Insolvenz


aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wechseln zu: Navigation, Suche

Eine Insolvenz (lateinisch insolventia‚ zu solvere ‚zahlen‘), bezeichnet die Situation eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit (mangelnde Liquidität) oder Überschuldung.

In Österreich und der Schweiz spricht man von Konkurs (von lat. concursus ‚Zusammenlauf‘), womit die Versammlung der Gläubiger zur gerichtlichen Teilung des Vermögens eines Schuldners gemeint ist. Auch in Deutschland wurde bis zur Einführung der Insolvenzordnung der Begriff Konkurs verwendet. In Anlehnung an den italienischen Begriff banca rotta (zerschlagener Tisch) wird gelegentlich das Wort Bankrott gebraucht, wobei in Deutschland der Bankrott juristisch gesehen eine Straftat ist. Daneben kommt in der Umgangssprache das Wort Pleite vor, das stark negativ besetzt ist.

Die Art und Durchführung einer Insolvenz ist in den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt. Vom Insolvenzrecht ausgenommen sind insolvenzunfähige Schuldner.

Deutschland

Rechtslage

Nach einer wechselvollen Geschichte des Konkurs- und Insolvenzrechts in Deutschland gibt es seit der Einführung der Insolvenzordnung 1999 hauptsächlich zwei Verfahren:

Voraussetzung für die Regelinsolvenz sind:

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so wird bei natürlichen Personen das Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt, wenn keine Einigung mit den Gläubigern erfolgt ist. Für den Einigungsversuch ist ein Zeitraum von sechs Monaten vorgesehen. Dieses Verfahren erlaubt eine Restschuldbefreiung nach sechs Jahren.

Statistik

Die Daten zum Insolvenzgeschehen beruhen auf den Angaben der Insolvenzgerichte. 2013 kam es in Deutschland nach Angaben des Statistischen Bundesamtes insgesamt zu 141.332 Insolvenzen. Der größere Teil davon entfiel auf Privatinsolvenzen (115.337), wobei es sich in der Mehrzahl um Verbraucherinsolvenzen (91.200) handelte. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen einschließlich Kleingewerbe belief sich auf 25.995.<ref>Überblicksseite zum Thema Insolvenzen (destatis.de, abgerufen am 13. Juli 2014)</ref><ref>Insolvenzen nach Jahren (destatis.de, abgerufen am 13. Juli 2014)</ref><ref>Insolvenzen von Unternehmen und übrigen Schuldnern (die jüngsten drei Jahre) (destatis.de, abgerufen am 13. Juli 2014)</ref>

Jahr Insolvenzen
insgesamt
davon Unternehmens-
insolvenzen
davon Verbraucher-
insolvenzen
1998 033.977 027.828 000.000
1999 034.038 026.476 001.634
2000 042.259 028.235 006.886
2001 049.326 032.278 009.070
2002 084.428 037.579 019.857
2003 100.723 039.320 032.131
2004 118.274 039.213 047.230
2005 136.554 036.843 066.945
2006 161.430 034.137 094.389
2007 164.597 029.160 103.085
2008 155.202 029.291 095.730
2009 162.907 032.687 098.776
2010 168.485 031.998 106.290
2011 159.418 030.099 103.289
2012 150.298 028.297 097.608
2013 141.332 025.995 091.200
1–4/2014 045.466 008.287 029.314

Von den 24.208 Unternehmensinsolvenzen im Zeitraum Januar bis Oktober 2012 waren besonders folgende sechs Wirtschaftsbereiche betroffen:

Unternehmens-
insolvenzen
Anteil Wirtschaftsbereich Betroffene
Beschäftigte
Voraussichtliche
Forderungen in EUR
3.091 12,8 % Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallationen und sonstiger Ausbau 10.062 0.688.681.000
2.364 09,8 % Gastronomie 05.807 0.346.892.000
2.325 09,6 % Einzelhandel (ohne Kraftfahrzeug-Handel) 38.802 1.666.457.000
1.453 06,0 % Großhandel 07.139 2.102.881.000
1.375 05,7 % Verwaltung und Führung von Unternehmen, Unternehmensberatung 01.829 4.956.893.000
1.117 04,6 % Sonstiger Ausbau (Ausbaugewerbe, Baunebengewerbe) 02.821 0.214.637.000

England

In England gibt es ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das dem deutschen Verbraucherinsolvenzverfahren ähnelt (bankruptcy).<ref>Factsheet Bankruptcy. Website von National Debtline, abgerufen am 5. November 2012.</ref>

  • Die Insolvenz muss vor Gericht beantragt werden, durch den Schuldner oder durch einen Gläubiger. Der Antragsteller muss dabei die Kosten tragen (£ 705, Stand Oktober 2014).
  • Nach der Antragstellung besteht sofort Gläubigerschutz.
  • Die Restschuldbefreiung erfolgt in der Regel innerhalb von zwölf Monaten.
  • Die Restschuldbefreiung ist normalerweise in der gesamten EU anerkannt, Ausnahme ist Dänemark.
  • Während der Dauer des Verfahrens gelten eine Reihe von Einschränkungen. Unter anderem muss der Schuldner bei der Aufnahme neuer Schulden erklären, dass er in Insolvenz ist, und bestimmte Tätigkeiten (etwa Führung einer Kapitalgesellschaft und Arbeit als Rechtsanwalt) müssen durch das zuständige Insolvenzgericht ausdrücklich erlaubt werden.

Österreich

In Österreich unterscheidet man nicht mehr zwischen Ausgleich und Konkurs, sondern es gilt seit 2010 das neue österreichische Insolvenzrecht.

Schweiz

Vereinigte Staaten

In den Vereinigten Staaten wird zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Verfahren unterschieden. Nach einer umfangreichen Gesetzesreform im Jahre 2005 gibt es hier auch ein Verfahren, das dem deutschen Verbraucherinsolvenzverfahren ähnelt.

Außerdem wird zwischen einer Liquidation (unter Chapter 7, wobei der gesamte Besitz der Person verkauft oder dem Gläubiger übergeben wird und, im Falle einer natürlichen Person, nicht abbezahlte Schulden für nichtig erklärt, „discharged“ werden) und der Reorganisation (bei der der Schuldner sich bemüht, innerhalb von 5 Jahren unter Schutz des Gerichtes alle Schulden abzubezahlen). Liquidation ist das Verfahren, welches von vielen Amerikanern umgangssprachlich als bankruptcy bezeichnet wird, vor allem weil dies gegenüber der Reorganisation aufgrund der Einfachheit bevorzugt wird und weil die Person dazu wirklich bankrott sein muss (siehe Prüfung unten).<ref>Liquidation Title 11 of the United States Code, Ch. 7</ref><ref>Reorganization Title 11 of the United States Code, Ch. 11–13</ref>

Für natürliche Personen kann vom U.S. Trustee unter Chapter 7 eine „Bedürftigkeitsprüfung“ durchgeführt werden, wenn die Schulden höher sind als das durchschnittliche jährliche Einkommen für einen Haushalt gleicher Größe in dem Staat, in dem die Person wohnt. Diese Prüfung dauert sechs Monate. Ohne diese Prüfung ist das Verfahren üblicherweise innerhalb von 4 bis 6 Monaten beendet. Man muss nur einmal vor Gericht zu einem Verfahren gemäß Sektion 341 „first-meeting-of-creditors“ erscheinen; dort treten aber oft keine Gläubiger auf, und man wird nur vom U.S. Trustee unter Eid befragt.<ref>Reorganization Title 11 of the United States Code, Ch. 7, Sec. 341</ref><ref>uscourts.gov</ref>

Gründe

Eine Insolvenz kann auf verschiedene Faktoren zurückzuführen sein, wobei allgemein zwischen internen und externen Insolvenzursachen<ref name="abwl">Thomas Hutzschenreuter: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. 3. Auflage. Gabler, Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-8349-1593-1, S. 80.</ref> differenziert wird.

Interne Ursachen umfassen dabei sämtliche Aktivitäten, die unmittelbar vom betreffenden Unternehmen oder der Person selbst ausgehen und schließlich zur Insolvenz führen. Hierbei kann es sich beispielsweise um Fehlplanungen beziehungsweise Fehleinschätzungen handeln.

Externe Insolvenzursachen beschreiben hingegen sämtliche Faktoren, die von außen einwirken. Beispiele für externe Ursachen sind dabei strukturelle und konjunkturelle Veränderungen des Marktgeschehens, Konkurrenzsituationen (Arbeitsmarkt, Absatz), aber oft auch unvorhergesehene Ereignisse.

Bei natürlichen Personen kann oft nicht zwischen externen und internen Ursachen unterschieden werden. Häufige Ursachen bei natürlichen Personen sind Ehescheidung, Krankheit, Verlust des Arbeitsplatzes.

Abwendungsmöglichkeiten

Um eine Insolvenz abzuwenden, gibt es folgende Möglichkeiten:

  1. Verhandlung mit dem oder den Gläubiger(n) des Schuldners, ob ein Schuldenerlass (ganz oder teilweise), eine Ratenzahlung oder eine Stundung (Aufschub auf einen bestimmten oder unbestimmten Zeitpunkt) gewährt wird,
  2. die Bürgschaft eines solventen (also zahlungsfähigen) Dritten, etwa eines Verwandten oder eines Kreditinstituts.

Für die private Insolvenz gibt es Schuldenberater, die dabei helfen können, Kostenersparnisse durch Einschränkungen in der privaten Lebensführung zu erzielen.

Im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplanes können die Einnahmen zum Beispiel bei Unternehmensinsolvenz über Werbemaßnahmen oder Spezialisierungen erhöht werden. Bei Privatinsolvenz ist die Veräußerung von Wertgegenständen und nicht benötigten Konsumgütern zu prüfen.

Erst dann schließt sich gegebenenfalls ein Insolvenzverfahren (nach Insolvenzrecht) an, das entweder in ein gerichtliches Verfahren oder in einen außergerichtlichen Vergleich mündet. Voraussetzung ist, dass die Insolvenzmasse für die Gebühren und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie zumindest teilweise zur Befriedigung der Schulden der Gesamtheit der Gläubiger noch ausreicht.

Für juristische Personen und bei Selbstständigen sind die entsprechenden Vorschriften im Handelsgesetzbuch zu berücksichtigen, die genauer vorgeben, wann ein Insolvenzzeitpunkt eintritt – im Gegensatz zur „gefühlten“ Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson. Insbesondere ist die Befriedigung eines einzelnen Gläubigers unter Schlechterstellung anderer Gläubiger problematisch, da sich hieraus Anfechtungstatbestände ergeben. Die zu späte Anmeldung einer Insolvenz kann ggf. als Straftat betrachtet werden und zu einem Verfahren wegen Insolvenzverschleppung führen.

Abgeleitete Begriffe

  • Konkurs ist ein seit 1999 nicht mehr gebräuchlicher Begriff für ein nach der Konkursordnung abgewickeltes Verfahren.
  • Vergleich ist ein 1999 abgeschafftes Konzept, mit dem eine insolvente Firma saniert werden soll, für die ansonsten ein Konkurs eröffnet werden müsste; der Vergleich ist in der Insolvenzordnung aufgegangen.
  • Anschlusskonkurs ist ein Konkurs, der einem gescheiterten Vergleich folgt, also im Anschluss daran beantragt wird.
  • Insolvenzplan ist der Plan (des Unternehmens oder des Masseverwalters/Sanierungsverwalters), der zu einer erfolgreichen Sanierung führen soll.
  • Gesamtvollstreckung ist ein seit 1999 nicht mehr gebräuchlicher Begriff für ein nach der Gesamtvollstreckungsordnung abgewickeltes Verfahren. Die Gesamtvollstreckung galt nur in den neuen Bundesländern und deckte gleichermaßen Konkurs und Vergleich ab.
  • Planinsolvenz ist ein Insolvenzantrag mit gleichzeitiger Vorlage eines Insolvenzplanes (auch pre-packaged) (§ 217 ff. InsO).
  • Territorialinsolvenz ist ein Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen einer Firma, die ihren Wirtschaftsschwerpunkt im Ausland hat und dort in die Insolvenz gegangen ist.
  • Lieferanten-Insolvenz: Eröffnet ein Lieferant eines Unternehmens Insolvenz, kann diese weitreichende Folgen haben und im schlimmsten Fall zu weiteren Insolvenzen führen.
  • Nachlassinsolvenzverfahren: Sind die Nachlassverbindlichkeiten höher als das im Nachlass enthaltene Vermögen, können die Erben durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens eine Absonderung des Nachlasses vom sogenannten Eigenvermögen erreichen, so dass sie nicht mehr mit ihrem Gesamtvermögen (Nachlass plus Eigenvermögen) haften.
  • Masseunzulänglichkeit: Begriff des deutschen Insolvenzrechtes der die fehlende Deckung der Masseverbindlichkeiten anzeigt. Sogenannte Insolvenz in der Insolvenz. Vgl.

siehe auch

Literatur

  • Reinhard Goerdeler (Hrsg.): Arbeitsrecht und Insolvenz. Bonner Symposion der ZGR (= Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. ZGR-Sonderheft 13,2). De Gruyter, Berlin/ New York 1984, ISBN 3-11-138438-1.
  • Reinhard Goerdeler (Hrsg.): Das Unternehmen in der Insolvenz. Zum ersten Bericht der Insolvenzrechtskommission. 5. Symposion der ZGR (= Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. ZGR-Sonderheft 15,2). De Gruyter, Berlin/ New York 1986, ISBN 3-11-138440-3.

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!