Körperschaftsteuer


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Die Körperschaftsteuer ist

Die Steuersätze sind weltweit sehr unterschiedlich gestaltet.

Nationale Körperschaftsteuern

Problem der Doppelbesteuerung

Die Besteuerung des Gewinns einer Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer und die zusätzliche Besteuerung der Gewinnausschüttung beim Anteilseigner kann zu einer steuerlichen Doppelbelastung oder Doppelbesteuerung führen. Eine steuerliche Doppelbelastung entsteht zum Beispiel bei inländischen Steuersachverhalten, wenn sowohl Kapitalgesellschaft als auch Anteilseigner in Deutschland steuerpflichtig sind. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (Kapitalgesellschaft z. B. mit Sitz in Frankreich, Anteilseigner mit Wohnsitz in Deutschland) kommt der Terminus der Doppelbesteuerung zum Tragen.

  • Das klassische System führt dabei bewusst zur wiederholten Besteuerung des gleichen steuerlichen Sachverhalts. Die Gewinne der Kapitalgesellschaft unterliegen voll der Körperschaftsteuer und anschließend die Gewinnausschüttung voll der Einkommensteuer. Diese Systeme sind weltweit selten (siehe unten: Systeme ohne Tarifermäßigung) und meist kombiniert mit sehr niedrigen Körperschaftsteuersätzen.
  • International üblich sind dagegen Systeme, die die Vorbelastung von Gewinnausschüttungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft durch eine Tarifermäßigung bei der Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners verringern bzw. pauschal vermeiden.
  • Eine weitere Möglichkeit, die Doppelbelastung zu vermeiden, besteht darin, die von der Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer ganz oder teilweise auf die Einkommensteuer anzurechnen (siehe unten: Anrechnungssysteme; so auch in Deutschland zwischen 1977 und 2000: siehe auch Anrechnungsverfahren). Innerhalb Europas hat dieses System keine Zukunft, da es, um mit dem Europarecht vereinbar zu sein, grenzüberschreitend ausgelegt sein muss (auch eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer muss ermöglicht werden). Von den Staaten, die noch Anrechnungsverfahren verwenden, will zum Beispiel Frankreich in den nächsten Jahren ebenfalls einen Systemwechsel vornehmen.

Während es in den vorgenannten Fällen zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Einbeziehung der Kapitalgesellschaft und ihrer Gesellschaft kommt, kann bei grenzüberschreitenden Sachverhalten eine Doppelbesteuerung beim gleichen Rechtsträger eintreten, indem zwei Staaten die gleichen Erträge besteuern wollen (z. B. bei Kapitalgesellschaften, die mit Niederlassungen in anderen Staaten wirtschaftlich aktiv sind oder aber Zins- oder Lizenzerträge im Ausland erzielen).

Zur Vermeidung von Doppelbelastungen im Bereich der Ertragsteuern grenzüberschreitend tätiger Kapitalgesellschaften werden sowohl auf natürliche Personen als auch auf juristische Personen anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Nationalstaaten geschlossen. Die Methode der Entlastung von der Doppelbesteuerung ist abhängig von der Art der Erträge und kann durch Freistellung der bereits im Ausland besteuerten Gewinne aber auch durch Begrenzung des Steuerabzugs, Anrechnung der ausländischen Steuer oder durch einen vollständigen Verzicht des anderen Staates auf die Besteuerung erfolgen.

Körperschaftsteuer weltweit<ref>BMF: Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich. Übersicht 3. Ausgabe 2014</ref>

Wenn die Steuerbelastung von Körperschaften miteinander verglichen werden soll, ist zu beachten, dass in einzelnen Ländern weitere Unternehmensteuern wie beispielsweise in Deutschland und Liechtenstein die Gewerbesteuer erhoben werden und Länder mit niedrigem Steuersatz zu breiterer Bemessungsgrundlage neigen.

Systeme mit Tarifermäßigung

In diesen Systemen kommt es zu einer pauschalen Entlastung, entweder durch eine teilweise Steuerbefreiung der Ausschüttung oder durch einen niedrigeren Steuersatz. Innerhalb der Kapitalgesellschaftenebene (Tochtergesellschaft schüttet an Muttergesellschaft aus) haben diese Systeme meist eine vollständige Steuerbefreiung.

  • In Belgien beträgt der KSt-Satz 31-34,5 %, die Ausschüttung wird beim Anteilseigner entweder mit 25 % besteuert oder er lässt sich veranlagen.
  • In Dänemark beträgt der KSt-Satz 25 %, Dividenden werden mit 27 % besteuert (ab 48.300 DKK 48 %).
  • In Deutschland beträgt der KSt-Satz 15 %. Zusätzlich werden bezogen auf den Steuerbetrag 5,5 % Solidaritätszuschlag erhoben, so dass der Steueranteil insgesamt 15,825 % des zu versteuernden Einkommens beträgt.
  • in Spanien 30 %, für Betriebe mit einem Jahresumsatz bis 10 Mio. € ermäßigter Steuersatz von 25 % auf die ersten 300.000 € des Gewinns
  • In Finnland beträgt der KSt-Satz 24,5 %, in Norwegen 28 %. Da beide Länder die Ausschüttung mit demselben Satz (29 % bzw. 28 %) besteuern, die KSt aber anrechnen, kommt es de facto zu keiner Besteuerung beim Anteilseigner.
  • In Frankreich beträgt der KSt-Satz 33,3 %
  • In Litauen beträgt der KSt-Satz 15 % (Kleinunternehmen 5 %), die Ausschüttung wird mit 20 % abgeltend besteuert.
  • In Luxemburg beträgt der KSt-Satz 21 % (für Einkommen bis 15.000 Euro 20 %), die Ausschüttung ist zur Hälfte steuerfrei.
  • In den Niederlanden beträgt der KSt-Satz 25 % (ermäßigter Steuersatz von 20 % für die ersten 200.000 Euro Gewinn), die Ausschüttung wird mit 25 % besteuert.
  • In Österreich beträgt der KöSt-Satz seit 2005 25 % (davor: 34 %); die Ausschüttung wird ab 2016 mit 27,5 % abgeltend besteuert.
  • In Polen beträgt der KSt-Satz 19 %, die Ausschüttung wird mit 19 % abgeltend besteuert.
  • In Portugal beträgt der KSt-Satz 25 %, Gemeindezuschlag von bis zu 1,5 %; 28 % auf Gewinne über 1,5 Mio. €, 30 % auf Gewinne über 10 Mio. €, die Ausschüttung wird mit 28 % abgeltend besteuert oder zur Hälfte steuerbefreit.
  • In Schweden beträgt der KSt-Satz 22 %, die Ausschüttung wird mit 30 % pauschal besteuert.
  • In der Slowakei beträgt der KSt-Satz 23 %, die Ausschüttung ist steuerfrei.
  • In Slowenien beträgt der KSt-Satz 17 %, Abgeltungsteuer von 25 % für die Dividende.
  • In Tschechien beträgt der KSt-Satz 19 % (seit 2010), Dividenden und Ausschüttungen werden mit 15 % abgeltend besteuert.
  • In Italien beträgt der KSt-Satz 27,5 % (zzgl 3,9 % lokale Steuer),
  • In der Türkei beträgt der KSt-Satz 20 % die Ausschüttung wird mit 10 % besteuert.
  • In Ungarn beträgt der KSt-Satz 19 % (Bis 500 Mio. Ungarische Forint Nettoeinnahmen aber nur 10 %).
  • In den USA beträgt der KSt-Satz 35 % (New York), die Ausschüttung wird mit 0, 15 oder 20 % besteuert.
  • In Zypern beträgt der KSt-Satz 12,5 %, keine Besteuerung beim Anteilseigner, jedoch Verteidigungsabgabe von 20 %.

Systeme ohne Tarifermäßigung

Die Ausschüttung wird beim Anteilseigner voll besteuert. Ausschüttungen an andere Kapitalgesellschaften bleiben in der Regel von der Körperschaftsteuer befreit.

  • In Irland beträgt der KSt-Satz 12,5 % für gewerbliches Einkommen, 25 % für nicht gewerbliches Einkommen.
  • In der Schweiz gibt es eine Bundeskörperschaftsteuer mit einem Satz von 8,5 %. Daneben gibt es kantonale und Gemeindekörperschaftsteuern mit sehr unterschiedlichen Steuersätzen. Die Spanne der Gesamtbelastung reicht dabei von 16,4 % bis 29,2 %, im Durchschnitt beträgt sie etwa 20 %. Die Steuerlast stellt nämlich abzugsfähigen Aufwand dar und reduziert somit den zu versteuernden Gewinn.

Vollanrechnungssysteme

Eine Doppelbelastung (inländisch) oder eine Doppelbesteuerung (grenzüberschreitend) wird vermieden. Der Anteilseigner kann die von der Kapitalgesellschaft gezahlte KSt auf seine Einkommensteuer anrechnen.
Deutschland hatte mit dem von 1977 bis 2000 geltenden Anrechnungsverfahren lange Zeit ein solches System. Die Steuergutschrift ist dabei i. d. R. auch als steuerpflichtiges Einkommen anzusehen.

Teilanrechnungssysteme

Nur ein Teil der von der Kapitalgesellschaft bezahlten KSt wird auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet.

Steuerbefreiungssysteme/Dividendenfreistellungsverfahren

Auf eine Besteuerung beim Anteilseigner wird verzichtet, so dass die Gefahr der Doppelbelastung (inländisch) nicht besteht.

Estland erhebt bei einbehaltenen Gewinnen (Thesaurierung) keine Steuer (Satz: 0 %), erst bei Ausschüttung muss die Kapitalgesellschaft 20 % Steuer zahlen. Griechenland hat einen Steuersatz von 35 %, Lettland von 15 %.

Einzelnachweise

<references />

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