Obduktion
Eine Obduktion (lat. obducere ,bedecken‘)<ref>Duden online: Obduktion</ref> ist eine innere Leichenschau (Leichenöffnung) zur Feststellung der Todesursache und zur Rekonstruktion des Sterbevorgangs. Sie wird von Pathologen, Rechtsmedizinern (Forensikern) oder auch Anatomen durchgeführt.
Andere, heute synonym gebrauchte Bezeichnungen sind Autopsie (griech. αυτοψία autopsía/aftopsía [f.] ,eigene Schau‘) und Sektion (lat. sectiō [f.] ,Schnitt, Operation‘)<ref>Duden online: Sektion</ref> bzw. Sectio legalis („gesetzlich angeordnete Operation“). Die zugehörigen Verben lauten obduzieren und sezieren.<ref>Duden online: obduzieren und sezieren</ref>
Der Begriff Nekropsie (griech. νεκροψία nekropsía, von νεκρός nekrós ,tot‘ und ὄψις ópsis, όψη ópsi ,Blick, Anschauung‘) wird in der Regel für die Sektion von Tieren verwendet.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Klinische Sektion und gerichtsmedizinische Sektion
Der Begriff Obduktion wird in der Regel für klinische (pathologische) Sektionen und gerichtsmedizinische Sektionen verwendet.
Klinische Obduktionen werden fast ausschließlich von einem Pathologen durchgeführt. Hierbei werden die Todesursache und die Vorerkrankungen einer verstorbenen Person durch innere ärztliche Leichenschau festgestellt. Meist stellt der zuletzt behandelnde Arzt der verstorbenen Person den Antrag auf Obduktion. Voraussetzungen einer klinischen Sektion sind, dass die nächsten Angehörigen damit einverstanden sind und der Tod durch eine natürliche Ursache (z. B. Herzinfarkt, Krebs, Lungenentzündung) eingetreten ist. Sie dient nicht nur der Qualitätssicherung in der Medizin, sondern kann auch für Angehörige entlastend sein (z. B. Selbstvorwürfe, man habe Symptome nicht rechtzeitig bemerkt). Weiterhin kann eine Obduktion gelegentlich Hinweise auf familiäre Risikofaktoren geben (z. B. Krebs oder Erbkrankheiten). Sie erfolgt manchmal bei Versicherungsfragen (z. B. Berufserkrankungen, die zum Tod beigetragen haben können, sowie verschwiegene Vorerkrankungen).
Gerichtsmedizinische Obduktionen können staatsanwaltschaftlich bzw. gerichtlich angeordnet werden, wenn eine nicht-natürliche Todesursache, also ein Tötungsdelikt, Suizid oder Unfalltod vermutet wird oder feststeht und eine weitere Klärung notwendig erscheint. Ist auf dem Totenschein „Todesart ungeklärt“ angekreuzt, erfolgt in der Regel ebenfalls eine gerichtlich angeordnete Sektion. Die rechtliche Grundlage sowohl für die strafprozessuale Obduktion, als auch für die Exhumierung (Ausgrabung) ist in Deutschland der § 87 (ff) der Strafprozessordnung (§ 159 i. V. m. §§ 87 ff. StPO).<ref name="Madea">Burkhard Madea (Hrsg.): Die ärztliche Leichenschau. Rechtsgrundlagen, praktische Durchführung, Problemlösung. 2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage. Springer Medizin, Heidelberg 2006, ISBN 3-540-29160-1, S. 153 f.</ref> Diese Sektionen müssen von zwei Ärzten durchgeführt werden, wovon einer in der Praxis ein Facharzt für Rechtsmedizin ist.
Pathologische und rechtsmedizinische Sektionen sind im Verfahren einander sehr ähnlich. Bei pathologischen Obduktionen wird jedoch auf eine toxikologische Untersuchung verzichtet, da diese im Allgemeinen schon vor dem Tode durchgeführt wurde. Die Bestimmung der Körpertemperatur des Toten, die auf den Todeszeitpunkt rückschließen lässt, entfällt ebenso.
Dauer und Kosten
Eine Obduktion dauert je nach Todesursache und Komplexität meist zwei bis drei Stunden, längstens vier Stunden.<ref name="Tsokos">Michael Tsokos: Dem Tod auf der Spur. Zwölf spektakuläre Fälle aus der Rechtsmedizin (= Ullstein-Taschenbuch. Sachbuch 37262). 3. Auflage. Ullstein, Berlin 2009, ISBN 978-3-548-37262-4. S. 28.</ref>
Eine Obduktion in der Rechtsmedizin kostet in Deutschland etwa 950 Euro. Eine gerichtlich angeordnete Leichenschau wird mit einer Sachverständigenvergütung von 850 Euro entlohnt. Die Kosten einer Sektion werden meist von der öffentlichen Hand getragen, da der Versichertenstatus in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Tod erloschen ist. Eine ausschließlich von Angehörigen gewünschte Sektion müssen diese bezahlen.<ref name="wams-2014-8-56">Christine Ruhland: Der Schein trügt. In: Welt am Sonntag. Nr. 8, 23. Februar 2014, S. 56, ZDB-ID 1123516-0 (online).</ref>
Anatomische Sektion
Anatomische Sektionen dienen der Ausbildung von Medizinern; Anatomen und Studierende führen sie gemeinsam durch. Die zu sezierenden Verstorbenen haben ihren Leichnam zu Lebzeiten freiwillig für diesen Zweck zur Verfügung gestellt. Der Begriff Obduktion wird in diesem Zusammenhang normalerweise nicht verwendet, stattdessen spricht man vom Sezieren oder der Präparation der Leichen.
Eine anatomische Sektion ist sehr viel detaillierter. Sie beschränkt sich nicht nur auf die drei Körperhöhlen, auch kleinere Details gelangen zur Darstellung, da im Rahmen des Präparierkurses alle anatomischen Strukturen des Körpers erlernt werden sollen. Deshalb erstreckt sich eine anatomische Präparation auf ein ganzes Semester. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Einbalsamierung des Leichnams. Eine Wiederherstellung des Leichnams ist anschließend nicht mehr möglich. Die Leiche wird am Ende einzeln und vollständig bestattet. Dies erfolgt je nach letztem Willen anonym oder namentlich, durch Verbrennung oder Erdbestattung.
Verfahren
Äußere Besichtigung
Eine Obduktion beginnt mit einer genauen Inspektion der Leiche. Größe, Gewicht, Ernährungszustand und Hautkolorit werden festgehalten. Lokalisation und Farbe der Totenflecke sowie Grad der Ausprägung der Totenstarre werden dokumentiert. Hautveränderungen wie Narben, Wunden, Operationswunden, Pigmentflecken, Tätowierungen und dergleichen werden ebenso beschrieben. Speziell bei rechtsmedizinischen Obduktionen wird großer Wert auf eine präzise äußere Beschreibung gelegt, die neben etwaigen Verletzungen (wie z. B. Schuss- oder Stichwunden) auch die Bekleidung und andere Gegenstände (beispielsweise: Schmuck, Armbanduhr usw.) umfasst. Die Untersuchung von Kleidung, Effekten, Körpergröße und Zahnstatus ist insbesondere für die Identifizierung von unbekannten Toten von Bedeutung. Zudem können durch die äußere Besichtigung Rückschlüsse auf äußere Einwirkungen etc. gezogen werden.
Innere Besichtigung
Die innere Leichenbeschau gliedert sich in einer Öffnung der Schädel-, Brust- und Bauchhöhle. Bei der gerichtlich angeordneten Obduktion müssen gemäß § 89 StPO alle drei Körperhöhlen (Schädelhöhle, Brusthöhle und Bauchhöhle) des Verstorbenen geöffnet und so die Organe freigelegt werden. Die Organe werden nach Größe, Form, Farbe, Konsistenz und Kohärenz beurteilt, wobei von der Norm abweichende Veränderungen im deskriptiven Teil des Obduktionsberichtes festgehalten werden. Morphologisch sichtbare Organveränderungen haben eine Entsprechung in pathologisch-anatomischen Diagnosen, die ihrerseits bestimmten klinischen Krankheitsbildern entsprechen. Von wichtigen Organen werden kleine Proben für weitergehende lichtmikroskopische und eventuell auch mikrobiologische Untersuchungen asserviert. Für rechtsmedizinische Gutachten wird auch noch Blut und Urin des Verstorbenen zum Zweck toxikologischer Untersuchungen gewonnen.
Der Y- oder T-Schnitt
Dieser Schnitt hat entweder die Y-Form, hierbei wird von beiden Schlüsselbeinen schräg zum Brustbein geschnitten und von dort gerade bis zum Schambein. Alternativ wird leicht bogenförmig von Schulter zu Schulter quer und dann in einem zweiten Schnitt zentral abwärts bis zum Schambein geschnitten, der T-Schnitt. Durch diese Schnittführungen kann der Pathologe oder Rechtsmediziner an alle Organe des Brust- und Bauchraumes gelangen (nach Entfernung des Brustbeines und der angrenzenden Rippen).
Nachsorge
Im Anschluss an die innere Besichtigung werden die Organe dem Toten wieder beigegeben, wobei bei der Obduktion entnommene Organe oder Organteile unter Umständen für klinische bzw. wissenschaftliche Zwecke bearbeitet und archiviert werden können. Die Hautschnitte werden vernäht und der Leichnam gewaschen. Dadurch wird eine Abschiednahme am offenen Sarg ermöglicht.
Weiteres Vorgehen
Später werden die gewonnenen Proben mikroskopisch und mikrobiologisch untersucht. Bei einer gerichtlichen Sektion werden Drogen und eventuell Giftstoffe und Medikamentenspiegel toxikologisch bestimmt. Vereinzelt kommen auch Spezialuntersuchungen wie zum Beispiel DNA-Analysen, entomologische (insektenkundliche) und radiologische Verfahren zum Einsatz. Die verschiedenen Berichte gehen nur dem Auftraggeber der Sektion zu.
In jüngster Zeit finden zunehmend neue Messverfahren Anwendung bei der Leichenschau (Streifenlichttopometrie, CT).
Obduktionsbericht
Der Obduktionsbericht besteht aus einem deskriptiven Teil, der keinen Spielraum für Interpretationen zulässt und mit einer Bildbeschreibung wesensverwandt ist. Demzufolge ist der deskriptive Teil eine objektive Beschreibung der Organsysteme, die im Idealfall so genau sein soll, dass ein Kundiger im Nachhinein alle pathologisch-anatomischen Diagnosen aus dem Bericht herauslesen und gegebenenfalls revidieren kann. Dieser Deskription wird noch eine Liste der Todesursachen und der pathologisch-anatomischen Einzeldiagnosen beigelegt.
Gesellschaftliche und rechtliche Aspekte
In Deutschland werden etwa ein bis zwei Prozent der Toten obduziert. Es gibt Hinweise, die nahelegen, dass ein nicht unerheblicher Teil der klinisch vermuteten Todesursachen falsch sind. So kam eine im Archiv für Kriminologie 1997 veröffentlichte Studie zu dem Schluss, dass in Deutschland rund 11.000 nicht natürliche Todesfälle und 1.200 Tötungsdelikte pro Jahr nicht erkannt würden.<ref name="wams-2014-8-56" />
Rechtlich gesehen ist eine Sektion in Deutschland weder eine Körperverletzung (diese kann nur an lebenden Menschen begangen werden) noch eine Sachbeschädigung (Tote sind juristisch keine „Sachen“). Sie wird aber als Störung der Totenruhe gem. § 168 StGB geahndet, wenn sie unautorisiert stattfindet. Gerichtsmedizinische Sektionen müssen von der Staatsanwaltschaft oder gerichtlich angeordnet werden; in Österreich (derzeit noch) vom Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Eine klinische Obduktion, die gegen den Willen des Verstorbenen bzw. der Hinterbliebenen stattfindet, erfüllt nicht in jedem Fall den Tatbestand der Störung der Totenruhe. Der Tatbestand der Störung der Totenruhe erfordert einen Gewahrsamsbruch, der im Falle eines Todes im Krankenhaus nämlich nicht vorliegt, da das Krankenhaus zunächst den Gewahrsam am Körper des Verstorbenen hat. Wird sodann eine Sektion von der Krankenhausleitung angeordnet, liegt keine Störung der Totenruhe vor.
Die Sektion ist in Deutschland bisher nur in den Bundesländern Berlin und Hamburg in eigenen Sektionsgesetzen geregelt. Die Bestattungsgesetze einiger weiterer Bundesländer enthalten auch Regelungen zur Sektion, z. B. in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen.
Unter dem Eindruck des gewaltsamen Todes des zweijährigen Kevin, der von seinem Stiefvater totgeprügelt und in einem Kühlschrank aufbewahrt wurde, beschloss der Bremer Senat 2009 eine verdachtsunabhängige Pflicht zur Obduktion beim ungeklärten Tod von Kindern unter sechs Jahren. Mit der 2011 in Kraft getretenen Regelung sollen mögliche Misshandlungen aufgeklärt werden. Das Gesetz wurde de facto nicht umgesetzt – die Obduktionsrate von Kindern blieb unverändert. Kritiker bemängeln, dass die Regelung auch eindeutig nicht gewaltsame Tode erfasst und beispielsweise bei krankheitsbedingt verstorbenen Kindern eine zusätzliche Belastung für die Eltern darstelle.<ref name="tsokos-guddat-2014">Michael Tsokos, Saskia Guddat: Deutschland misshandelt seine Kinder. Droemer, München 2014, ISBN 978-3-426-27616-7, S. 171 f..</ref>
Sofern ein Verdacht auf eine seuchenhygienisch relevante Fragestellung (beispielsweise: offene TBC) besteht, kann vom Gesundheitsamt eine sanitätspolizeiliche Sektion angeordnet werden.
Die Kirchen in Deutschland werten Obduktionen als einen Akt der Nächstenliebe, da diese dem Gemeinwohl dienen.<ref name="wams-2014-8-56"/>
Siehe auch
Literatur
- S1-Leitlinie Die rechtsmedizinische Leichenöffnung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin. In: AWMF online (Stand 2012)
Weblinks
- Die Arbeit der Pathologen
- Sigurd Lax: Obduktion (Autopsie, Sektion) bei netdoktor.at
Einzelnachweise
<references />