwLottG, GG, EGV, GATS, EV/SlgLottVO-DDR u.a. Kommentar. C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-58093-2.
  • Martin Pagenkopf, Der neue Glücksspielstaatsvertrag, NJW 40/2012, 2918

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

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