Frieden von Rijswijk
Der Frieden von Rijswijk ist das Vertragswerk aus dem Jahre 1697, durch das der Pfälzische Erbfolgekrieg beendet wurde.
Durch den Einfall Ludwigs XIV. in die Pfalz 1688, begründet mit einem Allodialerbanspruch, brach der Pfälzische Erbfolgekrieg aus. Gegen ihn standen die Glieder der Augsburger Allianz, eines Bündnisses aus Kaiser Leopold I., den Königen Karl II. von Spanien und Karl XI. von Schweden, dem Kurfürsten Maximilian II. Emanuel von Bayern und den Mitgliedern des fränkischen und oberrheinischen Reichskreises. Im Mai 1689 ging durch Beitritt Wilhelms von Oranien – König von England und Statthalter der Niederlande – aus der Augsburger Liga die Große Allianz hervor.
Inhaltsverzeichnis
Übersicht über das Vertragswerk
Das Frieden von Rijswijk genannte Vertragswerk umfasst die Einzelverträge zwischen den ehemaligen Kriegsparteien.
- Vertrag zwischen Frankreich und England (20. September 1697)
Beendigung des Krieges, Rückerstattung der jeweiligen Eroberungen, Anerkennung des Königtums Wilhelms III. als König von England durch Frankreich, Versprechen Frankreichs, nichts gegen dieses Königtum zu unternehmen. - Vertrag zwischen Frankreich und den Niederlanden (20. September 1697)
Beendigung des Krieges, Verzicht auf alle alten und neuen Ansprüche, Rückerstattung von Pondichéry in Ostindien an Frankreich, Abschluss eines Handelsvertrages. - Vertrag zwischen Frankreich und Spanien (20. September 1697)
Beendigung des Krieges, Rückerstattung von Barcelona, Girona, Roses, Bellver de Cerdanya (Comarca Cerdanya), alle in den spanischen Provinzen vollbrachten Reunionen (z. B. Luxemburg, Brabant), bei Frankreich verbleiben einige Landschaften an der katalanischen Grenze, sowie den Westen St. Domingos, Dinant geht an den Bischof von Lüttich, Insel Ponza erhält der Herzog von Parma. - Vertrag zwischen Frankreich und Kaiser Leopold I. und dem Heiligen Römischen Reich (30. Oktober 1697)
Beendigung des Krieges, Rückgabe aller Reunionen und Eroberungen Frankreichs an das Reich mit Ausnahme des Elsass, Bestimmungen des Friedens von Nimwegen 1678/1679 bezüglich der Versorgung französischer Reunionen über Reichsterritorien werden aufgehoben, nach vorangegangener Anzeige muss nun der schnellstmögliche Zugang ermöglicht werden, der Bischof von Straßburg wird wieder eingesetzt, Verzicht auf das Fürstbistum Lüttich zu Gunsten des Kölner Kurfürsten Joseph Clemens , die Klärung des weiteren Verfahrens mit dem pfälzischen Erbe wird an Papst Innozenz XII. delegiert, Straßburg wird auf ewig französisch, Bewohner der neuen französischen Territorien dürfen binnen Jahresfrist emigrieren, keine neuen Rheinzölle.
Die Rijswijker Klausel
Im Friedensvertrag zwischen Frankreich und dem Heiligen Römischen Reich, vom 30. Oktober 1697, gilt Artikel 4 als die sogenannte Rijswijker Klausel. Der Artikel befasst sich mit Gebietsabtretungen seitens Frankreich an das Reich. Genauer gesagt handelt es sich um rechtsrheinische Gebiete, welche Frankreich dem Reich zurückerstattet. Bezüglich der auf dem rechten Rheinufer an Deutschland zurückgegebenen Orte stellt Ludwig XIV. die Bedingung, das es mit der Römischen Catholischen Religion, in denen Orthen welche solcher Gestalt wieder erstattet werden sollen also bleibe wie es iezo ist<ref>zitiert nach der Volltext-Ausgabe bei Wikisource, S. 5</ref>, d. h. dass in diesen Orten die katholische Religion in dem Stand erhalten werden müsse, in welchem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet. Bis zur Aufhebung der Klausel im Jahre 1734 durch Kaiser Karl VI. wurde dadurch die Religion dieser Gebiete als katholisch festgeschrieben.
Die Klausel betraf also Gebiete der Kurpfalz sowie Teile der heutigen Bundesländer Rheinland-Pfalz und des Saarlandes, in denen seit dem 16. Jahrhundert gemäß dem Augsburger Religionsfrieden lutherische oder reformierte Landeskirchen bestanden hatten.
Auswirkungen in der Kurpfalz
Die Mehrheit der Bevölkerung der Kurpfalz hing den reformierten Glaubensrichtungen an, der Landesherr Johann Wilhelm allerdings war Katholik. Durch die Rijswijker Klausel wurde es dem Kurfürsten nunmehr möglich, die katholische Kirche und ihre Forderungen sowie Ansprüche offiziell zu unterstützen.
Diese Unterstützung ging weit über die ursächliche Bestandssicherung des katholischen Glaubens hinaus. Am 26. Oktober 1689 wurde das Simultaneum allgemein eingeführt, wodurch Katholiken ein vertragliches Nutzungsrecht aller kirchlichen Einrichtungen und Besitzungen, wie Kirchen und Friedhöfe, welche ursprünglich einzig den reformierten Gemeinden eigentümlich waren, erhielten. Hingegen wurde den Reformierten das Nutzungsrecht katholischen Besitzes verwehrt. Des Weiteren wurde im Juni des folgenden Jahres, 1690, die Administrationskommission eingerichtet, welche die autonome Kirchengüterverwaltung der reformierten Gemeinden aufhob und unter landesherrliche Kontrolle stellte. Durch diese administrativ-landesherrlichen Beschlüsse wurden die reformierten Kirchen in ein Abhängigkeitsverhältnis vom landesherrlichen Wohlwollen gezwungen.
Im Jahre 1695 erreichte eine lutherische Konferenz unter Beteiligung des Pfarrers Johann Philipp Schlosser zwar eine Aufweichung der Bestimmungen, welche jedoch zur Entzweiung und Gegnerschaft der reformierten Kirche in der Pfalz führte. Die lutherische Kirche erhielt die eigenständige Kirchenverwaltung zurückerkannt und überdies eine finanzielle Unabhängigkeit vom reformierten Kirchenrat. Dieser Kirchenrat war dem Landesherrn Johann Wilhelm rechenschaftsschuldig und ebenfalls von dessen Wohlwollen abhängig. Die übrigen reformierten Kirchen unterlagen weiterhin der Kontrolle durch den Kurfürsten.
1705 erfolgte die Beseitigung der Konflikte zwischen den Reformierten und Katholiken durch die sogenannte Kurpfälzische Religionsdeklaration, die auf Betreiben Brandenburg-Preußens zustande kam. Hierdurch wurde das Simultaneum, die Aufteilung des pfälzischen Kirchengutes rückgängig gemacht. Allerdings hatte die Lutherische Kirche im Gegenzug auf gewährte Zugeständnisse (vgl. 1695) zu verzichten, wodurch die Bevorzugung der Katholiken bzw. Benachteiligung der Reformierten in der reformierten Pfalz weiter Bestand hatte.
Literatur
- Helmuth K.G. Rönnefarth: Konferenzen und Verträge. Vertrags-Ploetz. Ein Handbuch geschichtlich bedeutsamer Zusammenkünfte und Vereinbarungen. 3. Band. Teil 2: Neuere Zeit 1492–1914. 2. erweiterte und veränderte Auflage. Ploetz, Würzburg u. a. 1958.
- Heinz Duchhardt (Hrsg.): Der Friede von Rijswijk 1697. von Zabern, Mainz 1998, ISBN 3-8053-2522-3, (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte, Mainz Beiheft 47).
- Heinz Schilling: Deutsche Geschichte. Band 6: Höfe und Allianzen - Deutschland 1648–1763. Siedler, Berlin 1998, ISBN 3-442-75523-9, (Siedler Taschenbuch 75523).
Weblinks
Einzelnachweise
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