Spende
Eine Spende ist eine freiwillige Zuwendung für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck <ref>Vgl. zum Spendenbegriff u.a. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 25. November 1987, Az. I R 126/85.</ref> und eine Sonderausgabe im Sinne des Einkommensteuerrechts, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Spendenempfänger können gemeinnützige Vereine, Stiftungen, politische Parteien oder Religionsgemeinschaften sein. Spenden können in Geld oder Sachleistungen bestehen oder in einem Verzicht auf Entlohnung für geleistete Arbeit (Zeitspende).
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
In Deutschland werden etwa drei bis sechs Milliarden Euro pro Jahr an rund 600.000 gemeinnützige Vereine und 15.000 Stiftungen gespendet. Das exakte Spendenaufkommen in Deutschland ist nicht bekannt.<ref name="sozialmarketing">http://sozialmarketing.de/ueber-zwei-milliarden-spenden-2010/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=ueber-zwei-milliarden-spenden-2010</ref> Folgende Studien erheben regelmäßig das Spendenverhalten der Deutschen:
- Studie „Bilanz des Helfens“ der Gesellschaft für Konsumforschung: ermittelte Spendenhöhe von 4,7 Milliarden Euro für das Jahr 2013.<ref name="GfK">http://www.spendenrat.de/download.php?f=4e2fed21e11ce44fd67dcf73e34fba77</ref>
- „Deutscher Spendenmonitor“ von TNS Infratest: ermittelte Spendenhöhe von 2,9 Milliarden Euro für 2011/2012.<ref name="TNS">http://www.tns-infratest.com/presse/presseinformation.asp?prID=832</ref>
- Statistisches Bundesamt: steuerlich geltend gemachte Spenden in Höhe von 6,1 Milliarden Euro für 2009.<ref>Prof. Urselmann, Peter; Schwabbacher, Wolfram: Deutscher Spendenmarkt wächst auf Rekordergebnis", Fundraiser Magazin, 06/2013</ref>
Das Spendenaufkommen deutscher Privatpersonen entfällt zum weitaus größten Teil auf Humanitäre Hilfe (2013: 79 %). Auf sonstige Zwecke, Kultur- und Denkmalpflege, Tierschutz und Umweltschutz entfallen je weniger als 10 %.<ref>Deutscher Spendenrat e.V., GfK: Bilanz des Helfens. 2013 (HTML).</ref>
Nach einer Studie des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung (WZB) spenden deutsche Bürger, die in Vereinen oder Verbänden engagiert sind, häufiger und mehr als andere. Dies stellt die zum Teil verbreitete Sichtweise in Frage, nach der Spenden als „Ersatz“ für fehlendes persönliches Ehrenamt wahrgenommen werden. Die Studie belegt, dass Personen mit einem höheren Einkommen deutlich häufiger als der Durchschnittsbürger spenden. Der Anteil der Spendensumme an ihrem Jahresnettoeinkommen liegt aber beträchtlich unter dem Durchschnitt.
Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) stellt Informationen über 246 Organisationen zur Verfügung, die das Spendensiegel tragen.<ref>Liste aller Spenden-Siegel Organisationen (A-Z) vom November 2013</ref>
Die 20 größten Spendenorganisationen in Deutschland sind nach Erhebungen des Deutschen Fundraisingverbandes (2011) die folgenden:
- SOS-Kinderdörfer/Hermann Gmeiner Fond (München), 120.000.000,00 €
- UNICEF (Köln), 93.182.461,00 €
- Johanniter-Unfall-Hilfe (Berlin), 88.841.436,00 €
- Ärzte ohne Grenzen (Berlin), 80.854.384,10 €
- Deutsches Rotes Kreuz (Berlin), 71.043.833,19 €
- World Vision Deutschland (Friedrichsdorf), 69.284.572,00 €
- Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ (Aachen), 68.922.925,70 €
- MISEREOR (Aachen), 62.612.478,24 €
- Deutsche Krebshilfe (Bonn), 61.000.000,00 €
- Brot für die Welt (Stuttgart), 58.283.144,25 €
- Kindernothilfe (Duisburg), 55.896.683,58 €
- Greenpeace (Hamburg), 48.564.000,00 €
- Christoffel Blindenmission (Bensheim), 48.540.036,80 €
- Deutsche Welthungerhilfe (Bonn), 47.658.572,98 €
- Adveniat (Essen), 43.652.949,51 €
- v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel (Bielefeld), 36.608.730,90 €
- Aktion Deutschland Hilft (Bonn), 35.883.685,35 €
- missio (Aachen), 32.658.463,00 €
- WWF-Deutschland (Berlin), 31.500.000,00 €
- Deutscher Caritasverband (Aachen), 29.580.652,44 €
Prüfung der Verwendung
Im Rahmen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit werden zumeist nur formale Kriterien überprüft, wie der Zweck der Körperschaft, die Zweckgebundenheit der Mittel (auch über eine eventuelle Auflösung der Körperschaft hinaus) und eine Geschäftsführung gemäß der Satzung. Die ordnungsgemäße Verwendung der anvertrauten Spenden kann durch ein Spendensiegel bescheinigt werden.
Rechtsfragen
Der Begriff Spende ist dem Zivilrecht unbekannt. Bürgerlich-rechtlich ist die Spende eine Schenkung, deren Merkmale des § 516 Abs. 1 BGB von der Spende erfüllt werden. Es handelt sich um eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Steuerrechtlich hingegen ist der Spendenbegriff bekannt. Hier geht es darum, dass der Spender seine Spende unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen kann. Das setzt voraus, dass seine Spende der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke dient. Die Begriffe mildtätig, kirchlich oder religiös im Zusammenhang mit Spenden sind in den § 52 bis § 54 AO geregelt. Der Abzug der Spenden ist davon abhängig, dass der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (z. B. Universität, Forschungsinstitut oder Stadtamt) oder eine als gemeinnützig anerkannte Organisation ist.
Der Spendenabzug ist nach § 50 EStDV davon abhängig, dass die Spende vom steuerpflichtigen Spender durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen wird. Diese Zuwendungsbestätigung muss nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt werden. Die Muster für die Zuwendungsbestätigungen sind mit BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2007<ref>Az: IV C 4 - S 2223/07/0018, BStBl. I 2008, S. 4</ref> veröffentlicht worden.
Ein Spendenvertrag ist nach § 518 BGB nur rechtswirksam, wenn das Versprechen der Schenkung notariell beurkundet wird (§ 518 BGB Abs. 1) oder das Versprochene übereignet wurde (§ 518 BGB Abs. 2); siehe Schenkungsvertrag.
Für Sammlungen von Geldspenden, Sachspenden oder geldwerten Leistungen in der Öffentlichkeit gelten die Sammlungsgesetze der Bundesländer. Solche Sammlungen sind in der Regel genehmigungspflichtig.
Steuerrecht in Deutschland
Spenden an gemeinnützige Organisationen, politische Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen sind in Deutschland steuerlich abzugsfähig. Die Spende kann von Privatpersonen bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe innerhalb bestimmter Grenzen steuermindernd geltend gemacht werden (vgl. § 10b EStG); Unternehmen können die Spende („Unternehmensspenden“) bis zu einer festgesetzten Höchstgrenze vom Gewinn absetzen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG).
Bis vor dem 1. Januar 2007 war der Spendenabzug davon abhängig, dass ein mildtätiger, kirchlicher, religiöser oder wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zweck verfolgt wurde. Diese Unterscheidung zwischen steuerbegünstigt und spendenbegünstigt, die beinhaltete, dass Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften nur dann spendenbegünstigt waren, wenn der Zweck „besonders förderungswürdig“ war, wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2007 aufgehoben.<ref>Jürgen Hegemann: Einkommensteuer intensiv: Veranlagung nach neuem Recht, Springer-Verlag, 2009, ISBN 978-3-8349-9891-0. S. 108–109</ref>
Sonderausgabenabzug
Bei Spenden von Privatpersonen an gemeinnützige Organisationen ist der steuermindernde Effekt abhängig vom persönlichen Steuersatz. Die Gemeinnützigkeit des Vereins, der Stiftung oder der gemeinnützigen GmbH muss durch eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder einen Freistellungsbescheid des Finanzamts anerkannt worden sein, das für die spendenempfangende Organisation zuständig ist.
Spenden für steuerbegünstigte Zwecke werden bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben anerkannt; alternativ kann der Höchstbetrag auch mit 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter berechnet werden (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG). Bei der Einkommensteuererklärung müssen die Zuwendungsbestätigungen (umgangssprachlich als Spendenquittung bezeichnet) vorgelegt werden.
Für Spenden an Parteien und Wählervereinigungen beträgt die Steuerermäßigung 50 % des Spendenbetrags, höchstens 1.650,- €, bei zusammenveranlagten Ehegatten 3.300 €. Von der Steuerschuld werden also max. 825 €/1.650 € abgezogen. Den Höchstbetrag übersteigende Spenden können als Sonderausgaben bis 1.650,- € geltend gemacht werden. Insgesamt kann also eine Person 2 × 1650,- € (Ehegatten den doppelten Betrag) steuerbegünstigt spenden (siehe auch: Steuerliche Absetzbarkeit von Parteispenden). Der Sonderausgabenabzug gilt nicht für Zuwendungen an Wählervereinigungen.
Mitgliedsbeiträge sind laut § 10b Abs. 1 S. 8 EStG allerdings nicht als Spende abzugsfähig für Organisationen, die den Sport, die Heimatpflege/Heimatkunde oder andere so genannten „Freizeitzwecke“ (Förderung der Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunks, Modellflugs und Hundesports) zum Zweck haben, oder wenn die Mitglieder für ihren Beitrag konkrete und individuelle Gegenleistungen erhalten (sog. unechte Mitgliedsbeiträge, die ein Leistungsentgelt darstellen). Allerdings sind seit 2009 nach § 10b Abs. 1 S. 8 EStG Mitgliedsbeiträge an Fördervereine für Kunst und Kultur steuerlich auch dann abzugsfähig, wenn dem Mitglied geldwerte Vorteile (z. B. verbilligter Eintritt) gewährt werden (§ 10 b Abs. 1 Satz 7 EStG).
Es besteht auch die Möglichkeit einer Aufwandsspende, eines Verzichts auf die Auszahlung eines Erstattungsanspruchs. Der Verzicht ist wie eine Geldspende steuerabzugsfähig.
Soweit Spenden die Höchstbeträge übersteigen, können sie in Folgejahre übertragen und innerhalb der Höchstbeträge geltend gemacht werden („Spendenvortrag“). Der Spendenvortrag ist aber nicht vererblich.
Für Zuwendungen in den Vermögensstock von gemeinnützigen Stiftungen gilt ein zusätzlicher Höchstbetrag von insgesamt einer Million Euro innerhalb eines Zehnjahreszeitraums.
Arbeitslohnspende
Eine Arbeitslohnspende ist ein Verzicht eines Arbeitnehmers auf einen Teil seines Entgelts zugunsten eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks. Dabei behält der Arbeitgeber diesen Teil des Bruttogehalts ein und überweist ihn an die gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung. Der einbehaltene Entgeltanteil bleibt bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns unberücksichtigt. Im Gegenzug wird keine Spendenbescheinigung ausgestellt. In Deutschland handelt es sich bei der Arbeitslohnspende um eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung, die durch das Bundesfinanzministerium ausgesprochen werden kann. Derartige Ausnahmeregelungen wurden beispielsweise im Juni 2014 zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers auf dem Balkan<ref>Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien), BMF-Schreiben vom 17. Juni 2014, GZ IV C 4 - S 2223/07/0015 :011, DOK 2014/0463684</ref> und im September 2015 für die Flüchtlingshilfe<ref>Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, BMF-Schreiben vom 22. September 2015, GZ IV C 4 - S 2223/07/0015 :015, DOK 2015/0782725</ref> eingesetzt. In Großbritannien besteht die Arbeitslohnspende als zeitlich unbefristetes Modell („payroll giving“ oder „give as you earn“) seit 1987; in den USA ist das „payroll giving“ noch weiter verbreitet.
Abgrenzung zum Sponsoring
Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann. Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Für die Berücksichtigung als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG).
Nicht abzugsfähige „Spenden“
In der Umgangssprache werden auch freiwillige Zahlungen z. B. für Freeware oder Donationware oder für kleinere Dienstleistungen als Spende bezeichnet. Hierbei handelt es sich aber um Zahlungen für Lieferungen oder Dienstleistungen (Download). Die Zahlungen sind deshalb keine Spende, die steuerlich abzugsfähig wäre. Für den Zahlungsempfänger sind sie Betriebseinnahme. Wenn aus diesen Einnahmen nach Abzug der Kosten ein Gewinn entsteht, ist dieser zu versteuern. Je nach Art der Lieferung oder Leistungen ist ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit anzumelden. Für einen vorsteuerabzugsberechtigten Zahlungsempfänger ist die Zahlung ein Bruttobetrag, von dem die darin enthaltene Umsatzsteuer abgeführt werden muss.
Zusätzlich gibt es insbesondere im Internet inzwischen immer mehr Möglichkeiten, Geld an Hilfsorganisationen zu spenden, die nicht von deutschen Finanzämtern als gemeinnützig anerkannt sind, weil sie beispielsweise ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben. In diesem Fall handelt es sich im steuerrechtlichen Sinne nicht um Spenden, sondern um „Schenkungen“.
Österreich
Nach Angaben des Fundraising Verbandes Austria, der jährlich einen „Spendenbericht“ erstellt, steigt das Spendenvolumen in Österreich kontinuierlich. 2010 wurden 460 Millionen Euro gespendet, 2011 waren es 490 Millionen Euro, für 2012 wird das Überschreiten der 500-Millionen-Euro-Marke erwartet. Auch die Anzahl der Österreicher, die Spenden leisten, ist in der Vergangenheit auf derzeit 80 % der Bevölkerung gestiegen. Als Grund wird unter anderem die schrittweise Ausdehnung der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden angegeben.<ref name="fundraising.at">http://www.fundraising.at/FACTSFIGURES/SPENDENAUFKOMMEN/Spendenberichte/tabid/421/language/de-DE/Default.aspx#2012</ref>
In Österreich waren lange Zeit nur Spenden für Zwecke der Wissenschaft und Forschung oder für den Denkmalschutz steuerlich absetzbar.<ref name ="spenden.at">Steuerabsetzbarkeit auf spenden.at abgerufen am 26. Januar 2011</ref> Dies führte zu wiederholten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und Vertretern von Hilfsorganisationen und gemeinnützigen Vereinigungen, die sich im Vergleich zu anderen europäischen Ländern benachteiligt sahen. Vor der Nationalratswahl in Österreich 2006 wurde von Finanzminister Karl-Heinz Grasser ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet, der nach der Wahl jedoch nicht umgesetzt wurde.<ref>DerStandard.at vom 30. Mai 2006, Spenden-Absetzbarkeit bleibt Wahlkampfzuckerl, abgerufen am 17. Dezember 2012 </ref> Mit Beginn des Jahres 2009 wurde im Zuge einer Steuerreform das steuerbegünstigte Spenden auf mildtätige Organisationen ausgeweitet. Eine Verbindung mit dem in Österreich vergebenen Spendengütesiegel besteht nicht.<ref name ="spenden.at"/>
Zum 1. Januar 2012 wurde die Liste nochmals um weitere Organisationen ergänzt. So wurden auch die Freiwilligen Feuerwehren, Umweltschutzorganisationen und Tierheime in die Liste aufgenommen.<ref>Absetzbarkeit von Spenden abgerufen am 18. Mai 2012</ref> Der Entscheidung waren Auseinandersetzungen mit Tierschutzorganisationen wie Vier Pfoten und dem Verein gegen Tierfabriken vorausgegangen. Diese beklagten, dass nur Spenden an Tierheime, nicht aber an sonstige Tierschutzorganisationen abgesetzt werden könnten, obwohl diese rund 10 % aller in Österreich geleisteten Spenden erhielten. Kritiker der Entscheidung vermuteten eine „Retourkutsche“ für politisch unbequeme Tierschutzarbeit.<ref>Steuerfrei spenden: Tierschützer verärgert, Beitrag vom 1. Juni 2011, abgerufen am 16. Dezember 2012</ref> Hintergrund ist ein Konflikt zwischen politisch erfolgreichen Tierschutzvereinen und dem österreichischen Staat, dessen vorläufigen Höhepunkt der Wiener Neustädter Tierschützerprozess darstellt. Der Tierschutz ist damit der letzte große Bereich zivilgesellschaftlichen Engagements, der in Österreich von der Spendenabsetzbarkeit ausgenommen wird, was auch von anderen Verbänden kritisiert wird.<ref name="fundraising.at"/>
In Österreich werden Spenden bis maximal 10 % der Vorjahreseinkünfte (Privatpersonen) beziehungsweise des Vorjahresgewinnes (Betriebe) anerkannt.<ref>§ 4 Abs. 4 Z 5 EStG und 6 sowie § 12 Abs. 1 Z 5 Körperschaftsteuergesetz.</ref>
Schweiz
Die durch öffentliche Sammlung zusammengekommenen Werte bilden ein sogenanntes Sammelvermögen.
USA
Die USA sind das Land mit der größten Spendentradition. Hier werden pro Jahr knapp 250 Mrd. Dollar gespendet. Das sind pro Einwohner etwa 860 Dollar. Etwa ein Drittel der gesamten Spenden kommt jedoch von Unternehmen. Ein großer Teil der Gelder kommt Bildung und medizinischer Forschung zugute. Etwa zehn Prozent fließen in die Armutslinderung.
Steuerabzugsfähig sind Spenden nur bis zur Höchstgrenze von 50 % des bereinigten Bruttoeinkommens (adjusted gross income), wobei aber für bestimmte Spenden geringere Höchstgrenzen gelten.<ref>Charitable Contribution Deductions. IRS, abgerufen am 17. Oktober 2015 (english). </ref> Spenden, die diese Höchstbeträge übersteigen, können in Folgejahre übertragen werden und für eine begrenzte Zahl von Jahren innerhalb der Höchstbeträge als Spendenvortrag geltend gemacht werden.
Zeitspenden sind in den USA nicht steuerabzugsfähig; lediglich bestimmte hierfür getätigte Ausgaben (Kosten wie zum Beispiel Essen, Übernachtung und Reisekosten, nicht aber ggf. erforderliche Kinderbetreuung) sind steuerabzugsfähig.
Großbritannien
In Großbritannien besteht für die steuerliche Privilegierung von Spenden an wohltätige Organisationen (charities) keine Höchstgrenze.<ref>Sabine Selbig: Förderung und Finanzkontrolle gemeinnütziger Organisationen in Grossbritannien und Deutschland: Rechtsformen, steuerliche Förderung und Finanzkontrolle, Mohr Siebec Verlag (2006), ISBN 978-3-16-149146-7. S. 282 und S. 284.</ref> Spenden von Personen, die in Großbritannien Steuern zahlen, an gemeinnützige Organisationen in Großbritannien (und seit dem Finance Act 2010 auch an gemeinnützige Organisationen in der EU, Norwegen oder Island) werden durch Gift Aid gefördert.
Ein private Spender muss hierfür dem gemeinnützigen Empfänger eine Gift Aid-Erklärung dahingehend ausstellen, dass er in Großbritannien steuerpflichtig ist und im betreffenden Steuerjahr (6. April bis 5. April) Einkommenssteuer in Höhe des auf die Spende entfallenden Betrags entrichtet hat oder entrichten wird. Die Geldspende wird dann so behandelt, als wäre sie nach Steuern entrichtet, wobei der Basissteuertarif angesetzt wird: Liegt der Basissteuersatz bei 20 %, wird ein Spendenbetrag von 100 £ wie eine Spende von 125 £ vor Steuern behandelt und dem Spendenempfänger werden daher 25 £ (20 % von 125 £) ausbezahlt. Der Steuerzahler selbst erhält die Differenz zwischen seinem Steuersatz und dem Basissteuersatz erstattet: Hat er beispielsweise einen Steuersatz von 40 % bei einem Basissteuersatz von 20 %, erhält er für jede gespendete 100 £ die Differenz in Höhe von 25 £ (wiederum 20 % von 125 £) zurück.<ref>Sabine Selbig: Förderung und Finanzkontrolle gemeinnütziger Organisationen in Grossbritannien und Deutschland: Rechtsformen, steuerliche Förderung und Finanzkontrolle, Mohr Siebeck, 2006, ISBN 978-3-16-149146-7. S. 246 ff.</ref><ref>Tax relief when you donate to a charity. www.gov.uk, abgerufen am 17. Oktober 2015 (english). </ref>
Im Gegensatz hierzu werden Unternehmensspenden als Spenden vor Steuern behandelt; entsprechend kann das spendende Unternehmen den gesamten Spendenbetrag gewinnmindernd absetzen.<ref>Sabine Selbig: Förderung und Finanzkontrolle gemeinnütziger Organisationen in Grossbritannien und Deutschland: Rechtsformen, steuerliche Förderung und Finanzkontrolle, Mohr Siebeck, 2006, ISBN 978-3-16-149146-7. S. 247.</ref><ref name="selbig-2006-S282">Sabine Selbig: Förderung und Finanzkontrolle gemeinnütziger Organisationen in Grossbritannien und Deutschland: Rechtsformen, steuerliche Förderung und Finanzkontrolle, Mohr Siebec Verlag (2006), ISBN 978-3-16-149146-7. S. 282 und S. 282.</ref> Es ist in Großbritannien eine verbreitete Praxis, dass eine charity eine Tochtergesellschaft hat, die ihren gesamten Gewinn an die Mutterorganisation abführt. Diese Praxis wäre in Deutschland – Zweckbetriebe ausgenommen – wegen der Spendenhöchstgrenze und dem Erfordernis der Freiwilligkeit nicht möglich.<ref name="selbig-2006-S282"/> In Großbritannien wird diese Methode beispielsweise dafür eingesetzt, um einerseits zahlenden Klienten eine Dienstleistung gegen Bezahlung anzubieten und andererseits Bedürftigen die gleiche Dienstleistung kostenlos zu geben. Anzumerken ist, dass die Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft gegebenenfalls auch über ihren Gewinn hinaus gehende Beträge steuerbefreit zukommen lassen kann.<ref>Section 194, subsection (1), Corporation Tax Act 2010</ref><ref>Charity Commission guidance changed for payment of Gift Aid by charity subsidiary companies. Institute Of Chartered Accountants In England and Wales (ICAEW), abgerufen am 23. Oktober 2015 (english). </ref> Umgekehrt darf eine charity nur in begrenztem Umfang wirtschaftlich auf eine Weise tätig sein, die nicht mit einem der satzungsgemäßen primären Zwecke verbunden ist (non-primary purpose trading), da sie sonst ihr Steuerprivileg verlöre.<ref>Charity trading: selling goods and services. www.gov.uk, abgerufen am 23. Oktober 2015 (english). </ref><ref>Kerry O'Halloran: The Profits of Charity, OUP USA (2012), ISBN 978-0-19-976771-7. S. 180</ref> Der Verkauf gespendeter Gegenstände gilt hingegen als eine steuerlich unschädliche Umwandlung einer Sach- in eine Geldspende.<ref>Sabine Selbig: Förderung und Finanzkontrolle gemeinnütziger Organisationen in Grossbritannien und Deutschland: Rechtsformen, steuerliche Förderung und Finanzkontrolle, Mohr Siebec Verlag (2006), ISBN 978-3-16-149146-7. S. 281</ref><ref>Charities. www.socialenterprise.org.uk, abgerufen am 23. Oktober 2015 (english). </ref> Eine charity darf außerdem dem öffentlichen Sektor bezahlte Dienstleistungen anbieten, sofern diese mit den in ihrer Satzung festgelegten Zielen vereinbar sind.<ref>Public service delivery: rules for charities. www.gov.uk, abgerufen am 23. Oktober 2015 (english). </ref>
Sachspenden sowie Spenden in Form von Dienstleistungen sind in Großbritannien nicht steuerabzugsfähig.<ref>Beatrix Tröger: Steuerstandort Großbritannien: Grundlagen und Praxis des britischen Steuerrechts, Springer (2012), ISBN 978-3-8349-3703-2. S. 43</ref>
Beim Sponsoring ist es weit verbreitet, dass der Sponsor mit der Aussage wirbt, dass er einen bestimmten Anteil seiner Erträge an eine charity abführt.<ref>Sabine Selbig: Förderung und Finanzkontrolle gemeinnütziger Organisationen in Grossbritannien und Deutschland: Rechtsformen, steuerliche Förderung und Finanzkontrolle, Mohr Siebec Verlag (2006), ISBN 978-3-16-149146-7. S. 281 f.</ref> (Zum Vergleich: In Deutschland stellte erst die neuere Gesetzgebung seit dem Regenwaldprojekt-Urteil von 2005<ref>BGH Az. I ZR 55/02 vom 20. September 2005</ref> die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit derartiger Werbung fest.)
Manche Unternehmen bieten an, bis zu einer Höchstgrenze für jede Arbeitslohnspende („payroll giving“) ihrer Arbeitnehmer zusätzlich eine eigene Spende an die vom Arbeitnehmer gewählte gemeinnützige Empfängerorganisation zu leisten.
Weitere Staaten
In Frankreich, Spanien und Ungarn mindert ein steuerpflichtiger Spender seine Steuerschuld um einen Anteil des Spendenbetrags, der unabhängig ist von seinem individuellen Grenzsteuersatz. <ref>Matthias Schatz: Instrumente staatlicher Spendenförderung, Hüthig Jehle Rehm Verlag (2012), ISBN 978-3-8114-5405-7. S. 77.</ref>
Grenzübergreifende Spenden in der EU
Mit dem „Persche“-Urteil von 2009 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH),<ref>EuGH, Urteil vom 27. Januar 2009, C-318/07, Abruf-Nr. 090437</ref> dass aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit in der EU (Art. 56 EG, nunmehr Art. 63 AEUV) der Spendensabzug für inländische Spenden auch auf grenzübergreifende Spenden innerhalb der EU anzuwenden ist. In einem solchen Fall ist aber dem EuGH-Urteil zufolge das Finanzamt nicht verpflichtet, die erforderlichen Informationen darüber, dass die ausländische Empfängerorganisation die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt, im Wege der Amtshilfe einzuholen.<ref name="bfh-2015-05-06">Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung. Urteil vom 21. Januar 2015, X R 7/13. In: Pressemitteilung Nr. 33/15. Bundesfinanzhof, 6. Mai 2015, abgerufen am 1. November 2015. </ref>
Für Deutschland bestätigte der Bundesfinanzhof in einem Urteil von 2015, dass die Nachweispflicht dafür, dass die Voraussetzungen für einen Spendenabzug erfüllt sind, bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft den inländischen Spender trifft und nicht –wie in Inlandsfällen– den Zuwendungsempfänger.<ref>Urteil des BFH vom 21.01.2015, Aktenzeichen: X R 7/13</ref> Zudem muss die Zuwendungsbestätigung laut diesem Urteil bestimmten Anforderungen genügen: Zwar kann nicht verlangt werden, dass sie dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gem. § 50 EStDV entspricht, aber die ausländische Empfängerorganisation muss bescheinigen, dass sie die Spende erhalten hat, den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck verfolgt und die Spende ausschließlich satzungsgemäß einsetzt.<ref name="bfh-2015-05-06"/>
Sonstiges
- Kleinspenden sind Spenden, welche in der Regel Kleinbeträge zwischen 1 und 10 US-Dollar umfassen. Kleinspenden können vergleichbar mit dem Dominoeffekt eine Spendenwelle auslösen, da die Hemmschwelle eine Spende zu tätigen aufgrund des geringen Geldbetrages deutlich geringer ist als bei herkömmlichen Spendenmethoden.
- Ein Mäzen ist eine Person, die eine Institution, kommunale Einrichtung oder Person mit Geld oder geldwerten Mitteln bei der Umsetzung eines Vorhabens unterstützt, ohne eine direkte Gegenleistung zu verlangen.
Siehe auch
Weblinks
- Deutschland
- Überarbeitete Vordrucke für Spendenbescheinigungen, Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung, Bundesministerium der Finanzen (abgerufen: 19. Januar 2015)
- Vergleichsrechner: Wie großzügig sind Sie?, Spendenrechner bei Spiegel-Online, abgerufen am 6. März 2014
- Österreich
- Absetzbarkeit von Spenden , Bundesministerium für Finanzen
- Tagesaktuelle Liste der begünstigten Spendenempfänger des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen
Einzelnachweise
<references />
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