Kassenärztliche Bundesvereinigung


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Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorlage:Infobox/Wartung/Bild
Organisation   Ärztliche Selbstverwaltung
Rechtsform    Körperschaft des öffentlichen Rechts
Aufsichtsbehörde Bundesgesundheitsministerium
Hauptsitz Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin
Vorstand Andreas Gassen (Vorsitzender, fachärztliche Versorgung)
Regina Feldmann (Vorstandsmitglied, hausärztliche Versorgung)
Mitglieder 17 Kassenärztliche Vereinigungen der Länder
Website www.kbv.de

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ist die Dachorganisation der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen und als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Sie untersteht der staatlichen Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

Entstehung

Die Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen geht zurück auf eine Notverordnung des Reichspräsidenten im Jahre 1931, welche die Arbeitskämpfe zwischen Ärzten und Krankenkassen schlichten sollte. Sie hatte die endgültige Ablösung des Einzelvertragssystems, in dem jeder Arzt einzeln Abrechnungsverträge mit den Krankenkassen schloss, zur Folge und führte zur Errichtung eines Systems von regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen. Nach der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten wurden die gerade erst gegründeten regionalen Organisationen in der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands (KVD) gleichgeschaltet.<ref>R. Schwoch, J. Hahn (2005) Anpassung und Ausschaltung – Die Berliner Kassenärztliche Vereinigung im Nationalsozialismus. Forschungsprojekt der Uni Hamburg mit Unterstützung von BÄK, KBV, KV Berlin.</ref><ref>KV Sachsen-Anhalt (2006) Historie der Kassenärztlichen Vereinigungen.</ref> Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wurde 1955 als Rechtsnachfolgerin der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands gegründet.

Funktion und Aufgaben<ref>http://www.kbv.de/html/426.php.</ref>

Gebäude des Gemeinsamen Bundesausschusses (links), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (Mitte) und der Bundesärztekammer (rechts) am Herbert-Lewin-Platz in Berlin-Charlottenburg.

Interessenvertretung

Die KBV vertritt auf Bundesebene die Rechte der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten gegenüber den Krankenkassen (Paragraf 75 Abs. 2 S. 1 SGB V). Die Rechtsprechung leitet daraus ab, dass die KBV kein allgemeinpolitisches Mandat hat (so z. B. der Bundesgerichtshof (BGH) im Beschluss vom 13. Mai 1985, Az. AnwZ (B) 49/84). Anerkannt ist aber, dass sie sich in berufspolitischen Belangen auch gegenüber Politik, dem Gesetzgeber, Berufsverbänden, Industrie und der Öffentlichkeit einsetzt (so Nösser/Schröder, in Heidelberger Kommentar, Mr. 2800, Rn. 27).

Sicherstellungsauftrag

Dem sozialversicherten Patienten garantieren KVen bzw. die KBV eine qualifizierte ambulante medizinische Versorgung (sogenannter Sicherstellungsauftrag in Paragraf 75 Abs. 1 SGB V).

Selbstverwaltung

Im Gemeinsamen Bundesausschuss bewerten Vertreter von KBV, Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV), der Deutschen Krankenhausgesellschaft und Krankenkassen den Nutzen, die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen. Darüber hinaus legen sie die Bedarfsplanung fest und verfassen Richtlinien zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen, in ihrer Qualität gesicherten vertragsärztlichen Versorgung.

Ferner schließt die KBV die Bundesmantelverträge ab, unter anderem zur Vereinbarung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, der Qualitätssicherung der ärztlichen Tätigkeit und der Einzelheiten der ärztlichen Kassenabrechnung. Unter den Kassenärztlichen Vereinigungen nimmt die KBV den Fremdkassenzahlungsausgleich vor. Ab dem Jahr 2012 veröffentlicht die KBV einen quartalsweisen Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung.

Die KBV führt eine Abrechnungsstatistik. Mit Einführung der EDV-Abrechnung 1988 hat die KBV die Aufgabe, das Datenformat für die Übermittlung der Abrechnungsdaten von Arztpraxen und Kliniken zur KV zu definieren (xDT). Durch Vorgabe der Richtlinien für die Abrechnungs-Software und Ausübung des Software-Zulassungsverfahrens führt die KBV die Kontrolle über die Korrektheit der ärztlichen Abrechnung aus.

Die KBV unterhält zusammen mit den KVen das Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung in Deutschland, das das ZI-Praxis-Panel erhebt, eine betriebswirtschaftliche Befragung von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten.

Kooperationen

Die KBV unterhält das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin als gemeinsame Institution mit der Bundesärztekammer. Das Zentralinstitut für die Kassenärztlichen Vereinigungen ist das unabhängige Forschungsinstitut der KBV und der Kassenärztlichen Vereinigungen. Gemeinsam mit den gesetzlichen Krankenkassen betreibt sie die Kooperationsstelle Mammografie.

Bundesarztregister

Die KBV führt das Bundesarztregister, in dem sämtliche Arztregistereinträge aller KVen gespeichert sind.

Rufnummer 116 117

Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde die Rufnummer 116 117 für einen „Bereitschaftsdienst für ärztliche Hilfe in nicht lebensbedrohlichen Situationen“ zugeteilt. Unter der bundeseinheitlichen Rufnummer 116 117 können sich Anrufer in dringenden, aber nicht lebensbedrohlichen Fällen außerhalb der normalen Praxiszeiten an einen allgemeinmedizinischen Bereitschaftsarzt in ihrer Umgebung vermitteln lassen. Die Rufnummer ist aus dem Festnetz sowie allen Mobilfunknetzen kostenlos erreichbar. Die Freischaltung erfolgte am 16. April 2012.<ref>Kassenärztliche Bundesvereinigung: Ärztliche Bereitschaftsdienst 116 117 (abgerufen 25. März 2013)</ref>

Landesverbände

  • KV Baden-Württemberg
  • KV Bayerns
  • KV Berlin
  • KV Brandenburg
  • KV Bremen
  • KV Hamburg
  • KV Hessen
  • KV Mecklenburg-Vorpommern
  • KV Niedersachsen
  • KV Nordrhein
  • KV Rheinland-Pfalz
  • KV Saarland
  • KV Sachsen
  • KV Sachsen-Anhalt
  • KV Schleswig-Holstein
  • KV Thüringen
  • KV Westfalen-Lippe

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

<references />

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