Freiwilliges Soziales Jahr
Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist ein sozialer Freiwilligendienst in Deutschland und Österreich für Jugendliche und junge Erwachsene, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt und noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Im Bereich der evangelischen Kirche wird es auch als Diakonisches Jahr bezeichnet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) sind in Deutschland im Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) geregelt.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Geschichte
Die Wurzeln des freiwilligen sozialen Jahres sind bei der evangelischen und katholischen Kirche zu finden. Hermann Dietzfelbinger, Leiter der Diakonissenanstalt Neuendettelsau und späterer Landesbischof von Bayern, rief 1954, im hundertsten Jahr des Diakoniewerkes, zum Freiwilligen Diakonischen Jahr auf. Dieser Aufruf richtete sich an junge Frauen, die freiwillig einen Dienst an den Kranken und Pflegebedürftigen leisten würden, ohne Diakonissen zu werden: „Ihr jungen, gesunden Menschen von 18 Jahren ab, gebt ein Jahr Eures Lebens zum Dienst für sie!... man lebt nicht bloß vom Verdienen. Ihr werdet Euer Auskommen haben und ein Taschengeld, von dem man gut leben kann. Auch warten Menschen auf Euch, die Euch in eine Gemeinschaft des Lebens aus dem Wort, des Dankes und Lobes aufnehmen möchten.“<ref>zitiert aus: epd-Dokumentation 4/2011 Seite 13ff</ref>
Gertrud Rückert initiierte 1962, ebenfalls in Bayern, für das Augustinum den „Philadelphischen Dienst“. Damit wollte sie Abiturientinnen vor dem Studium mit einem freiwilligen sozialen Jahr die Möglichkeit zur persönlichen und beruflichen Orientierung bieten. Damals ein völlig neues Konzept und ein Vorläufermodell des später bundesweit gesetzlich verankerten freiwilligen sozialen Jahres. Für ihr soziales Engagement wurde Rückert 2003 mit dem Bayerischen Verdienstorden ausgezeichnet.<ref>Freiwilliges Soziales Jahr im Augustinum - Philadelphischer Ring</ref> Von katholischer Seite wurde seit ca. 1961 „das Jahr für die Kirche" durchgeführt.<ref>Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen (10. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, Bundestags-Drucksache IV/2138, Seite 1</ref>
Am 14. Februar 1963 brachten die Regierungsfraktionen der CDU/CSU und FDP den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in den Bundestag ein.<ref>Bundestags-Drucksache IV/986</ref> Nach parlamentarischer Beratung<ref>Siehe Bundestags-Drucksache IV/2138</ref> und nach Durchführung eines Vermittlungsverfahrens<ref>Siehe Bundestags-Drucksachen IV/2250 und IV/2296</ref> trat das Gesetz schließlich am 1. April 1964 in Kraft.<ref>Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964, BGBl. I. Seite 640</ref> Die institutionelle Förderung des freiwilligen sozialen Jahres besteht 2014 somit seit 50 Jahren. Durch das Gesetz wurden junge Menschen zwischen 17 und 24 Jahren im freiwilligen sozialen Jahr materiell mit Auszubildenden gleichgestellt.
Organisation des FSJs
Träger, Einsatzstelle und FSJler
Das freiwillige soziale Jahr wird von einem zugelassenen Träger durchgeführt. Zugelassen sind Wohlfahrtsverbände, Religionsgemeinschaften sowie Bund, Länder und Gemeinden. Weitere Träger können zugelassen werden. Der Träger stellt die Einsatzstelle bereit, in welcher der Freiwillige seinen Dienst leistet. Beispiele siehe unter Bereiche und Einrichtungen. Unter dem Dach eines Trägers werden oft viele Einsatzstellen koordiniert und der Träger ist vielfach neben der Einsatzstelle auch in pädagogischer, organisatorischer und insbesondere rechtlicher Hinsicht eingebunden.
Grundlage des freiwilligen sozialen Jahres ist eine vor Beginn des Dienstes zu schließende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger und dem Freiwilligen. An der Vereinbarung kann auch die Einsatzstelle beteiligt sein, wenn die Einsatzstelle die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld auf eigene Rechnung übernimmt.
Die Finanzierung des Trägers sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung, sondern gesondert geregelt.<ref>Beispiel für vereinbarte Zahlungen der Einsatzstelle an den Träger bei ijgd: http://www.ijgd.de/Infos-fuer-Einsatzstellen.134.0.html abgerufen 13. Februar 2013</ref> Zahlungen der Einsatzstelle an den Träger für die Vermittlung oder Begleitung des Freiwilligen erfolgen häufig in Form einer Einsatzstellenpauschale.<ref>Einsatzstellenpauschale, Bsp. DRK</ref> Sie werden in der Regel mit Dritten nicht kommuniziert.<ref>Bsp. Leitfaden für die Einsatzstelle, FSD, Köln: "7. Einsatzstellenpauschale Der FSD erhebt eine Einsatzstellenpauschale,.."</ref>
Arbeitszeit und Vergütung
Die Arbeitszeit während des Dienstes richtet sich nach den Gegebenheiten der Einsatzstelle, ist allerdings durch die in öffentlichen Tarifen vereinbarten Wochenstundenregelungen begrenzt. In der Regel sind es etwa 39 Wochenstunden.
Die finanzielle Vergütung („Taschengeld“, Verpflegung, Unterkunft, Fahrtkostenerstattung) variiert stark von Träger zu Träger und selten auch zwischen den Einsatzstellen beim selben Träger. Unterkunft und Verpflegung werden, wenn nicht gestellt, dann finanziell vergütet (Einsatzstellen wie Kindergärten müssen keine Unterkunft oder Ersatzleistung bieten).
Darüber hinaus kann während des Freiwilligendienstes für unter 25-Jährige Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2d BKGG). Die Altersgrenze für das Kindergeld wird nicht - wie bei Zivildienst- oder Wehrdienstleistenden - für einen der Dauer des freiwilligen sozialen Jahres entsprechenden Zeitraum angehoben, sondern der Bezug endet mit der Vollendung des 25. Lebensjahres.
Eine Waisen- oder Halbwaisenrente kann während des freiwilligen Jahres längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes bezogen werden (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c SGB VI).
Pädagogische Begleitung
Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres sieht eine pädagogische Begleitung der FSJler vor, welche durch den Träger geleistet wird. Neben der individuellen Betreuung der Teilnehmer gehört hierzu insbesondere die Seminararbeit. Es werden ein Einführungsseminar, ein oder zwei Zwischenseminare und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt und zu den abzuleistenden Bildungstagen zählen. Die Gesamtdauer der Seminare und Bildungstage während eines FSJs beträgt bezogen auf ein zwölfmonatiges FSJ mindestens 25 Tage. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit und die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. Die FSJler wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit.
Je nach Einsatzgebiet und Träger erhält man eine gegebenenfalls notwendige Ausbildung oder Fortbildung. Im Sportbereich ist dies üblicherweise eine volle Übungsleiterausbildung und für einen Einsatz im Rettungsdienst die Ausbildung zum Rettungshelfer oder Rettungssanitäter. Diese Ausbildungen werden, je nach Träger, Einsatzstelle und Länge des FSJes anteilig oder meist voll bezahlt.
Bereiche und Einrichtungen
Mögliche Einsatzbereiche sind vielfältig und alle sozial-karitativ oder gemeinnützig. Mit der Novellierung des FSJ-Gesetzes im Jahr 2002 wurden neue Einsatzbereiche geschaffen. Nunmehr ist es möglich, ein FSJ auch in den Bereichen Kultur, Sport und der Denkmalpflege zu absolvieren.
- FSJ im sozialen Bereich
- FSJ in der Kultur<ref name="fsjk">offizielle Seite zum FSJ-Kultur</ref>
- FSJ im Sport<ref name="fsjsport">offizielle Seite zum FSJ-Sport</ref>
- FSJ in der Politik<ref name="fsjp1">FSJ-Politik in Sachsen 20. Mai 2008</ref><ref name="fsjp2">FSJ-Politik in Sachsen-Anhalt</ref><ref name="fsjp3">FSJ-Politik in Niedersachsen</ref><ref name="fsjp4">FSJ-Politik in Mecklenburg-Vorpommern 20. Mai 2008</ref><ref name="fsjp5">FSJ-Politik in Rheinland-Pfalz</ref>
- FSJ in der Denkmalpflege (kurz FJD)
- FSJ im ökologischen Bereich (kurz FÖJ)
Konkret kann das soziale Jahr beispielsweise in folgenden Einrichtungen abgeleistet werden. Dabei ist man nicht an nur eine dieser Möglichkeiten gebunden, sondern kann je nach Einsatzstelle auch mehrere miteinander verbinden.
- Krankenhaus
- Alten- und Pflegeheim
- ambulanter Sozialdienst
- Denkmalpflegebehörde oder -verein
- Sportverein, Sportverband
- Kindergarten/Kindertagesstätte (speziell zum Beispiel Bewegungskindergarten)
- Einrichtung für Menschen mit einer Behinderung (zum Beispiel Behindertenwerkstatt)
- Sanitäts- und Rettungsdienst
- Kirchengemeinde
- Gedenkstätte
- Theater
- Museum
- Radio/Fernsehen
- Kulturvereine
- Archiv
- Jugendclub
- Jugendstrafvollzug in freien Formen<ref name="fsj_jugendstrafvollzug">Seite zum FSJ im Jugendstrafvollzug in freien Formen</ref>
- Förderschule
- Ganztagsschule<ref name="fsj_ganztagsschule">offizielle Seite zum FSJ-Ganztagsschule</ref>
- Jugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband
und viele mehr.
FSJ digital
Basierend auf dem Koalitionsvertrag der aktuellen CDU/CSU/SPD-Regierung wurde zum Herbst 2015 als Modell das FSJ-digital in Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt eingeführt. Das Modell ist auf zwei Jahre begrenzt und wird in unterschiedlichen Konzepten durchgeführt. Während in Rheinland-Pfalz durch das Kulturbüro Rheinland-Pfalz ein trägeroffenes Konzept verfolgt wird <ref>Wer kann am #FSJ_digital teilnehmen?. Projekthomepage FSJ_digital des Kulturbüros Rheinland-Pfalz., abgerufen am 16. September 2015.</ref>, hat der DRK Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. eigene Einsatzstellen eingerichtet<ref>offizielle Seite des FSJ digital des DRK Sachsen-Anhalt, abgerufen am 16. September 2015</ref>, in denen eine Digitalisierung stattfinden soll. Grundlage des FSJ digitals ist der Absatz "Digitale Bildung und Forschung – gerecht und innovativ" des Koalitionsvertrags. Dort heißt es: "Wir befürworten ein „Modellprojekt Freiwilliges Soziales Jahr Digital“, damit junge Menschen ihre technischen Fertigkeiten und Fähigkeiten im Umgang und in der Anwendung von neuen Medien in den Dienst von gemeinnützigen Einrichtungen stellen und diese bei der Umsetzung von digitalen Projekten und der Vermittlung von Medienkompetenz unterstützen." <ref>Koalitionsvertrag der 18. Wahlperiode des BundestagsHomepage der CDU., abgerufen 16. September 2015 </ref>
Rechtliches
Dauer
Das freiwillige soziale Jahr dauert mindestens 6 und höchstens 18 Monate. Der Dienst kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist. Ist ein freiwilliges soziales Jahr zunächst auf weniger als 18 Monate abgeschlossen, kann (bei einem Einsatz im Inland) eine Verlängerung auf 15 Monate im Einverständnis mit dem Träger des freiwilligen sozialen Jahres erfolgen. Das freiwillige soziale Jahr kann auch im Ausland abgeleistet werden. Allerdings gibt es seit der Aussetzung der Wehrpflicht für das FSJ im Ausland keine Förderung mehr vom Bund. Bis dahin war es möglich, das FSJ Ausland als Wehrersatzdienst zu leisten.<ref>Förderung für das FSJ im Ausland</ref> Stattdessen hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen neuen Internationalen Jugendfreiwilligendienst ins Leben gerufen.<ref>Internationaler Freiwilligendienst des BMFSFJ, abgerufen am 10. Januar 2012</ref>
Der Beginn wird von den jeweiligen Trägern festgelegt. Die Anfangszeiten liegen in der Regel zwischen August und Oktober eines jeden Jahres. Einige Träger beginnen zusätzlich im Februar.
Versicherung
Wer ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, erhält Versicherungsschutz für den Krankheits- und Pflegefall, ebenso wie Kindergeld und Kinderfreibeträge (sofern das Gesamteinkommen die geltenden Beträge nicht übersteigt). Der Träger (oder die Einsatzstelle) übernimmt zudem die vollständigen Kosten für die Sozialversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Die Zeit des freiwilligen sozialen Jahres wird für die Altersvorsorge angerechnet (Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.<ref> Rentenratgeber für Frauen. PDF, 3,7 MB. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Juli 2008. Siehe Stichpunkt „Versicherungspflicht“</ref>) Die Freiwilligen sind rechtlich ähnlich gestellt wie Auszubildende.
Neue gesetzliche Grundlagen
Seit dem 1. Juni 2008 finden sich die Regelungen gemeinsam mit denen des freiwilligen ökologischen Jahres im Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG). Soweit nicht einvernehmlich die Anwendung des neuen Rechts für bestehende Dienstverhältnisse vereinbart wird, gilt für diese das alte Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres weiter.
Historische Regelungen
Laut § 14c Zivildienstgesetzes der Bundesrepublik Deutschland war das freiwillige soziale Jahr auch als Wehrersatzdienst anerkannt. Diese Vorschrift hat jedoch wegen der Aussetzung des Zivildienstes außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls keine praktische Relevanz mehr.
Österreich
Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) in Österreich ist dem in Deutschland in vielen Bereichen sehr ähnlich. Es wird seit 1968 vom „Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste“ angeboten und ist im Freiwilligengesetz geregelt. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und sein Sekretariat in Linz. Regionalstellen befinden sich jeweils in Graz, Wien, Innsbruck und Salzburg.
Während eines FSJ-Einsatzes arbeiten Jugendliche zehn beziehungsweise elf Monate lang in einer sozialen Einrichtung in Österreich mit. Die Einsatzbereiche liegen hierbei in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen, alten Menschen, Kindern oder Jugendlichen beziehungsweise in einem anderen Bereich, wie zum Beispiel Arbeit mit obdachlosen Menschen.
Die wöchentliche Arbeitszeit der Jugendlichen beträgt 34 Stunden. Für ihren Einsatz erhalten die FSJ-Teilnehmer ein monatliches Taschengeld von 225,00 Euro netto. Zusätzlich besteht die Möglichkeit auf Bezug der Familienbeihilfe, sofern die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Freie Unterkunft oder Fahrtkostenersatz für öffentl. Verkehrsmittel (wenn keine Unterkunft zur Verfügung steht) werden zur Verfügung gestellt. Auch kostenlose, begleitende Seminare zur Reflexion des Einsatzes und zur Weiterbildung zählen zu den Leistungen, die das FSJ seinen Teilnehmern bietet.
Ähnliche Dienste
- Anderer Dienst im Ausland
- weltwärts – Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst des BMZ
- Europäischer Freiwilligendienst
- Freiwilliges Ökologisches Jahr, Gemeinnütziges Bildungsjahr
- Freiwilliges Jahr in der Denkmalpflege
- Bundesfreiwilligendienst
- Zivildienst
- kulturweit – der Freiwilligendienst des Auswärtigen Amts in Kooperation mit der Deutschen UNESCO-Kommission
- BSJ – Berufsvorbereitendes Soziales Jahr
- Internationaler Jugendfreiwilligendienst
Weblinks
- Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG))
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- FSJ-Arbeitskreis der bundeszentralen Trägerverbände und Zentralstellen
- FSJ – Freiwilliges Soziales Jahr in Österreich
Einzelnachweise
<references/>
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