Wahlgleichheit


aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wechseln zu: Navigation, Suche
Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Die Wahlgleichheit ist eine Ausprägung des Gleichheitsprinzips, die dieses Prinzip auf das Wahlrecht anwendet.

Eine Gewichtung der Stimmen ist hiernach nicht zulässig. Auch das Recht, mehrfach abzustimmen, ist mit der Wahlgleichheit nicht vereinbar. Dies ist auch aus dem Englischen als „One man, one vote“ bekannt. Ungleich sind sowohl ein Klassenwahlrecht als auch ein Pluralwahlrecht. Im ersten Fall werden die Wähler in verschiedene Klassen eingeteilt, beispielsweise so, dass in den Klassen unterschiedlich viele Wähler abstimmen, die Klassen aber jeweils gleich viele Abgeordnete entsenden. Die Stimmen der Wähler haben dann ein unterschiedliches Gewicht. Im zweiten Fall erhalten manche Wähler mehr Stimmen als andere Wähler.

Deutschland

Kaiserreich

Historisch gab es in Deutschland Einzelstaaten, in denen die Wahl ungleich war, zum Beispiel in Preußen mit dem Dreiklassenwahlrecht und in Oldenburg mit der Zusatzstimme für Wähler, die älter als vierzig Jahre waren. Solche Wahlungleichheiten wurden 1918/1919 abgeschafft. Das Reichstagswahlrecht seit 1867 hingegen war in diesem Sinne gleich. Die Wahlgleichheit war aber dadurch beeinträchtigt, dass in den Reichstagswahlkreisen zum Teil sehr unterschiedlich viele Wähler lebten.

Eine Wahl kann ungleich, aber dennoch allgemein sein. In Preußen durften alle männlichen Untertanen wählen, das galt (zusammen mit einigen Wahlrechtsausschlüssen zum Beispiel für Entmündigte oder Armeeangehörige) als allgemeine Wahl. Ihre Stimmen hatten jedoch nicht das gleiche Gewicht. In Bayern wiederum gab es umgekehrt ein Zensuswahlrecht, das heißt, dass nicht jeder wählen durfte, sondern nur derjenige, der direkte Steuern zahlte (es war also nicht allgemein). Für diejenigen, die wählen durften, war das Wahlrecht jedoch gleich.

Bundesrepublik Deutschland

Wahlgleichheit bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass

  1. jede Stimme den gleichen Zählwert hat (100.000 Stimmen = 100.000 Stimmen, d.h. nicht: 100.000 Stimmen = 1 Sitz)
  2. jede Stimme die gleiche rechtliche Erfolgschance (nicht „Erfolg“) hat
  3. eine Betrachtung im Zeitpunkt der Stimmabgabe (vor der Zählung, ex ante) stattfindet.

Das Gericht unterscheidet je nach Wahlsystem (Verhältniswahl oder Mehrheitswahl) zwischen den verschiedenen Varianten der Wahlgleichheit. Das Wahlrecht muss ein konsistentes System bilden. Daher dürfen nicht willkürlich Elemente des Verhältniswahlrechts mit dem des Mehrheitswahlrechts kombiniert werden.

Die unterschiedlichen Maßstäbe des BVerfG bei Mehrheitswahl und Verhältniswahl werden zum Teil als Lochtheorie kritisiert.

Auszug aus BVerfGE 95, 335 (353 f.):

„Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit (...) folgt für das Wahlgesetz, daß die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muß. Maßgeblich ist hierbei eine Betrachtung ex ante. Dieses Gleichheitserfordernis wendet sich historisch gegen eine unterschiedliche Gewichtung der Stimmen nach der Person des Wählers, seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse oder seinen Vermögensverhältnissen (...); es wahrt heute eine Chancengleichheit im strengen und formalen Sinne (...stRspr).
Die in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich vorgegebene Wahlgleichheit wirkt sich in der Mehrheitswahl und in der Verhältniswahl jeweils unterschiedlich aus: Dem Zweck der Mehrheitswahl entspricht es, daß nur die für den Mehrheitskandidaten abgegebenen Stimmen mit gleichem Zählwert zur Mandatszuteilung führen. Die auf den Minderheitskandidaten entfallenden Stimmen bleiben hingegen bei der Vergabe der Parlamentssitze unberücksichtigt.
(...)
Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, daß jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluß auf die parteipolitische Zusammensetzung des Parlaments haben kann (...stRSpr). Daraus ergeben sich Anforderungen einer spezifischen Erfolgswertgleichheit der Verhältniswahl für das Sitzzuteilungsverfahren nach der Stimmabgabe, in welchem die Zahlen der für die Listen abgegebenen Stimmen zueinander ins Verhältnis gesetzt und danach die in der Listenwahl zu vergebenden Sitze zugeteilt werden.
(...)
Die Entscheidung für ein bestimmtes Wahlsystem, entweder für die Verhältnis- oder für die Mehrheitswahl oder für eine Kombination beider Systeme, bedeutet zugleich, daß der Gesetzgeber die im Rahmen des jeweiligen Systems geltenden Maßstäbe der Wahlgleichheit zu beachten hat.“

Europäische Union

Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament (Europawahl) ist der Grundsatz der Wahlgleichheit nicht gewahrt, da den einzelnen Länder (unabhängig von der Wahlbeteiligung) eine feste Zahl an Sitzen zugeordnet ist, die kleine Länder stark überrepräsentiert (z.B. pro Abgeordneter in Deutschland 800.000 Bürger, in Malta 70.000 Bürger). Die einzelnen Länder stellen damit (Mehrpersonen-)Wahlkreise mit deutlich unterschiedlichen Erfolgswerten dar.

Der Artikel 39 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verlangt im Gegensatz zum entsprechenden Grundgesetzartikel Artikel 38 Absatz 1 GG für Bundestagswahlen keine Wahlgleichheit.

Einzelne Sachverhalte

Belege Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (beispielsweise Einzelnachweisen) ausgestattet. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst entfernt. Bitte hilf der Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst. Näheres ist eventuell auf der Diskussionsseite oder in der Versionsgeschichte angegeben. Bitte entferne zuletzt diese Warnmarkierung.

Vielfach bestanden in der Vergangenheit Wahlgesetze, in denen das Prinzip der gleichen Wahl keine Anwendung fand. Beispiele sind das Zensuswahlrecht und das Dreiklassenwahlrecht. Bei manchen bestehenden oder vorgeschlagenen Wahlverfahren ist umstritten, ob sie die Gleichheit der Wahl wahren. So wird beispielsweise argumentiert, dass Befürworter eines Kinderwahlrechtes faktisch ein Mehrfachstimmrecht für Eltern fordern und dass mit der Einführung von Quotenregelungen wie einer Frauenquote die begünstigten Gruppen ein höheres Stimmgewicht erlangen.

Die Frage der Wahlgleichheit spielt auch in der Debatte über Größe und Zuschnitt der Wahlkreise eine Rolle. Deutlich unterschiedliche Größe der Wahlkreise führen zu unterschiedlichen Erfolgschancen der Wähler je nach Wahlkreis. (Siehe obigen Abschnitt: »Europäische Union«).en:One man, one vote