Bundespolizei (Österreich)


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OsterreichÖsterreich  Bundespolizei
Wachkörper in Österreichp1
270px
Staatl. Ebene Bund
Stellung Wachkörper des Bundes
Aufsicht Bundesministerium für Inneres – Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
Gründung 1. Juli 2005
Hauptsitz Wien
Leitung Bundesministerin für Inneres, Johanna Mikl-Leitner
Anzahl der Mitarbeiter 23.000
Website www.bundespolizei.gv.at
Datei:Österreichische Bundespolizei 07.jpg
Zwei Beamte der Bundespolizei vor einem Streifenkraftwagen

Die Bundespolizei ist ein bewaffneter, großteils uniformierter, ziviler (nichtmilitärischer), jedoch nach militärischem Muster organisierter Wachkörper der Republik Österreich, der im Jahr 2005 durch Zusammenlegung der bis dahin selbstständigen Wachkörper Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswachekorps und Kriminalbeamtenkorps eingerichtet wurde. Der Wachkörper Bundespolizei besteht aus den Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst, Wachebeamte (auslaufend) sowie allen in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten (Polizeischülern), unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle. Die Bezeichnung auf Uniformen und Fahrzeugen lautet nicht Bundespolizei, sondern Polizei.

Die Polizei ist den unter der Leitung des Innenministeriums geführten Sicherheitsbehörden, in erster Linie einer der für jeweils ein Bundesland sicherheitsrechtlich zuständigen neun Landespolizeidirektionen, zur Verrichtung des Exekutivdienstes beigegeben. Den Bezirksverwaltungsbehörden sind zur Wahrung der Sicherheitsagenden auf Bezirksebene das Bezirkspolizeikommando und die entsprechenden Polizeiinspektionen unterstellt. In den Statutarstädten (mit Ausnahme von Krems und Waidhofen) sowie in den Städten Schwechat und Leoben liegen die Sicherheitsagenden nicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde, sondern direkt bei der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde 1. Instanz. In Wien und in den Städten außerhalb der Landeshauptstädte haben diese Aufgaben jeweils Außenstellen der Landespolizeidirektion, die Polizeikommissariate, wahrzunehmen. Jeweils für das Gebiet, wo die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde 1. Instanz ist, ist ihr bzw. dem Polizeikommissariat zur Verrichtung des Exekutivdienstes ein Stadtpolizeikommando unterstellt.

Die Landespolizeidirektionen sind Sicherheitsbehörden des Bundes; der von ihnen eingesetzte Wachkörper Bundespolizei ist aber selbst keine Behörde, sondern der vor allem auch im Außendienst operative Hilfsapparat der Sicherheitsbehörde und sorgt für deren öffentlich sichtbare Präsenz.

Der Personalstand der Bundespolizei beträgt etwa 23.000 Beamte mit mehr als 4.500 Kraftfahrzeugen, größenordnungsmäßig 100 Fahrräder und 70 Wasserfahrzeugen, die in etwa 1.000 Dienststellen ihren Dienst versehen.

Organisation der Sicherheitsbehörden

Exekutivdienst

Für die Sicherheitsbehörden versehen als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Angehörige folgender Einrichtungen den Exekutivdienst:

Organisation des Wachkörpers Bundespolizei

Er ist den Sicherheitsbehörden beigegeben bzw. unterstellt

  • Bereichsstellvertreter der Abt. II/1 und II/2 der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (bildet ein inoffizielles Bundespolizeikommando)
    • Landespolizeidirektion, kurz LPD (1 pro Bundesland)
      • Stadtpolizeikommanden, kurz SPK (1 pro Stadt, in der die LPD als Sicherheitsbehörde I. Instanz fungiert und 14 in Wien)
      • Bezirkspolizeikommanden, kurz BPK (1 pro politischem Bezirk, ausgenommen Statutarstädte in der die LPD als Sicherheitsbehörde I. Instanz fungiert )

Exekutivorgane der Sicherheitsbehörden

Jeder Sicherheitsbehörde sind jeweils Beamte der Sicherheitsverwaltung (z. B. sogenannte Polizeijuristen) und des Wachkörpers Bundespolizei unterstellt bzw. beigegeben. Charakteristisch für Exekutivorgane ist, dass sie unter den Voraussetzungen, die das Waffengebrauchsgesetz 1969 normiert (beispielsweise Vereitelung von Fluchtversuchen hochgradig gefährlicher Verbrecher), die Waffe verwenden dürfen.

Änderungen seit 1. September 2012

Die Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung 2012 umfasst die Zusammenführung der neun Sicherheitsdirektionen, 14 Bundespolizeidirektionen und neun Landespolizeikommanden zu neun Landespolizeidirektionen seit 1. September 2012.<ref>Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden (BVG Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung 2012) auf der Website des Parlaments</ref><ref>Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz auf der Website des Parlaments</ref>

Befugnisse der Exekutivorgane

Als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Exekutivbediensteten der Bundespolizei befugt, Auskünfte zu verlangen; die Identität eines Menschen festzustellen; Wegweisungen (auch bei Gewalt in Wohnungen) durchzuführen; Grundstücke zu betreten und zu durchsuchen (soweit dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht unerlässlich ist); Personen festzunehmen; Personen, die festgenommen wurden, zu durchsuchen; Personen im Rahmen von Großveranstaltungen zu durchsuchen; Sachen sicherzustellen; Sachen in Anspruch zu nehmen (beispielsweise Kraftfahrzeuge von unbeteiligten Dritten zur Verfolgung eines gefährlichen Flüchtigen). Die wichtigsten Grundlagen für die polizeiliche Arbeit finden sich vor allem im Sicherheitspolizeigesetz (SPG), der Strafprozessordnung (StPO) und dem Strafgesetzbuch (StGB). Darüber hinaus finden sich mannigfaltige Befugnisse in diversen Verwaltungsgesetzen.

Da dem einzelnen Exekutivbediensteten Befugnisse eingeräumt sind, die sehr weitgehend in die bürgerlichen Freiheiten eingreifen können, wurde für den Polizisten die Verpflichtung geschaffen, seine Dienstnummer dem von seiner Amtshandlung Betroffenen auf Verlangen bekanntzugeben<ref>§ 9 Richtlinien-Verordnung (Bekanntgabe der Dienstnummer)</ref> (uniformierte Polizisten trugen früher ein Dienstabzeichen mit ihrer Dienstnummer). Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Dienstnummer ist in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Sofern gewährleistet ist, dass dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden, also z. B. auch mündlich. Ein Recht auf eine Visitenkarte mit Dienstnummer besteht somit nicht.

In zahlreichen Ländern weltweit herrscht mehr Transparenz – siehe Kennzeichnungspflicht für Polizisten. SJ-Vorsitzender Wolfgang Moitzi, erneuerte Jänner 2014 die Forderung nach offen an der Uniform zu tragenden Dienstnummern. Nach zwei Fällen im Februar 2014, in denen „unechte Polizisten in Zivil“ in der Steiermark Geld entwendet hatten, riet die Landespolizeidirektion Steiermark dazu, im Zweifel nach der Dienstnummer zu fragen, sich den Dienstausweis zeigen zu lassen, sich bei der nächsten Dienststelle nach Name und Dienstgrad des Beamten zu erkundigen oder auch den Polizei-Notruf 133 zu wählen – „hier wird in den meisten Fällen schnell aufgeklärt, ob die Streife echt ist“.<ref>http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20140128_OTS0087/sj-moitzi-fordert-kennzeichnungspflicht-bei-der-polizei SJ-Moitzi fordert Kennzeichnungspflicht bei der Polizei!, APA/OTS vom 28. Jänner 2014</ref><ref>http://steiermark.orf.at/news/stories/2634171/ Polizei warnt vor falschen Polizisten, ORF.at vom 4. März 2014 – wohl nur zufällig Faschingsdienstag</ref>

Gesetzeszuständigkeiten

Nach folgenden Bundesgesetzen haben Exekutivbedienstete Einschreitungsbefugnisse:

Geschichte des Wachkörpers Bundespolizei

Gründung

Der Wachkörper Bundespolizei wurde am 1. Juli 2005 durch die Zusammenlegung von Bundessicherheitswachekorps, dem Kriminalbeamtenkorps und der Bundesgendarmerie per Gesetzesänderungen des österreichischen Nationalrats ins Leben gerufen, deren Aufgaben er von den drei genannten ehemaligen Wachkörpern übernahm. Eine eigene gesetzliche Verankerung (Definition, Aufgaben usw.) liegt dem Wachkörper jedoch nicht zugrunde. Im Gedenken an den Gründungstag wird jährlich am 1. Juli der „Tag der Bundespolizei“ mit verschiedenen Festlichkeiten begangen.

Der Fusion voraus ging eine mehrmonatige Vorbereitungsphase des sogenannten „team04“, das sich zum Großteil aus Bediensteten der Bundesgendarmerie und zum kleineren Teil aus Bediensteten des Bundessicherheitswachekorps und des Kriminalbeamtenkorps zusammensetzte.

Diese sogenannte Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie ist eine Reform der Wachkörper und nicht der Sicherheitsbehörden. Um diese zu reformieren, wäre statt einer einfachgesetzlichen Änderung eine Änderung der Bundesverfassung notwendig gewesen. Der einzige andere große Wachkörper Österreichs außer der Bundespolizei ist die Justizwache, die jedoch dem Bundesministerium für Justiz unterstellt ist. Daneben gibt es in diversen Städten und Gemeinden eigene Gemeindewachkörper, sogenannte Gemeindesicherheitswachen. Mit der Benennung des Wachkörpers auf den Namen Bundespolizei wird die in der Bevölkerung ohnehin zum Großteil schon vorhandene Gleichsetzung des Begriffs Polizei mit „uniformierten, bewaffneten Exekutivbediensteten“ jetzt auch auf Ebene des Gesetzgebers langsam nachvollzogen. Die ursprüngliche Bedeutung des deutschen Wortes Polizei (das sich aus dem Griechischen ableitet) bedeutet soviel wie „Gute Ordnung im Gemeinwesen“ und definiert sich als Tätigkeit in den meisten Fällen als „Abwehr von Gefahren und Schutz von Verwaltungsrechtsgut“. Dies ist aber, wie es die juristischen Umschreibungen schon vermuten lassen, eine Aufgabe der Sicherheitsbehörden. Es ist jedoch eine Trendumkehr in der Verwendung des Begriffs Polizei, weg von den Behörden und der Tätigkeit an sich, hin zur Umschreibung des Wachkörpers, der für die Sicherheitsbehörden die vorgegebenen Aufgaben vollzieht, zu erkennen.

Veränderungen

Im Rahmen der Vereinigung der Wachkörper bildete sich unter der Kollegenschaft und in den Medien das geflügelte Wort „Wo Polizei drauf steht, ist Gendarmerie drinnen“. Es wurde versucht, das „alte“ Gendarmeriesystem, das insbesondere in Hinsicht auf die Dienstverrichtung in der Bundeshauptstadt Wien als ungeeignet erschien, auf die Zuständigkeitsbereiche der ehemaligen Bundessicherheitswache überzustülpen. Mag dies im Bereich von Ausbildung und Ausrüstung auch funktioniert haben, so zeigte es sich, dass eine 1:1-Umlegung des Dienstsystems der Gendarmerie auf den städtischen Bereich, die angebliche, aber in einigen Bereichen nicht vorhandene Flexibilität dieses Systems aufzeigte. Durch den traditionell größeren Einfluss der Gendarmerie im Bereich des Innenministeriums war vorherzusehen, dass auch die Zusammenlegung unter der Federführung der ehemaligen Gendarmen vonstattengehen würde. Dies kann man auch daran erkennen, dass ein überwältigender Teil der Spitzenfunktionen innerhalb der neuen Bundespolizei von ehemaligen Gendarmen besetzt wurde. Ehemalige Spitzenbeamte kommen zu dem Schluss, dass sich insbesondere im städtischen Bereich die Qualität der Arbeit verschlechtert habe.<ref>Der Standard: „Drei gegen die Macht der Minister“</ref>

Im März 2006 wurde noch einmal die Grundausbildung geändert. Statt wie bisher den neuaufgenommenen Polizisten gleich den – wenn auch provisorischen – Beamtenstatus der Verwendungsgruppe E2c zu gewähren, werden in Hinkunft Exekutivbedienstete zuerst nur als Vertragsbedienstete mit 24-monatigem Vertrag eingestellt. Diese vierundzwanzig Monate entsprechen der neuen Grundausbildungszeit, die bisher nur einundzwanzig Monate betrug. Diese nicht einmal zweijährige Ausbildung wurde allerdings nur einige Jahre praktiziert; auch zuvor hatte die Grundausbildung zwei Jahre gedauert. Ein schlüssiges Ausbildungssystem von der Basisausbildung bis zur Ausbildung der leitenden Beamten lässt weiter auf sich warten.

Erscheinungsbild

Datei:Bp aut aermelabzeichen.png
Ärmelabzeichen der Bundespolizei

Bis 31. Dezember 2007 war es den Bediensteten erlaubt, die alten grau/schwarzen Gendarmerie- oder grün/schwarzen Sicherheitswacheuniformen zu tragen. Dadurch konnte es zu „Mischungen“ bei Äußerlichkeiten kommen: So konnte es sein, dass Polizeikommandanten einer Landeshauptstadt in Gendarmerieuniform erschienen oder in Streifenwagen mit „BG“-Kennzeichen der ehemaligen Bundesgendarmerie und der neuen Aufschrift „POLIZEI“ Beamte in Gendarmerieuniform fuhren. Seit dem 1. Jänner 2008 ist nur mehr das Tragen der neuen blauen Uniform erlaubt.

Auch heutzutage kann man großteils noch feststellen, ob es sich bei einer Polizeiinspektion um einen ehemaligen Gendarmerieposten oder ein altes Polizeiwachzimmer handelt: wenn die Leuchtschilder bzw. Tafeln an den Inspektionen einen grauen Rahmen haben, handelt es sich um ehemalige Gendarmerieposten, bei einem dunkelgrünen Rahmen um frühere Sicherheitswachzimmer. Jedoch zeigt sich, dass bei Renovierungen von ehemaligen Wachzimmern oder Neubauten von PI in Bereichen der ehemaligen Sicherheitswache auch nur mehr graue Leuchtkästen verwendet werden.

Ausbildung

Verhandlungsgruppen

In Österreich gibt es seit 1989 Verhandlungsgruppen (VG) der Exekutive, die aufgrund vermehrt auftretender Bedrohungslagen gegründet wurden. Sie bestehen aus psychologisch und taktisch besonders geschultem Personal und haben die Aufgabe, bei schwerer Gewaltkriminalität wie z. B. Geiselnahmen, Entführungen und Erpressungen, direkt mit den Tätern zu verhandeln. Darüber hinaus werden sie auch zur Verhandlungsführung mit suizidgefährdeten Personen, sowie bei größeren Katastrophenfällen zur psychologischen Betreuung von Geschädigten angefordert. Seit 1997 gibt es fünf Verhandlungsgruppen in Österreich, die jeweils nach ihrer geographischen Zuständigkeit benannt sind:

  • Verhandlungsgruppe Wien: Wien, aufgestellt 1989
  • Verhandlungsgruppe Ost: Niederösterreich und nördliches Burgenland (Bezirke Neusiedl, Rust, Mattersburg, Oberpullendorf, Eisenstadt und Eisenstadt-Umgebung), aufgestellt 1989
  • Verhandlungsgruppe West: Tirol und Vorarlberg, aufgestellt 1989
  • Verhandlungsgruppe Süd: Steiermark, Kärnten und südliches Burgenland (Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf), aufgestellt 1993
  • Verhandlungsgruppe Mitte: Salzburg und Oberösterreich, aufgestellt 1997

Jede Verhandlungsgruppe (VG) besteht aus durchschnittlich 20 Personen, die ihre Tätigkeit als Verhandler nur im Nebenamt ausüben und ansonsten weiterhin ihren Exekutivdienst an ihren jeweiligen Dienststellen ausüben. Verhandler können aus allen Bereichen der Exekutive rekrutiert werden. Nach einer bestandenen Vorauswahl, folgt eine vierwöchige Grundausbildung sowie jährliche Weiterbildungen und Spezialausbildungen. Der erste Einsatz einer VG erfolgte erst 1992, da sich das Einsatzgebiet anfangs auf Geiselsituationen beschränkte. Mit Erweiterung des Einsatzspektrums stiegen auch die Einsatzzahlen drastisch, so dass es aktuell zu durchschnittlich 70 bis 80 Einsätzen jährlich kommt. Per Stand 2010 umfassten die Einsatzgebiete:

  • Geiselnahmen
  • Erpresserischer Menschenraub
  • Erpressung mit schwerwiegenden Drohungen
  • Androhung von Suizid
  • Widerstand gegen Polizeimaßnahmen
  • Einweisung psychisch Kranker
  • Bedrohung von Polizisten oder Dritten
  • Betreuung von Geschädigten bei Katastrophen und größeren Unglücksfällen

Dienstgrade

Jeder Polizist trägt den Amtstitel Exekutivbediensteter (EB). Zusätzlich trägt er noch einen Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung. Da nach der letzten Ausbildungsnovelle die auszubildenden Polizisten nicht mehr in der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden, ist der Dienstgrad Aspirant derzeit praktisch nicht existent. Auszubildende Polizisten tragen nun den Titel VB/S (Vertragsbedienstete mit Sondervertrag). Auch die Dienstgrade Leutnant und Oberleutnant werden, auf Grund der in der Praxis nicht vorkommenden niedrigen Ernennungserfordernisse, de facto nicht vergeben. Die Dienstgrade kann man bei den uniformierten Polizisten anhand der Distinktionen erkennen. Sie lassen sich in drei Gruppen einteilen: Eingeteilte, dienstführende und leitende Exekutivbedienstete.

Weibliche Beamte führen, soweit sprachlich möglich, den Dienstgrad in weiblicher Form (z. B. Revierinspektorin oder Oberleutnantin, aber es ist nicht üblich, dass die Bezeichnung Hauptfrau verwendet wird, auch wenn dies nach Art. 7Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche Abs. 3 B-VG eigentlich erlaubt ist.)

Dienstbetrieb

Der Dienstbetrieb unterscheiden sich je nach Aufgabenbereich der Dienststelle. Der Großteil der Dienststellen, die als Polizeiinspektionen (PI) bezeichnet werden, sind mit allgemeinen exekutivdienstlichen Aufgaben betraut. Dazu gehören unter anderem:

  • Streifen- und Überwachungsdienst
  • Ermittlungs- und Erkennungsdienst
  • Verkehrsdienst
  • Gefahrenabwehr
  • Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, d. h., sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht. Wenn Grund zur Annahme einer solchen Gefährdung besteht, sind die Exekutivbediensteten verpflichtet festzustellen, ob diese auch tatsächlich besteht und haben gegebenenfalls die Gefahr abzuwehren, wobei sie auch Rettung und Feuerwehr zur Hilfe ziehen können

Außerdem werden auf den PI all jene Strafrechtsdelikte bis zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft bearbeitet, die nicht auf Grund ihrer besonderen Schwere oder aus anderen Gründen von der Kriminalpolizei ermittlungstechnisch finalisiert werden müssen. Außerdem gehören zu den Aufgaben eines EB in einer Polizeiinspektion die Auskunftserteilung, Aufnahme von Verkehrsunfällen, Hilfeleistungen jeder Art usw.

Beamte der jeweiligen Landesverkehrsabteilung sind ausschließlich mit Aufgaben der Überwachung und Lotsung des Verkehrs, Lotsungen allgemein, Schwerpunktkontrollen (Planquadrate) und Großveranstaltungen (Zu- und Abfahrtsregelungen) betraut.

Das Landeskriminalamt als Organisationseinheit (Fachabteilung) der Landespolizeidirektion ist grundsätzlich für die Bearbeitung der Schwerkriminalität bzw überregionalen Kriminalität zuständig; aber auch die Koordinierung und Servicierung aller im Kriminaldienst tätigen Dienststellen eines Bundeslandes ist eine wichtige Aufgabe.

Bei der See- und Strompolizei stehen die Überwachung des Motorboot- und Schiffsverkehrs, Fischerkontrollen und Hilfeleistungen auf den größeren Gewässern Österreichs im Mittelpunkt.

In ganz Österreich gibt es Alpine Einsatzgruppen der Alpinpolizei, die bei Unfällen oder Straftaten im alpinen Gelände zum Einsatz kommen.

Die Beamten von Diensthundeeinheiten sind zuständig für den Streifendienst mit Suchtgift-, Sprengstoff- und Fährtensuchhunden, die besonders bei Großveranstaltungen und bei der Durchsuchung von Fahrzeugen und Gebäuden zum Einsatz kommen. Sie verrichten auf eigenen Diensthundeinspektionen Dienst.

Den Beamten von Einsatzeinheiten (kurz EE) obliegen alle Amtshandlungen mit höherem Gefährdungsgrad und Spezialeinsätze soweit dies nicht in den Zuständigkeitsbereich des Einsatzkommandos (EKO) COBRA fällt.

Charakteristisch für den Dienst in der Bundespolizei ist neben Uniform und Bewaffnung auch der Dienst zu Tag- und Nachtzeiten und an Wochenenden und Feiertagen, der vor allem von den Eingeteilten Beamten verrichtet wird.

Zur Legitimation dienen allen EB ihre Dienstausweise. Im Zuge der Polizeireform wurden allen EB neue Ausweise in Bankomatkartengröße ausgestellt. Der Ausweis weist fünf Sicherheitsmerkmale auf. Auf der Vorderseite befindet sich neben dem mit Laser schwarz-weiß auf den Rohling gebrannten Lichtbild die siebenstellige Dienstnummer. Auf der Rückseite sind akademischer Grad, Vor- und Nachname, und ein weiteres Mal die Dienstnummer sowie die ausstellende Behörde zu sehen. Neben dem Foto gibt es weitere Sicherheitsmerkmale: Ein Kippbild auf der Vorderseite mit dem Bundesadler, auf dem zusätzlich fünf Stellen der Dienstnummer verzeichnet sind, unter der Aufschrift „Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ eine Reliefprägung „Republik Österreich“ sowie die Mikroschrift „Bundesministerium für Inneres“ auf beiden Seiten.

Uniformen, Waffen und Gerät

Uniformen

Datei:Österreichische Bundespolizei 02.jpg
Polizeibeamtin (RevInsp) in Exekutivdienstuniform
Datei:Österreichische Bundespolizei 14.JPG
Polizeibeamter (RevInsp) mit Einsatzjacke

Abzeichen und Distinktionen

Der Wachkörper Bundespolizei führt als Abzeichen auf einem golden umrandeten dunkelblauen Schild das österreichische Bundeswappen in silberner Ausführung. Auf dem Schild befindet sich über dem Bundeswappen der in Gold gehaltene Schriftzug POLIZEI. Auch auf den Distinktionen wird eine stark stilisierte Form des Bundeswappens innerhalb eines Eichenlaubkranzes geführt. Die Grundfarbe der Distinktionen bildet ein kräftiges Rot. Durch eine steigende Anzahl von kombinierten Sternen, Streifen und Untergründen in den Farben Silber, Platin und Gold werden die Dienstgrade dargestellt. Zu bemerken ist, dass sowohl das Bundeswappen auf dem Ärmelabzeichen, aber in noch viel größerer Weise die Darstellungen des Bundeswappens auf dem offiziellen Polizeilogo sowie auf den Distinktionen nicht den per Verfassungsgesetz festgesetzten Vorschriften hinsichtlich dessen Aussehens entsprechen.

Bekleidung

Im regulären Dienst wird die Exekutivdienstuniform (EU) getragen. Diese besteht aus:

Die für festliche Anlässe geschaffene Repräsentationsuniform (RU), die von E1-Beamten vorzugsweise aber auch im regulären Dienst getragen wird, besteht aus:

  • Halbschuhe
  • schwarze Strümpfe, Strumpfhose, Socken
  • Uniformhose/Uniformrock
  • Hosengürtel
  • Kurzarmleibchen als Unterhemd
  • Uniformhemd, -bluse (Langarm)
  • Schulterklappendistinktionen auf Hemd
  • Krawatte
  • Uniformsakko/Uniformblazer
  • Uniformmantel (witterungsbedingt)
  • Kragendistinktionen auf Uniformsakko/Uniformblazer
  • Schulterklappendistinktionen auf Uniformmantel
  • Tellerkappe blau

Bei Arbeitsdiensten (beispielsweise Aufstellen von Tretgittern) wird üblicherweise ein Overall getragen.

Von den Sonder- und Einsatzeinheiten der Bundespolizei wird eine gesonderte Uniform getragen. Diese besteht aus:

  • Einsatzstiefel
  • schwarze Socken
  • Kurzarmleibchen als Unterhemd
  • Overall, flammhemmend, blau
  • Schulterklappendistinktionen auf Overall und Jacke
  • Einsatzjacke (witterungsbedingt)
  • Barret

Die Barettfarbe wechselt je nach Einheitszugehörigkeit:

  • WEGA: dunkelrot
  • Diensthundeführer: hellgrün
  • Einsatzeinheiten der Landespolizeidirektionen: schwarz
  • Reservekompanien: blau

Gesetzlicher Schutz

Die Uniformen und Uniformteile von Polizisten sind unter gesetzlichen Schutz gestellt. Es ist nicht erlaubt, außer für szenische Zwecke (beispielsweise Filmaufnahmen), an einem öffentlichen Ort eine solche Uniform oder Uniformteile (Abzeichen, Distinktionen udgl.) zu tragen. Wer dem zuwiderhandelt, kann mit einer Geldstrafe von bis zu 360,– Euro oder Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft werden.

Näheres hierzu auch unter: Polizeiuniform (Österreich)

Dienstwaffen und Dienstbehelfe

Als Dienstwaffen und Dienstbehelfe, steht einem auf einer herkömmlichen Polizeiinspektion Dienst versehenden EB folgendes zur Verfügung:

Insbesondere bei Formationen wie den Einsatzeinheiten stehen Tonfa-Schlagstöcke sowie die Granatpistole MZP 1 von Heckler & Koch, entsprechend den Einsatzumständen in Verwendung zur Verfügung.

Der WEGA in Wien steht darüber hinaus das Präzisionsgewehr SSG 69 (auch Subsonic oder mit Nachausrüstung) sowie die Granatpistole MZP 1 von Heckler & Koch zur Verfügung. Zusätzlich sind Tränengaswurfkörper, Ablenkgranaten mit Blitz- und Knalleffekten sowie die Elektroschockpistole „Taser“ im Einsatz.

Waffen der Bundespolizei

Gerät

Bodenfahrzeuge

Streifenfahrzeuge verschiedener Hersteller und Typen sind bei der Polizei in Verwendung. Die alten weißen Streifenfahrzeuge wurden sukzessive durch die neu gestalteten mit silberner Lackierung und blauen und roten Applikationen abgelöst. Die ersten Chargen dieser neuen Fahrzeuge umfassten die Typen:

In Wien stehen der Polizei mehrere Wasserwerfer für ordnungspolizeiliche Anlässe zur Verfügung. Diese sind erst vor kurzem in Dienst gestellt worden und weisen noch die weiße Außenfarbe auf. Der Einsatzeinheit „WEGA“ steht außerdem ein gepanzertes Spezialfahrzeug des Fabrikats TM-170 für spezielle Einsatzlagen zur Verfügung.

Der Einsatzabteilung Kranich auf dem Flughafen Wien-Schwechat steht darüber hinaus ein Steyr-Daimler-Puch-Radpanzer, Typ „Pandur“ zur Verfügung.

Luftfahrzeuge

Bei der Flugpolizei sind derzeit Hubschrauber der Hersteller Bell und Eurocopter im Einsatz. Im Laufe des Jahres 2006 sollte eine Kaufentscheidung für neue Mehrzweckhubschrauber fallen. Die Entscheidung für den Typ EC 135 der Firma Eurocopter fiel dann letztlich im September 2007. Die Gesamtkosten für acht Hubschrauber inklusive der Umschulung für Piloten und Techniker beliefen sich auf 47,4 Mio. Euro. Es ist geplant, die Kosten für Wartung, Betrieb und Logistik durch die Vereinheitlichung der Typen und wartungsfreundlichere Geräte zu senken sowie die Sicherheit des Flugbetriebs durch den Einsatz moderner Technologie zu verbessern. Die neuen Hubschrauber sind auch um rund ein Drittel leiser.

Technische Geräte

Funktechnik

Im Februar 2006 wurden in Wien die ersten Digitalfunkgeräte auf TETRA-Technologiebasis in Dienst gestellt, welche die alten Analoggeräte ablösen sollen. Diese gewährleisten eine hohe Abhörsicherheit und im Endausbau sehr gute Sprachqualität. Endziel ist ein BOS-Funk für ganz Österreich für alle Blaulichtorganisationen.

Sicherheitstechnik

Sonstige Gerätschaften und Ausrüstung

  • Ausrüstungskoffer (Werkzeug, Taschenlampe, UV-Lampe, Handfesseln, Fußfesseln usw.)
  • Formularkoffer
  • Sperrketten (Vorrichtungen mit Spitzen zum Ablassen der Reifenluft von überfahrenden Kraftfahrzeugen)
  • Anhaltekelle

Schutzausrüstung

Je nach Bedarf sind Schutzschilde, Schutzhelme, Schutzschilde aus Panzerglas und Schnellbinder („Handschellen“ aus Plastik mit einem Verschluss wie bei Kabelbindern für Großveranstaltungen) im Einsatz.

Sonstiges

Im Innenministerium ist das Einsatzkommando (EKO) COBRA installiert, das seinen Hauptsitz im niederösterreichischen Wiener Neustadt hat.

Rechtliche Stellung

An Polizisten, wie auch an andere Beamte, werden durch das Strafgesetzbuch besondere Maßstäbe angelegt. Der Polizist ist einem Disziplinarrecht unterworfen, nach dem er bei Dienstpflichtverletzungen noch gesondert belangt werden kann. Die Abschreckung, als Polizist strafbare Handlungen zu begehen ist also theoretisch so hoch wie in fast keinem anderen Beruf. Es wird jedoch von mancher Seite bemängelt, dass dies praktisch kaum Auswirkungen auf das Verhalten von Polizisten habe, da der Korpsgeist innerhalb Exekutive und Justiz funktioniere und allfällige Beschwerdeführer praktisch immer mit Gegenklagen überhäuft werden würden. Andererseits werden Polizisten oder der Polizei oft rassistische oder sonstige verwerfliche Motive für Amtshandlungen vorgeworfen. Werden Polizisten angeklagt und freigesprochen, wird manchmal eine polizeifreundliche Justiz unterstellt und die Unabhängigkeit der Gerichte in Zweifel gezogen.

Das Strafrecht schützt den Polizisten und das Amt an sich durch mehrere Paragraphen des StGB vor Angriffen mit einer besonderen Strafdrohung. Wer also beispielsweise einen Polizisten tätlich angreift oder ihn an einer Amtshandlung hindert, macht sich, unbeschadet etwaiger anderer Delikte, zusätzlich strafbar. Von Seiten der Polizei wird oftmals beklagt, dass derartige Angriffe auf Polizisten von Tätern, Gesellschaft und Medien oft als „Bagatelldelikte“ abgetan werden.

Interessantes

  • Der Schutzpatron der Bundespolizei ist der Erzengel Michael.
  • Die umgangssprachliche Bezeichnung in der Bevölkerung, vor allem in Ostösterreich, lautet insbesondere für ehem. Kriminalpolizisten Kiberer und analog dazu für den gesamten Wachkörper Kiberei (siehe Polizeijargon), während in Westösterreich nach wie vor der Begriff „Schandi“ (für Gendarm) gebräuchlich ist.

Einzelnachweise

<references />

Weblinks

Commons Commons: Bundespolizei (Österreich) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Offizielle Seiten
Personalvertretung (in alphabetischer Reihenfolge)
Kritik
  • www.zara.or.at Anti-Rassismus-Report 2007 der Organisation ZARA – Abschnitt Polizei (PDF; 3,28 MB)
Wissenschaft