Kino.to
Kino.to | |
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www.kino.to | |
Motto | Best Online Movie Streams |
Beschreibung | Video-on-Demand-Website |
Registrierung | nicht erforderlich |
Sprachen | Deutsch, Englisch |
Eigentümer | Dirk B. |
Urheber | Dirk B. |
Erschienen | März 2008<ref>http://www.justiz.sachsen.de/lentschweb/documents/Urteil_kino_to.doc</ref> |
Jahreseinnahmen | ca. 1,8 Millionen Euro<ref name=":0">Florian Fagel und Lars-Marten Nagel in Welt am Sonntag, 2. November 2014, S. 22-25 (online)</ref> |
Status | offline |
Kino.to war eine deutschsprachige Video-on-Demand-Website für Kinofilme, Serien und Dokumentationen. Kino.to gehörte laut Alexa Internet im Juni 2011 zu den 50 meistbesuchten Websites in Deutschland.<ref>Alexa: Top Sites in Germany, Zugriff am 20. Juli 2009.</ref> Laut Generalstaatsanwaltschaft Dresden wurde die Website täglich von über 200.000 Besuchern mit etwa vier Millionen Klicks aufgerufen, von 2008 bis 2011 waren es acht Milliarden Klicks.<ref name="faz8Juni2012">Peter Schilder: „Manchmal sogar sehr viel Geld.“ In: faz.net vom 7. Juni 2012</ref> Nach Aussage des Vereins für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche stammten über 96 Prozent der Besucher aus Deutschland, Österreich und der Schweiz.<ref>Sind Internet-Service-Provider zur Sperre illegaler Web-Sites verpflichtet? Filmwirtschaft startet Musterprozess „Verein für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche“ 3. November 2010</ref> Im Juni 2011 wurde die Website und ein Netzwerk aus Sharehostern, auf denen die Streams hochgeladen wurden, vom Netz genommen und die Betreiber verhaftet. Seitdem tritt die Seite kinox.to als Nachfolger der Seite auf.
Inhaltsverzeichnis
Konzept
Über Kino.to waren mehrere tausend Videos, ein Großteil davon in deutscher Sprache, kostenlos abrufbar. Ein Einverständnis der Rechteinhaber zur Veröffentlichung der Videos bestand dabei nicht. Im Juni 2011 waren nach Betreiberangaben 2.625 Serien, 22.849 Filme und 7.557 Dokus online<ref name="faq">kino.to FAQ (Memento vom 4. Juni 2011 im Internet Archive). Laut den Angaben dort 22.849 Filme, 7.557 Dokumentationen und 2.625 Serien</ref> (im Februar 2009 „18.537 Serien die Überwachung des Kommunikations- und Konsumverhaltens seiner Kunden gesetzlich untersagt ist.“<ref name="Spiegel.de" /> (Siehe Fernmeldegeheimnis und § 7 Telemediengesetz.)
Laut ihrem Jahresbericht 2009 verfolgt die GVU „weiterhin ihre Strategie, vornehmlich gegen Täter an der Spitze der illegalen Verbreitungspyramide sowie an den Schnittstellen zur illegalen Massenverbreitung zu ermitteln.“<ref>GVU-Jahresbericht 2009 Pressemitteilung der GVU vom 3. November 2010</ref> Nach jahrelangen „Vorermittlungen“ hat die GVU am 28. April 2011 einen Strafantrag bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen die Betreiber von kino.to gestellt. Unter Leitung der integrierten Ermittlungseinheit Sachsen (INES) wurden am 8. Juni 2011 zahlreiche Wohn- und Geschäftsräume in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden durchsucht und 13 Personen verhaftet. Gegen die Verantwortlichen von kino.to und ihre Helfer wird wegen Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen ermittelt.<ref name="GVU PM">Internationale Durchsuchungsaktion gegen das System kino.to. Pressemitteilung in: Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen vom 8. Juni 2011 (PDF; 112 kB)</ref><ref name="INES"/> Der Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung wurde später fallengelassen.<ref>Prozesse um Betreiber von kino.to schreiben Rechtsgeschichte vom 27. Januar 2012</ref>
Österreich
Das Ansehen der Videostreams auf Kino.to war in Österreich legal.<ref>so auch die VAP: Urheberrechtsindustrie will UPC zu Sperre von Kino.to zwingen von Markus Sulzbacher, Der Standard, 2. November 2010</ref> Da die Seitenbetreiber nicht festgestellt und die Website kino.to auch nicht abgeschaltet werden konnte, wollte die österreichische Lobbygruppe Verein Anti-Piraterie der Film- und Videobranche (VAP) eine österreichweite Sperre der Internetseite erzwingen. Anfang Oktober 2010 forderte VAP alle Internetanbieter dazu auf, kino.to zu sperren. Alle Internetanbieter weigerten sich jedoch, der Forderung nachzugehen, da hierzu „jede Rechtsgrundlage fehle“.
Ende Oktober 2010 reichte VAP mit Unterstützung der Produktionsfirmen Wega Film, Constantin Film und Satel Film eine Klage gegen UPC Austria, einem der größten Internetanbieter in Österreich, ein. Mit dieser Klage wurde in Österreich erstmals die komplette Sperrung einer Internetseite gefordert. Die ISPA steht aber weiterhin auf dem Standpunkt, dass „Provider, die ihren Kunden den Zugang zum Internet zur Verfügung stellen, gesetzlich nicht ermächtigt geschweige denn verpflichtet seien, über ihre Leitungen transportierte Informationen zu kontrollieren“.<ref>Filmwirtschaft will Website-Sperre erzwingen Krone.at, 2. November 2010</ref><ref>Urheberrecht: Filmindustrie klagt Provider UPC orf.at, 2. November 2010</ref> Am 17. Mai 2011 sprach das Handelsgericht Wien dem VAP eine einstweilige Verfügung gegen UPC Austria zu. Diese besagt, dass „UPC vorerst seinen Kunden die Streamingplattform Kino.to nicht mehr zugänglich machen dürfe“. Nachdem der VAP 50.000 € als Sicherheitsleistung bei Gericht hinterlegt hatte, trat die einstweilige Verfügung in Kraft und UPC musste daraufhin die Domain kino.to, sowie sechs weitere IP-Adressen, sperren. Die Sperre betraf zu der Zeit jedoch nur den Raum Wien. UPC setzt sich nach wie vor gegen eine Inhaltskontrolle ein, allerdings „wird der Konzern die gerichtliche Entscheidung selbstverständlich respektieren“.<ref>orf.at: Kino.to-Sperre aktiv</ref><ref>diepresse.com: Kino.to ab Mitternacht gesperrt</ref> Schon einen Tag später wurde von den Kino.to Betreibern eine andere Mirrorseite erstellt, um die Sperre von kino.to zu umgehen.<ref>Österreich: Kino.to umgeht Netzsperre nach nur einem Tag (Update) gulli.com 21. Mai 2011</ref><ref>Kino.to-Sperre: Website offenbar über andere Adresse wieder erreichbar heise online 22. Mai 2011</ref>
Schweiz
In der Schweiz ist die Rechtslage bezogen auf den Konsum von urheberrechtlich geschützten Online-Streams klar geregelt. Grundsätzlich ist jegliches Downloaden legal, lediglich Uploaden ist illegal. Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte erlaubt in Artikel 19, dass veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden.<ref>admin.ch: Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch</ref> Somit ist die Nutzung von Online-Streams wie Kino.to in der Schweiz legal.
Finanzierungs- und Werbepraktiken sowie Gefahren
Die Verbraucherzentrale warnte Internetnutzer vor der Benutzung von Kino.to: Bei vielen Streamhostern wiesen Pop-ups oder nachempfundene Windows-Fehlermeldungen auf angeblich fehlende oder veraltete Plug-ins oder Videoplayer bekannter Anbieter hin, ganz unabhängig davon, ob entsprechende Aktualisierungen oder Neuinstallationen notwendig sind. Zudem wurden Scareware-Methoden eingesetzt, das heißt, dass falsche Virusmeldungen auf eine angebliche Bedrohung hinweisen.
Ein Klick auf eine solche Meldung führte zu Weiterleitungen auf Webseiten, die dem Nutzer eine vermeintliche Lösung für das Problem versprachen. Durch das Vornehmen einer Registrierung und einer vermeintlichen Software-Aktualisierung wurde jedoch häufig ein Vertrag über ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen.<ref name="heise">Vorgebliche Antiviren-Seite zockt Anwender ab. In: Heise Online, 18. Februar 2009.</ref> Verbraucherschützer warnten, Kino.to sei „eine der schlimmsten Abo-Fallen im Web“.<ref name="spiegel-falle" /> Zudem führten einige Links zu kommerziellen Anbietern.
Juristisches Nachspiel
Sperrung, Verhaftungen und Nachfolger
Am 8. Juni 2011 wurde die Website kino.to vom Netz genommen. Ermittler der Polizei in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden führten zahlreiche Razzien in Wohnungen, Geschäftsräumen und Rechenzentren durch. Bei dieser Razzia wurden 13 Personen festgenommen, ein weiterer Verdächtiger wurde nach einer mehrmonatigen Flucht verhaftet. Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelt wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen in über einer Million Fällen.<ref name="INES">INES-Ermittlungen gegen KINO.TO Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Medieninformation vom 8. Juni 2011</ref>
Die Inhalte waren jedoch bereits vorher zum Großteil auf anderen Video-on-Demand-Webseiten verfügbar und nach der Abschaltung von Kino.to wechselte ein Großteil der Nutzer schnell zu alternativen Angeboten.<ref>Kino.to ist noch lange nicht Geschichte bei 20min.ch, abgerufen am 12. Juni 2011</ref> Die Filmindustrie rechnete darüber hinaus mit der Entstehung von neuen Nachfolge-Angeboten, sodass laut Aussage der GVU „auch in Zukunft mit ähnlichen Plattformen zu rechnen sei“.<ref>Filmindustrie rechnet mit neuen illegalen Angeboten bei handelsblatt.com, abgerufen am 12. Juni 2011</ref> Diese Erwartungen wurden wenige Tage später erfüllt, als Seiten wie video2k.tv angaben, „offizieller Nachfolger“ von kino.to zu sein.<ref>Ghandy: Kino.to-Nachfolger bereits online: Video2k.tv. gulli.com, 20. Juni 2011, abgerufen am 13. Juli 2011. </ref> Auch andere Streaming-Portale konnten zum Teil enorme Aufmerksamkeit erringen, so die Seite unter der Adresse kinox.to, die am 10. Juli online ging und ebenfalls angab, „offizieller Nachfolger“ von kino.to zu sein und vor allem durch die ähnliche Aufmachung für den offiziellen Nachfolger gehalten wurde.<ref>kino.to ist wieder online (Memento vom 16. Juli 2011 im Internet Archive) bei ga-bonn.de, archivierte Version des Originals vom 16. Juli 2011.</ref>
Verurteilungen
Im Oktober 2011 wurde bekannt, dass die Generalstaatsanwaltschaft Dresden Anklage gegen einen der mutmaßlichen Betreiber erhoben hat. Ihm wird gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung in über einer Million Fällen vorgeworfen. Wie die GVU bekanntgegeben hat, bereite der Generalstaatsanwalt weitere Anklagen gegen die anderen Beschuldigten vor.<ref>Erster mutmaßlicher Betreiber von Kino.to angeklagt, abgerufen am 21. Oktober 2011</ref>
Im Dezember 2011 erging nach Presseberichten das inzwischen vierte Gerichtsurteil gegen ein Mitglied der Kerngruppe. Er wurde vom Amtsgericht Leipzig zu drei Jahren und fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Zuvor waren Anfang Dezember die ersten beiden Urteile gegen Drahtzieher ergangen. Ein Täter wurde wegen gemeinschaftlich begangener gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung rechtskräftig zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Wenige Tage später endete ein weiteres Verfahren mit drei Jahren Gefängnis für den Hauptadministrator der Site. Mitte Dezember erhielt ein weiteres Mitglied der Kerngruppe, ebenfalls wegen gemeinschaftlich begangener gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung, eine Strafe von einem Jahr und neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.<ref>Kino.to-Urteil: Streamen und Herunterladen ist dasselbe, abgerufen am 24. Dezember 2011</ref>
Am 11. April 2012 verhängte das Landgericht Leipzig eine Strafe von drei Jahren und zehn Monaten Haft für einen Programmierer der Seite. Das Gericht wertete das umfassende und vollständige Geständnis und seine Bereitschaft zur weiteren Mitarbeit als mildernd.<ref name="FRSchluss">Marin Majica: Schluss mit kino.to. In: Frankfurter Rundschau. 13. April 2012, abgerufen am 13. April 2012 (deutsch). </ref>
Der Gründer und Betreiber von Kino.to wurde am 14. Juni 2012 vom Landgericht Leipzig zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er darf die Strafe im offenen Vollzug absitzen. Gleichzeitig muss er bis zu 3,7 Mio. Euro an den Staat abführen, die er über seine spanische Firma mit Werbung auf der Plattform verdient hat.<ref>Kino.to-Gründer verurteilt. In: heise online. 14. Juni 2012, abgerufen am 14. Juni 2012 (deutsch). </ref>
Werbevermittler
Im Juli 2012 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit, dass es zu Hausdurchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen in Hamburg, Bayern und Schleswig-Holstein bei den Werbevermittlern von Kino.to kam.<ref>Kino.to: Bundesweite Razzien gegen Werbevermittler. In: netzwelt. 18. Juli 2012, abgerufen am 19. Juli 2012. Annika Demgen: </ref> Zwei junge Männer, die eine Firma betrieben, die sich auf die Vermittlung von Werbung für Warezangebote spezialisiert hatte, wurden festgenommen.<ref>http://www.taz.de/!97621/</ref> Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden untersucht das Verhältnis zwischen Anbietern, die Werbung auf Kino.to geschaltet haben, und den Betreibern der Plattform. Laut Informationen der GVU stand hinter dem Angebot ein ganzes Netzwerk von Werbevermittlern, die vornehmlich illegale Film- und Erotikportale genauso wie Filehoster beworben hatten.
Literatur
- Janina Brandes, Adrian Schneider: kino.to: Die Strafbarkeit der Nutzer im Detail. In: Telemedicus. 2011.
- Thomas Busch: Zur urheberrechtlichen Einordnung der Nutzung von Streamingangeboten. In: GRUR. 2011, S. 496–.
- Kathleen Fangerow und Daniela Schulz: Die Nutzung von Angeboten auf www.kino.to – Eine urheberrechtliche Analyse des Film-Streamings im Internet. In: GRUR. 2010, S. 677–682.
- Friedrich Radmann: Kino.ko – Filmegucken kann Sünde sein. Zur Rechtswidrigkeit der Nutzung von (offensichtlich) illegalen Streaming-Filmportalen. In: ZUM. 2010, S. 387–392.
- Hendrik Wieduwilt: Kann denn Filmegucken Sünde sein?. In: FAZ. 2010.
Weblinks
Einzelnachweise
<references />
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