Pfand (Recht)
Das Pfand, ein Pfand ist eine Sache, Forderung oder ein Recht, das zwar im Eigentum einer ersten Person steht, die Schuldner einer Forderung ist, aber sich im Besitz einer zweiten Person befindet, die Gläubiger ebendieser Forderung ist. Der Wert des Pfandes soll die Forderung sichern. Falls die Forderung nicht beglichen wird, so kann das Pfand vom Gläubiger verwertet werden.
Inhaltsverzeichnis
Historisch
Herkunft und Bedeutung des Pfandbegriffs
Bei dem deutschen Wort „Pfand“ handelt es sich laut einer Lehrmeinung<ref name="wbn">woerterbuchnetz.de; abgerufen am 9. Juli 2012</ref> um ein übers Friesische aus dem Altfranzösischen (rück)übernommenes Wort, das auf den altfrz. Begriff « paner » zurückgehen soll, welches sowohl „wegnehmen“ als auch „wegwischen“ bedeuten kann. Im ersteren Fall wäre es aus dem (germanisch-)fränkischen Wort „Bann“ (Pfand: das [Ge]bannt[e], d. h. mit Bann Belegte), im letzteren aus dem lateinischen “pannus” („Lappen“) entstanden („weggenommener Fetzen“) [Herkunft und Zweck des Dentals (-d) wären dann ungeklärt]. Die Herleitung verdeutlicht jedenfalls, wie Kleidungsstücke und -stoffe zu Zeiten überwiegenden Tauschhandels als Zahlungsmittel galten. Eine andere Lehrmeinung<ref name="wbn" /> hält dafür, eine (nicht belegte) Zwischenstufe “panctum”, entwickelt aus “pactum”, ansetzen zu müssen. Wasserzieher/Betz<ref>„Woher? Ableitendes Wörterbuch der deutschen Sprache“, 18. Aufl., Bonn 1974, S. 330/331.</ref> verweisen daneben auf die Nähe zum Wort „Pfennig“, das indes u. U. eher vom Wort „Pfanne“ stammt. Im Alt- und Mittelhochdeutschen „phant“ oder „pfant“ geschrieben, lautet es im Englischen “pawn” (vgl. “to ban”, oder “the pan” [Pfanne]). Der rechtsgeschichtlich wichtige, weil im Mittelalter zugrunde liegende lateinische Begriff “pignus” (entfernt verwandt mit “pactus”) steht dagegen für das (Unter-)„Pfand“ sowohl als auch für die Bürgschaft zugleich. Der ursprüngliche Pfandbegriff umfasste zunächst nur das vom Gläubiger zur Sicherung und Durchsetzung eines Anspruchs genommene, beschlagnahmte Gut. Diese Art der Pfändung zielte ursprungs ausschließlich auf bewegliche Güter, die sogenannte Fahrnis oder Fahrhabe, und nicht auf Liegenschaften oder sonstigen Grundbesitz.
Im Gegensatz zum einseitig genommenen Pfand stand zunächst die Bezeichnung Wette für das (freiwillig) hingegebene Sicherungsgut, also den Einsatz oder Ersatz, welcher auch bei „Verträgen mit ungewissem Ausgang“ gestellt wurde. Im Hoch- und Spätmittelalter setzte sich aber auch für diesen Fall der allgemeine Begriff des Pfandes durch. Eine besondere Rolle spielte die Reichspfandschaft.
Bewegliches Pfand
Die Nahme eines Fahrnispfandes war schon im Frühmittelalter rechtlich geregelt. Ein Gläubiger konnte zum Schutz seiner Forderung dem Schuldner einen Pfandgegenstand wegnehmen. In der Karolingerzeit konnte dies nur noch nach richterlicher Erlaubnis geschehen. Schließlich durfte nur noch der Graf, später andere Beauftragte des Königs oder des Landesherren die Pfändung vornehmen. In den Städten wurden eigens für die Pfandnahme berufene Beamte bestellt, die sogenannten Pfänder. Nur diese durften die Pfändung vornehmen. In der Praxis wurden aber weiterhin eigenmächtig bewegliche Gegenstände als Fahrnispfand genommen. Dagegen versuchten seit dem 13. Jahrhundert Landfrieden einzuschreiten.
Hypothekarische Sicherung
Als Pfand wurde im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit auch die Grundschuld bezeichnet. Dabei konnten Gegenstand des Pfandes nicht nur einfache Grundstücke sein. Vielmehr konnten auch ganze Herrschaften oder (nach modernem Verständnis) Hoheitsrechte, etwa Zölle, verpfändet werden. Statt Zinsen für die zugrunde liegende Schuld standen dem Gläubiger dann die Einkünfte aus dem Pfand zu.
Geltendes Recht
Zum Pfand wird ein Gegenstand, um die Forderung eines Dritten (des Pfandgläubigers) zu sichern. Das Pfand wird in der Regel durch die Pfandbestellung in den Gewahrsam des Gläubigers gegeben.
Das Pfandrecht an beweglichen Sachen oder Rechten ist in Deutschland in den §§ 1204–1296 BGB geregelt. Besondere Vorschriften sind im Pachtkreditgesetz und im Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu finden. Für Schiffe und Luftfahrzeuge gelten das Schiffsrechtsgesetz und das Luftfahrzeugrechtsgesetz.
Das Pfand als Sicherungsgegenstand ist im Wirtschaftsverkehr von untergeordneter Bedeutung. Dort wird mehr vom Sicherungseigentum oder von Grundpfandrechten wie Hypotheken oder Grundschulden Gebrauch gemacht. Bei Geschäften des täglichen Lebens wird das Pfand jedoch häufiger benutzt.
Das Pfandrecht am Gegenstand entsteht regelmäßig durch ein dingliches Rechtsgeschäft, die Bestellung des Pfandrechts, die für bewegliche Sachen in § 1205 BGB geregelt ist. Von der Pfandrechtsbestellung ist die schuldrechtliche Sicherungsabrede zu unterscheiden, in der vereinbart wird, dass zur Sicherung einer bestimmten Forderung ein Pfandrecht an einem bestimmten Gegenstand bestellt werden soll.
Außerdem kann ein Pfandrecht auch kraft Gesetz entstehen. Beispiele sind das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB), das Pfandrecht des Unternehmers beim Werkvertrag (§ 647 BGB) oder die Entstehung eines Pfandrechts durch Surrogation, etwa im Falle des § 1219 Abs. 2 BGB.
Wird die gesicherte Forderung nicht beglichen, kann der Gläubiger das Pfand verwerten und den Erlös auf die zugrunde liegende Forderung verrechnen. Dafür ist ein gerichtlicher Titel nicht erforderlich. Die Verwertung geschieht nach vorheriger Androhung (§ 1234 BGB) durch Pfandverkauf (§ 1228 BGB), in der Regel durch öffentliche Versteigerung.
Das Pfand ist streng akzessorisch an die Forderung gebunden. Erlischt die Forderung, so erlischt automatisch auch das Pfandrecht. Das Pfand ist dann dem Eigentümer herauszugeben. Aber auch wenn der Pfandgegenstand lastenfrei erworben wird oder wenn eine vereinbarte auflösende Bedingung eintritt, erlischt das Pfand.
Pfand bei Finanztransaktionen
Bei Finanztransaktionen und insbesondere auch im Börsenhandel muss ein gewisses Pfand hinterlegt werden um die Zulassung zum Handel zu erhalten. Dieses wird als Margin bezeichnet und richtet sich nach dem Risiko der Handelsteilnehmer sowie der getätigten Handelsgeschäfte.
Einzelnachweise
<references />
Siehe auch
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