Kabinettsystem
Als Kabinettsystem bezeichnet man eine sich im frühen 18. Jahrhundert entwickelnde und für den Absolutismus typische monarchische Herrschaftsform, bei der sich der Monarch auf ein persönliches Beratergremium stützte, mit dem er hinter verschlossenen Türen in einer Kammer, frz. cabinet (s. auch Kabinett (Politik)), tagte.
Bezeichnungen
Die Bezeichnungen für Gremium, Mitglieder und Tagungsort (wie Geheimer Rat, Geheimes Ratskollegium, Geheimes Konseil, Geheimes Kabinett, Geheimer Staatsrat oder Kabinettsminister) wechselten. Gemeinsam war, dass Absolutismus (als zentrale Stellung des Monarchen) und Staatsregierung (als Gremium aus Räten bzw. Ministern) miteinander verbunden waren.
Aus dem cabinet, in dem der Monarch sich mit seinen Beratern besprach, entwickelte sich die Bezeichnung des Kabinetts für das Gremium, aus dem eine Regierung besteht. Von dieser Kammer, in der der Herrscher zur Zeit des Kabinettssystems seine Räte bzw. Minister zur Unterredung traf, leiten sich auch die Begriffe Kameralistik und Kameralwissenschaft für das administrative Herrschaftswissen, sprich die Gesamtheit an verwaltungstechnischen Kenntnissen, ab, über die dem Gremium angehörige Räte oder Minister verfügen mussten.
Vrgl. auch die älteren Begriffe Hofkammer und Kämmerer, die sich allerdings speziell auf die Schatzkammer und damit die Finanzverwaltung des Monarchen bezogen, das nur eine der Aufgaben war, die vom absolutistischen Kabinett verwaltet wurden. Mit der Politik und Verwaltung hingegen nicht betraut und daher nicht in diesem Zusammenhang gehörig war der Kammerherr, der allein die Dienste eines persönlichen Leib- bzw. eben Kammerdieners des Monarchen versah.
19. Jahrhundert: Bürokratie, Konstitutionalismus und Monarch
Im Rahmen der Preußischen Reformen wurde das eigentliche Kabinettsystem mit seiner ineffizienten mangelnden Abgrenzung der einzelnen Ressorts in Preußen (vertreten besonders durch das Generaldirektorium) 1808 zugunsten des einheitlichen Preußischen Staatsministeriums ersetzt, dessen Schaffung die nachhaltige Entwicklung zu einer bürokratisch-monarchischen Doppelherrschaft in Preußen einleitete. Persönliche und staatliche Herrschaft blieben dennoch eng verbunden.
Das zeigte sich (nach Scheitern der Märzrevolution von 1848, die zur Oktroyierung der symbolischen bzw. konterrevolutionären Preußischen Verfassung von 1848 führte) verstärkt im von 1859 bis 1866 währenden preußischen Verfassungskonflikt, in welchem Otto von Bismarck mit der Lückentheorie die persönliche Autorität des Monarchen über die des Verfassungsorgans, des Parlamentes, setzte. Andererseits verringerte Bismarck 1871 mit der Verfassung für das deutsche Reich die persönliche Macht des Königs von Preußen in dessen Stellung als Deutscher Kaiser durch Übertragung gesetzgeberischer und haushaltlicher Kompetenzen auf den aus Vertretern der Bundesstaaten bestehenden Bundesrat und den nach dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht gewählten Reichstag.
Obwohl die grundsätzliche Abhängigkeit der Regierung vom Monarchen, seine Weisungsbefugnis und sein Vetorecht gegenüber dem Reichstag auch im 1871 gegründeten Deutschen Kaiserreich erhalten blieben, schuf sich der im Dreikaiserjahr 1888 auf den Thron gelangte, zu überspannt-narzißtischen, kraftmeierischen Machtdemonstrationen (s. Wilhelm II.: Persönlichkeit und Wilhelminismus) neigende deutsche Kaiser Wilhelm II. mit dem (seit 1809 bestehenden) Militärkabinett, dem (1797 gegründeten) Zivilkabinett und 1889 mit dem Marinekabinett zunehmend Organe zur Stärkung der kaiserlichen Position gegenüber Parlament und Reichsregierung, was schließlich im mit offen neoabsolutistischen Anspruch auftretenden persönlichen Regiment Wilhelms gipfelte. Dieses erwies sich jedoch, trotz seiner verheerenden, sich ab etwa der Jahrhundertwende in wiederholten außenpolitischen Krisen niederschlagenden Wirkung auf das Ausland (s. Wilhelm II.: Wilhelminische Epoche und Vorgeschichte des Ersten Weltkrieges), gegenüber der zunehmenden Machtfülle und Eigenständigkeit von Militär- und Beamtenapparat oft mehr als selbstverliebte Pose denn als Wirklichkeit und wurde im Ersten Weltkrieg gegenstandslos, als die Generalität über die Oberste Heeresleitung die faktische Regierungsgewalt im Deutschen Reich unmittelbar an sich zog und so eine annähernde Militärdiktatur errichtete, bis die deutsche Niederlage 1918 schließlich zum Sturz der Monarchie in der Novemberrevolution und der Gründung der Weimarer Republik führte, die als gänzlich parlamentarische Demokratie verfasst war, in der lediglich die starke Stellung des Reichspräsidenten als sog. Ersatzkaiser noch auf die einstige Position des Monarchen verwies.
Während der Weltwirtschaftskrise ab 1929 kam es jedoch im zunehmend unregierbar werden politischen System der Weimarer Republik bis 1933 vorübergehend zur Bildung der dem einstigen Kabinettsystem nicht unähnlichen, sog. Präsidialkabinette, die allein vom Reichspräsidenten (und vormaligen OHL-Mitglied) Paul von Hindenburg per Notverordnung ernannt wurden und seiner direkten Weisung unterstanden.