Rechtsverhältnis
Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung zweier Rechtssubjekte zueinander oder die Beziehung eines Rechtssubjekts zu einem Rechtsobjekt, soweit sie durch rechtliche Kategorien bestimmt ist. Innerhalb einer Rechtsordnung ist ein Rechtsverhältnis dann anzunehmen, wenn die in Rede stehende Beziehung rechtlich geregelt ist.
Der Rechtsbegriff des Rechtsverhältnisses ist daher weiter als derjenige des Schuldverhältnisses, weil er auch die Beziehungen des Eigentums an einer Sache oder des Erbganges einer Sache sowie die familienrechtlichen Beziehungen zweier Rechtssubjekte umfasst. Umgekehrt ist jedes Schuldverhältnis auch ein Rechtsverhältnis; die Rechtsgeschäfte des Schuldrechts führen schließlich zu besonders ausgestalteten Rechtsverhältnissen der beteiligten Personen.
Aus einem Rechtsverhältnis lassen sich die subjektiven Rechte des Privatrechts und Öffentlichen Rechts herleiten. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses kann mithilfe einer Feststellungsklage gerichtlich festgestellt werden.
Je nach Art des Rechtsverhältnisses werden hierfür auch spezifische Bezeichnungen verwendet, z. B.:
- Schuldverhältnis, ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen Rechtssubjekten
- Vertragsverhältnis, ein durch Vertrag begründetes Schuldverhältnis
- Kaufvertragsverhältnis, ein durch Kaufvertrag begründetes Schuldverhältnis
- Werkvertragsverhälnis, ein durch Werkvertrag begründetes Schuldverhältnis
- Dienstverhältnis, ein durch Dienstvertrag begründetes Schuldverhältnis
- Arbeitsverhältnis, ein durch Arbeitsvertrag begründetes Schuldverhältnis
- Mietverhältnis, ein durch Mietvertrag begründetes Schuldverhältnis
- Pachtverhältnis, ein durch Pachtvertrag begründetes Schuldverhältnis
- Versicherungsverhältnis, ein durch Versicherungsvertrag begründetes Schuldverhältnis
- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem unrechtmäßigen Besitzer einer Sache
- Kondiktionsverhältnis (auch Bereicherungsverhältnis), ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen rechtsgrundlos Bereicherten und Entreicherten
- GoA-Verhältnis, ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Geschäftsführer ohne Auftrag und dem Geschäftsherrn
- Unterhaltsverhältnis, ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen
- Personenverhältnis, ein personenrechtliches Verhältnis zwischen Rechtssubjekten
- Eheverhältnis, ein durch Eheschließung begründetes Personenverhältnis
- Eltern-Kind-Verhältnis
- Herrschaftsverhältnis, ein Rechtsverhältnis eines Rechtssubjektes zu einem Rechtsobjekt
- Eigentumsverhältnis, ein umfassendes Herrschaftsverhältnis zu einer Sache
- Pfandverhältnis, ein durch Verpfändung begründetes Herrschaftsverhältnis zu einer beweglichen Sache
Hierbei umfasst dieses spezifizierte Verhältnis nicht unbedingt das gesamte bestehende Rechtsverhältnis, sondern bezieht sich nur auf den Teil des gesamten Verhältnisses, soweit es von der spezifizierten Art ist.
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