Außenlandung
Eine Außenlandung bezeichnet die Landung eines Luftfahrzeuges (meist eines Flugzeugs oder eines Fallschirmspringers) außerhalb eines Flugplatzes. Auch eine Landung auf einem Flugplatz außerhalb seiner Betriebszeit gilt als Außenlandung. In Deutschland bedarf nach § 25 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) jede Außenlandung, ausgenommen aus Sicherheitsgründen erforderliche Landungen und Landungen von Freiballonen sowie Segelflugzeugen, Hängegleitern und Gleitschirmen auf Überlandflügen, einer Genehmigung. Um eine Notlandung handelt es sich nur dann, wenn sie aufgrund einer Luftnotlage erfolgt.
Jeder Luftfahrzeughalter ist nach § 43 LuftVG gegen Schäden, die bei einer Außenlandung z. B. an der Ernte eines Ackers verursacht werden, versichert. Ist der Besitzer des Grundstücks über die Details der Versicherung informiert worden, darf er nach deutschem Recht den Wiederstart oder Abtransport des Luftfahrzeugs nicht verhindern.
Inhaltsverzeichnis
Motorflugzeuge/Hubschrauber
Da motorgetriebene Fluggeräte zur Bewältigung der Flugstrecke nicht auf Energiegewinn durch Aufwinde angewiesen sind und somit den Landeplatz frei wählen können, stellt aufgrund des Flugplatzzwanges eine Außenlandung stets eine besondere und nicht dem Regelfall entsprechende Situation dar, für die es drei Veranlassungen geben kann:
- genehmigte Außenlandungen: Besteht begründeter Bedarf für eine Außenlandung, dann kann bei der Luftaufsichtsbehörde eine Genehmigung eingeholt werden. Zum Erwerb dieser, welche stets zeitlich und örtlich streng definiert ist, muss eine Begründung angegeben werden, die Genehmigung des Grundstückseigentümers vorgelegt sowie dargelegt werden, dass ein sicherer Anflug und Abflug gewährleistet ist. Eine allgemeine Außenlandegenehmigung kann nur an Institutionen vergeben werden, zu denen Rettungsdienste, die Polizei sowie mit Einschränkungen das Militär gehören. In diesem Fall ist auch die Einholung einer Genehmigung des Grundstückseigentümers nicht notwendig, sofern in höherem Interesse (Rettungseinsatz etc.) gehandelt wird.
- Sicherheitslandung: Eine Sicherheitslandung dient dazu, eine bevorstehende Notlage zu vermeiden. Diese ist gegeben, wenn aufgrund einer Luftsituation das Anfliegen eines Flughafens mit zusätzlichen, vermeidbaren Risiken verbunden wäre. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein zum Betrieb des Flugzeuges notwendiges Gerät Anzeichen eines bevorstehenden Ausfalls zeigt oder auch wenn dem Piloten schlecht werden sollte. Nach der Landung ist der Grundstückseigentümer zu ermitteln und über die Lage aufzuklären – insbesondere in versicherungstechnischer Sicht. Der Wiederstart nach einer Sicherheitslandung bedarf keiner Genehmigung und darf nicht behindert werden.
- Notlandung: Eine Notlandung unterscheidet sich von der Sicherheitslandung dadurch, dass eine Notlage eingetreten ist und ein sicherer Weiterflug nicht möglich ist. Eine Notlandung muss der Luftfahrtbehörde angezeigt werden. Der Wiederstart darf nur nach Genehmigung durch diese erfolgen. Dazu muss gewährleistet sein, dass sich die Maschine in einem verkehrssicheren und flugtauglichen Zustand befindet sowie die Start- und Abflugstrecke ohne Sicherheitsrisiken ist.
Grundsätzlich gilt für alle ungeplanten Außenlandungen, dass im Transponder der Notfallcode 7700 einzustellen und eine Ankündigung auf der Notfrequenz 121.500 MHz abzusetzen ist.<ref name="Kassera"/>
Segelflugzeuge
Da Segelflugzeuge über keinen Antrieb verfügen und damit eine Erreichbarkeit der nächsten offiziellen Landemöglichkeit nicht immer gewährt sein kann, stellen Außenlandungen von Segelflugzeugen prinzipbedingt keinen Ausnahmefall dar und sind Teil der Ausbildung zum Segelflugzeugpiloten. Eine solche Landung kann immer dann nötig werden, wenn die nutzbaren Aufwinde nicht mehr ausreichen, um den Flug fortzusetzen und wenn kein geeigneter Flugplatz in Reichweite ist. Für eine Außenlandung eignet sich am besten ein ebenes Gelände ohne hohen Bewuchs, wie z. B. abgeerntete Felder. Hoher Bewuchs auf Äckern und Wiesen kann gefährliche Hindernisse wie Steine und Gräben verbergen. Solche Plätze sind daher ‚zweite Wahl‘. Hohes Gras und Getreide kann sich auch um tief hängende, eintauchende Flügel wickeln, zu starkem einseitigen Abbremsen desselben und damit zu Unfällen führen (sogenannter „Ringelpiez“).
Im Gebirge sind geeignete Außenlandefelder naturgemäß selten. Verschiedene Clubs publizieren Broschüren mit Luftaufnahmen und Kartenausschnitten von solchen Landefeldern; in Frankreich arbeitet der FFVV mit den Landbesitzern zusammen und stellt sicher, dass die Landefelder in landbarem Zustand sind. Die Beschaffung von Informationen über die vorhandenen Landefelder gehört unabdingbar zur Vorbereitung eines Gebirgsflugs.
Das Segelflugzeug muss dann auf dem Landwege zum Flugplatz zurücktransportiert werden. Die Tragflächen und üblicherweise auch das Höhenleitwerk können dazu demontiert werden, so dass das Flugzeug in einem dafür vorgesehenen Auto-Anhänger verstaut werden kann. Bei modernen Segelflugzeugen ist das Zerlegen (und Zusammenbauen) meist einfacher als bei älteren Typen und kann von nur zwei Personen bewerkstelligt werden, mit weiteren Hilfsmitteln (z. B. Stützen für die Tragflächen, Halterung für den Rumpf u. Ä.) auch alleine.
Gleitschirme und Hängegleiter
Hängegleiter und Gleitschirme kommen bei Außenlandungen mit wenig Platz aus, da sie eine geringe Fluggeschwindigkeit haben. Auch hier werden gemähte Wiesen oder abgeerntete Felder bevorzugt, um den Flurschaden gering zu halten. Gleitschirme können notfalls sogar in kleinen Lichtungen landen, da sie durch enges Kreisen nahezu senkrecht Höhe abbauen können. Hängegleiter haben einen Gleitwinkel von etwa 1:10.
Fallschirme
Beim Fallschirmspringen gilt eine Landung im Umkreis von 5 km um den Landeplatz nicht als Außenlandung. Man unterscheidet zwischen einer angemeldeten und einer unangemeldeten Außenlandung:
- Angemeldete Außenlandung: Anmeldung beim LBA und beim DFV, es muss des Weiteren ein Geländegutachten vorhanden sein. (z. B. Sportfeste oder andere Festveranstaltungen)
- Unangemeldete Außenlandung: Beispielsweise durch Absetzfehler des Absetzers verursachtes, nicht planmäßiges Landen außerhalb des Landeplatzes.
Sonstiges
Eine der spektakulärsten Außenlandungen erfolgte am 28. Mai 1987: Während des kalten Krieges landete der 18-jährige deutsche Mathias Rust mit einer Cessna 172 P in Moskau auf der Großen Moskwa-Brücke unweit des Roten Platzes.<ref name="SpOn2009"/>
Rust startete in Helsinki in Richtung Sankt Petersburg und folgte von dort der Bahnstrecke nach Moskau. Obwohl er von der sowjetischen Luftabwehr frühzeitig erfasst wurde, führte diese keine Abwehrreaktion aus. Nach etwa fünfeinhalbstündigem Flug erreichte Rust Moskau. Er konnte auf dem Roten Platz nicht landen, da sich dort zu viele Personen aufhielten, weshalb er auf der nahen Moskwa-Brücke landete.
Einzelnachweise
<references> <ref name="Kassera">Winfried Kassera: Motorflug kompakt, "Verhalten in besonderen Fällen", Abschnitt 11, Motorbuch Verlag</ref> <ref name="SpOn2009">Spiegel Online: Kreml-Flieger Rust, 6. Juni 2009</ref> </references>