Binnenschifffahrtsaufgabengesetz


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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Kurztitel: Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
Abkürzung: BinSchAufgG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Binnenschifffahrtsrecht
Fundstellennachweis: 9500-1
Ursprüngliche Fassung vom: 15. Februar 1956
(BGBl. II S. 317)
Inkrafttreten am: 21. Februar 1956
Neubekanntmachung vom: 5. Juli 2001
(BGBl. I S. 2026)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 17. November 2015
(BGBl. I S. 1946)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
21. November 2015
(Art. 2 G vom 17. November 2015)
GESTA: J015
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG) ist eine wesentliche gesetzliche Grundlage für die Binnenschifffahrt auf den deutschen Bundeswasserstraßen. Es legt unter anderem fest, unter welchen Bedingungen das Befahren der Bundeswasserstraßen erlaubnispflichtig ist (§ 2).

Geschichte

Das BinSchAufgG ersetzte eine Anzahl verstreuter bundes- und landesrechtlicher Regelungen. Als Landesrecht hatten bis dahin auch vorkonstitutionelle Vorschriften weiter gegolten, die noch aus dem 19. Jahrhundert stammten, wie die Weserschiffahrtsakte vom 10. September 1823 (PrGS. 1824 S. 25).

Regelungsgehalt

Anders als das privatrechtliche Verhältnisse regelnde Binnenschifffahrtsgesetz, organisiert das BinSchAufG verwaltungsmäßige Strukturen, Zuständigkeiten und Eingriffsbefugnisse für das Gebiet der Binnenschifffahrt. Darüber hinaus erteilt es unter anderem Vorgaben über das Führen von Ordnungswidrigkeitendateien sowie über die Erhebung und Verwaltung von Daten über Binnenschiffsbestand (§ 9), Kleinfahrzeuge (§ 12), Befähigungszeugnisse der Fahrzeugführer (§ 13) und Schifferdienstbücher (§ 14). Im BinSchAufG sind ebenfalls umfangreiche Verordnungs- und Übertragungsermächtigungen (§§ 3–3e) sowie Bußgeldvorschriften (§ 7) in einem Rahmen von bis zu 25.000 Euro enthalten.

Weblinks

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