Leistungsphasen nach HOAI


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Die Gesamtleistung eines Architekten oder Ingenieurs wird in Deutschland nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in Leistungsphasen gegliedert. Die HOAI ordnet den Leistungsphasen einen bestimmten Anteil des Gesamthonorars des Architekten oder Ingenieurs zu.

Leistungsphasen

Für das Leistungsbild Gebäude und Innenräume im Sinne von § 34 HOAI (Fassung 2013) gibt es neun Leistungsphasen<ref> HOAI § 34, Seite 28 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI), Bundesrat, Drucksache 334/13, 24. Mai 2013 (PDF; 1.690 kB)</ref>:

  1. Grundlagenermittlung – Hierzu zählen die der eigentlichen Planung vorgeschalteten Maßnahmen und Überlegungen, insbesondere Gespräche mit dem Auftraggeber bzw. Bauherren. Die HOAI erwähnt als sog. Grundleistungen beispielsweise „Klären der Aufgabenstellung, Beraten zum gesamten Leistungsbedarf“ und als Besondere Leistungen „Bestandsaufnahme, Standortanalyse“
  2. Vorplanung mit Kostenschätzung
  3. Entwurfsplanung und Kostenberechnung
  4. Genehmigungsplanung
  5. Ausführungsplanung
  6. Vorbereitung der Vergabe, einschließlich Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen (LV)
  7. Mitwirkung bei der Vergabe inklusive Kostenanschlag
  8. Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation
  9. Objektbetreuung

Das entspricht § 3Vorlage:§/Wartung/buzer HOAI in der Fassung von 2009<ref> HOAI § 3, Seite 7 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI), Bundesrat, Drucksache 395/09, 30. April 2009 (PDF; 627 kB)</ref> (wie auch vorher üblich, siehe z. B. auch § 15Vorlage:§/Wartung/buzer der HOAI Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten in der Fassung von 2002<ref>HOAI § 15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten</ref>). Für manche Leistungsbilder, wie z. B. die Erstellung von Flächennutzungsplänen gelten andere Leistungsphasen.

Umgangssprachliche Bezeichnungen

Die Leistungsphasen und ihre Benennung dienen der Honorarermittlung nach HOAI und werden nur in diesem Zusammenhang dezidiert verwendet, im alltäglichen Sprachgebrauch von Architekten und Ingenieuren finden sich oft andere Begriffe:

  • 1. bis 3. werden in der Regel unter dem Begriff des Entwurfs zusammengefasst.
  • 5. Die Ausführungsplanung wird im Bereich des Hochbaus oft auch als Werkplanung bezeichnet.
  • 6. bis 7. werden oft unter den Ausdrücken Ausschreibung (mit vorheriger Massenermittlung)/Vergabe/Abrechnung (AVA) abgehandelt.
  • 8. wird allgemein als Bauleitung bezeichnet. Hierzu gehört u. a. das Führen eines Bautagebuchs.

Einzelnachweise

<references />

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