Gemeinnützigkeit


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Gemeinnützigkeit oder gemeinnützig ist

Nach § 52 Abs. 1 Abgabenordnung verfolgt „eine Körperschaft </ref>

Nach § 52 Abs. 2 AO sind u. a. folgende Ziele als gemeinnützig anzuerkennen (unvollständige Aufzählung):

Bei der Gründung einer steuerbegünstigten Körperschaft empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung der Satzung (Verein) oder des Gesellschaftsvertrages (GmbH) mit dem Finanzamt. Nach der Gründung kann beim Finanzamt die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die Steuerbegünstigung beantragt werden. Diese vorläufige Bescheinigung bestätigt jedoch nur, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung vorliegen. Danach prüft das Finanzamt turnusmäßig alle drei Jahre, ob die Gemeinnützigkeitsgrundsätze eingehalten werden, und erteilt dann einen Freistellungsbescheid (Anwendungserlass zu § 59 Abgabenordnung). Dieser berechtigt dann höchstens fünf Jahre lang zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spenden­bescheinigungen).

Entzug der Gemeinnützigkeit

Die Anerkennung als gemeinnützig kann rückwirkend entzogen werden, wenn die Körperschaft einen vorrangig wirtschaftlichen Zweck verfolgt oder gemeinnütziges, gebundenes Vermögen zweckfremd verwendet (§ 61 bis § 64 AO).

Status in der Schweiz

Eine juristische Person ist in der Schweiz gemeinnützig – und damit von Steuern befreit – wenn sie keinen Erwerbs- oder Selbsthilfezweck verfolgt. Die Gemeinnützigkeit ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Organisation

  • von der Allgemeinheit als förderungswürdig anerkannt wird,
  • eine erhebliche Leistung im Dienste der Allgemeinheit erbringt
  • und dessen Mitglieder persönliche oder finanzielle Opfer erbringen.

Die Mittel müssen dauernd an die gemeinnützige Tätigkeit gebunden sein. Daher darf das Vermögen einer gemeinnützigen Institution nicht an Personen verteilt werden, sondern die Satzung muss im Falle ihrer Auflösung einen gemeinnützigen Empfänger des Vermögens ausweisen. Spenden und andere Beiträge an gemeinnützige Institutionen kann man unter Beachtung von gewissen Grenzen vom steuerbaren Einkommen abziehen. Nicht abzugsfähig sind jedoch Spenden an religiöse Institutionen sowie politische Parteien, wobei es im letzteren Fall kantonale Unterschiede gibt.

Auch die Zielmenge der Menschen, für die der Verein tätig ist, muss offen definiert sein. Die gemeinnützige Arbeit des Vereins kann auch im Ausland oder im kulturellen Bereich stattfinden.

Die Stiftung ZEWO überprüft und zertifiziert gemeinnützige Organisationen in der Schweiz.

Siehe auch

Literatur

Deutschland

  • Stephan Schauhoff: Handbuch der Gemeinnützigkeit. 3.Auflage. München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-59794-7.
  • Johannes Buchna: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht. 8. Auflage. Fleischer-Verlag, Achim 2003, ISBN 3-8168-4048-5.
  • Hans-Georg Reuber: Die Besteuerung der Vereine. 2. Auflage. Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart, ISBN 978-3-8202-0171-0 (Loseblattwerk mit Ergänzungslieferungen).
  • Herbert Schleder: Steuerrecht der Vereine. 9. Auflage. NWB-Verlag, Herne 2009, ISBN 978-3-482-42979-8.
  • Evelyne Menges: Gemeinnützige Einrichtungen. Nonprofit-Organisationen gründen, führen und optimieren. 2. Auflage. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2013, ISBN 978-3-406-59311-6.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: gemeinnützig – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

<references />

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
en:Charitable organization