Bayerische Ständeversammlung
Geschichte
Nach der Gründung des deutschen Bundes kam es in den meisten Staaten Deutschlands zu ersten Verfassungen. § 13 der Deutschen Bundesakte verpflichtet die Staaten in diesen Verfassungen die Einrichtung von Landtagen vorzusehen. Die Verfassung des Königreichs Bayern von 1818, die die seit 1808 geltende Konstitution ablöste, setzte diese Vorgabe (wie in den anderen Ländern) dahingehend um, dass eine bikamerale „Ständeversammlung“ eingerichtet wurde. Die Ständeversammlung bestand aus
- der Ersten Kammer (der Kammer der Reichsräte) und
- der Zweiten Kammer (der Kammer der Abgeordneten).
Mitgliedschaft nach Kammer
Die Mitgliedschaft in der Reichsrätekammer war entweder erblich, an staatliche oder kirchliche Ämter gebunden oder vom König auf Lebenszeit verliehen: Die Kammer bestand aus den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses, den Kronbeamten, den Erzbischöfen von München-Freising und Bamberg, den Häuptern der ehemaligen reichsständischen fürstlichen und gräflichen Familien, einem vom König ernannten Bischof und dem jeweiligen Präsidenten des protestantischen Generalconsistoriums sowie „denjenigen Personen, welche der König entweder wegen ausgezeichneter dem Staate geleisteter Dienste, oder wegen ihrer Geburt, oder ihres Vermögens zu Mitgliedern dieser Kammer entweder erblich oder lebenslänglich besonders ernennt“.
Die Kammer der Abgeordneten setzte sich bis 1848 zu je einem Achtel aus adeligen Grundbesitzer mit gutsherrlicher Gerichtsbarkeit sowie katholischen und protestantischen Geistlichen, zu einem Viertel aus Vertretern der Städte und Märkte und zur Hälfte aus Vertretern der übrigen Grundbesitzer ohne grundherrlicher Gerichtsbarkeit zusammen, hinzu kamen je ein Vertreter der drei Universitäten Erlangen, München und Würzburg. Durch das Gesetz, die Wahl der Landtags-Abgeordneten betreffend vom 4. Juni 1848 wurde die Bezeichnung der Ständeversammlung de facto in Landtag geändert, die ständische Zusammensetzung abgeschafft und im Verhältnis von einem Abgeordneten auf 31.500 Einwohner neu geregelt.
Befugnisse
Die Befugnisse der Ständeversammlung waren zunächst stark beschränkt: Das Recht zur Einberufung hatte ebenso wie das Gesetzesinitiativrecht allein der König, die Ständeversammlung hatte ein Zustimmungsrecht bei Gesetzesvorlagen und Steuerfestsetzungen. Dazu musste in beiden Kammern eine Mehrheit zustande kommen. Als einziges Kontrollrecht hatte die Ständeversammlung das Zitierungsrecht gegenüber den königlichen Ministern. Die Kompetenzen des Parlamentes wurden sukzessive erweitert. Mit dem Gesetz, die ständische Initiative betreffend erhielten 1848 beide Kammern das Initiativrecht für Gesetze. Der aktive Einfluss auf die Regierungsbildung blieb ihm aber bis 1919 verwehrt. Erst 1912 wurde mit Georg von Hertling erstmals ein Vertreter der Mehrheitsfraktion des Bayerischen Zentrums zum Ministerpräsidenten berufen.