Europäisches Parlament


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Europäisches Parlament
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Plenarsaal des Europäischen Parlaments in Straßburg

Sitzverteilung
siehe auch: Liste der Parlamentsmitglieder
         

Stand 10. Dezember 2015<ref>europarl.europa.eu</ref>

Fraktion Sitze DeutschlandDeutschland OsterreichÖsterreich
EVP
Christdemokraten, Konservative
216 34
CDU, CSU
5
ÖVP
S&D
Sozialdemokraten
190 27
SPD
5
SPÖ
EKR
Konservative, EU-Skeptiker
75 8
ALFA, AfD, Familie
ALDE
Liberale, Zentristen
70 4
FDP, FW
1
NEOS
GUE/NGL
Linke, Kommunisten
52 8
Linke, Parteiloser
Grüne/EFA
Grüne, Regionalparteien
50 13
Grüne, Piraten, ÖDP
3
Grüne
EFDD
EU-Skeptiker, Rechtspopulisten
45
ENF
Rechtspopulisten, Rechtsextreme
38 4
FPÖ
fraktionslos 15 2
NPD, Die Partei
Summe 751 96 DeutschlandDeutschland 18 OsterreichÖsterreich

Das Europäische Parlament (auch Europaparlament oder EU-Parlament; kurz EP) mit offiziellem Sitz in Straßburg (siehe unten) ist das Parlament der Europäischen Union (Art. 14 EU-Vertrag). Seit 1979 wird es alle fünf Jahre in allgemeinen, unmittelbaren, freien, geheimen Europawahlen von den Bürgern der EU gewählt. Damit ist das Europäische Parlament nicht nur das einzige direkt gewählte Organ der Europäischen Union, sondern die einzige direkt gewählte supranationale Institution weltweit.

Seit der Gründung des Parlaments 1952 wurden seine Kompetenzen bei der EU-Rechtsetzung mehrmals deutlich erweitert, vor allem durch den Vertrag von Maastricht 1992 und zuletzt durch den Vertrag von Lissabon 2007, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat. Auch in Bezug auf die Bildung der Exekutive, also die Wahl der Europäischen Kommission, wurden die Rechte des Parlaments schrittweise ausgebaut. So müssen sich die Kandidaten für die EU-Kommission zunächst einer Anhörung im Europäischen Parlament stellen und ihre Eignung und Befähigung für das vorgeschlagene Amt unter Beweis stellen. Diese Anhörung führt in der Regel der entsprechende Ausschuss des Europäischen Parlaments durch und alle Anhörungen werden per Web-Stream über die Website des Europäischen Parlaments auch öffentlich gemacht. Erst nach der erfolgreich bestandenen Anhörung kann der Kandidat zum Mitglied der EU-Kommission gewählt werden, auch dies geschieht durch das Europäische Parlament (Plenum).

Im Europäischen Parlament fehlt der typische Gegensatz zwischen Regierungs- und Oppositionsfraktionen. Anders als in den meisten nationalen Parlamenten, wo die Regierungsfraktionen normalerweise loyal zur Regierung stehen und deren Gesetzentwürfe prinzipiell unterstützen, bilden sich im Europäischen Parlament je nach Abstimmungsthema wechselnde Mehrheiten. Dies bewirkt auch, dass die einzelnen Europa-Abgeordneten unabhängiger sind und mit Verhandlungsgeschick und Sachkenntnis größeren Einfluss auf die EU-Gesetzgebung haben, als es Abgeordneten nationaler Parlamente möglich ist. Das Bundesverfassungsgericht spricht dem Europäischen Parlament in seinem Urteil zum Lissabon-Vertrag vom 30. Juni 2009 nur eine eingeschränkte demokratische Legitimation zu und sieht seine Entscheidungskompetenzen bezüglich weiterer Schritte einer europäischen Integration dadurch begrenzt.<ref>So heißt es: „Durch den Ausbau der Kompetenzen des Europäischen Parlaments kann die Lücke zwischen dem Umfang der Entscheidungsmacht der Unionsorgane und der demokratischen Wirkmacht der Bürger in den Mitgliedstaaten verringert, aber nicht geschlossen werden. Das Europäische Parlament ist weder in seiner Zusammensetzung noch im europäischen Kompetenzgefüge dafür hinreichend gerüstet, repräsentative und zurechenbare Mehrheitsentscheidungen als einheitliche politische Leitentscheidungen zu treffen. Es ist gemessen an staatlichen Demokratieanforderungen nicht gleichheitsgerecht gewählt und innerhalb des supranationalen Interessenausgleichs zwischen den Staaten nicht zu maßgeblichen politischen Leitentscheidungen berufen. Es kann deshalb auch nicht eine parlamentarische Regierung tragen und sich im Regierungs-Oppositions-Schema parteipolitisch so organisieren, dass eine Richtungsentscheidung europäischer Wähler politisch bestimmend zur Wirkung gelangen könnte. Angesichts dieses strukturellen, im Staatenverbund nicht auflösbaren Demokratiedefizits dürfen weitere Integrationsschritte über den bisherigen Stand hinaus weder die politische Gestaltungsfähigkeit der Staaten noch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung aushöhlen.“</ref>

Seit der letzten Europawahl umfasst das Parlament regulär 750 Sitze zuzüglich des Präsidenten, also 751 Abgeordnete (Art. 14 Abs. 2 EU-Vertrag). Das Parlament hat derzeit acht Fraktionen sowie 15 fraktionslose Abgeordnete. In ihren Heimatländern sind diese Abgeordneten Mitglieder in rund 160 verschiedenen nationalen Parteien, die sich auf europäischer Ebene großenteils zu Europaparteien zusammengeschlossen haben.

Präsident des Europäischen Parlaments ist seit dem 17. Januar 2012 Martin Schulz (Sozialdemokratische Partei Europas). Arbeitsorte des Europaparlaments sind neben Straßburg auch Brüssel und Luxemburg. Regelungen zu Organisation und Arbeitsweise enthält die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.

Aufgaben

Die Aufgaben des Europäischen Parlaments sind in Art. 14 EU-Vertrag beschrieben. Demzufolge wird das Parlament gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig, übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus und nimmt die politische Kontrolle wahr. Des Weiteren soll es beratend tätig werden und den Kommissionspräsidenten wählen.

Gesetzgebungsfunktion

Das Parlament teilt sich die Gesetzgebungsfunktion mit dem Rat der Europäischen Union, es nimmt also europäische Gesetze (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen) an. In den meisten Politikfeldern gilt dafür seit dem Vertrag von Lissabon das sogenannte ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEU-Vertrag), bei dem Parlament und Rat der EU gleichberechtigt sind und jeweils in zwei Lesungen Änderungen an einem von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Gesetzestext einbringen können. Bei Uneinigkeit müssen sich Rat und Parlament in dritter Lesung in einem Vermittlungsausschuss einigen. Auch um den hohen Zeitaufwand dieses Verfahrens zu umgehen, werden jedoch immer mehr Gesetzesvorschläge in informellen Trilogverfahren verhandelt, um dann bereits in erster Lesung beschlossen werden zu können: zwischen 2004 und 2009 etwa traf dies auf 72 % aller Gesetzesentwürfe zu, im Vergleich zu 33 % zwischen 1999 und 2004.<ref>The Co-Decision Procedure: Analysis and Statistics of the 2004 - 2009 Legislature, Europäische Kommission, August 2009.</ref>

Insgesamt ähnelt das Gesetzgebungsverfahren dem deutschen Gesetzgebungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat. Allerdings besitzt das Europäische Parlament – anders als der Bundestag – kein unmittelbares Initiativrecht und kann daher keine eigenen Gesetzesvorlagen einbringen. Dieses Initiativrecht hat auf EU-Ebene nur die EU-Kommission, die nach Art. 225 AEU-Vertrag allerdings vom Europäischen Parlament zu dessen Ausübung aufgefordert werden kann.

In einer verbindlichen Erklärung aus dem Jahr 2010 haben sich die Parlamentarier mit der Kommission geeinigt, den geltenden europarechtlichen Vorschriften eine Interpretationshilfe zu geben, sodass in Zukunft auf Anstoß des Parlamentes die Kommission innerhalb von zwölf Monaten einen Gesetzentwurf vorlegen oder innerhalb von drei Monaten detailliert begründen muss, warum sie es nicht macht. Somit hat das Europaparlament erstmals ein zumindest eingeschränktes Initiativrecht.<ref>EU-Parlament erhält mehr Macht, EurActiv.de, 28. Januar 2010.</ref>

Neben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gibt es noch andere Formen der Rechtsetzung in der EU, bei denen das Parlament weniger Mitspracherechte besitzt. Diese erstrecken sich nach dem Vertrag von Nizza heute jedoch nur noch auf einige bestimmte Politikbereiche. So muss das Parlament im Bereich der Wettbewerbspolitik lediglich konsultiert werden. Auch in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hat es gemäß Art. 36 EUV kaum Mitspracherechte. Der Hohe Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik muss das Parlament regelmäßig informieren und dafür sorgen, dass die Auffassungen des Parlaments „gebührend berücksichtigt werden". Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 besitzt das Europäische Parlament im Bereich der Gemeinsamen Handelspolitik das Recht, Abänderungsvorschläge zu Gesetzesentwürfen einzubringen sowie auf Ablehnung des jeweiligen Rechtsaktes.<ref>Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments, Publixphere.net, 20. September 2014.</ref>

Nach dieser Eingliederung in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren bedürfen Verhandlungsergebnisse der Europäischen Kommission im Bereich der Gemeinsamen Handelspolitik der Genehmigung des Europäischen Parlaments, bevor zur Beschlussfassung durch den Europäischen Rat übergegangen werden kann.<ref>ie übt die Kontrollbefugnisse aus, die ihr nach diesem Vertrage zustehen. Die Versammlung bestand aus 78 nationalen Abgeordneten, die von den jeweiligen nationalen Parlamenten gewählt worden waren. Wahlverfahren und Kompetenzen der Versammlung orientierten sich an der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, die drei Jahre zuvor gegründet worden war. Die Möglichkeiten der Gemeinsamen Versammlung beschränkten sich auf die Debatte des Rechenschaftsberichts, den die Hohe Behörde jährlich abliefern musste. Im Rahmen dieser Aussprache hatte sie allerdings auch das Recht, die Hohe Behörde der EGKS mit einem Misstrauensvotum durch eine Zweidrittelmehrheit zum Rücktritt zu zwingen. Von Anfang an erfolgte die Zusammenarbeit innerhalb der Versammlung nicht nach nationaler Herkunft, sondern nach politischer Ausrichtung der Parlamentarier, sodass sich bereits im Jahr 1953 die ersten Fraktionen bildeten. Im gleichen Jahr wurden auch die ersten Ausschüsse gegründet, die grob die Struktur der Hohen Behörde abbilden und deren Arbeit somit inhaltlich begleiten sollten. Die erste Versammlung umfasste 38 christdemokratische, 23 sozialistische und sozialdemokratische sowie 11 liberale Mitglieder, 6 Parlamentarier blieben fraktionslos. Die Mitglieder der Versammlung waren nicht nur erfahrene Parlamentarier, sondern häufig auch diejenigen Mitglieder der nationalen Parlamente, die am meisten Europaenthusiasmus aufbrachten und somit auch ein deutliches Interesse an einer Weiterentwicklung der Versammlung hatten.<ref>Vgl. Judge/Earnshaw, S. 30.</ref> Erster Präsident der Gemeinsamen Versammlung war der Belgier Paul-Henri Spaak.

Das Europäische Parlament seit 1957

1957 wurden mit den Römischen Verträgen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sowie die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) gegründet. Die Parlamentarische Versammlung der EGKS war jetzt für alle drei Gemeinschaften zuständig und wurde auf 142 Abgeordnete erweitert. Sie erhielt keine neuen Kompetenzen, gab sich aber trotzdem selbst den Namen Europäisches Parlament (der erst 1986 auch von den Einzelstaaten offiziell anerkannt wurde). Als die Europäischen Gemeinschaften 1971 eigene Finanzmittel erhielten, wurde die Versammlung an der Aufstellung und der Verabschiedung des Haushaltsplans beteiligt – allerdings nicht im Bereich der sogenannten „obligatorischen Ausgaben“, d. h. vor allem der Ausgaben für die Gemeinsame Agrarpolitik, die zu jener Zeit rund 90 % des Gesamtetats ausmachten. Diese begrenzten Kompetenzen des Parlaments wie auch ein in Deutschland verbreitetes Desinteresse führten in den siebziger Jahren zu Spottsprüchen wie „Hast du einen Opa, schick ihn nach Europa“: Nach Meinung vieler deutscher Kommentatoren lag die Hauptfunktion des Europaparlaments damals darin, Altpolitikern einen politisch unbedeutenden Versorgungsposten zu verschaffen. In anderen Ländern, etwa in Frankreich oder Italien, galt ein Mandat im Europäischen Parlament dagegen als Karrieresprungbrett für politische Talente.

Seit Ende der siebziger Jahre gewann das Europäische Parlament schrittweise an Bedeutung. 1979 fanden die ersten direkten Europawahlen statt, bei denen die Bürger selbst das Parlament wählen konnten. Dies war zunächst zwar nicht mit einer Ausweitung seiner Zuständigkeiten verbunden, verschaffte dem Parlament aber eine bessere Legitimation und ein größeres Selbstbewusstsein gegenüber den anderen EG-Institutionen. Das ging so weit, dass ein Parlamentsausschuss unter Leitung von Altiero Spinelli 1984 einen föderalistisch geprägten Vertragsentwurf für eine neu zu gründende Europäische Union ausarbeitete, in dem das Europäische Parlament die zentrale Stellung einnehmen sollte. Dieser Entwurf wurde von den Regierungen der Mitgliedsstaaten zwar nicht angenommen, 1986 fand jedoch durch die Einheitliche Europäische Akte erstmals tatsächlich eine wichtige Kompetenzerweiterung für das Parlament statt: Mit dem so genannten Verfahren der Zusammenarbeit war es nun an der allgemeinen Gesetzgebung beteiligt und konnte offiziell Änderungsvorschläge an Gesetzentwürfen machen, auch wenn nach wie vor das letzte Wort beim Ministerrat verblieb. Dies änderte sich – wenigstens in einigen Politikbereichen – durch den nächsten wesentlichen Schritt bei der Ausweitung der Kompetenzen des Parlaments, den Vertrag von Maastricht 1992. In diesem wurde nun für einige Politikbereiche das so genannte Mitentscheidungsverfahren eingeführt, in dem das Parlament dem Rat gleichgestellt wurde. Es konnte nun einen Gesetzentwurf zwar noch immer nicht gegen den Willen des Rats durchsetzen; allerdings konnte auch nichts mehr ohne das Parlament beschlossen werden. Außerdem erhielt es das Recht, eigenständig Untersuchungsausschüsse einzusetzen, was seine Kontrollmöglichkeiten stark erweiterte. Durch die jüngsten Vertragsreformen von Amsterdam 1997 und von Nizza 2001 schließlich wurde das Mitentscheidungsverfahren ausgeweitet, sodass es nun für einen Großteil der Politikbereiche der Europäischen Union gilt. Wichtige Ausnahmen waren nur die Gemeinsame Agrarpolitik und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die erst durch den Vertrag von Lissabon 2007 in das (nunmehr in ordentliches Gesetzgebungsverfahren umbenannte) Mitentscheidungsverfahren einbezogen wurden. Außerdem erhielt das Parlament durch diesen Vertrag die volle Hoheit über die Ausgabenseite des EU-Haushalts – also auch über die „obligatorischen Ausgaben“, die zuletzt noch rund 40 % des Gesamtetats ausgemacht hatten.

Sonstiges

Seit 1988 verleiht das Europäische Parlament jedes Jahr den Sacharow-Preis an Persönlichkeiten oder Organisationen, die sich für die Verteidigung der Menschenrechte einsetzen. Der Preis ist nach dem russischen Physiker und Menschenrechtler Andrei Sacharow benannt und mit 50.000 Euro dotiert. Im Jahr 2008 wurde der Preis trotz Warnungen Chinas an den inhaftierten chinesischen Menschenrechtsaktivisten Hu Jia verliehen,<ref>Der Standard, 23. Oktober 2008: EU-Menschenrechtspreis für Dissident Hu Jia.</ref> 2009 an die russische Menschenrechtsorganisation Memorial. Weitere Preisträger waren bisher unter anderem Leyla Zana, Aung San Suu Kyi, Kofi Annan und die Vereinten Nationen.

Im Jahr 2005 wurde dem Europäischen Parlament der österreichische Big Brother Award in der Kategorie Positiv-Preis „Defensor Libertatis“ verliehen wegen der Ablehnung eines Entwurfs zur Patentierbarkeit von Software und wegen der Weigerung, Passagierdaten von Flugreisen an die USA weiterzugeben.<ref>Big Brother Awards Österreich: Das EU-Parlament als „Verteidiger der Freiheit“ Heise online vom 17. Oktober 2005</ref>

Das Europäische Parlament unterhält einen eigenen Fernsehsender namens EuroparlTV. Außerdem organisiert es zusammen mit der Europäischen Kommission in Deutschland die Veranstaltungsreihe Mitreden über Europa.

Am 14. Oktober 2011 wurde vom damaligen Präsidenten des Europäischen Parlaments, Jerzy Buzek nach vier Jahren Planungs- und Bauzeit das Parlamentarium eröffnet. Es ist das größte Besucherzentrum eines Parlaments in Europa.

Kosten, Kostenentwicklung, Mitarbeiter

Die jährlichen Kosten des Parlaments betrugen 2011 1,69 Mrd. Euro, seit 2009 war das eine Steigerung um 18,1 %. Für 2012 waren es 1,725 Mrd. Euro, 2,5 % Steigerung. 5 % des EU Budgets werden für den Unterhalt der Institutionen ausgegeben, 1 % des Budgets für das Parlament. Von 2004 bis 2012 ist die Anzahl der Mitarbeiter des Parlaments von 3942 Personen auf 6245 Personen gestiegen:

  • 1935 der Bediensteten sind leitende Angestellte (AD, Administratoren). Sie sind in 12 Dienststufen unterteilt, AD 5 bis AD 16.
  • 2749 Mitarbeiter sind Assistenten (AST). Sie sind mit Bürotätigkeiten befasst.
  • 1561 Mitarbeiter sind Zeitmitarbeiter, Vertragsmitarbeiter (ehemals Hilfsmitarbeiter), und Sonderberater.

1000 dieser parlamentarischen Mitarbeiter verdienen mehr als ein Abgeordneter zum Europaparlament.<ref>Schluss mit der Verschwendung: Wie man die Verschwendung des Europäischen Parlaments reduzieren kann, Geoffrey van Orden, MdEP, Derk Jan Eppnik, MdEP, 2012-12.</ref>

2014 wurde im Zuge der Europawahlen bekannt, dass der Präsident des Parlaments, Martin Schulz, zusätzlich zu seinem Gehalt von ca. 200.000 Euro ein Tagegeld von 304 Euro für 365 Tage erhält. Diese 110.000 Euro erhält der Präsident ohne an Sitzungen teilnehmen zu müssen.<ref>Henryk M. Broder: Üppiges Tagegeld stellt Schulz' Versprechen infrage. In: Die Welt, 12. Mai 2014, abgerufen am 28. Mai 2014.</ref><ref>Parlamentspräsident Martin Schulz erhielt an 365 Tagen pro Jahr Tagegelder des EU-Parlaments. SWR.de, 29. April 2014, abgerufen am 28. Mai 2014.</ref>

Siehe auch

Literatur

  • R. Corbett, F. Jacobs, M. Shackleton: The European Parliament. 8. Auflage. John Harper Publishing, London 2011.
  • D. Dialer, H. Neisser, E. Lichtenberger: Das Europäische Parlament. Institution, Vision und Wirklichkeit. University Press, Innsbruck 2010.
  • Stephan Dreischer: Das Europäische Parlament und seine Funktionen. Eine Erfolgsgeschichte aus der Perspektive von Abgeordneten. Nomos, Baden-Baden 2006.
  •  Markus Fleischer, Andrea Gertig-Hadaschig, Bettina Holzapfel (Redaktion), Andreas Holzapfel (Hrsg.): Kürschners Handbuch Europäisches Parlament, 7. Wahlperiode 2009–2014. Stand: Juni 2012. NDV Neue Darmstädter Verlagsanstalt, Rheinbreitbach 2012, ISBN 978-3-87576-713-1 (wird vom Deutschen Bundestag auf Anforderung kostenlos abgegeben).
  • David Judge, David Earnshaw: The European Parliament. 2. Auflage. Palgrave Macmillan, Houndmills 2008.
  • S. Hix, A. Noury, G. Roland: Democratic Politics in the European Parliament. Cambridge University Press, Cambridge 2007.
  • Franz C. Heidelberg: Das Europäische Parlament. Verlag August Lutzeyer, Baden-Baden 1959.
  • Amie Kreppel: The European Parliament and Supranational Party System. Cambridge University Press, Cambridge 2002, ISBN 0-521-00079-3.
  • Andreas Maurer, Dietmar Nickel (Hrsg.): Das Europäische Parlament. Supranationalität, Repräsentation und Legitimation. Nomos, Baden-Baden 2005.
  • Andreas Maurer, Wolfgang Wessels: Das Europäische Parlament nach Amsterdam und Nizza: Akteur, Arena oder Alibi. Nomos, Baden-Baden 2003, ISBN 3-8329-0270-8.
  • Volker Neßler: Europäische Willensbildung. Die Fraktionen im Europaparlament zwischen nationalen Interessen, Parteipolitik und Europäischer Integration. Wochenschau-Verlag, Schwalbach 1997, ISBN 3-87920-493-4.
  • Julian Priestley: Six Battles that shaped Europe’s Parliament. John Harper Publishing, London 2008.
  • Hans-Viktor Schierwater: Parlament und Hohe Behörde der Montanunion. Quelle & Meyer, Heidelberg 1961.

Weblinks

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Einzelnachweise

<references /> Anmerkungen <references group="A" />

24px Dieser Artikel wurde am 4. Mai 2009 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen.