Schießbefehl
Unter dem Begriff Schießbefehl werden die Anweisungen an Grenzsoldaten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zusammengefasst, an der innerdeutschen Grenze auf Flüchtlinge scharf zu schießen. Das allgemeine Wissen um ihre Anwendung verlieh den Absperrmaßnahmen der DDR an ihren Grenzen, die den Flüchtlingen galten, die nötige Glaubhaftigkeit. Die Anweisungen bestanden in unterschiedlicher Form von 1960 bis 1989. Formal legalisiert wurde die Praxis erst 1982 durch § 27 des Grenzgesetzes. SED-Politiker und DDR-Militärs haben vor Gericht die Existenz eines Schießbefehls bestritten, den es als solchen nicht gab. Den Grenzsoldaten wurde bei der Einweisung in die Schusswaffengebrauchsvorschriften aber suggeriert, dass Fluchtversuche in jedem Fall und mit allen Mitteln zu verhindern seien. Erschießungen an der Grenze wurden gegenüber der Öffentlichkeit verheimlicht, intern aber belohnt.
Inhaltsverzeichnis
Interne Schießbefehle
Das Bild zeigt die innerdeutsche Grenze zwischen Thüringen und Hessen. Vom Grenzmuseum Schifflersgrund (bei Bad Sooden-Allendorf) wird dort ein Teil der ehemaligen Grenze erhalten. Zu sehen ist der seinerzeit mit SM-70-Minen gesicherte Grenzzaun (einreihiger Metallgitterzaun) davorliegendem Kontrollstreifen (Spurensicherungsstreifen) Die eigentliche Grenze befindet sich oberhalb des mittlerweile bewaldeten Hangs entlang der Leitplanken.
Im hinteren Teil der freien Fläche ist ein unscheinbares Kreuz zu sehen, das den Todesort des 34-jährigen Meliorationsarbeiters Heinz-Josef Große markiert, der am 29. März 1982 bei einer versuchten „Republikflucht“ direkt im Schifflersgrund starb. Als Zivilist war er über Jahre hinweg unmittelbar an der Grenze tätig gewesen. An diesem Tag führte er Erdarbeiten aus. Als sich die bewachenden Grenzposten in einem Geländewagen entfernt hatten, fuhr Große an eine Stelle des Grenzzaunes, an der er den Ausleger seines Frontladers über den mit SM-70-Minen gesicherten Zaun legen konnte. Er kletterte auf den Ausleger, sprang über den Zaun und versuchte, über eine steile Böschung die Grenzlinie zu erreichen. Die beiden zurückgeeilten Grenzposten bemerkten das Fahrzeug und den Flüchtenden. Auf Warnschüsse folgte gezieltes Gewehrfeuer. Heinz-Josef Große wurde tödlich im Rücken getroffen. Die Beisetzung erfolgte in seiner Heimatgemeinde Thalwenden. In der zensierten Traueranzeige durften keine Formulierungen verwendet werden, die Rückschlüsse auf ein unnatürliches Ableben ermöglicht hätten.
Vor der gesetzlichen Begründung des Schießbefehls im DDR-Recht gab es lediglich interne Anweisungen an die zur Grenzbewachung eingesetzten bewaffneten Kräfte. Diese Anweisungen unterschieden sich teilweise erheblich von der späteren Rechtsgrundlage.
Schießbefehle durch politisch Verantwortliche
Durch den Befehl Nr. 39/60 vom 28. Juni 1960 des Ministers des Innern wurden die bis dahin geltenden, vergleichsweise restriktiven Vorgaben zum Schusswaffengebrauch gelockert. Demnach konnte
„unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden “ Es gelte zu beachten, „, Abschrift.</ref>
Schießbefehl der Einsatzkompanie der Hauptabteilung I „NVA und Grenztruppen“ des MfS
Wenige Jahre nach der Wende, 1993 wurde von der Stasi-Unterlagenbehörde eine Dienstanweisung entdeckt, welche einen Schießbefehl, auch gegen Frauen und Kinder, enthielt. Die Dienstanweisung vom 3. Dezember 1974 galt für die „Einsatzkompanie“ der Hauptabteilung I „NVA und Grenztruppen“ des MfS, trug allerdings keinen offiziellen Briefkopf und keine Unterschrift, weswegen weder die Urheberschaft noch eine Hierarchie erkennbar sind.<ref>Stasi-Behördenleiter: Quelle für Schießbefehl schwer zu ermitteln (Memento vom 27. September 2007 im Internet Archive), Schwäbische Zeitung Online.</ref>
Die Aufgabe der Spezialeinheit bestand darin, Fahnenfluchten in den regulären Grenztruppen-Einheiten zu verhindern. So sind allein zwischen 1971 und 1974 144 Soldaten in den Westen geflohen, insgesamt sind es wohl um die 2800 gewesen. Die Problematik ergab sich, da das Personal der Grenztruppen zu großen Teilen aus Wehrpflichtigen bestand, die dort ihren achtzehnmonatigen Grundwehrdienst leisteten oder als Unteroffizier auf Zeit dienten. Trotz gründlicher Überprüfung konnte man sich nie über deren eigentliche Motivation und Anfälligkeit für Fluchtgedanken sicher sein. Mindestens neun Grenzsoldaten wurden von Fahnenflüchtigen erschossen, siehe Todesfälle unter DDR-Grenzern.
- „Auftrag sowie die Posten […] hatten die Aufgabe, die Grenzarbeiten entlang der Uferböschung zu sichern. Zu diesen Arbeiten waren 40 Arbeiter der Fa. Gum (Kanal und Kanalisationsarbeiten aus Potsdam eingesetzt. Ofw. […] bemerkte gegen 14.00 Uhr, wie eine Person, ca. 70 m von ihm entfernt, in den Kanal sprang. Auf sofortigen Anruf und Warnschuß reagierte diese Person nicht. Sie schwamm in Richtung WB weiter. Daraufhin gab Ofw. […] den Feuerbefehl für die Zielschüsse. Ofw. […] schoß aus seiner MPi in kurzen Feuerstößen 18 Schuß […]. Durch hinzukommende, in diesem Abschnitt eingesetzte Kräfte der Kampfgruppe wurde durch einen Angehörigen der KG ebenfalls ein Zielschuß abgegeben. […] Die Zielschüsse wurden abgegeben, als H. ca. 15 m schwimmend im Kanal zurückgelegt hatte. […] Nach den Zielschüssen versank die Person sofort in dem Kanal und tauchte nicht wieder auf. Auf der Wasseroberfläche kam eine Aktentasche zum Vorschein, die […] durch einen Genossen der KG geborgen wurde.“<ref>Matthias Judt (Hrsg.): DDR-Geschichte in Dokumenten. Bundeszentrale für politische Bildung/bpb, Bonn 1998, S. 464.</ref>
Reaktion der DDR-Bevölkerung
Gegen den Schießbefehl und seine Ausübung regte sich teilweise Widerspruch in der Bevölkerung. So wandte sich ein Ostberliner DDR-Bürger im Mai 1973 schriftlich an den Magistrat Groß-Berlins:
„Hiermit bekunde ich meinen Protest gegen die Tötung eines Flüchtlings am Abend des 27.4.1973 bei der Flucht nach Berlin (West) in der Nähe des Reichstagsgebäudes. Diese Tötung betrachte ich als eine verabscheuenswürdige Tat der Unmenschlichkeit, die mit den Grundsätzen menschlicher Würde und Freiheit unvereinbar ist. Ich fordere Sie auf, das Recht auf Auswanderung zu gewährleisten und für die Achtung und Respektierung der Menschenrechte zu sorgen, wie sie in der Konvention der Vereinten Nationen über Bürgerrechte und politische Rechte vom 16.12.1966 niedergelegt sind.“<ref>Matthias Judt (Hrsg.): DDR-Geschichte in Dokumenten. Bonn 1998, S. 537.</ref>
Sorgen um die Reputation der DDR im (westlichen) Ausland
Im Jahr 1989 stellte Erich Mielke fest, dass der DDR durch die Schüsse an der Mauer „erheblicher politischer Schaden entstanden“ sei.<ref>Erich Mielke: Referat auf der Zentralen Dienstbesprechung des MfS am 28. April 1989 (Mitschrift). In: BStU, ZA, DSt 103 582, S. 124 f. Zitiert nach: Matthias Judt (Hrsg.): DDR-Geschichte in Dokumenten. Bonn 1998, S. 480.</ref> Die Lösung des Problems lag Mielke zufolge aber nicht darin, den Schießbefehl zurückzunehmen. Vielmehr müsse eine „Vermarktung“ der Schüsse an der Grenze „in den Medien des Gegners“ dadurch verhindert werden, dass man besser schieße und dadurch Grenzdurchbrüche noch konsequenter verhindere:<ref>Zitiert nach ebd.</ref>
„Ich will überhaupt mal was sagen, Genossen. Wenn man schon schießt, dann muß man es eben so machen, daß nicht noch der Betreffende wegkommt, sondern dann muß er eben da bleiben bei uns. Was ist das denn für eine Sache, was ist denn das, 70 Schuß loszuballern, und der rennt nach drüben, und die machen eine Riesenkampagne. Da haben sie recht. Mensch, wenn einer so mies schießt, sollen sie eine Kampagne machen.“<ref>Erich Mielke: Referat auf der Zentralen Dienstbesprechung des MfS am 28. April 1989 (Tonbandmitschrift). In: BStU, ZA, ZAIG TB 3. Zitiert nach: Matthias Judt (Hrsg.): DDR-Geschichte in Dokumenten. Bonn 1998, S. 480.</ref>
Gesetzliche Grundlagen des Schießbefehls
Für den Dienst an der Grenze galt offiziell zunächst die „Grenzdienstordnung“ sowie für den Gebrauch der Schusswaffe die „Schusswaffengebrauchsbestimmung“<ref>Dienstvorschrift der Grenztruppen der DDR – Schusswaffengebrauchsbestimmung</ref>. Die Vorschriften vor dem Mauer-Bau 1961 sahen eine Anwendung der Schusswaffe nur zum Eigenschutz der Grenzposten, zur Notwehr oder zur allgemeinen Gefahrenabwehr vor.<ref>Vgl. DV III/2 Dienstvorschrift für den Dienst der Grenzposten vom 12. Sept. 1958, in: Riemer 1995, S. 100ff.</ref>
Am 1. Mai 1982 trat das Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik (Grenzgesetz) in Kraft, das in § 27 Regelungen zum Grenzregime enthielt.<ref>Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982</ref> Die Grenzsoldaten hatten danach die Aufgabe: „Die Staatsgrenze der DDR zu sichern, Grenzverletzungen nicht zuzulassen, sowie die Ausdehnung von Provokationen auf das Hoheitsgebiet der DDR zu verhindern.“
Die Schusswaffe war danach die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegen Personen, ihr Gebrauch nur gerechtfertigt, wenn andere Maßnahmen wie zum Beispiel körperliche Gewalt gegen mitgeführte Sachen oder Tiere nicht den gewünschten Erfolg brachten. Vor der Schusswaffenanwendung war ein Warnruf „Halt, Grenzposten, stehenbleiben!“ abzugeben. Wurde der Warnruf nicht befolgt, war ein Warnschuss in die Luft abzugeben. Wurde auch der Warnschuss nicht befolgt, so war ein Warnruf „Halt! Grenzposten, stehenbleiben oder ich schieße!“ abzugeben. Wurde auch dieser Zuruf nicht befolgt, so sollte der Grenzverletzer durch einen gezielten Schuss in seine Beine gestoppt werden. Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter, Jugendliche oder Frauen sind, waren nach § 27 Absatz 4 b des Grenzgesetzes Schusswaffen nicht anzuwenden.
Mit der Aufnahme dieser Regelungen in das Grenzgesetz erlangte die Praxis, auf Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze scharf zu schießen, zum ersten Mal einen legalen Status. Zuvor erteilte Weisungen an Grenzsoldaten wurden hingegen lediglich mündlich durch Vorgesetzte weitergegeben und hatten keine gesetzliche Grundlage.
Im Wortlaut stimmten Vorschriften der DDR, soweit sie den Schusswaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze regelten, weitgehend mit den Vorschriften der Bundesrepublik in §§ 10–13 UZwG und §§ 15–17 UZwGBw überein.<ref>BVerfGE 95, 96 , Rz. 146 („Mauerschützen“).</ref> Die weitgehende Anlehnung in der Formulierung war bewusst gewählt um die DDR aus der Kritik zu bringen und die weiterhin unverändert geübte rechtswidrige Staatspraxis zu verschleiern.<ref>Landgericht Berlin, Urteil vom 25. August 1997 – Az. (527) 25/2 Js 20/92 Ks (1/95) („Politbüroprozess“), zit. nach Klaus Marxen/Gerhard Werle (Hrsg.): Strafjustiz und DDR-Unrecht. Dokumentation, Band 2: Gewalttaten an der deutsch-deutschen Grenze. Unter Mitarbeit von Toralf Rummler und Petra Schäfter, Teilband 2, Berlin 2002, S. 715.</ref>
Juristische Aufarbeitung
Unvereinbarkeit des Schießbefehls und dessen Ausführung mit höherrangigem Recht
Nach Sicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verstießen der Schießbefehl und dessen Ausführung schon zum Tatzeitpunkt nicht nur gegen den im DDR-Volkspolizeigesetz verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch gegen höherrangiges DDR-Recht. So garantierte die Verfassung der DDR in Art. 19 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 und 2 das Recht auf Leben als unveräußerliches Attribut des Menschen. Zudem habe das Grenzregime gegen das Strafgesetzbuch der DDR (§§ 112 und 213 StGB-DDR in Verbindung mit Art. § 22 Abs. 2 StGB-DDR) verstoßen.<ref>Verstoß des DDR-Grenzregimes gegen DDR-Recht (Memento vom 3. März 2008 im Internet Archive)</ref>
Im sogenannten ersten Mauerschützen-Urteil hat der BGH in der Staatspraxis der DDR bestehende Rechtfertigungsgründe für den Schusswaffengebrauch an der Berliner Mauer und der innerdeutschen Grenze darüber hinaus als unvereinbar mit dem Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (IPbpR) verworfen.<ref>Rechtsauffassung des BGH (Memento vom 13. März 2007 im Internet Archive)</ref> Darüber hinaus stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 22. März 2001 fest:<ref>Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: Streletz, Keßler und Krenz ./. Deutschland, Urteil vom 22. März 2001, aufbereitet von Friederike Brinkmeier (Memento vom 3. März 2008 im Internet Archive); zitiert nach: MenschenRechtsMagazin, Heft 3/2001.</ref>:
„Die Anwendung des Schießbefehls an der innerdeutschen Grenze, stellt daher einen Verstoß gegen den völkerrechtlichen Schutz des Lebens dar …, das zur Tatzeit von der DDR international anerkannt war (Art. 6 Pakt) …
Das Grenzregime und der ‚Schießbefehl‘ könnten ebenfalls eine Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit darstellen. Der von der DDR ratifizierte IPbpR garantiert in Art. 12 Abs. 2 das Recht auf Freizügigkeit, wie auch Art. 2 Abs. 2 des 4. ZP-EMRK. Der Gerichtshof war auch hier der Ansicht, daß die Ausnahmeklauseln, auf die sich die Beschwerdeführer beriefen, nicht einschlägig sind. Er argumentiert, daß das Hindern fast der gesamten Bevölkerung am Verlassen ihres Staates keineswegs notwendig war, um die Sicherheit des Staates oder andere Interessen zu schützen …
Schließlich war die Art und Weise, in der die DDR das Ausreiseverbot gegenüber ihren Staatsangehörigen durchsetzte und Verletzungen dieses Verbots bestrafte, unvereinbar mit einem anderen im Pakt garantierten Recht, nämlich dem in Art. 6 garantierten Recht auf Leben, sofern in dieses eingegriffen wurde … So stellt der Gerichtshof fest, dass das Grenzsystem, insbesondere der Schießbefehl, ebenfalls einen Verstoß gegen das im Pakt verankerte Menschenrecht auf Freizügigkeit darstellte.“
Urteile gegen Mauerschützen und DDR-Politiker
Das Bundesverfassungsgericht stellte 1996 die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Politikern sowie Kommandeuren und Soldaten der Grenztruppen der DDR fest. Auf Grundlage dieser Rechtssicht wurden in den sogenannten Mauerschützenprozessen ca. 120 Grenzsoldaten wegen Totschlages oder Mordes zu Bewährungs- und Freiheitsstrafen verurteilt. Die Politbüromitglieder Egon Krenz, Günter Schabowski und Günther Kleiber wurden im so genannten Politbüroprozess 1997 wegen der Todesschüsse zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Erich Honecker wurde 1992 wegen des Schießbefehls an der innerdeutschen Grenze angeklagt, das Verfahren wurde jedoch aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes eingestellt.<ref>Hans-Hermann Hertle, Maria Nooke: Die Todesopfer an der Berliner Mauer 1961–1989. Ein biographisches Handbuch. 2009, ISBN 3-86153-517-3, S. 24 f.</ref>
Rechtfertigung der juristischen Verfolgung von Verantwortlichen vor bundesdeutschen Gerichten
Laut Grundgesetz (Art. 103, Abs. 2) darf eine Tat „nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“ (sogenanntes Rückwirkungsverbot). Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen daher auch Stellung zu der Frage genommen, ob es rechtmäßig sei, politische Verantwortliche und Grenzsoldaten für eine Tat zu belangen, die zumindest nach Meinung der Verteidigung der Angeklagten dem in der DDR geltenden Recht entsprochen habe. Zunächst betont der BGH, dass zum Tatzeitpunkt in der DDR geltende Rechtsnormen so ausgelegt werden konnten, dass der Schießbefehl und dessen Ausführung dagegen verstießen (BGHSt 41, 101 (25)). Wenn man das DDR-Recht zugunsten der Angeklagten aber so auslegte, als wenn es den Schießbefehl und dessen Ausführung gedeckt hätte, so seien die den Schießbefehl rechtfertigenden Gesetze, Verordnungen und Anweisen von Anfang an unwirksam gewesen, da sie offensichtlich gegen höherrangiges Recht verstießen (sogenannte Radbruchsche Formel):
„Ein Rechtfertigungsgrund, der einer Durchsetzung des Verbots, die DDR zu verlassen, Vorrang vor dem Lebensrecht von Menschen gab, indem er die vorsätzliche Tötung unbewaffneter Flüchtlinge gestattete, ist wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte unwirksam.“<ref>BGHSt 41, 101 (11)</ref>
Da eventuell im DDR-Recht bestehende Rechtfertigungsgründe unwirksam gewesen seien und der Verstoß des Schießbefehls gegen die Menschenrechte „offensichtlich“ und „unerträglich“ gewesen sei, könnten sich politisch für den Schießbefehl Verantwortliche sowie die Durchführenden des Schießbefehls nicht auf das Rückwirkungsverbot berufen:
„Soweit Gesetze oder Staatspraxis offensichtlich und in unerträglicher Weise gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte verstießen, können die dafür verantwortlichen Machthaber und diejenigen, die auf deren Anordnung handelten, nicht dem Strafanspruch, den die Strafrechtspflege als Reaktion auf das verübte Unrecht mit rechtsstaatlichen Mitteln durchsetzt, unter Berufung auf das Rückwirkungsverbot entgegenhalten, sie hätten sich an bestehende Normen gehalten. Sie konnten nicht darauf vertrauen, daß eine künftige rechtsstaatliche Ordnung die menschenrechtswidrige Praxis auch in Zukunft hinnehmen und nicht sanktionieren werde. Ein solches Vertrauen kann nicht als schutzwürdig im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG gelten. In einem derartigen Fall dürfen sie sich nicht auf den Satz berufen, daß heute nicht Unrecht sein kann, was früher „Recht“ war.“<ref>BGHSt 41, 101 (25)</ref>
Gegen die Anwendbarkeit der Radbruchschen Formel, die ursprünglich zur juristischen Aufarbeitung nationalsozialistischer Verbrechen verwendet wurde, auf den Schießbefehl wurden in der rechtswissenschaftlichen Literatur der neunziger Jahre Bedenken erhoben. Der BGH hielt nach Würdigung dieser Bedenken jedoch ausdrücklich an der Anwendbarkeit auch auf die juristische Aufarbeitung des Schießbefehls fest.<ref>BGHSt 41, 101 (16–27)</ref>
Literatur
- Rudolf Riemer: Das zweigeteilte Deutschland 1961–1962. Herausgeber: Studienzentrum für Ost-West-Probleme e. V. München 1995. ISBN 3-922788. (mit Dokumentation über die Dienstvorschriften für die Grenzposten, 1958–1967)
- Peter Joachim Lapp: Gefechtsdienst im Frieden. Das Grenzregime der DDR 1945–1990. Bernard & Graefe, Bonn 1999, ISBN 3-7637-5992-1.
- Jürgen Ritter, Peter Joachim Lapp: Die Grenze. Ein deutsches Bauwerk. 8. Aufl., Ch. Links Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-86153-560-7.
- Peter Joachim Lapp: Verwirrung um den „Schießbefehl“. In: Deutschland Archiv, Heft 5/2007 (40. Jg.), S. 773–775.
- Dietmar Schultke: Die Mauerschützenprozesse. In: Keiner kommt durch – Die Geschichte der innerdeutschen Grenze und Berliner Mauer. Aufbau-Verlag, Berlin 2008.
- Hans-Hermann Hertle: „Grenzverletzer sind festzunehmen oder zu vernichten“. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament, 61. Jg., Nr. 31-34/2011 (1. August 2011), S. 22–28.
- Peter Joachim Lapp: Grenzregime der DDR, Aachen 2013, ISBN 978-3-86933-087-7
Weblinks
Gesetzestexte
Gerichtsurteile
- Bundesgerichtshof Beschluss vom 7. August 2001: Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemäßem tödlichen Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüchtling ist als Beihilfe zum Totschlag strafbar
- BGHSt 41, 101 – Mauerschützen III
- Urteil vom 20. März 1995 g.S. – 5 StR 111/94 – Landgericht Berlin wegen vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR – hier: Revisionsurteil des BGH aus 1995
Sonstige
- www.chronik-der-mauer.de „Aufhebung des Schießbefehls: Niederschrift über die Rücksprache beim Minister für Nationale Verteidigung am 3. April 1989, 4. April 1989“
- Juristische Analyse
- „Erschießen erlaubt, betäuben verboten“ Vorschlag von 1986 des Dresdener Wissenschaftlers Manfred von Ardenne zur "Sicherung der Staatsgrenze"
Einzelnachweise
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