Reichskriegsgericht
Das Reichskriegsgericht (RKG) war in der Zeit des Nationalsozialismus das höchste deutsche Militärgericht.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten
Die in der Zeit des Deutschen Kaiserreichs existierende eigene Gerichtsbarkeit für Militärangehörige in Friedenszeiten wurde am 17. August 1920<ref>Gesetz, betreffend der Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit vom 17. August 1920 (RGBl. S. 1579)</ref> gemäß Artikel 106 der Weimarer Reichsverfassung abgeschafft, mit Ausnahme der Militärgerichtsbarkeit für die Angehörigen der Reichsmarine an Bord von Kriegsschiffen. Damit entfiel auch das seit Oktober 1900<ref>Kaiserliche Verordnung vom 28. Dezember 1899 (RGBl. 1900, S. 1)</ref> bestehende Reichsmilitärgericht als ihre Oberste Instanz.
Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurde die Militärgerichtsbarkeit durch Gesetz vom 12. Mai 1933<ref>Gesetz über die Wiedereinführung der Militärgerichtsbarkeit vom 12. Mai 1933 (RGBl I, S. 264)</ref> wieder eingeführt. Die Institution des Reichskriegsgerichts wurde durch ein weiteres Gesetz<ref>Gesetz über die Wiedereinrichtung eines Obersten Gerichtshofs der Wehrmacht vom 26. Juni 1936 (RGBl I, S. 517)</ref> am 1. Oktober 1936 eingerichtet.
Das Reichskriegsgericht war gemäß § 14 der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz<ref>§ 14 der Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO) vom 17. August 1938 (RGBl. 1939 I, S. 1460) - veröffentlicht im Reichsgesetzblatt erst 1939</ref> zuständig für Delikte wie Hochverrat, Landesverrat und Kriegsverrat, sofern diese Personen sich nicht im Operationengebiet befanden oder einem Wehrmachtverband angehörten, der dem Oberbefehlshaber eines Heeres unmittelbar unterstand. Das Reichskriegsgericht war ferner zuständig bei allen Strafverfahren gegen Offiziere im Generals- bzw. Admiralsrang.
Für schwere Fälle der Wehrkraftzersetzung nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung war das Reichskriegsgericht allein erste und letzte Instanz; damit fiel die Aburteilung religiös motivierter Kriegsdienstverweigerer in seine Zuständigkeit. Mit der 7. Durchführungsverordnung zur Kriegsstrafverfahrensordnung vom 18. Mai 1940 (RGBl. I S. 787) wurde die ausschließliche Zuständigkeit des Reichskriegsgerichts bei Wehrkraftzersetzung eingeschränkt. Für Zivilpersonen übertrug das Reichsjustizministerium die Zuständigkeit im Mai 1940 zunächst den Sondergerichten.<ref>Walter Wagner: Der Volksgerichtshof im nationalsozialistischen Staat, München 2011, ISBN 3-486-54491-8, S. 277 mit Anm. 4</ref> Durch Verordnung vom 29. Januar 1943 (RGBl. I S. 76) erhielt der Volksgerichtshof grundsätzlich die Zuständigkeit für Fälle „öffentlicher Zersetzung“ sowie auf Antrag auch Fälle „vorsätzlicher Wehrdienstentziehung“ (§ 5 Absatz 1 Nr. 1 und 3 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung).
Der Präsident des Reichskriegsgerichts konnte als Gerichtsherr Urteile bestätigen oder aufheben, sofern nicht Adolf Hitler als „Oberster Gerichtsherr der Wehrmacht“ sich dies selbst vorbehielt.
Organisation
Der Dienstsitz des Reichskriegsgerichts lag bis 1943 in der Witzlebenstraße 4–10 im Berliner Bezirk Charlottenburg, wo später von 1946 bis zum Abzug der Alliierten das Kammergericht untergebracht war. Wegen der zunehmenden Bombenabwürfe auf Berlin – durch Amerikaner und Briten und durch die Sowjetunion – wurde das Reichskriegsgericht 1943 zuerst nach Potsdam und dann nach Torgau in die Zieten-Kaserne verlegt. Am 15. April 1945 stellte das Reichskriegsgericht dort seine Tätigkeit ein. Der Kommandostab des Reichskriegsgerichtes wurde am 5. Mai auf dem Schlossgut in Kundratice verhaftet.<ref>Günter Gribbohm: Das Reichskriegsgericht..., Berlin 2004, ISBN 3-8305-0585-X, S. 6.</ref>
Erster Präsident des Reichskriegsgerichts war General Walter Heitz. Von September 1939 bis Ende Oktober 1944 amtierte Admiral Max Bastian;<ref>Er wurde am 31. Oktober 1944 zur Disposition des Oberbefehlshabers der Kriegsmarine gestellt und am 30. November 1944 ehrenvoll aus dem Dienst in den Ruhestand verabschiedet.</ref> sein Nachfolger wurde General Hans-Karl von Scheele. Bis Kriegsende hatten insgesamt 190 Richter für kürzere oder längere Zeit am Reichskriegsgericht gewirkt.<ref>Ulrich Baumann, Magnus Koch: „Was damals Recht war...“ - Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht. Berlin-Brandenburg 2008, ISBN 978-3-89809-079-7, S. 219.</ref>
Das Reichskriegsgericht bestand aus drei, ab November 1941 aus vier Senaten, denen jeweils vier Militärjustizbeamte und drei Offiziere zugeteilt waren. Die Verhandlungen leitete ein Senatspräsident, dem ein Reichskriegsgerichtsrat sowie drei Offiziere zur Seite standen. Kurzzeitig wurde 1943 ein zentrales Sonderstandgericht der Wehrmacht angegliedert; 1945 wurden die Senate auf drei Richter reduziert. Dem Reichskriegsgericht untergeordnet war die Reichskriegsanwaltschaft als Anklagebehörde mit zwanzig Militärjuristen. Oberreichskriegsanwälte waren Walter Rehdans und ab 1943 Alexander Kraell.<ref>Norbert Haase: Das Reichskriegsgericht und der Widerstand gegen die nationalsozialistische Herrschaft, Berlin 1993, ISBN 3-926082-04-6, S. 11 (= Katalog der Sonderausstellung der Gedenkstätte Deutscher Widerstand)</ref>
Urteile
Im Zeitraum von August 1939 bis zum 7. Februar 1945 fällte das Reichskriegsgericht 1.189 Todesurteile, darunter 313 wegen Landesverrats, 96 wegen Hochverrats, 24 wegen Kriegsverrats, 340 wegen Spionage und 251 wegen Verweigerung und Wehrkraftzersetzung.<ref>Manfred Messerschmidt: Das System Wehrmachtjustiz. In: Ulrich Baumann, Magnus Koch: „Was damals Recht war...“ - Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht. Berlin-Brandenburg 2008, ISBN 978-3-89809-079-7, S. 33.</ref> Insgesamt 1.049 dieser Todesurteile wurden nachweislich vollstreckt.<ref>Norbert Haase: Das Reichskriegsgericht..., Berlin 1993, ISBN 3-926082-04-6, S. 13.</ref>
Obwohl die Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz für minderschwere Fälle Freiheitsstrafen vorsah, verhängte das RKG wegen Kriegsdienstverweigerung aus religiösen Gründen fast ausnahmslos die Todesstrafe. Diese Urteile betrafen in erster Linie Zeugen Jehovas und Reformadventisten.<ref>Internationale Missionsgesellschaft der STA/Reformationsbewegung e.V. - Deutsche Union (Hrsg.): Du sammelst meine Tränen: Glaubenszeugen im Nationalsozialismus. Edelstein-Verlag, 2014, ISBN 3-933032-59-8 S. 41 f, 61 f, 63 f, 95, 173 f, 176 f</ref> Nach zahlreichen Interventionen von Seelsorgern ging das Reichskriegsgericht dazu über, bereits verurteilten Verweigerern die Möglichkeit eines Widerrufs einzuräumen. In diesem Falle wurde eine Haftstrafe von drei bis vier Jahren Dauer verhängt, die nach dem Kriege anzutreten sei.<ref>Norbert Haase: Das Reichskriegsgericht..., Berlin 1993, ISBN 3-926082-04-6, S. 14.</ref>
Neben Sondergerichten und dem Volksgerichtshof war auch das Reichskriegsgericht mit Verfahren nach dem Nacht-und-Nebel-Erlass befasst. Von Dezember 1942 bis September 1943 führte das RKG mehr als 20 Verhandlungen gegen rund 80 Angehörige der Widerstandsgruppe um Arvid Harnack und Harro Schulze-Boysen. Dabei wandte der 2. Senat unter Alexander Kraell die sogenannte „Gewaltverbrecherverordnung“ an, um mehrere Frauen hart bestrafen zu können, denen lediglich Beihilfe nachzuweisen war.
In einem Urteil vom 2. April 1940 hatte das Reichskriegsgericht die Bedeutung des Begriffs „Öffentlichkeit“ extensiv auf private Gespräche ausgedehnt, so dass jede „defätistische Äußerung“ als Wehrkraftzersetzung gelten konnte.<ref>Norbert Haase: Das Reichskriegsgericht..., Berlin 1993, ISBN 3-926082-04-6, S. 12 mit Anm. 10.</ref> Als „Wesensmerkmale der Praxis des Reichskriegsgerichts“ zählt Norbert Haase die drakonischen Urteile nach weit auslegbaren nationalsozialistischen Strafgesetzen, den Ausschluss der Öffentlichkeit in den als „Geheime Kommandosache“ geführten Prozessen, die oft praktizierte Nicht-Aushändigung von Anklageschriften und die oftmals auf eine Alibifunktion beschnittene Verteidigungsmöglichkeit auf.<ref>Norbert Haase: Das Reichskriegsgericht..., Berlin 1993, ISBN 3-926082-04-6, S. 18.</ref> Im Zweiten Weltkrieg seien – so eine rechtliche Bewertung der Institution – die maßgebenden gerichtsverfassungsrechtlichen und prozessualen Grundlagen geändert worden zur Durchsetzung dessen, was man „für militärisch zweckmäßig und für im NS-Sinne kriegsnotwendig“ hielt.<ref>Günter Gribbohm: Das Reichskriegsgericht..., Berlin 2004, ISBN 3-8305-0585-X, S. 171</ref>
Aufhebung der Urteile
1998 wurden durch ein Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege<ref>NS-AufhG vom 25. August 1998 (BGBl I, S. 2501 NS—AufhG (PDF; 37 kB) vom 25. August 1998 / Fassung von 2002)</ref> „verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit“ ergangen waren, pauschal für nichtig erklärt. Darunter fallen auch viele Urteile des Reichskriegsgericht. Mit einer Ergänzung des NS-AufhG aus dem Jahr 2002 wurden die Urteile von Gerichten aus der NS-Zeit gegen Deserteure und Homosexuelle aufgehoben. Erst mit einer weiteren Ergänzung des NS-AufhG von 2009 wurden auch die Urteile wegen Kriegsverrat nach § 57 MStGB gesetzlich aufgehoben.<ref>Änderungsgesetze zum NS-AufhG (2002 BGBl I, S. 2714) und (2009 BGBl I, S. 3150)</ref>
Siehe auch
Einzelnachweise
<references />
Literatur
- Norbert Haase: Das Reichskriegsgericht und der Widerstand gegen die nationalsozialistische Herrschaft, Berlin 1993, ISBN 3-926082-04-6 (= Katalog der Sonderausstellung der Gedenkstätte Deutscher Widerstand)
- Günter Gribbohm: Das Reichskriegsgericht - Die Institution und ihre rechtliche Bewertung, Berliner Wiss.-Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-8305-0585-X
Weblinks
- Luise Berlin - Reichskriegsgericht (Gedenktafel, Geschichte, Literatur)
- Berlin-Lexikon: Reichskriegsgericht
- Justizgeschichte aktuell: Karrieren und Selbstrechtfertigungen