Wild


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25px Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Wild (Begriffsklärung) aufgeführt.

Wild (ahd. wildi ‚ungezähmt‘, ‚verirrt‘) ist ein Sammelbegriff für die im Zusammenhang mit Jagd relevanten Säugetiere und Vögel. Der Begriff „Wild“ grenzt sich damit gegen den des Wildtieres ab, der allgemein alle freilebenden Tiere umfasst.

Zum Begriff des Wildes

Wild im Sinne der Wildbiologie umfasst die Gesamtheit der auf der Erde vorkommenden jagdbaren Landwirbeltiere, zum Unterschied von fischbaren (Fische) oder sammelbaren (Schnecken, Frösche, Insekten) Tieren. Nach Jagdrecht gelten als Wild die "jagdbaren wildlebenden Tiere",<ref>Bundesjagdgesetz § 2</ref> also die in den jagdrechtlichen Vorschriften aufgelisteten Arten. Wild nach dieser Definition bleiben selbst die Arten, die nach dem Jagdrecht ganzjährig geschont werden.

In Deutschland, Österreich und der Schweiz regeln Jagdgesetze und -verordnungen die Jagd (und als Teilbereich davon die Hege). Diese jagdrechtlichen Vorschriften enthalten einen abschließenden Katalog der jagdbaren Tiere und geben dem Begriff Wild damit seine Legaldefinition.

Situation in Deutschland

Im § 2 des Bundesjagdgesetzes werden wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, als Wild definiert. Es sind Jagdzeiten und Schonzeiten festgelegt. Die Jagdzeiten sind keine zwingende Einrichtung, sondern können in den Landesjagdgesetzen unterschiedlich festgelegt sein. Es gibt Wildarten, die ganzjährig geschont sind und demzufolge nicht bejagt werden dürfen. Sie sind aber durch das Jagdgesetz der Obhut und der Sorge für ihre Wohlfahrt dem Jagdausübungsberechtigten unterstellt (Hegeverpflichtung nach § 1 Abs. 1 BJagdG) und werden so zwingend durch den Jagdausübungsberechtigten geschützt. Die Bundesartenschutzverordnung sieht dies für Tiere, die nicht „Wild“ sind, nicht vor. Teile von Wild, auch wenn dies eine ganzjährige Schonzeit genießt, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten angeeignet werden, ebenso natürlich verendete Tiere (Fallwild). Teilweise bestehen Abgabe- und Handelsverbote. Aneignung durch andere erfüllen den Tatbestand der Wilderei.

Im § 2 werden die zugehörigen Wildarten aufgelistet.

Liste der Tierarten, die laut Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegen und somit rechtlich „Wild“ sind:

Haarwild Federwild
Wisent (Bison bonasus L.) Rebhuhn (Perdix perdix L.)
Elchwild (Alces alces L.) Fasan (Phasianus colchicus L.)
Rotwild (Cervus elaphus L.) Wachtel (Coturnix coturnix L.)
Damwild (Dama dama L.) Auerwild (Tetrao urogallus L.)
Sikawild (Cervus nippon Temminck) Birkwild (Lyrus tetrix L.)
Rehwild (Capreolus capreolus L.) Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus)
Gamswild (Rupicapra rupicapra L.) Haselwild (Tetrastes bonasia L.)
Steinwild (Capra ibex L.) Alpenschneehuhn (Lagopus muta Montin)
Muffelwild (Ovis ammon musimon Pallas) Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.)
Schwarzwild (Sus scrofa L.) Wildtauben (Columbidae)
Feldhase (Lepus europaeus Pallas) Höckerschwan (Cygnus olor Gmel.)
Schneehase (Lepus timidus L.) Wildgänse (Gattungen Anser Brisson und Branta Scopoli)
Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.) Wildenten (Anatinae)
Murmeltier (Marmota marmota L.) Säger (Gattung Mergus L.)
Wildkatze (Felis silvestris Schreber) Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.)
Luchs (Lynx lynx L.) Blässhuhn (Fulica atra L.)
Fuchs (Vulpes vulpes L.) Möwen (Laridae)
Steinmarder (Martes foina Erxleben) Haubentaucher (Podiceps cristatus L.)
Baummarder (Martes martes L.) Großtrappe (Otis tarda L.)
Iltis (Mustela putorius L.) Graureiher (Ardea cinerea L.)
Hermelin (Mustela erminea L.) Greife (Accipitridae)
Mauswiesel (Mustela nivalis L.) Falken (Falconidae)
Dachs (Meles meles L.) Kolkrabe (Corvus corax L.)
Fischotter (Lutra lutra L.)
Seehund (Phoca vitulina L.)

Die Bundesländer können für ihre Belange weitere Tierarten in diese Liste aufnehmen. So unterliegen zum Beispiel in Hessen auch Waschbär, Marderhund, Amerikanischer Nerz, Nutria (Sumpfbiber), Rabenkrähe und Elster dem Jagdrecht.

Situation in Österreich

Eine einheitliche Definition für Wild ist für Österreich anders als in Deutschland nicht durch ein Bundesgesetz gegeben. In Österreich unterliegt die Jagd der jeweiligen Landeskompetenz und daher wird dies durch die neun unterschiedlichen Landesjagdgesetze der Bundesländer und die entsprechenden Durchführungsverordnungen geregelt. Die Zentralstelle österreichischer Landesjagdverbände führt dazu aus: „Wildtiere sind nur jene Tierarten, die in den Landesjagdgesetzen und in den Schuss- und Schonzeitverordnungen genannt werden. Manche Tierarten sind in einem Bundesland „Wild“, in einem anderen Bundesland aus rein juristischen Gründen keine „Wildart“ – etwa der Goldschakal, die Bisamratte, der Elch …“<ref>Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände, Jagdsystem (eingesehen am 8. Dezember 2009)</ref>

Situation in der Schweiz

In der Schweiz wird Wild über das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) geregelt. Der Geltungsbereich des Gesetzes bezieht sich auf „a. Vögel; b. Raubtiere; c. Paarhufer; d. Hasenartige; e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen“. Jagdbare Arten sind in „Art. 5 Jagdbare Arten und Schonzeiten“ des Gesetzes geregelt.<ref>Schweizer Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, Jagdgesetz, JSG (eingesehen am 8. Dezember 2009)</ref>

Jagdrechtliche Inanspruchnahme und Schutz

Nach deutschem Jagdrecht befindet sich Wild grundsätzlich in natürlicher Freiheit und ist herrenlos, gehört also niemandem. Es hat einen meist unmittelbaren Nutzen als Nahrungs- und Rohstofflieferant. Die Aneignung des Wildes ist ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten (Jäger) erlaubt. Sie erfolgt durch Fangen oder Erlegen. Dies gilt auch für Teile des Wildes, z. B. Abwurfstangen oder Eier.

Wild unterliegt heute der besonderen Fürsorgepflicht des Jägers. Festgeschrieben ist dies in der Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur gleichzeitigen Hege<ref>BJagdG § 1</ref> des Wildes. Die persönliche Hegeverpflichtung des Jägers gilt auch dann, wenn eine Wildart ganzjährig geschützt ist. Damit unterscheidet sich der Schutzstatus von Tieren, die als Wild klassifiziert sind, grundlegend gegenüber dem Schutz wildlebender Tiere, die ausschließlich nach dem Naturschutzrecht geschützt sind, da das Naturschutzrecht keine persönlich verantwortliche Person kennt.

Einteilung des Wildes

Im Jagdrecht und in der jagdlichen Praxis wird das Wild folgendermaßen unterschieden (hierbei treten Überschneidungen auf):

  • Haarwild und Federwild: Zum Haarwild zählen die dem Jagdrecht unterliegenden Säugetiere. Als Federwild werden die dem Jagdrecht unterliegenden Vögel bezeichnet.
  • Schalenwild: Das Schalenwild umfasst die dem Jagdrecht unterliegenden Paarhufer (Hornträger, Geweihträger und das Schwarzwild, die Wildschweine) – deren Klauen werden in der Jägersprache als ‚Schalen‘ bezeichnet.
  • Hochwild und Niederwild: Zum Hochwild zählt nach Jagdrecht alles Schalenwild mit Ausnahme des Rehwildes. Weiterhin gehören das Auerwild, der Steinadler und der Seeadler zum Hochwild. Früher gehörten regional auch andere Tierarten wie Bär, Luchs, Kranich oder Fasan dazu. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild. Der Begriff Hochwild ist historisch entstanden. Er bezeichnete Wild, dessen Jagd besonders geschätzt wurde und die deshalb dem hohen Adel (Hohe Jagd) vorbehalten war. Das Niederwild durfte hingegen auch von anderen Personengruppen bejagt werden (Niedere Jagd).

Im jagdlichen Sprachgebrauch wird zusätzlich regional unterschieden nach

Wildarten in Mitteleuropa

Von den typischen Wildarten Mitteleuropas unterliegen dem Jagdrecht unter anderem

Da das Jagdrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz verschieden geregelt ist, gibt es nationale und regionale Unterschiede im Katalog der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten. Einige der dem Jagdrecht zugeordneten Tierarten sind ganzjährig geschont (dürfen nicht erlegt werden) z. B. Großtrappe. Für sie besteht aber weiterhin die Pflicht zur Hege. Sie unterliegen dadurch der besonderen Fürsorge durch den Jäger. In Deutschland ermächtigt das Bundesjagdgesetz die Länder, weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen. In Österreich unterliegt die Regelung der Jagd den einzelnen Ländern. In der Schweiz wird die Regelung der Jagd den Kantonen zugewiesen.

Vor der Entstehung des Bundesjagdgesetzes unterlagen in Deutschland auch Braunbär, Eulen, Pelikane, Amsel, Seeschwalben, Sturmvögel und Weißstorch dem Jagdrecht. In Südeuropa wird illegale Jagd auf Singvögel ausgeübt.

Mit den Veränderungen in unserer Umwelt können Wildarten verschwinden, wieder auftreten oder neu hinzukommen. So werden Wolf (unterliegt noch nicht dem Jagdrecht) und Luchs in Mitteleuropa wieder heimisch. Fremdländische Tierarten wie Waschbär und Marderhund siedeln sich an und konkurrieren mit heimischen Arten. Solche Wildarten werden bei Bedarf vom Jagdrecht erfasst. Das bedeutet nicht gleichzeitig, dass sie auch bejagt werden dürfen.

Wildnutzung

In der Bundesrepublik Deutschland wurden im Jagdjahr 2012 / 2013 rund 28.350 Tonnen Wildbret verbraucht. Pro Kopf wurden rund 500 Gramm Wild verzehrt, bei einem gesamten Fleischverbrauch von 60,8 kg.<ref>http://www.jagdnetz.de/datenundfakten?meta_id=1526</ref> Der Wert des erlegten Wildes wird für das Jahr 2012/2013 auf knapp 219 Millionen Euro beziffert.<ref>http://www.jagdnetz.de/datenundfakten/zahlendatenfakten?meta_id=1527</ref>. Rotwild (Hirsche), Rehwild, Sikawild, Damwild und Schwarzwild (Wildschweine) werden im Rahmen der landwirtschaftlichen Wildhaltung auch als Nutztiere gehalten. Das hochwertige Leder aus dem Fell (der „Decke“) der Hirsche und Boviden wird zu Kleidungsstücken verarbeitet, verschiedene Pelzarten können für Kleidungsstücke und Accessoires genutzt werden.

Die in der traditionellen chinesischen Medizin verbreitete Vorstellung, durch den Genuss von bestimmten Körperteilen spezieller Wildarten besondere Kräfte zu erlangen, hat dazu geführt, dass diese Tierarten in ihrem Bestand stark gefährdet, teilweise sogar der Ausrottung nahe sind. Organisierte Wilderei, auch zur Erlangung von Elfenbein und zur Produktion von Souvenirs, wird durch staatlich gefördertes internationales Wildtiermanagement bekämpft.

Wildkrankheiten

Beim Wild können neben Verletzungen, Vergiftungen, Geschwülsten und Missbildungen parasitäre Krankheiten, bakterielle Krankheiten und Viruskrankheiten auftreten.

Einige Parasiten, z. B. der Fuchsbandwurm, ebenso wie bestimmte Viruserkrankungen, z. B. die Tollwut, oder Bakteriosen, z. B. die Tuberkulose, können vom Tier auf den Menschen übertragen werden. Die zwischen Menschen und anderen Wirbeltieren übertragbaren Krankheiten werden Zoonosen genannt.

In den Staaten der Europäischen Union regeln Gesetze die Bekämpfung von Wildkrankheiten, den Umgang mit kranken Tieren, die Vorsorge und den Schutz der Verbraucher.

Wildschutz

Zum Schutz vor und von Wild werden insbesondere an schnell befahrenen Straßen- und Bahnstrecken beidseits Wildschutzzäune errichtet, um Wildunfälle zu vermeiden. Weil solche Zäune auch durch Auffahrten getrennt werden, Gatter für Not- und Bauausfahrten nicht immer geschlossen werden, sind diese Zäune nie ganz dicht. Sie sollen vor allem Zusammenstöße von schnellfahrenden Kfz mit die Fahrbahn wechselndem Wild vermeiden helfen, was auch für Autofahrer tödlich enden kann.

Reflektoren, die Licht von ankommenden Kfz quer zur Fahrtrichtung aufgefächert rot oder blau in die Flächen neben der Fahrbahn schicken, warnen optisch, werden an der fahrbahnabgewandten Seite der dreieckigen Begrenzungspflöcke befestigt und können in ihrer reflektierenden Richtung auch an Böschung oder Abhang angepasst werden. Ein anderer Typ von Reflektor hängt als belegtes Drehkreuz an einem kleinen, selbständigen Drahtgalgen und dreht sich im Fahrtwindwirbel der Autos. Eine Hi-Tech-Lösung ist wieder pfahlrückseitenmontiert, sammelt tagsüber photovoltaisch Energie, wird durch Kfz-Licht ausgelöst und sendet sowohl blaue LED-Lichtblitze als auch – zumindest für Radfahrer – hörbare Töne aus.

Auch an Holzpfählen mit PU-Schaum aufgebrachte Geruchsstoffe sollen Wild von Straßen fernhalten.

Eine gewisse Verbreitung fanden fahrtwindbetriebene Wildwarnpfeifen fix montiert an Kfz in den 1980er bis 1990er Jahren. Ihre Wirkung ist schon deshalb umstritten, weil die Lautstärke ihres Dauertons (im Ultraschallbereich) relativ gering ist.

Wild lagert und versteckt sich gerne auch in landwirtschaftlich genutzten Flächen, sodass beim Mähen von Mais, anderem Getreide oder auch Wiesen insbesondere Rehe und Hasen getötet werden, die sich bei aufkommendem Lärm einer Mähmaschine instinktiv ducken und nicht fliehen. Gegen diesen Konflikt, der nicht nur Wildtiere unnötig tötet, sondern auch deren Leichengift in die Nahrung von Nutztieren bringen kann, sind zwei technische Systeme in Erprobung: zum einen GPS-positioniertes Überfliegen mit kamerabestückten Drohnen (etwa Quadrokopter) zur Erkundung von lagerndem Wild, zum anderen Vertreibung durch einen akustischen Warnton im (hochfrequenten) Ultraschallbereich, ausgesandt von einem Lautsprecher am Traktor des Mähgeräts.<ref>http://salzburg.orf.at/news/stories/2594936/ Mäharbeiten: Warnsystem für Wild, ORF.at vom 27. Juli 2013</ref>

Literatur

Einzelnachweise

<references/>

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Wild – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikinews Wikinews: Wild – in den Nachrichten