Washingtoner Artenschutzübereinkommen


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Übereinkommen
über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Kurztitel: Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Titel (engl.): Convention on International Trade
in Endangered Species of Wild Fauna and Flora
Abkürzung: CITES (WA)
Datum: 3. März 1973
Inkrafttreten: 1. Juli 1975
Fundstelle: cites.org; Bonn Amdt., Gabarone Amdt.
Vertragstyp: Multinational (UNO)
Rechtsmaterie: Naturschutz
Unterzeichnung: 181<ref name="parties" />
Ratifikation: 181
Deutschland: Rat. 20. Juni 1976 (i.K. 20. Juni 1976, Bonn 1987, Garb. 1985)
Liechtenstein: Acc. 30. November 1979 (i.K. 28. Feb 1980, Bonn 1987, Garb. 2000 )
Österreich: Acc. 27. Jan. 1982 (i.K. 28. Feb 1980, Bonn 1987, Garb. 1985)
Schweiz: Rat. 9. Juli 1974 (i.K. 1. Juli 1975, Bonn 1987, Garb. 1994)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.
Datei:CITES.svg
CITES-Teilnehmerstaaten

Die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (kurz CITES, deutsch Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) ist eine internationale Konvention, die einen nachhaltigen, internationalen Handel mit den in ihren Anhängen gelisteten Tieren und Pflanzen gewährleisten soll. Die Konvention wird nach dem Ort der Erstunterzeichnung am 3. März 1973 in Washington, D.C. auch Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) genannt. CITES greift nicht in die Souveränität eines Staates ein, d. h., die rechtliche Umsetzung und der Vollzug obliegen jedem Mitgliedstaat.

Das Sekretariat von CITES hat seinen Sitz in Genf, es wird von UNEP, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, bereitgestellt.

Geschichte

Eine Vorgänger-Konvention, das Londoner Artenschutzabkommen von 1933, das von neun Staaten unterzeichnet wurde, bezog sich hauptsächlich auf Großwildarten Afrikas (insgesamt 42 Arten). 1960 wurde von der IUCN in der siebten Generalversammlung gefordert, dass alle Staaten Importbestimmungen für gefährdete Pflanzen und Tiere in Abstimmung mit den Exportbestimmungen der Ursprungsländer erlassen sollen, um die Gefährdung von Arten durch den Handel zu minimieren.<ref>IUCN (Publisher) (1960): Seventh General Assembly Proceedings. IUCN, Brüssel. Seite 154</ref> Dies wurde von den Staaten als zu komplex abgelehnt. Als Alternative wurde 1964 eine Konvention mit internationalen Genehmigungsstandards vorgeschlagen, von dieser Resolution leitet sich auch der Name von CITES ab.<ref>IUCN (Publisher) (1964): Eighth General Assembly Proceedings. IUCN, Morges. Seite 130</ref> 1971 war der Text, nach mehreren Entwürfen, so weit überarbeitet, dass 39 Regierungen und 18 Nichtregierungsorganisationen (NGO) der Unterzeichnung zustimmten. Die Stockholmer Umweltkonferenz von 1972 trug weiter zur Realisierung bei und die USA luden zur Gründungskonferenz ein, der 80 Staaten beiwohnten.

Das am 3. März 1973 unterzeichnete Übereinkommen von Washington trat für die ersten Mitgliedsländer am 1. Juli 1975 in Kraft. Die ersten fünf Länder, die das Abkommen ratifiziert haben, waren die USA, Nigeria, die Schweiz, Tunesien und Schweden. Das erste Land aus der Europäischen Gemeinschaft (EG), das das Abkommen ratifizierte, war die BRD, und zwar zum 20. Juni 1976. Die DDR hatte bereits ein halbes Jahr zuvor unterzeichnet.<ref name="SPON-143408">Vorlage:Internetquelle/Wartung/Zugriffsdatum nicht im ISO-FormatVorlage:Internetquelle/Wartung/Datum nicht im ISO-FormatCites: Das Washingtoner Artenschutzabkommen. In: Spiegel Online. 20. August 2001, abgerufen am 14. Dezember 2014.</ref> Das Übereinkommen gilt (Stand Juli 2015) für 181 Staaten.<ref name="parties">Quelle: www.cites.org</ref>

Das Abkommen wurde zweimal erweitert, diese Änderungen gelten nur für Staaten, die diese akzeptieren oder nach dem Inkrafttreten der Änderungen beigetreten sind. Am 22. Juni 1979 wurde in Bonn die Erweiterung des Artikels XI vorgeschlagen (Bonn amendment), die die Annahmen von Finanzierungsmaßnahmen ermöglicht. Das „Bonn amendment“ wurde 1987 von ausreichend Mitgliedsstaaten unterzeichnet und wurde bisher (Stand Juli 2015) von 147 Mitgliedsländern akzeptiert. Am 30. April 1983 wurde in Gaborone die Erweiterung des Artikels XXI beschlossen(Gaborone amendment), die es regionalen Zusammenschlüssen von Nationalstaaten (wie z. B. der EU) erlaubt, der Konvention beizutreten. Die Erweiterung trat am 23. November 2013 in Kraft und die Europäische Union ist CITES am 9. April 2015 beigetreten.<ref name="parties" />

Regelungsgehalt

Datei:Schemel Elefantenfuß Zollmuseum Hamburg.jpg
Vom Zoll beschlagnahmte Elefantenfüße im Deutschen Zollmuseum Hamburg

Das Übereinkommen regelt den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Die Arten, die geschützt werden, sind, trotz des Namens und des Ursprunges der Konvention, unabhängig von der Roten Liste der IUCN. Die Liste der geschützten Arten ist in den Anhängen der Konvention zu finden und wird von den Mitgliedstaaten auf den Vertragsstaatenkonferenzen bestimmt. Derzeit (Stand Januar 2013) sind 29.910 Pflanzenarten und 5.659 Tierarten in den Anhängen gelistet.<ref>European Commission and TRAFFIC (2013): Reference Guide to the European Union Wildlife Trade Regulations. Brussels, Belgium</ref> Der internationale Handel mit den Arten und deren Produkten, wie Elfenbein, Kaviar, Holzprodukte, Arzneimitteln oder präparierten Tieren, ist, in Abhängigkeit des entsprechenden Anhanges (I, II, II) und den dort genannten Bemerkungen, geregelt. Je nach Anhang sind Ausfuhr- und/oder Einfuhrgenehmigungen notwendig, die bestimmte Anforderungen erfüllen müssen.

Anhänge

Anhang I

Die Regelungen für Anhang I sind in Artikel III der Konvention festgehalten. Für diese, stark vom Handel bedrohten, Arten gibt es ein Verbot des kommerziellen Handels für Individuen, die aus der Wildnis kommen. Handel mit Nachzuchten oder nicht-kommerzieller Handel sind möglich, sofern keine Gefährdung für den Fortbestand der Art besteht und nationale Gesetze eingehalten werden. Es sind Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen notwendig. Zu den gelisteten Arten gehören z. B. alle Walarten, alle Meeresschildkröten, einige Affenarten, einige Bären- und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und Kraniche, verschiedene Landschildkrötenarten und Krokodile, mehrere Schlangenarten sowie verschiedene Kakteen- und Orchideenarten.

Anhang II

Die Regelungen für Anhang II sind in Artikel IV der Konvention festgehalten. Bei den in Anhang II gelisteten Arten ist ein kommerzieller Handel nach einer Unbedenklichkeitsprüfung des Ausfuhrstaates möglich. Dabei wird geprüft, ob der Handel den Fortbestand der Art gefährdet. Die zuständige Behörde führt ein Monitoring durch und setzt Maßnahmen die eine nachhaltige Nutzung ermöglichen. Es ist eine Ausfuhrgenehmigung notwendig. Zu den gelisteten Arten gehören u. a. alle Affen, Bären, Katzen, Greifvögel, alle übrigen Landschildkröten, darunter die Griechische Landschildkröte, Warane und Krokodile, sowie alle Orchideen, Kakteen und Alpenveilchen, soweit sie nicht schon unter Anhang I geschützt werden.

Anhang III

Die Regelungen für Anhang III sind in Artikel V der Konvention festgehalten. Die entsprechenden Arten werden in Kombination mit einem Land gelistet. Nur das genannte Land kann die Art in den Anhang III aufnehmen, dazu ist keine Entscheidung der Vertragsstaatenkonferenz notwendig. Individuen oder entsprechende Produkte aus dem genannten Land benötigen eine Ausfuhrgenehmigung, aus anderen Ländern ist ein Herkunftszertifikat notwendig.

Vorbehalte

Jeder Mitgliedsstaat kann die Listung einzelner Arten ablehnen und einen Vorbehalt anmelden, die Listung oder Dokumentpflicht ist dann für diesen Staat nicht gültig. Ein Vorbehalt kann jederzeit zurück gezogen werden. Für die Anmeldung von Vorbehalten gibt es vor allem drei Gründe: politischer Unwille auf Grund von wirtschaftlichen Interessen, Ablehnung der biologischen Grundlagen (Nicht-Erfüllung der Kriterien) und mehr Zeit, um die rechtlichen Vorgaben umzusetzen. So hat Kanada nach der Vertragsstaatenkonferenz 2013 einen Vorbehalt gegen alle neuen Listungen eingelegt, um mehr Zeit zu haben, diese in nationales Recht umzusetzen.<ref>Vorbehalte zu CITES-gelisteten Arten www.bmlfuw.gv.at, abgerufen am 31. Juli 2015</ref>

Verhältnis zu anderen Konventionen

CITES greift nicht in die Verpflichtungen von Staaten ein, die durch andere Konventionen entstehen, z. B. die CBD (Artikel XIV). Wenn möglich wird eine Zusammenarbeit mit allen relevanten Konventionen angestrebt. In der Hierarchie der Rechtsnormen ist bei internationalen Konventionen das Datum des Inkrafttretens relevant. Da das Internationale Übereinkommen zur Regelung des Walfangs älter ist, sind alle CITES-Entscheidung im Einklang mit dieser Konvention. So kann die Vertragsstaatenkonferenz z. B. nicht das internationale Moratorium des Walfleischhandels aufheben.<ref>Wijnstekers, W. (2011): The Evolution of CITES - 9th edition. International Council for Game and Wildlife Conservation Seite 435</ref>

Umsetzung und Vollzug

Da CITES nicht in die Souveränität der Nationalstaaten eingreift, sind diese für Umsetzung und Vollzug verantwortlich (Artikel VIII). Das Sekretariat kann lediglich Empfehlungen aussprechen. Das Sekretariat spricht z. B. Empfehlungen für ein Handelsverbot mit CITES-relevanten Arten aus, um Staaten zur Einhaltung ihrer vertraglichen Pflichten zu bringen.<ref>Notification No.2015/012 www.cites.org, abgerufen am 31. Juli 2015</ref> In der Europäischen Union wird CITES durch die EU-Artenschutzverordnung geregelt. In dieser sind teilweise andere Regelungen festgeschrieben, die allerdings, CITES-konform, ausschließlich strengere Regelungen sind. Als Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 338/97 direkt in allen EU-Mitgliedstaaten, strengere Regelungen und das Strafmaß werden aber in nationalen Gesetzen geregelt. In Deutschland ist dies die Bundesartenschutzverordnung und in Österreich das Artenhandelsgesetz (ArtHG2009). Der nationale Vollzug des Abkommens erfolgt in einer Managementbehörde, die dem CITES-Sekretariat bekannt gegeben werden muss. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Naturschutz, in Österreich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und in der Schweiz durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Die Managementbehörde wird von, ebenfalls bekannt gegebenen, wissenschaftlichen Behörden unterstützt. Die Anzahl der wissenschaftlichen Behörden ist nicht begrenzt.<ref>Nationale Kontakte der Mitgliedsstaaten www.cites.org, abgerufen am 10. August 2015</ref>

Sicherstellungen

Die Sicherstellungen erfolgen, wie bei illegalem Handel üblich, vor allem durch den Zoll. Eingezogen werden dabei alle gelisteten Arten und deren Produkte, die ohne oder mit falschen Papieren gehandelt werden. Ein Besitzer benötigt diese Genehmigungen allerdings auch im Inland, um gegebenenfalls den legalen Besitz nachweisen zu können. Hauptsächlich beschlagnahmt werden bei den Pflanzen u. a. lebende Kakteen und Orchideen sowie Medikamente, die geschützte Arten enthalten; bei Tieren unter anderem Schnecken, Muscheln, Reptilien (-leder) und Korallen.<ref>Beschlagnahmungen in Österreich www.bmlfuw.gv.at, abgerufen am 31. Juli 2015</ref>

Vertragsstaatenkonferenz

Auf regelmäßigen Tagungen der Vertreter der Unterzeichnerstaaten (Conference of the Parties) werden die geltenden Regelungen überprüft und Anträge auf weitere Handelsregelungen diskutiert. Jeder Mitgliedsstaat hat bei den Abstimmungen eine Stimme und für eine Abstimmung ist die Anwesenheit von 50 % der akkreditierten Mitgliedsländer notwendig. Je nach Art des Antrages sind unterschiedliche Mehrheiten gültig, z. B. wird für die Änderung der Agenda eine einfache Mehrheit benötigt und für die Änderung der Anhänge eine 2/3-Mehrheit. Als Prinzip von CITES wird allerdings eine Entscheidung per Konsens angestrebt. Die Europäische Union tritt, auch schon vor ihrem offiziellen Beitritt, bei den Vertragsstaatenkonferenz als eine Einheit auf. Können sich die EU-Mitgliedsstaaten nicht auf eine gemeinsame Position (Zustimmung oder Ablehnung eines Antrages) einigen, enthalten sich alle EU-Länder bei der Abstimmung.

15. Tagung in Doha 2010

Zur 15. Tagung der Konferenz der Unterzeichnerstaaten (CoP15) in Doha, Katar, vom 13.–25. März 2010, kamen mehr als 2.000 Delegierte aus 175 Ländern. Die Teilnehmer konnten beim Verbot des Handels mit Blauflossen-Thunfisch bis zur Erholung der Bestände, dem Handel mit Eisbärfellen und den Schutz verschiedener Haiarten, wie Hammerhai und Dornhai, von denen einige Produkte unter den Bezeichnungen Schillerlocke, Kalbsfisch, Seeaal oder Seestör auch in Europa im Handel sind, keine Einigung erzielen. Ein Verbot des Handels mit dem Fleisch des Heringshais wurde erst beschlossen, am letzten Tag der Konferenz aber wieder zurückgenommen.<ref name="Tagesschau" /> Das Handelsverbot für Elfenbein wurde verlängert.<ref name="Handelsblatt" />

16. Tagung in Bangkok 2013

Vom 3. bis 14. März 2013 - zum 40. Jahrestag des Washingtoner Artenschutzübereinkommens - fand in Bangkok die 16. CITES-Konferenz statt, an der über 2000 Delegierte aus 177 Ländern teilnahmen. Viel beachtete Themen waren dabei unter anderem der Schutz von Elefanten und Nashörnern vor der zunehmenden Wilderei, der Schutz gefährdeter Haiarten, seltener Tropenhölzer und einiger Amphibien und Reptilien.

Die Elefanten- und Rhinowilderei nahm in den letzten Jahren mit einem Anstieg von rund 5000 % bei der Nashornwilderei,<ref name="Wildereikrise" /> mit neuen Höchstständen bei der illegalen Jagd auf Elefanten sowie mit zunehmender Professionalisierung und Militarisierung der Wilderer bisher ungekannte Ausmaße an. Der Bestand vieler Haiarten ist insbesondere durch den wachsenden Wohlstand in einigen asiatischen Staaten bedroht, wo Haifischflossensuppe als Delikatesse und ihr Verzehr als Statussymbol gilt. Jährlich werden daher bis zu 100 Millionen Tiere gehandelt.<ref name="Haifischflossensuppe" />
Die Europäische Union setzte sich auf der Konferenz der Unterzeichnerstaaten (CoP16) daher unter anderem für die Aufnahme des Heringshais in Anhang II des Abkommens ein. Der Antrag wurde gemeinsam mit den USA, Brasilien, Kolumbien und Ägypten eingereicht, die sich ihrerseits für eine Aufnahme einiger Haiarten wie dem Weißspitzen-Hochseehai, verschiedener Hammerhaiarten sowie einiger Rochenarten wie dem Mantarochen einsetzten.<ref name="NABU zur CoP16" /> Trotz des Widerstandes von China und Japan wurden Heringshai, Weißspitzen-Hochseehai, drei Hammerhaiarten und Mantas mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit in Anhang II des Artenschutzabkommens aufgenommen. Japan und China hatten argumentiert, dass durch die Listung der illegale Handel zunehmen könnte und die Identifizierung der Arten im Handel schwierig ist.<ref name="Widerstand" />
Wie schon 2010 wurde intensiv über eine Hochlistung des Eisbären von Anhang II in Anhang I diskutiert. Die Mitgliedsstaaten kamen mehrheitlich zu dem Schluss, dass der bestehende Handel sehr gering ist und die größte Gefahr für den Fortbestand der Art der Habitatverlust und nicht der Handel ist. Die Kriterien für eine Listung in Anhang I, statt Anhang II, sind daher nicht gegeben.<ref>Ergebnisse von CoP16 www.bmlfuw.gv.at, abgerufen am 31. Juli 2015</ref>
Ein wichtiges Thema war die Transparenz bei Abstimmungen. Bei der Vertragsstaatenkonferenz 1994 wurde festgelegt, dass der Antrag auf eine geheime Abstimmung nur 10 Ja-Stimmen benötigt. Beide Anträge (einer von Mexiko und Chile, der andere von der EU), dies zu ändern, wurden abgelehnt. Die Befürworter der 10-Stimmen-Regel argumentieren, dies ermöglicht vor allem kleineren Staaten im Sinne der nationalen Interessen zu stimmen. Die Gegner argumentieren, dass die Regelung den Delegierten erlaubt, sich der Verantwortung gegenüber den Staatsbürgern zu entziehen.<ref>Ergebnisse von CoP16 www.bmlfuw.gv.at, abgerufen am 31. Juli 2015</ref>

Die auf der CoP16 erzielten Ergebnisse werden von den Beteiligten sowie von Naturschutzorganisationen insgesamt als großer Erfolg für den Artenschutz angesehen.<ref name="Widerstand" /><ref name="Erfolg" />

Siehe auch

Literatur

Siehe auch: Aktuelle Dokumente der CITES (englisch, französisch und spanisch)

Weblinks

Einzelnachweise

<references> <ref name="Handelsblatt">Vorlage:Internetquelle/Wartung/Zugriffsdatum nicht im ISO-FormatVorlage:Internetquelle/Wartung/Datum nicht im ISO-FormatJapans Triumph über den Artenschutz. In: handelsblatt.com. 25. März 2010, abgerufen am 14. Dezember 2014.</ref> <ref name="Tagesschau">Doch keine Ausnahme für Heringshaie@1 @2 Vorlage:Toter Link/www.tagesschau.de → Erläuterung Tagesschau (ARD) vom 25. März 2010 über die Artenschutzkonferenz in Katar</ref> <ref name="NABU zur CoP16">nabu.de: www.nabu.de</ref> <ref name="Wildereikrise">WWF zur Wildereikrise</ref> <ref name="Haifischflossensuppe">Vorlage:Internetquelle/Wartung/Zugriffsdatum nicht im ISO-FormatVorlage:Internetquelle/Wartung/Datum nicht im ISO-FormatTill Fähnders, Bangkok: In die Haifischflossensuppe gespuckt. In: FAZ.net. 14. März 2013, abgerufen am 14. Dezember 2014.</ref> <ref name="Widerstand">Vorlage:Internetquelle/Wartung/Zugriffsdatum nicht im ISO-FormatVorlage:Internetquelle/Wartung/Datum nicht im ISO-FormatCites-Konferenz: Japan und China scheitern mit Vorstoß gegen Hai-Schutz. In: Spiegel Online. 14. März 2013, abgerufen am 14. Dezember 2014.</ref> <ref name="Erfolg">Ergebnisse der CoP16 (Memento vom 2. Juni 2013 im Internet Archive)</ref> </references>

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