Tabaksteuer (Schweiz)


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<tr> <td>Systematische
Rechtssammlung (SR)
:</td> <td>641.31</td> </tr> <tr><td>Datum des Gesetzes:</td><td>21. März 1969</td></tr>
Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung

<tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Tabaksteuergesetz</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>TStG</td> </tr>

Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Inkrafttreten am: 1. Januar 1970
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Allgemeines

Die Tabaksteuer ist eine sogenannte Verbrauchsteuer.

Der Erlös der schweizerischen Tabaksteuer wird zur Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung verwendet.

Obwohl der Tabakkonsum in den letzten 13 Jahren rückläufig war, nahmen die Steuereinnahmen aufgrund der enormen Steuererhöhungen deutlich zu.

Der Tabaksteuer unterliegen folgende Erzeugnisse:

Besonderes

Der Konsum von Mundtabak ist stark gesundheitsschädigend. Mehrfach ist nachgewiesen, dass der Genuss zu Krebs in der Mundhöhle, am Zahnfleisch (Zahnausfall) und der Wangen-Innenseite führen kann. Aus diesem Grunde ist die Einfuhr von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch verboten. Ausgenommen sind Einfuhren für den Eigengebrauch bis zu einer Menge von 1,2 kg alle 60 Tage. Mundtabak, z.B. Schwedischer Snus, ist nur bis 100g brutto abgabefrei (da die Verzollung in 100g-Schritten erfolgt, wird ein Brutto-Gewicht von 101g bereits als 200g brutto behandelt und ist nicht mehr abgabefrei). Ist die Sendung nicht mehr abgabefrei, wird eine Tabaksteuer von 26.15 CHF pro Kg erhoben (erhöht von 11.55 seit 1. Januar 2010). Dazu kommt dann noch die Mehrwertsteuer von 8 %, die auf den Warenwert inkl. Tabaksteuer erhoben wird. Die Schweizerische Post verlangt für den Service dieser Verzollung einen zusätzlichen Betrag von 35.-CHF.

Siehe auch

Gesetzliche Grundlagen

Weblinks

Tabaksteuer in der Schweiz