Juristische Methodenlehre
Die Juristische Methodenlehre beschäftigt sich aus methodischer Sicht mit der Begründung rechtlicher Entscheidungen.
Ausgangspunkt der juristischen Methode ist die Bindung des Richters an das Gesetz, wie sie im deutschen Recht in Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Absatz 1 des Grundgesetzes bestimmt ist, einem Element des materiellen Rechtsstaatsprinzips.<ref>Zum ganzen vgl. Winfried Hassemer: Rechtssystem und Kodifikation: Die Bindung des Richters an das Gesetz. In: Ders., Arthur Kaufmann, Ulfried Neumann (Hrsg.): Einführung in Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart. 8. Auflage. C. F. Müller. Heidelberg. 2011. ISBN 978-3811496903, S. 251ff.</ref>
Die juristische Fallbearbeitung im Unterricht an den Universitäten und in der Praxis bei den Gerichten und in den rechtsberatenden Berufen greift dazu einerseits auf Begriffe und -figuren zurück, wie sie von der Rechtsdogmatik herausgearbeitet worden sind, andererseits auf bestimmte Methoden der Rechtsanwendung und der juristischen Argumentation, die „durch möglichst stabile Auslegungsroutinen“<ref>Thomas Vesting: Rechtstheorie. C. H. Beck. München. 2007. ISBN 978-3-406-56326-3. Rn. 21.</ref> eine nachvollziehbare, das heißt rationale Begründung von Fallentscheidungen ermöglichen und erleichtern sollen.<ref>Robert Alexy: Theorie der juristischen Argumentation. Suhrkamp. 1983. ISBN 3-518-28036-8. S. 18.</ref> Hinzu tritt eine faktische Bindung an informelle Regeln – etwa die umstrittene „Folgenberücksichtigung“<ref>Gertrude Lübbe-Wolff: Rechtsfolgen und Realfolgen. Welche Rolle können Folgenberücksichtigungen in der juristischen Regel- und Begriffsbildung spielen? 1981.</ref><ref>Niklas Luhmann: Das Recht der Gesellschaft. Suhrkamp. 1995. ISBN 3-518-28783-4. S. 378ff.</ref> – und praktische Aspekte, die als der „Habitus“ des Juristen bezeichnet worden sind.<ref>Winfried Hassemer: Rechtssystem und Kodifikation: Die Bindung des Richters an das Gesetz. In: Ders., Arthur Kaufmann, Ulfried Neumann (Hrsg.): Einführung in Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart. 8. Auflage. C. F. Müller. Heidelberg. 2011. ISBN 978-3811496903, S. 251, 264–266.</ref> Heute besteht Einigkeit darüber, dass die Rechtsanwendung in der Praxis nicht auf einem einfachen logischen Schlussverfahren beruht, sondern aus vielerlei Gründen auch entgegen den Wortlaut der streitentscheidenden Norm erfolgen wird.<ref>Robert Alexy: Theorie der juristischen Argumentation. Suhrkamp. 1983. ISBN 3-518-28036-8. S. 17f. unter Bezugnahme auf: Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Auflage. Berlin, Heidelberg, New York. 1975. S. 154.</ref>
Elemente der juristischen Methodenlehre sind die Ermittlung der Bedeutung von Rechtsnormen und Rechtsgeschäften durch die Auslegung ihrer Texte, die formallogische Subsumtionstechnik, der juristische Stil (Gutachtenstil, Urteilsstil), verschiedene juristische Argumentationstechniken (juristische Rhetorik, Topik) und die richterliche Rechtsfortbildung durch das sogenannte Richterrecht.
Siehe auch
Literatur
Zum umfangreichen Schrifttum siehe Auslegung (Recht)#Literatur.
Einzelnachweise
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