Medizinisches Versorgungszentrum
Ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine vom deutschen Gesetzgeber mit dem GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 eingeführte Einrichtung zur ambulanten medizinischen Versorgung.
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund
Ziel der Gesundheitsreform 2003 war, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und damit die Lohnnebenkosten dauerhaft zu senken. Seit 2004 können danach neben niedergelassenen Vertragsärzten in Einzelpraxen oder Praxisgemeinschaften auch medizinische Versorgungszentren (MVZ) an der vertragsärztlichen (kassenärztlichen) Versorgung teilnehmen. Das Gesetz zielte zunächst nicht auf den Krankenhausbereich ab, bewirkte jedoch, dass Krankenhäusern verstärkt die Möglichkeit geboten wurde, ambulante Behandlungen durchzuführen.
Ähnlich wie in den Polikliniken der DDR können dort beliebig viele zugelassene Ärzte im Angestelltenverhältnis arbeiten, was in den herkömmlichen Arztpraxen nur sehr eingeschränkt erlaubt ist. Medizinische Versorgungszentren müssen fachübergreifend sein, das heißt Fachärzte unterschiedlicher Richtungen oder psychologische Psychotherapeuten beschäftigen und unter ärztlicher Leitung stehen. In der DDR waren Haus- und Fachärzte fast ausschließlich in den Polikliniken tätig. Diese Polikliniken wurden im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands nahezu vollständig abgeschafft. Nur Einrichtungen nach § 311 SGB V a. F. (Dispensaire-Einrichtungen) hatten unter Umständen Bestandsschutz. Die baulichen Gegebenheiten heutiger medizinischer Versorgungszentren sind im Unterschied zu den Polikliniken der DDR nur selten klinikähnlich.
Bis zum 31. Dezember 2011 konnte ein MVZ auch noch von jedem nach dem SGB V zugelassenen Leistungserbringer (neben Ärzten und Psychotherapeuten auch Apotheker, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Heil- und Hilfsmittelerbringer) gegründet werden, der aufgrund von Ermächtigung, Zulassung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung gesetzlich versicherter Patienten teilnahm. Nicht zugelassen waren Privatkrankenanstalten, pharmazeutische Unternehmer, Krankenkassen oder deren Verbände, Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen, Krankenhausgesellschaften, Träger von Managementgesellschaften, Zahntechniker, et cetera. Einzelheiten dazu waren unter anderem im Vertragsarztrechtsänderungsgesetz festgelegt.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlagen bilden § 95 und § 140b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Gesellschafter eines MVZ können im Regelfall nur die vorgenannten Gründungsberechtigten sein. Für die „ärztliche Leitung“ des MVZ gelten grundsätzlich die Vorschriften des Krankenhausrechts. Dabei braucht der Leiter kein Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder Vertragsarzt zu sein. Für die Patienten hat ein medizinisches Versorgungszentrum Ähnlichkeiten mit einer Gemeinschaftspraxis mit dem Unterschied, dass kein direkter Behandlungsvertrag mit dem behandelnden Arzt, sondern mit dem MVZ entsteht.
Zulassung und Gründung
Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) können seit dem 1. Januar 2012 medizinische Versorgungszentren (MVZ) nur noch von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen oder von gemeinnützigen Trägern, die an der medizinischen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag teilnehmen, gegründet werden, § 95 Abs. 1 a SGB V. Bei MVZ-Neugründungen sind zudem nur noch Personengesellschaften, eingetragene Genossenschaften (e.G.) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) erlaubt. Nicht erlaubt sind Aktiengesellschaften (AG).
Die Zulassung erfolgt über den Zulassungsausschuss bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Betriebsstätte. Die Krankenkassen können mit MVZ im Rahmen der integrierten Versorgung auch Direktverträge abschließen. Voraussetzungen für die Zulassung sind:
- Mindestens zwei vertragsärztliche halbe Zulassungen in verschiedenen Fachrichtungen.
- Fachübergreifende Tätigkeit: das MVZ ist dann eine fachübergreifende Einrichtung, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind. Für ein MVZ sind somit mindestens zwei Fachärzte erforderlich. Ausschlaggebend für die Bewertung ist die vertragsärztliche Zulassung. So erfüllt ein Facharzt für Allgemeinmedizin (als Hausarzt) zusammen mit einem hausärztlich tätigen Internisten nicht die Voraussetzung.
- Vorlage eines Gesellschaftsvertrags und Benennung eines ärztlichen Leiters. Der ärztliche Leiter ist in medizinischen Angelegenheiten keinerlei Weisungen unterworfen. Die ärztliche Leitung muss nicht mit Geschäftsführungsbefugnissen ausgestattet sein.
- Übernahme einer Bürgschaft durch alle Gesellschafter (Gründer) für die Forderungen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung für das MVZ (für Neugründungen seit dem Jahr 2007).
Abrechnung
Die Quartalsabrechnung eines MVZ läuft gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ähnlich einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis ab. Das MVZ führt die Abrechnung gegenüber der KV durch. Das Vertragsverhältnis besteht hier also zwischen MVZ und KV. In der privatärztlichen Abrechnung stellt das MVZ die Forderung (Rechnung) direkt an den Patienten, da der private Behandlungsvertrag zwischen Patient und MVZ besteht. Im Haftungsfall erfolgt die Herantretung von Patient und Kostenträgern direkt an das MVZ, ähnlich wie bei Krankenhäusern.
Entwicklung
Der Kreis der möglichen MVZ-Gründer wurde seit dem 1. Januar 2012 gegenüber dem vorherigen Zustand deutlich reduziert. Die Zielsetzung liegt in der Kosteneinsparung (gemeinsamen Nutzung von Ressourcen, wie z. B. Medizintechnik, Räume, Personal), enger Zusammenarbeit mehrerer Fachrichtungen mit kurzen Wegen, sowie in der Entlastung der Mediziner von verwaltungstechnischen Aufgaben.
Zum 31. März 2010 gab es 1.503 MVZ mit 7.526 Ärzten, davon 6.206 angestellt. Zum 30. September 2011 waren 1.750 MVZ mit 9.571 Vertragsärzten, davon 8.257 Ärzte in einem Anstellungsverhältnis in Betrieb. Zum 31. Dezember 2011 gab es 1.814 MVZ mit 10.020 Ärzten, davon 8.662 angestellt.<ref>Kassenärztliche Bundesvereinigung</ref>
Es fällt auf, dass der Anteil der angestellten Ärzte gestiegen ist, während der Anteil der freiberuflich Tätigen eher stagniert. Mit etwa 18 % aller MVZ wurden bislang die meisten in Bayern gegründet.
Steuerliche Besonderheiten
Gründung
Die Besteuerung in der Gründungsphase ist zum einen abhängig von der gewählten Rechtsform als auch von der Vorgehensweise der Gründung. Bei einer Umwandlung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft genannt) in eine MVZ-GbR bestehen steuerlich keine Besonderheiten, da die steuerliche Mitunternehmerschaft (unter geänderten arztrechtlichen Bedingungen) fortgeführt wird.
Wenn Ärzte ihre Praxen bzw. ihre Anteile am Betriebsvermögen von Gemeinschaftspraxen bei der Gründung bzw. Erweiterung einer MVZ-GbR einbringen, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) steuerneutral ohne Aufdeckung von stillen Reserven geschehen. Neben der Buchwertfortführung ist u.a. zwingende Voraussetzung, dass ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil mit den wesentlichen Betriebsgrundlagen in die MVZ-GbR eingebracht wird.
Sofern eine MVZ-Kapitalgesellschaft (ausschließlich GmbH) durch Einbringung einer Praxis bzw. eines Anteils einer Gemeinschaftspraxis gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten entsteht, ist § 20 UmwStG anwendbar. Auch hier ist unter bestimmten Voraussetzungen der Buchwertansatz möglich. Zu beachten ist jedoch, dass der Einbringende, sofern er seinen Gewinn bis dato nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat, eine Einbringungsbilanz erstellen muss und damit zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG unter Aufdeckung eines Übergangsgewinns übergehen muss. Des Weiteren gehen bei Buchwertfortführung die stillen Reserven undifferenziert von der Person des Einbringenden auf alle Gesellschafter über. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass latente Steuerbelastungen von einem auf den anderen Gesellschafter zu Lasten von dessen Vermögen übergehen. Sofern § 20 UmwStG anwendbar ist, stellen bei Buchwertfortführung die gewährten Anteile an der Kapitalgesellschaft sogenannte „einbringungsgeborene“ Anteile dar. Bei einer Veräußerung dieser Anteile innerhalb von sieben Jahren nach Einbringung tritt eine spezielle Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 22 UmwStG ein.
Laufende Besteuerung
Für die Rechtsformwahl aus steuerlicher Sicht ist die steuerliche Gesamtbelastung entscheidend.
Die Gesellschafter einer Personengesellschaft erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Jeder Gesellschafter hat seinen Gewinnanteil direkt zu versteuern. Sofern es sich um eine gewerbliche Personengesellschaft handelt, liegen gewerbliche Einkünfte vor. Bei gewerblichen Einkünften ist die Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig, die Gewerbesteuer wird jedoch bei den Gesellschaftern auf ihre Einkommensteuer angerechnet.
Bei Kapitalgesellschaften entsteht auf Ebene der Gesellschaft Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf den steuerlichen Gewinn. Sofern die Gesellschafter bei der Kapitalgesellschaft im Anstellungsverhältnis stehen, stellen die Gehaltszahlungen gewinnmindernde Betriebsausgaben dar. Auf Ebene der Gesellschafter ist auf die Gehaltszahlungen Einkommensteuer zu entrichten. Ausschüttungen der Gesellschaft werden im Rahmen der Abgeltungsteuer mit derzeit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer pauschal besteuert.
Kritik
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages weisen auf folgende öffentliche Kritikpunkte an MVZs hin: „MVZ stehen immer wieder in der öffentlichen Kritik, insbesondere aus der Ärzteschaft, was angesichts der zunehmenden Konkurrenz im ambulanten Sektor kaum verwundern kann. Dabei wird hauptsächlich kritisiert, dass das „Eindringen“ von Managementgesellschaften, privaten Klinik-Trägern und Krankenhäusern in den ambulanten Versorgungsmarkt die freie Arztwahl der Patienten einschränke, die Freiberuflichkeit der ärztlichen Tätigkeit gefährde und niedergelassene Facharztpraxen verdränge. Tatsächlich führen die MVZ in absoluten Zahlen (1.454 MVZ vs. 88.722 zugelassene Praxen) jedoch nach wie vor ein Nischendasein“.<ref>KBV, Anzahl MVZs, Stand III/2011</ref> In der Diskussion werden bislang keine Erfahrungsberichte oder Praxisbeispiele bezüglich der Kritikpunkte angeführt.
Nach der Auflösung des DDR-Gesundheitssystems und deren Polikliniken Anfang der 1990er Jahre findet in diesem Punkt nun eine Kehrtwende statt.<ref>http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Magazine/MagazinSozialesFamilieBildung/078/kontext-t1-mvz.html</ref> Bei einer kontinuierlichen Entwicklung mit Erhalt der Polikliniken hätten etliche Fehlentwicklungen (Ärztemangel, weite Wege) im Gebiet der neuen Bundesländer vermieden oder gemildert werden können.
Literatur
- Steuerliche Fragestellungen bei der Gründung Medizinischer Versorgungszentren. In: MedR. 2007, Heft 1, S. 28-29.
- MVZ-GmbH gefährdet die Gemeinnützigkeit nicht. In: f&w. 5/2007, 24. Jahrg.
- Übertragung einer ärztlichen Praxis auf ein MVZ - wann ist das sinnvoll? In: Blopress Ärzte-Wirtschaftsdienst. 4/2008.
- F.J. Dahm, K.-H. Möller, R. Ratzel: Rechtshandbuch medizinische Versorgungszentren. Springer, Berlin 2005, ISBN 3-540-22078-X.
- B. Zwingel, R. Preißler: Das medizinische Versorgungszentrum - Rechtliche Rahmenbedingungen für Gründung und Betrieb. Dt. Ärzte-Verlag, Köln 2005, ISBN 3-7691-3227-0.
- Lars Lindenau: Das medizinische Versorgungszentrum - Rechtliche Grundlagen und Ausblick in die GKV. Müller, Heidelberg 2008, ISBN 978-3-8114-3222-2.
Weblinks
- Bundesverband Medizinische Versorgungszentren - Gesundheitszentren - Integrierte Versorgung e.V. (BMVZ)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Kooperationsformen: Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
- MVZ.de - Verzeichnis der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) in Deutschland
Einzelnachweise
<references />