Verfassung des Königreichs Bayern von 1818


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Datei:Verfassung Bayern 1818.jpg
Schematische Darstellung der Verfassung von 1818
Die Verfassung des Königreichs Bayern von 1818 war bis zum Ende des Königreiches 1918 gültig.

Am 26. Mai 1818 erließ König Maximilian I. Joseph von Bayern eine „aus Unserm freyen Entschlusse euch gegebene“ neue Verfassung. Der Hintergrund ihres Entstehens war es, das Bemühen Metternichs um eine Bundesverfassung zu verhindern. Im Gegensatz zur Bayerischen Konstitution vom 1. Mai 1808 regelte die neue Verfassung die Frage einer Volksvertretung moderner, lehnte sich sonst aber in vielen Punkten an die vorherige Verfassung an.

Gemäß dem monarchischen Prinzip vereinigte der König „in sich alle Rechte der Staatsgewalt“, übte sie aber „unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde festgesetzten Bestimmungen aus“ (Titel II § 1). Die volle Gewaltenteilung war damit noch nicht erreicht, aber ihre Grundlagen waren gelegt.

Die „Stände-Versammlung“ (ab 1848 „Landtag“ genannt) war in zwei Kammern geteilt (Titel VII. Von dem Wirkungskreise der Stände-Versammlung). In der ersten Kammer, der Kammer der Reichsräte, saßen Vertreter des Hochadels und der Geistlichkeit sowie weitere vom König ernannte Personen. Die zweite Kammer wurde nach einem indirekten Zensuswahlrecht besetzt. Ohne Zustimmung der Ständeversammlung konnte kein Gesetz erlassen und keine Steuer erhoben werden. Überdies hatte sie laut § 19 „das Recht, in Beziehung auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Gegenstände dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzubringen“ – eine Bestimmung, die den Kern zum Recht der Gesetzesinitiative barg und 1848 in einem besonderen Gesetz ausformuliert wurde. Gegenüber modernen Verfassungen fehlte ein allgemeines und – vorerst – direktes Wahlrecht. Mit dem Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906 wurde die aktive und die passive Wahlberechtigung zur zweiten Kammer allerdings auf alle Männer ausgedehnt, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hatten, die bayerische Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr besaßen, dem Staat seit mindestens einem Jahr eine direkte Steuer entrichteten und nicht entmündigt, konkurs oder strafrechtlich verurteilt waren oder aber öffentliche Armenunterstützung bezogen.

Der seinerzeit vergleichsweise fortschrittliche Grundrechtekatalog (Titel IV. Von allgemeinen Rechten und Pflichten) sah den gleichen Zugang zu allen öffentlichen Ämtern, Sicherheit und Freiheit der Person, das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, das Recht auf den gesetzlichen Richter, Gewissens- und eingeschränkt auch Pressefreiheit, Lastengleichheit sowie die Auswanderungsfreiheit vor. Titel VII § 21 der Verfassung gewährte ein Petitionsrecht.

Zur Errichtung eines Staatsgerichtshofs kam es am 30. März 1850. Obwohl dieses Gericht anfangs auf Ministeranklagen beschränkt war, stellte es doch einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Institutionalisierung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Bayern dar.

Mit dem Beitritt zum Deutschen Reich 1871 waren umfangreiche Änderungen notwendig, so zur Umsetzung der Reichsjustizgesetze nach 1877. Wahlrechtsreformen schlugen sich dagegen (von der Aufhebung gewisser Paragraphen abgesehen) nicht im Verfassungstext nieder, sondern wurden auf Gesetzesebene erlassen.

Nach der Revolution von 1918 folgte den kurzlebigen Staatsgrundgesetzen vom 4. Januar und 17. März 1919 die Bamberger Verfassung von 1919, die den Übergang vom Königreich zur Republik, zum Freistaat Bayern, abschloss.

Literatur

  • Alfons Wenzel: Bayerische Verfassungsurkunden. Stamsried, 3. Auflage, 2000.
  • Karl A. von Drechsel: Die Reichsräte der Krone Bayern, München 1954 (Volksgenealogische Beiträge aus Bayern, Franken und Schwaben 1 = Beilage zu Der Familienforscher in Bayern, Franken und Schwaben) S. 89–109.

Weblinks