Jagd


aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wechseln zu: Navigation, Suche
25px Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Jagd (Begriffsklärung) aufgeführt.
Datei:Kenyan hunters.jpg
Jäger in Kenia

Jagd (auch Waidwerk) ist das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen, Erlegen und Aneignen von Wild durch Jäger. Die unerlaubte Jagd ist Wilderei.<ref>Duden:Bedeutung:Jagdwesen; Handwerk des (weidgerechten) Jägers. Herkunft: mittelhochdeutsch weidewerc = Jägerei; die zur Jagd gehörigen Tiere</ref>

Aufgaben und Motive

Die Jagd in Deutschland unterliegt gesetzlichen Regelungen im Bundesjagdgesetz und den Landesjagdgesetzen. Die Jagd als einer der ursprünglichen Arbeitsprozesse des Menschen erfolgte historisch aus unterschiedlichen Gründen:

  • Nahrungsgewinnung
  • Gewinnung von Tierteilen aller Art (wie zum Beispiel Felle, Hörner, Geweihe) als Rohmaterialien zur Fertigung von Kleidung, Gebrauchsgegenständen und Schmuck.
  • als feudale Ersatzbeschäftigung, vor allem für den Adel und gehobene Mitglieder des Klerus
  • als Freizeitbeschäftigung für wohlhabende Bürger.

Im 20. Jahrhundert kamen weitere Gründe hinzu:

Nach den Ausführungsbestimmungen des niedersächsischen Jagdgesetzes die Erhaltung

  • eines gesunden, sozial richtig strukturierten Bestandes von Schalenwild in angepasster Zahl
  • bei größtmöglicher faunistischer und floristischer Artenvielfalt (Biodiversität)
  • unter Beachtung der gesetzlichen Vorgabe, Beeinträchtigungen der Land- und Forstwirtschaft möglichst zu vermeiden
  • die in einem Waldgebiet vorkommenden Hauptbaumarten müssen sich in der Regel ohne Schutzmaßnahmen verjüngen lassen.

Auch heute sind die genannten Motive weiterhin nebeneinander zu finden. Jedoch ist darüber hinaus ein wesentlicher und gesetzlich verpflichtender<ref>Bundesjagdgesetz § 2</ref> Bestandteil der Jagd die Hege. Dazu gehören beispielsweise die Fütterung des Wildes in Notzeiten und die Anlage von Wildäckern, womit der Nahrungsengpass im Winter überbrückt werden soll. Dieser entsteht vor allem dadurch, dass den Tieren ihre natürlichen Nahrungsquellen durch Winterbrache und überbaute Tallagen nicht mehr zugänglich sind. Darüber hinaus werden im Rahmen der Hege auch Maßnahmen ergriffen, die dem Naturschutz dienen. Dazu zählen Maßnahmen zum Schutz wertvoller Biotope, Biotopverbesserungen (etwa durch Anlage von Hecken) und Renaturierungen.

Geschichte und Tradition

Ursprung

Datei:Venatio.jpg
Jagdszene auf antikem Relief

In der Altsteinzeit waren Menschen Jäger und Sammler. Die Jagd diente zur Nahrungsversorgung und lieferte neben Fleisch wertvolle tierische Nebenprodukte wie Knochen für Werkzeuge oder auch für Flöten und Kunstwerke, Felle als Bekleidung, für Schuhe, für Decken, für Behausungen (Zelte) und Tragetaschen sowie Sehnen zum Nähen und für Bögen.

Mit der zunehmenden Sesshaftigkeit und der damit verbundenen Domestizierung von Tieren trat die Jagd mit all ihren Gefahren und Erschwernissen als Lebensgrundlage bei weiten Teilen der Bevölkerung zunehmend in den Hintergrund. Schon in den antiken Hochkulturen wurde die Jagd neben Nahrungserwerb und regulierendem Eingriff in die Natur gelegentlich auch als Freizeitvergnügen betrachtet. Frühe Darstellungen, wie die Jäger-Palette dokumentieren die Jagd im alten Ägypten. Es gab jagdbezogene Kulte für Gottheiten, denen das Jagen besonders geheiligt war – so die griechische Göttin Artemis und die römische Göttin Diana. Besonders erstaunlich dabei ist, dass die Jagd als Männerdomäne keinen Gott, sondern Göttinnen als 'Patronin' hatte. Auch unter den Heiligen der katholischen Kirche gibt es einen Patron der Jäger, den Hl. Hubertus. Neben ihm gab und gibt es z. B. mit dem Heiligen Martin, dem heiligen Germanus von Auxerre oder in den osteuropäischen Ländern mit dem Heiligen Iwan allerdings noch andere Heilige, die als Schutzpatrone der Jagd verehrt werden.

Feudalistische Aspekte

Datei:Indischer Maler um 1830 001.jpg
Râjâ Râm Singh II. auf der Jagd (Indien, ca. 1830)
Hauptartikel: Feudalismus

Bis ins Mittelalter wurde die Jagd, auch Waidwerk<ref>Riesenthals Jagdlexikon, S.585</ref>, immer mehr zum Privileg des Adels sowie staatlicher und kirchlicher Würdenträger. Aus dem Mittelalter stammt auch die Unterscheidung zwischen Hoher Jagd – der dem Adel vorbehaltenen Jagd auf Hochwild – und „Niederer Jagd“ (für den niederen Klerus etc. oder als Bürgerjagd) auf kleinere Tiere wie Hasen und Federwild sowie Rehwild, das als einzige Schalenwildart dem Niederwild angehört. Bezirke, in denen der König oder ein anderer Fürst das Jagdrecht für sich alleine beanspruchte, wurden als Wildbann bezeichnet. In den entstehenden deutschen Territorialstaaten ab dem 15. Jahrhundert kam das „Eingestellte Jagen“ auf, eine Art Treibjagd, bei der wochenlang viele Tiere im Frondienst zusammengetrieben wurden. Diese wurden dann vom fürstlichen Jagdherren alleine oder in großer Gesellschaft getötet. Im 18. Jahrhundert wurde aus Frankreich die Parforcejagd eingeführt: eine Hundemeute verfolgt ein einzelnes, ausgesuchtes Stück Wild und wird von berittenen Jägern begleitet.

Jagd in Deutschland nach 1848

Nach der bürgerlichen Revolution von 1848 war es den jeweiligen Grundbesitzern erlaubt, auf ihren Flächen zu jagen und damit auch den Wildschaden auf ihren Äckern und in ihren Wäldern zu begrenzen. Nach nur zwei Jahren wurde dieses Recht insofern eingeschränkt, als dass nur noch Besitzer von mindestens 75 Hektar zusammenhängender Fläche als Eigenjagd genutzt werden durften, während Eigentümer kleinerer Flächen sich zu Jagdgenossenschaften zusammenschließen mussten, welche das Jagdausübungsrecht für die so entstandene Gesamtfläche - in der Regel einer Gemarkung - verpachtet<ref name="SPIEGEL 21/1998">Der Spiegel: Schrot gegen die Bambi-Plage?, 18. Mai 1998</ref>. Diese Regelung besteht in Deutschland bis heute (Stand 2015).

In vielen Orten gründeten sich daraufhin Jagdvereine, in denen sich die örtlichen Landwirte zu sogenannten „Bauernjagden“ zusammenschlossen um gemeinsam die Jagd auszuüben. Dies geschah meist durch ein bis zwei Treibjagden, im Rest des Jahres war das Wild ungestört. Erst Hermann Göring als sogenannter „Reichsjägermeister“ beendete diese Praxis mit dem Erlass des Reichsjagdgesetzes. In diesem war festgelegt, dass nur noch natürliche Personen das Jagdausübungsrecht pachten durften. Eine weitere Regelung war die erstmals genannte „Waidgerechtigkeit“, in der beispielsweise festgeschrieben wurde, dass Wassergeflügel nur im Flug und nicht schwimmend erlegt werden darf. Die Wildfütterung wurde eingeführt und die Klassifizierung von Jagdtrophäen mit reichsweiten Ausstellungen der „besten“ Trophäen.<ref name="SPIEGEL 21/1998" />

Nach dem Ende des Nationalsozialismus wurde das Reichsjagdgesetz in seinen jagdlichen Teilen nahezu unverändert in bundesrepublikanisches Recht übernommen, allerdings ohne das Vorwort von Göring. Auch die Trophäenjagd blieb weiter ein Anliegen vieler Jäger. Dies führte dazu, dass insbesondere Jagdbezirke, in denen Hochwild gejagt werden kann, oft von finanzstarken, weit entfernt in Großstädten wohnenden Jagdpächtern gepachtet werden und nicht von einheimischen Jagdscheininhabern. Trotz Bemühungen nach der Wiedervereinigung, das Jagdgesetz zu modernisieren, ist es bisher nicht zu entsprechenden Änderungen gekommen.<ref name="SPIEGEL 21/1998" /> Entgegen neueren Wildforschungsergebnissen gilt z. B. beim Rotwild weiterhin die Geweihentwicklung als Maßstab für die Zuchtwahl.

Volksjagd in der DDR

Das 1953 veröffentlichte Jagdgesetz der DDR wurde mit den Worten die Jagd gehört dem Volk kommentiert.<ref name="Haselmann2005"/> Das Jagen in der DDR und der Bundesrepublik Deutschland unterschied sich vor allem hinsichtlich des gesetzlichen Regelungssystems. Der Bindung des Rechts zu Jagen an Grund und Boden in der BRD stand in der DDR das Volksjagdrecht gegenüber. Jagdflächen wurden vom Staat zur Verfügung gestellt. Das geschossene Wild musste zudem als Eigentum des Volkes bei der staatlichen Wildannahmestelle abgeliefert werden.<ref>Frank Oeser 2006: Jagdrecht Brandenburg. Hrsg. Norbert Fitzner. Kohlhammer, Stuttgart 2006, ISBN 3-555-52025-3, S. 1 f.</ref> Die damit offiziell eröffnete Volksjagd wurde aber aus Angst vor der Volksbewaffnung sehr restriktiv gehandhabt: Jagdwaffen wurden nur zeitweise und lokal eng begrenzt, den in Jagdgenossenschaften organisierten Jägern zur Verfügung gestellt. Die SED-Führung sicherte sich Sonderrechte bei der Ausübung der Jagd in eigens ausgewiesenen Gebieten und richtete unter anderem Diplomatenjagden und aufwendige Jagdveranstaltungen mit Industriedelegationen, etwa in der Schorfheide ein. Der gesetzlich manifestierte Zwiespalt im Jagdwesen der DDR führte letztlich zu einer Teilung in ein öffentliches und ein geheimes Jagdwesen und einem deutlich überhöhten Wildbestand und dadurch bedingt zu millionenschweren Wildschäden.<ref name="Haselmann2005">Meike Haselmann: Die Jagd in der DDR. Zwischen Feudalismus und Sozialismus. 2005.</ref>

Handwerk

Datei:Hunters of astore.jpg
Jäger in Pakistan

Generell ist die Jagd ein Handwerk und die Ausbildung hierzu ein anerkannter Ausbildungsberuf. Der Berufsjäger braucht für seine Berufsausübung eine Anstellung. Der Berufsjäger führt jagdliche und hegerische Tätigkeiten aus. Oftmals sind Jagdbezirke zu klein, um einen Berufsjäger zu beschäftigen. Deshalb ist auch die Anzahl der Berufsjäger recht gering. In allen anderen, meist genossenschaftlichen Jagdbezirken wird die Jagd von Jagdpächtern und Jägern in ihrer Freizeit ausgeübt. Der Pächter hat hier stets das Jagdausübungsrecht, er hat also das Jagdrevier zur Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft gepachtet und kann weiteren Jägern eine Jagderlaubnis erteilen. Gesellschaftsjagden, bei denen gleichzeitig mit einer relativ großen Anzahl an Jagdgästen Wild bejagt wird, spielen eine wesentliche Rolle.

Jagd in der Literatur

Jagdliteratur sind handgeschriebene und gedruckte Schriften aller Art mit Bezug zur Jagd.<ref>Ilse Haseder, S. 413</ref> Schon bei Tacitus finden sich Beschreibungen zur Jagd. Im deutschen Sprachraum wurden bis 1850 etwa 1200 spezielle Jagdbücher publiziert. Heute gibt es neben geschichtlichen Bearbeitungen, Wörterbüchern und Fachliteratur ein weites Feld von unterschiedlichster Belletristik. Lew Nikolajewitsch Tolstoi beschreibt eine winterliche Wolfsjagd in Krieg und Frieden.<ref>Krieg und Frieden, Artemis & Winkler (1997), S. 672–683.</ref>

Jagd in der Malerei

Das Thema Jagd beschäftigt kreative Menschen seit der Höhlenmalerei. Damals hatten die Darstellungen auch kultischen oder magischen Zweck, um sich auf gelingendes Jagen einzustimmen und die Geister um gute Beute zu bitten. In der europäischen Malerei waren üppige Gemälde mit Jagdszenen Prestige- und Repräsentationsobjekte von Adeligen und wohlhabenden Bürgern. Oft wurden sie mit mythologischen Inhalten verknüpft (z. B. die jagende Göttin Diana). Die Grenze des Genres der Jagdmalerei zu dem der reinen Tiermalerei (z. B. von Jagdhunden) ist fließend. Bei beiden gibt es einen hohen Prozentsatz an Auftragsmalerei. Aus der Fülle der Künstler, die sich dieses Themas mit unterschiedlichen Absichten und Fähigkeiten annahmen, seien folgende erwähnt: Peter Paul Rubens (phantasievolle mythologische und exotische Jagdszenen), Frans Snyders, Jan Fyt (Auftragsrealismus), Jean Siméon Chardin (in sich ruhende Stillleben mit erlegtem Wild), Eugène Delacroix (orientalische Jagdszenen), Emil Hünten (Parforce-Jagd), Manfred Schatz (Wild und Jagdhunde in der Natur), Carl Otto Fey (Wild in der Natur). Große Jagdmaler des 20. Jahrhunderts sind Bruno Liljefors und Dimitrij von Prokofieff; 1937 erhielten sie in Berlin die Gold- und Silbermedaille der Internationalen Jagdausstellung.

Jagd in der Kunst

Das Motiv der Jagd in der Kunst hat von Anbeginn zahlreiche Bildhauer zu schöpferischen Werken inspiriert. In der Antike war es oftmals die Göttin Diana und die Ikonographie die leitmotivisch in Plastiken, Skulpturen oder Statuen verewigt wurde. Aber auch moderne Künstler der Neuzeit, des 19. oder 20. Jahrhunderts, haben mit klassischen oder zeitgenössischen Motiven und Materialien wie Kupfer (Klaus Rudolf Werhand) oder Bronze (Augustus Saint-Gaudens) Werke zum Thema Jagd geschaffen.

Brauchtum – Jäger in Märchen und Geschichten

In Deutschland existiert ein jagdliches Brauchtum mit verschiedenen jagdlichen Bräuchen. Über die Jahrhunderte hat sich eine Fachsprache (Jägersprache) entwickelt, wie sie in jeder Zunft entstand und die von Außenstehenden oft nicht verstanden wird. Die traditionelle Bekleidung ist grün.

Wie wenige andere Berufsgruppen sind die Jäger in zahlreichen Märchen und Geschichten mystifiziert worden. In den (nord- und mitteldeutschen) Märchen und Geschichten treten sie vor allem als edle Gestalten auf. In Märchen sind es oft sie, die am Ende die Wende zum Guten herbeiführen oder besiegeln (zum Beispiel die Rettung vor dem „bösen Wolf“).

Auch in den Heimatfilmen der 1950er Jahre treten Jäger oft als edle Kavaliere auf und damit in gewisser Weise als Nachfolger der Rittergestalten in mittelalterlichen Geschichten. Dagegen werden die Jäger oder „Jager“ in süddeutschen, besonders in bayerischen Volkserzählungen oft negativ dargestellt. Der Wald gehörte im Empfinden des Volkes allen. Somit wurde das Wildern als legitim angesehen. Dies gilt vor allem für Lieder und Geschichten aus absolutistischer und späterer Zeit. Dort wird oft der Konflikt zwischen den „Wildschützen“ (Wilderer) und den Jägern als Gehilfen der Obrigkeit beschrieben. Während die Wildschützen als mit den Armen alles teilende, tapfere Männer dargestellt werden, werden die Jäger als feige und hinterrücks beschrieben. Besonders deutlich kommt das in dem bayerischen Lied vom Schützen Georg Jennerwein zum Ausdruck, aber auch der erzgebirgische Wilderer Karl Stülpner ist in ähnlicher Weise zur Legende geworden.

Andere Erzählungen jedoch berichten auch aus der anderen Sicht, die Wilderer als gegen das Gesetz verstoßende und auch gefährliche, da bewaffnete und zur Gegenwehr bereite Kriminelle sieht, wie beispielsweise die Geschichte vom Krambambuli der bekannten Autorin des 19. Jahrhunderts Marie von Ebner-Eschenbach.

Das Jägergewand ist allerdings auch eine häufige Verkleidung des Teufels, so etwa in Jeremias GotthelfsDie schwarze Spinne“. Auch in der Legende vom Rattenfänger von Hameln entführt dieser die Kinder im Jägerkleid.

Hubertuslegende

Datei:Meister des Marienlebens von Werden 001.jpg
Die Bekehrung des heiligen Hubertus (Meister von Werden (Werkstatt des Meisters des Marienlebens), um 1463–1480)

Der Schutzheilige der Jäger, der Heilige Hubertus († 727) (Gedenktag 3. November), schwor, einer Legende folgend, nach der Erscheinung eines Kruzifixes im Geweih eines gejagten Hirsches der Jagd ab und wurde vom leidenschaftlichen Jäger zum Nichtjäger. So wurde der vorher wilde und zügellose Hubertus vom „wilden“ zum christlich-gemäßigten und waidgerechten Jäger (nach der Legende war er vorher Heide und ließ sich nach der Erscheinung taufen). Christlichen Jägern gilt die Hubertuslegende demnach als Vorbild der Mäßigung und zum Ansporn, gemäß der waidmännischen Losung „…den Schöpfer im Geschöpfe [zu] ehr[en].“<ref>Oskar von Riesenthal</ref>

Eine Legende mit gleichem Inhalt entstand auch 270 v. Chr. in Ceylon, wo Entsprechendes einem König widerfahren sein soll, der dann zum Buddhisten wurde. Später wurde sie auf den Märtyrer Eustachius übertragen, der in Österreich bis heute als Schutzpatron der Jagd gilt. Erst in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts wurde sie dem heiligen Hubertus zugeordnet, obwohl dieser eigentlich kein Jäger war<ref>Walter Zwyssig (Red.): St. Eustachius und St. Hubertus Schutzpatrone der Jagd. In: hubertus-orden.org, abgerufen am 5. Juli 2011.</ref>.

Jagdrecht

Hauptartikel BJagdG, Jagdrecht, Jagdrecht (Deutschland), Jagdrecht (Österreich), Jagdrecht (Schweiz).

In Deutschland sind Grundeigentümer nach dem Bundesjagdgesetz grundsätzlich in Jagdgenossenschaften zusammengeschlossen, die das Jagdausübungsrecht entweder selbst ausüben oder auf Zeit an Dritte verpachten. Erst ab einer gewissen Mindestgröße des Grundeigentums (Eigenjagd) ist der Zusammenschluss nicht nötig. Das Jagdrecht ist eindeutig und untrennbar mit dem Grundeigentum verknüpft: Der Grundeigentümer hat einerseits das Recht auf die Jagd, die allerdings auch mit Pflichten verbunden ist und kann daher andererseits auch wegen der Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft die Jagd auf seinem Besitz nur sehr schwer verhindern. Gerade diese schon sehr alte Festschreibung der Hege, der Verpflichtung zur Nachhaltigkeit im Jagdrecht, macht es zu einer flächendeckenden Verpflichtung zum Erhalt und der Verbesserung der Biotop- und Wildtierressourcen, die sowohl dem Grundeigentümer, wie gegebenenfalls auch dem Jagdausübungsberechtigten noch speziell durch den Jagdschutz obliegt.

In den Staats- und Landesforsten wird das Jagdrecht durch die Forstämter ausgeübt und zum Teil ebenfalls weiter verpachtet.

Jagdausübungsberechtigte

Eigenjagdbesitzer

Der Eigentümer oder alleinige Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes einer zusammenhängenden land-, fischerei- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundfläche mit einer in den Jagdgesetzen festgelegten Mindestgröße (z. B. 75 ha bzw. in Bayern 81,755 ha, im Hochgebirge 300 ha, in Österreich 115 ha) ist jagdausübungsberechtigt. Diese Berechtigung erfordert einen gültigen, auf seinen Namen ausgestellten Jagdschein, sofern er die Jagd selbst tatsächlich ausüben will. Verfügt er über keinen Jagdschein, ist er berechtigt, das Recht zu übertragen. Dies kann durch Verpachtung oder unentgeltliche oder entgeltliche Erlaubnisse geschehen. Ebenso ist die Anstellung eines Berufsjägers möglich.

Jagdgenossenschaft

Besitzen Grundeigentümer weniger als die Mindestgröße für eine Eigenjagd und sind sie somit Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, ist diese ebenfalls jagdausübungsberechtigt, solange sie das Recht gemäß § 11 BJagdG nicht verpachtet. In der Regel geschieht das jedoch, es ist aber auch möglich, dass die Mehrheit der Jagdgenossen sich dagegen entscheidet. So kann die Jagdgenossenschaft einen Berufsjäger anstellen und Jagderlaubnisscheine vergeben. Dies ist jedoch sehr selten, da in diesem Fall die Jagdgenossenschaft den Wildschaden selbst tragen muss und ihn nicht im Jagdpachtvertrag dem Jagdpächter auferlegen kann.

Jagdpächter

Jagdpächter darf nur werden, wer seinen Jagdschein länger als drei Jahre besitzt. Mit Erlangung dieser Pachtfähigkeit kann der Jäger eine Eigenjagd oder ein Revier allein oder gemeinsam mit weiteren Jägern pachten. Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen und der Jagdbehörde eingereicht werden. Die Mindest-Pachtdauer ist meist (landes)gesetzlich festgelegt und beträgt heute in der Regel zehn Jahre, früher neun Jahre bei Niederwild- und zwölf Jahre bei Hochwildrevieren. Die Größe einer individuell gepachteten Fläche wird landesrechtlich eingeschränkt. Alles andere - zum Beispiel die Form der Wildschadensregulierung - ist frei verhandelbar. Mit der Pacht verleihen die Grundbesitzer dem Jagdpächter das Jagdausübungsrecht.

Jagderlaubnisscheininhaber

Der Jagderlaubnisscheininhaber ist ein Jäger mit gültigem Jagdschein und hat von einem Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter eine schriftliche Jagderlaubnis, den Jagderlaubnisschein erhalten, der entgeltlich oder unentgeltlich vergeben werden kann. Durch diesen erhält er die Möglichkeit zur Jagdausübung im Revier seines Jagdherrn. Er ist nicht jagdausübungsberechtigt, sondern hat die Erlaubnis zur Ausübung der Jagd durch den Berechtigten in dessen Abwesenheit.

Der Inhaber eines unentgeltlichen Jagderlaubnisscheins ("Begehungsschein") ist im rechtlichen Sinne Jagdgast im Revier. Der Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines ist im rechtlichen Sinne auch Jagdgast. Er wird aber bei der maximalen Anzahl der Jagdpächter wie diese angerechnet. Aneignungsberechtigt bei Sachen, die dem Jagdrecht unterliegen, ist weiterhin nur der Pächter. Der Jagdgast nimmt sie für den Jagdpächter in Besitz. Eine Wildbretübernahme kann vereinbart werden (z. B. „1 Bock, 1 Ricke, 2 Kitze“). Werden derartige Regelungen jedoch zu umfassend formuliert (z. B. „alle Rehe, die gemäß Abschussplan erlegt werden dürfen“), besteht die Gefahr, dass es sich nicht um eine entgeltliche Jagderlaubnis, sondern eine Unterverpachtung handelt, aus der sich weitere Rechte und Pflichten ergeben.

In Bundes- oder Landesforsten wird oft ein Jagderlaubnisschein für einen Revierteil (Pirsch- oder Hegebezirk) ausgestellt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Jagdpacht, sondern um einen Jagderlaubnisschein. Auch wenn der Pirschbezirksjäger die Jagd ganzjährig alleine in seinem Pirschbezirk ausübt und dabei weitgehende Freiheiten genießt, ist seine rechtliche Stellung die eines Jagdgastes.

Jagdgast

Der Jagdgast, welcher ebenfalls einen gültigen Jagdschein besitzen muss, geht auf Einladung eines anderen Jägers (Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter) in dessen Revier zur Jagd. Dieses Recht zur Ausübung der Jagd kann wiederum entgeltlich oder unentgeltlich erteilt werden. Die Einladung erfolgt normalerweise schriftlich und wird so formuliert, dass sie als Jagderlaubnis gilt. Es spricht jedoch nichts dagegen, wenn der Jagdausübungsberechtigte einen befreundeten Jäger mündlich einlädt und diesen jagen lässt, solange er selbst in wenigen Minuten vor Ort sein kann.

Jagdschutzberechtigte

Neben den zuständigen öffentlichen Stellen ist der Pächter einer Gemeinschaftsjagd und der Eigenjagdbesitzer jeweils ausschließlich Jagdausübungsberechtigter eines Jagdreviers befugt, den Jagdschutz in seinem Revier auszuüben. Hierzu kann er auch einen Jagdaufseher anstellen, der von der zuständigen Behörde bestätigt werden muss. Er kann Aufgaben des Jagdschutzes an Jagdgäste übertragen, ist aber für die Handlungsweise der Jagdgäste in diesem Bereich verantwortlich. Ohne ausdrückliche Erlaubnis ist der Jagdschutz einem Jagdgast nicht gestattet.

Der Jagdschutz ist im Bundesjagdgesetz geregelt und besteht darin, Wildtiere zu schützen und zwar vor Wilderei, Futternot und Wildseuchen sowie vor wildernden Hunden und Katzen. Darüber hinaus ist Sorge zu tragen, dass die zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften eingehalten werden.

Jedes Bundesland kann in seinem Jagdgesetz den Jagdschutz noch weiter ausgestalten. Während das Bundesjagdgesetz beispielsweise pauschal festlegt, dass Wild vor Futternot zu schützen ist, regeln die Landesgesetze oft, zu welchen Jahreszeiten das Füttern erlaubt ist, welche Witterungsverhältnisse dazu vorliegen müssen, wie viel gefüttert werden darf und Ähnliches mehr.

Bestätigte Jagdaufseher, die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben im Revier als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft Polizeigewalt. Sie dürfen Personen anhalten und deren Personalien feststellen, wenn diese unberechtigt jagen oder gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen. Sie dürfen ihnen Wild, Waffen, Fanggeräte, Hunde oder Frettchen abnehmen und unter bestimmten Voraussetzungen wildernde Hunde und streunende Katzen abschießen. Unterschiedliche Regelungen in den Jagdgesetzen der Bundesländer sind zu berücksichtigen.

Jagdarten

Im Laufe der Zeit haben sich verschiedenste Jagdarten entwickelt, welche jeweils in speziellen Situationen bzw. bei der Jagd auf bestimmte Tierarten am geeignetsten sind. Die wichtigsten sind:

Einzeljagd

  • Suche: Bei der Einzeljagd werden mit Hilfe eines Hundes Felder oder Waldabschnitte durchsucht, um flüchtendes Wild zu erlegen. Diese Jagdart findet meist auf Hasen, Kaninchen oder Federwild statt. Sie wird von einem einzelnen oder einer kleineren Gruppe von Jägern ausgeübt. Dafür werden kurz jagende Hunde oder Vorstehhunde benötigt.
  • Ansitz: Beim Ansitz – der am meisten verbreiteten Jagdart – wartet ein Jäger an einer geeigneten Stelle, häufig auf einem Hochsitz. Das vorbeiziehende Wild kann so in Ruhe beobachtet, angesprochen (erkannt und bestimmt) und gegebenenfalls erlegt werden. Beim Ansitz wird hauptsächlich auf Schalenwild sowie Raubwild gejagt.
  • Pirsch: Hierbei begeht der Jäger vorsichtig und leise das zu bejagende Gebiet, er „pirscht“ beziehungsweise schleicht sich gegen den Wind an, um unbemerkt möglichst nahe ans Wild zu kommen. Spuren wird er nicht blindlings folgen, sondern nur dann, wenn sie vielversprechend sind. Dazu ist eine gute Revierkenntnis erforderlich. Fährten im Neuschnee sind leicht zu erkennen. Deshalb dienen sie als besonders gute Grundlage für die Entscheidung, an bestimmten Stellen zu pirschen.

Gesellschaftsjagd

Der Begriff Gesellschaftsjagd wird in den jeweiligen Landesjagdgesetzen im Allgemeinen so definiert, dass mehr als drei oder vier<ref>http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/tc5/page/bshesprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=21&numberofresults=121&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-JagdGHEV5P18&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint</ref> Personen als Jagdausübende bzw. Waffenträger teilnehmen.<ref>§ 17 Abs. 1 LJG RLP</ref>

  • Gemeinschaftlicher Ansitz: Jagdart mit mehr als drei ansitzenden Jägern.
  • Bewegungsjagd: Überbegriff für alle Jagdarten, bei denen das Wild von Treibern oder Hunden beunruhigt und aus den Tageseinständen getrieben oder gedrückt wird.
    • Treibjagd: Eine Gesellschaftsjagd, bei der mehrere Treiber und Hunde das Wild hoch (= flüchtig) machen. Treibjagden werden meist auf offenen Flächen auf Hasen und anderes Niederwild, außer Rehwild ausgeübt. Eine oftmals angewendete Art der Treibjagd ist das Kesseltreiben. Dabei wird aus Sicherheitsgründen nur Schrot verschossen. Hierbei wird von abwechselnd postierten Schützen und Treibern ein Kreis -der Kessel- von mindestens einem Kilometer Durchmesser gebildet. Wenn der Kessel geschlossen ist, marschieren Schützen und Treiber gemeinsam auf den Mittelpunkt zu. Den Schützen ist anfänglich erlaubt in das Treiben hinein zu schießen, ab einer Gefährdungsdistanz von weniger als 400 Metern Kesseldurchmesser wird auf das Hornsignal "Treiber rein" hin nur noch nach außen geschossen.
    • Drückjagd: Bei einer Drückjagd gehen Treiber – mit oder ohne Begleitung von Hunden – ruhig durch das zu bejagende Gebiet, meist Wald und Büsche, um die Wildtiere langsam in Bewegung zu bringen und aus den Einständen zu „drücken“. Das Wild wird im Gegensatz zur Treibjagd nicht hochflüchtig aus seinen Einständen getrieben, sondern zieht in gemäßigtem Tempo durch das bejagte Gebiet. Das Wild kommt zumeist auf seinen gewohnten Wechseln auf die wartenden Jäger zu. Diese haben ausreichend Zeit, das Wild zu beurteilen (Fachsprache: anzusprechen) und zu erlegen. Bei Drückjagden wird vorwiegend Schalenwild, aber auch Fuchs und Hase bejagt.
    • Riegeljagd: von wenigen Jägern und Treibern wird das Wild ohne Hunde zu den Jägern an den Wildwechseln getrieben.

Weitere Jagdarten

Datei:Les Très Riches Heures du duc de Berry aout.jpg
Darstellung einer Beizjagd in den Très Riches Heures um 1415. Es zeigt den Ausritt einer eleganten Gesellschaft zur Falkenjagd. Die lange Stange, die der Falkner mit sich führt, diente zum Aufschrecken der Vögel.
  • Die Ausdauerjagd ist die älteste Form der Jagd ohne Waffen, wie sie noch heute zum Beispiel bei den Khoisan oder den Aborigines betrieben wird. Dabei hetzen die Jäger das zu erlegende Wild über lange Strecken zu Tode, bis es vor Erschöpfung und Entkräftung zusammenbricht. In einer weiterentwickelten Form der Ausdauerjagd wurden einfache Waffen und zum Teil Fangsteine eingesetzt, um die Fluchtstrecke der Beute zu begrenzen. Diese Jagdart ist in Deutschland verboten.
  • Fallenjagd: Die Jagd mit Fallen ist seit dem Paläolithikum zumindest durch Felsbilder belegt. 25.000 Jahre alte Spuren von Netzen ermöglichen die Vorstellung von einer Jagd auf Kleintiere, die allerdings für das Mesolithikum (8000–5000 v. Chr.) wahrscheinlicher wird.
    Heutige Tierfallen unterscheidet man in lebend fangende Fallen und Totschlagfallen. In Deutschland ist diese Jagd durch Gesetze geregelt.<ref>Klaus Nieding: Welche Fallen sind in welchem Bundesland erlaubt? In: jagdrecht-info.de, abgerufen am 5 Juli 2011.</ref> In den meisten Bundesländern muss der Jäger eine zusätzliche Prüfung für einen „Fallenjagdschein“ ablegen. Lebendfallen müssen gewährleisten, dass die Tiere unverletzt bleiben, um Schmerzen zu vermeiden (Kastenfalle, Wippbrettfalle). Totfangfallen hingegen müssen aus demselben Grund sofort töten (Abzugeisen, Schlagbaum, Schwanenhals). Schlagfallen dürfen nur auf Zug auslösen. Fallen, die auf Tritt auslösen, sind in Deutschland verboten. Die Fallenjagd dient der Pelzgewinnung und der Reduktion übergroßer Raubwildbestände. Sie wird heutzutage auch häufig zum Prädatorenmanagement bei Naturschutzprojekten angewandt, so zum Beispiel im Rahmen der Schutzmaßnahmen zum Erhalt der Großtrappe, zum Schutz von Wiesenbrütern oder der Europäischen Sumpfschildkröte. <ref>https://www.youtube.com/watch?v=7pqUTq3G-g8</ref> <ref>https://www.youtube.com/watch?v=tna_Q-Yh1cM</ref> <ref>https://www.youtube.com/watch?v=HW7fbbKdrmE</ref> <ref>https://www.youtube.com/watch?v=yxsIheQnufo</ref>
  • Parforcejagd: Das Hetzen von Wild mit Pferd und Hundemeute ist in Deutschland seit 1934 verboten und durch die Schleppjagd ersetzt. Auch in England wurde diese Jagdart nach Protesten im Juni 2004 durch Gesetz verboten, in Schottland bereits 2002.
  • Beizjagd: Die Jagd mit Greifvögeln durch Falkner, meist auf Krähen oder Wildkaninchen.
  • Frettieren: Bei dieser Jagdart werden domestizierte Iltisse (Frettchen) eingesetzt, um Kaninchen aus ihren unterirdischen Bauen zu treiben. Außerhalb des Baues werden sie entweder mit Netzen gefangen oder mit der Flinte erlegt.
  • Brackieren: In einem möglichst großräumigen Revier wird Niederwild durch spezielle Hunde (Bracken) aufgestöbert und über lange Distanzen auf die Schützen zurückgetrieben. Die meisten deutschen Reviere sind allerdings zu klein dafür.
  • In Stadtgebieten (z. B. auf Friedhöfen, aber auch auf Privat- oder Firmengrundstücken oder Flughäfen) wird zudem zur Schädlingsbekämpfung Tauben oder Niederwild nachgestellt. Dies geschieht oftmals im Auftrag von Grundstückseigentümern oder der Stadtverwaltung und muss von der Jagdbehörde und, wenn geschossen werden muss, von der Waffenbehörde erlaubt werden, da in bewohnten Gebieten (genauer Begriff: Befriedeter Bezirk (Jagdrecht)) die Jagd ruht.
  • Als Abwandlung existiert auch die Gatterjagd, bei der das betreffende Tier in einem Gatter oder Gehege erlegt wird.

Jagdtourismus

Berühmte Jagdgebiete waren und sind zum Beispiel die Rominter Heide bei Rominten in Ostpreußen, der heutigen Oblast Kaliningrad in Russland, oder die Schorfheide nordöstlich von Berlin. Der Jagd-Tourismus in die oft naturbelassenen Jagdgebiete in Österreich<ref>http://www.bundesforste.at/produkte-leistungen/jagd.html </ref>, in der Slowakei, in Polen (vor allem südliches Ostpreußen und Pommern), im Baltikum (Kurland), in Rumänien, der Ukraine oder in Russland, aber auch in die entferntesten Regionen der Welt, hat in der ganzen Welt Freunde, so dass die Kommerzialisierung der dortigen Jagd nach Darstellung von Befürwortern Gelder insbesondere für den Umwelt-, Natur- und Tierschutz beschafft. Falsch verstandene Kommerzialisierung hat vereinzelt dazu geführt, dass Wildbestände übernutzt und reduziert wurden, was zur Folge hatte, dass Jagdtouristen ausblieben und kein Geschäft mehr zu machen war.

Diese Überbejagung in früheren Jahrzehnten wird in vielen Ländern Afrikas durch ein gezieltes „Wildlifemanagement“ zu korrigieren versucht. Beim Vergleich zwischen Ländern, in denen die Jagd seit den 1970er Jahren verboten ist (z. B. Kenia) und Ländern, in denen seit geraumer Zeit dieses Wildlifemanagement durchgeführt wird (z. B. Tansania, Simbabwe, Sambia) kann festgestellt werden, dass Wilderei, die als Hauptproblem für den Rückgang seltener Arten gesehen wird, bei geregelter Jagd dann deutlich zurückgeht, wenn die Bevölkerung vor Ort am Gewinn beteiligt wird. Viele Programme erfüllen dieses Kriterium nicht oder nur eingeschränkt. Weiterhin zeigen Untersuchungen, dass bereits durch geringfügige finanzielle Unterstützung der lokalen Bevölkerung der Rückgang bedrohter Populationen abnehmen kann, ohne dass dafür Tiere getötet werden müssen.<ref>Vgl. Kurt A. Jonas: Trophy Hunting as a Conservation Tool for Caprinae in Pakistan. In: Curtis H. Freese: Harvesting Wild Species – Implications for Biodiversity Conservation. Johns Hopkins University Press, Baltimore 1997, ISBN 0-8018-5573-X, S. 393–423.</ref> Zudem kann dem Bundesamt für Naturschutz zufolge von einem „Management“ in einigen Fällen gar nicht gesprochen werden, weil regelmäßig schlicht keine oder nur unzureichende Daten zu Populationsgröße und -trend der bejagten Bestände vorhanden sind, so dass für ein „Management“ jede Grundlage fehlt.<ref>Christine Große, Peter Boye, Ute Grimm, Heiko Haupt, Harald Martens, Monika Weinfurter: Trophäenjagd auf gefährdete Tiere im Ausland. BfN-Skripten, Band 40. Bonn 2001, Permalink Deutsche Nationalbibliothek, S. 19.</ref> In den letzten Jahren haben sich die eingesetzten Monitoringverfahren weiterentwickelt und verbessert, insbesondere bei tagaktiven, in Herden oder Rudeln lebenden Arten.

Anders sieht das auf so genannten Jagdfarmen in Afrika aus (z. B. Namibia). Diese Farmen sind aufgrund ehemaliger Rinderhaltung eingezäunt und dehnen sich auf sehr großen Flächen aus. Der Wildreichtum ist so groß, dass dem Jäger Jagderfolg fast immer garantiert werden kann. Mit den Geldern wird dort, meist staatlich geregelt, der Wildschutz auch für nicht freigegebene Wildarten finanziert. Allen Jagdtouristen kommt eine besondere Verantwortung zu, um nachhaltig zu jagen und zum Ansehen der Jagd beizutragen. Als Empfehlung hierzu haben der Deutsche Jagdverband und die Deutsche Delegation des CIC bereits im Jahr 2000 ihr Positionspapier Jagen im Ausland verabschiedet.<ref>Positionspapier „Jagen im Ausland“ (PDF-Datei; 74 kB)</ref>

Kritik

Umweltschutz

Datei:Antijagd.jpg
Demonstration gegen die Jagd auf dem Pariser Platz in Berlin

Oft wird eine stärkere Ausrichtung der Jagd an ökologischen Kriterien gefordert. Über diese wird heftig gestritten und sie finden zunehmend Beachtung in den Jagdgesetzen der Bundesländer. So werde etwa durch Wildfütterung, Wildäcker und andere Hege-Maßnahmen in das Ökosystem eingegriffen und ein Wachstum bestimmter Wildpopulationen begünstigt (Populationsdynamik). Insbesondere durch Wildäcker profitieren jedoch auch Tierarten (zum Beispiel Kleintiere, Vögel und Insekten), welche nicht dem jagdbaren Wild angehören. Eine Fütterung von Schalenwild ist inzwischen weitgehend reduziert bis verboten.

Viele Munitionspatronen enthalten Blei, ein giftiges Schwermetall (siehe Bleivergiftung). Blei gelangt durch Schießen in den Boden und ins Wasser (siehe Bleibelastung der Umwelt). Die Verwendung von Bleischrot, zumindest über Wasserflächen, wird zunehmend in den Landesjagdgesetzen eingeschränkt. Wildbret kann Spuren von Blei (Abrieb vom Geschoss oder – wenn mit Schrot geschossen wurde – Schrot) enthalten . In der Zubereitung gelingt es nicht immer, alle Schrotpartikel zu entfernen; auf diese Weise gelangen sie in den Körper des Essers. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat in Studien klargestellt, dass bei Normalverzehrern ein gesundheitliches Risiko durch den Verzehr von Wildbret unwahrscheinlich ist.<ref>http://www.bfr.bund.de/cm/350/wild-gut-erlegt-bfr-symposium-zu-forschungsvorhaben-zum-thema-wildbret-tagungsband.pdf</ref><ref>https://www.jagdverband.de/node/700</ref><ref>https://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=hKZnEtSf-9U</ref> Seit einigen Jahren gibt es allerdings auch für die Jagd zugelassene bleifreie Munition.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die Vergiftung von Wildtieren durch Bleimunition<ref>Oliver Krone, Anna Lena Trinogga: Die Ursachen der Bleivergiftung beim Seeadler und röntgenologische Untersuchungen zum ballistischen Verhalten bleihaltiger und bleifreier Jagdgeschosse. In: Öko Jagd. Magazin des Ökologischen Jagdverbandes. Heft August 2008. Ökologischer Jagdverband, Olching 2008, ZDB-ID 1432783-1, S. 6–9. (Volltext online (PDF)).</ref>. Dies betrifft vor allem Wasservögel (z. B. Enten)<ref>Carlo Consiglio: Vom Widersinn der Jagd. Verlag Zweitausendeins, Frankfurt am Main 2001, ISBN 3-86150-372-7.</ref> und einige Beutegreifer (z. B. Seeadler), die verluderte Tiere, bzw. Aufbruch fressen.<ref>Vgl. Norbert Kenntner, Thorsten Langgemach: Gefahr für Seeadler. Hohe Verluste durch Bleivergiftungen beim Seeadler. In: Unsere Jagd. Partner der Natur. Heft 12/2001. Deutscher Landwirtschaftsverlag, Berlin/(München) 2001, S. 30–31, ZDB-ID 1019276-1sowie Norbert Kenntner, Frida Tartaruch, Oliver Krone: Heavy metals in soft tissue of white-tailed eagles found dead or moribund in Germany and Austria from 1993 to 2000. In: Environmental Toxicology and Chemistry. Heft 20 (8) 2001. SETAC Press, Pensacola (Florida), ZDB-ID 46234-2, S. 1831–1837.</ref> In den Niederlanden und Dänemark ist Bleischrot deswegen bereits verboten, in Deutschland bei der Jagd auf Wasserwild an, auf und über Gewässern in den meisten Bundesländern (Stand 2010). Bleischrot ist (Stand 2010) in folgenden Bundesländern zumindest bei der Wasservogeljagd verboten, da ein Teil der Schrotkugeln im Wasser niedergeht, dort von gründelnden Vögeln aufgenommen wird und zu Bleivergiftungen führen kann: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein. Bleihaltige Jagdmunition für Büchsen wird jedoch -Stand 2010- weiterhin verwendet, da es Probleme mit der Verformung des Geschosses im Wildkörper und damit verbundenen Energieübertragung gibt, damit das Wild sofort verendet, sowie das Abprallverhalten des Geschosses auf dem Erdboden bei Fehlschüssen.<ref>Landesjagdverband Brandenburg e.V.</ref><ref>Siegfried Rieger, Carl Gremse: Einsatz bleifreier Büchsenmunition auf Schalenwild. Stand der Forschung. Bayrischer Landesjägertag, Bamberg 2008. (Text online (PDF; 962 kB)).</ref> In Kalifornien wurde im Zusammenhang mit der Auswilderung des Kondors die Verwendung von bleihaltiger Büchsenmunition verboten, da angenommen wird, dass von Jägern zurückgelassene Innereien des erlegten Wildes von Kondoren aufgenommen werden und die darin enthaltenen Bleipartikel zu Vergiftungen führen können. Jedoch hat etwa Norwegen im Februar 2015 das vorher bestehende Verbot bleihaltiger Munition wieder aufgehoben, weil eine Belastung der Umwelt durch Bleigeschosse nicht nachgewiesen werden konnte.<ref>BS: Zurückgerudert: Bleiverbot aufgehoben. Jagderleben, Onlineausgabe, 2015, abgerufen am 17. Februar 2015 (deutsch).</ref>

Die oft von Jägerseite gebrachte Argumentation im Sinne der nachhaltigen Jagd ist nicht unumstritten, denn der auf das Werk von Oberberghauptmann Hans Carl von Carlowitz (1645–1714) zurückgehende forstwirtschaftliche Begriff aus der Sylvicultura oeconomica, oder haußwirthliche Nachricht und Naturmäßige Anweisung zur wilden Baum-Zucht (1713) lässt sich in seinem Grundsatz nicht ohne weiteres auf Wildtiere übertragen. Es existieren verschiedene Modelle für nachhaltige Jagd (z. B. Maximum/Optimal Sustainable Yield), die jedoch eher theoretischer als praktischer Natur sind. Beispiele in Deutschland sind die Diskussionen um "Wald vor Wild" oder um die Rückkehr des Wolfes.

Die Wald-Wild-Problematik

Datei:Naturverjüngung Kifer.jpg
Das Bild zeigt eine erfolgreiche Kiefern-Naturverjüngung.

Hohe Wildbestände erschweren häufig einen an den jeweiligen Standort angepassten und ökonomisch erfolgreichen Waldbau. Hierbei geht es in erster Linie darum, dass verschiedene Wildarten (voran Reh-, Dam- und Rotwild) sich auch von Teilen holziger Pflanzen ernähren. Knospen werden abgebissen und Baumrinden verletzt, wodurch diese Pflanzen geschädigt werden können.

Dem Verbiss folgt im Extremfall, dass sich der Wald nicht mehr oder nur langsam von selbst verjüngen kann, oder Kulturen kostenaufwändig nachgebessert werden müssen. Einhergehend mit dem Ausfall der Verjüngung steht eine qualitative Entwertung des betroffenen Waldes. Durch Bevorzugung bestimmter Baumarten können die Bestände zunehmend entmischt, also artenärmer werden. Durch Schälschäden können noch Jahrzehnte später wesentliche ökonomische Entwertungen eines Bestandes erfolgen.

Vielen Jägern wird vorgeworfen, in erster Linie starke Trophäen erjagen zu wollen; hierfür sind tatsächlich überhöhte Schalenwildbestände allerdings kontraproduktiv, da bei zu viel innerartlicher Konkurrenz und so verursachtem Stress das Geweihwachstum geringer ausfällt.

Überhöhte Schalenwildbestände führen in weiten Teilen der deutschen Wälder zu massiven Problemen; die eingetretenen Schäden sind nicht nur ökologisch bedenklich, sondern haben auch eine erhebliche ökonomische und damit finanzielle Dimension. Durch Wildverbiss werden die Anlage und der notwendige Umbau in naturnahe Mischwälder großflächig behindert. Dies sind wesentliche Ergebnisse eines Gutachtens zum Wald-Wild-Konflikt des Bundesamts für Naturschutz, des Deutschen Forstwirtschaftsrates und der Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft.<ref>Bundesamt für Naturschutz vom 5. Mai 2010, abgerufen am 5. Januar 2015. </ref>

Schalenwild ist ein integraler Bestandteil mitteleuropäischer Ökosysteme. Rehe und Hirsche sind Schlüsselarten der biologischen Vielfalt und können bei hohen Bestandsdichten durch die Verringerung der Krautschicht in die Bestände von Kleinsäugern und Vögeln einwirken. Daher sind Lösungen anzustreben, die sowohl eine ökonomisch sinnvolle Holzproduktion möglich machen, als auch den Wald in seiner biologischen Vielfalt erhalten. Forschungsprojekte der Jägerstiftung natur+mensch, welche vom Deutschen Jagdverband gegründet wurde, widmen sich diesen „konsensfähigen“ Lösungen zum Wohle von Wald-Wild und biologischer Vielfalt.<ref>Stiftung Natur-Mensch</ref>

Um diesen Themen und Spannungsfeldern zu begegnen, wurde 1988 neben dem etablierten Deutschen Jagdverband DJV der Ökologische Jagdverband ÖJV gegründet.

Tierschutz

Manche Tierschützer verweisen darauf, dass die Jagd im Allgemeinen oder zumindest bestimmte Jagdarten mit dem Tierschutz nicht vereinbar sei – und das obwohl das Tierschutzgesetz die Jagd ausdrücklich erlaubt. Viele Jagdpraktiken verstoßen jedoch vor allem deswegen nicht gegen das Tierschutzgesetz, weil dieses die Jagd von einigen Bestimmungen ausnimmt.

Der Jagdschutz umfasst nach § 23 Bundesjagdgesetz auch den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen. Das Bundesjagdgesetz definiert den Begriff wildernd nicht, es erteilt den Auftrag an die Bundesländer, für den Jagdschutz vor wildernden Hunden und Katzen nähere Bestimmungen zu erlassen.<ref>Das Bundesjagdgesetz wurde vor der Föderalismusreform aus dem Jahr 2006 erlassen. Bis dahin hatte der Bund für das Jagdwesen die Kompetenz, Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen, die Länder hatten die Pflicht, die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen (Art. 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung). Das schon erlassene Bundesjagdgesetz gilt über den 1. September 2006 als Bundesrecht fort und die Verpflichtungen der Länder bleiben bestehen (Art. 125b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG).</ref> Dieses wurde in den jeweiligen Landesjagdgesetzen umgesetzt. Die Länder sind befugt, auch vom Bundesrecht abweichende gesetzliche Bestimmungen zu verfügen. In diesem rechtlichen Rahmen werden wildernde Hunde und Katzen geschossen. Genaue Zahlen zu den getöteten Tieren stehen selten zur Verfügung. Im Jagdjahr 2013/14 wurden in Nordrhein-Westfalen 7.595 Katzen abgeschossen.<ref>http://www.taz.de/Jagdgesetz-in-Nordrhein-Westfalen/!159096/</ref> Die Autoren der Studie „Bestandsaufnahme und Bewertung von Neozoen in Deutschland“ der Universität Rostock kamen 2002 im Auftrag des Umweltbundesamtes zu dem Schluss, dass die Hauskatze zu den „wichtigsten schadensverursachenden Neozoen in Deutschland“ gehört, und ihr Gefahrenpotenzial als sehr hoch einzuschätzen ist<ref>Olaf Geiter, Susanne Homma, Ragnar Kinzelbach: Bestandsaufnahme und Bewertung von Neozoen in Deutschland. Untersuchung der Wirkung von Biologie und Genetik ausgewählter Neozoen auf Ökosysteme und Vergleich mit den potenziellen Effekten gentechnisch veränderter Organismen. Texte, Heft 25/2002. Umweltbundesamt, Berlin 2002, ISSN 1862-4804. (Volltext online (PDF; 3,17 MB)).</ref> Hans-Günther Bauer von der Vogelwarte Radolfzell, die Teil des Max-Planck-Instituts für Ornithologie ist, bewertet die Studie für die Frage als schlecht durchgeführt.<ref name="Walter Schmidt">http://www.tagesspiegel.de: Walter Schmidt: Katzen sind eigentlich mörderische Miezen. 3. April 2008. Abgerufen 28. Mai 2015. </ref>

In Großbritannien haben Wissenschaftler das Beutespektrum von 986 Hauskatzen ermittelt. Im Zeitraum von Anfang April bis Ende August erbeuteten diese 14.370 Tiere, davon 24 Prozent Vögel sowie 9 Prozent Hasen und Kaninchen.<ref>The Mammal Society (PDF; 157 kB)</ref> US-amerikanische Forscher haben in einer Review-Studie die Ergebnisse zum Fressverhalten streunender Katzen aus 50 Jahren und von vier Kontinenten zusammengetragen<ref>John S. Coleman, Stanley A. Temple, Scott R. Craven: Cats and Wildlife. A Conservation Dilemma. (englisch). In: wildlife.wisc.edu, University of Wisconsin, 1997, abgerufen am 6. Juli 2011.</ref>. Ihr Fazit: Einzelne Katzen können bis zu 1.000 wildlebende Tiere pro Jahr erbeuten. Kleinere Säugetiere machen etwa 70 Prozent aus, 20 Prozent der Beute sind Vögel. Einen populärwissenschaftlichen Überblick in deutscher Sprache gibt der Tagesspiegel-Artikel „Mörderische Miezen“.<ref name="Walter Schmidt" />

Von verwilderten Hauskatzen kann zudem durch Übertragung von Haustierkrankheiten und Hybridisierung eine erhebliche Gefahr für Wildkatzenpopulationen ausgehen.<ref>Wolfgang Fremuth, Volker Wachendörfer: Rückkehr auf leisen Pfoten: Wildkatzen in Deutschland. In: ZGF Gorilla, Mitteilungen der Zoologischen Gesellschaft Frankfurt von 1858. Heft 4/2009, Frankfurt am Main 2009, ISSN 1863-1789.</ref>

Von 1990 bis 1996 wurde in einem 700 Hektar großen Jagdrevier im nördlichen Saarland ein Großversuch unter der wissenschaftlichen Leitung von Prof. Dr. Paul Müller durchgeführt, bei dem ein möglichst gründlicher Abschuss von jeglichem Raubwild und Raubzeug angestrebt wurde. Geklärt werden sollte damit, inwieweit sich diese intensive Bejagung auf die Bestände von Niederwild und Singvögeln einerseits sowie auf die Bestände der bejagten Arten andererseits auswirkt. Insgesamt wurden im Verlauf dieser 7 Jahre unter anderem 2242 Rabenvögel sowie 922 Stück Raubwild geschossen, darunter 579 Füchse. Die Auswertung ergab, dass bei den meisten Tierarten keine signifikante Änderung der Bestandszahlen zu verzeichnen war. Allerdings nahm die Zahl der Füchse sogar deutlich zu. Bei den Rabenkrähen lagen die Abschusszahlen in den letzten beiden Jahren um 40 % über denen der beiden ersten. Ein Einfluss auf die Bestandszahlen von Singvögeln und Niederwild konnte nicht festgestellt werden.<ref>Josef H. Reichholf: Rabenschwarze Intelligenz - Was wir von Krähen lernen können, Piper Verlag, München 2011, ISBN 978-3-492-25915-6, S. 107ff</ref>

Tierrechte

In Deutschland sind Tierrechte u.a. im Naturschutzrecht geregelt. Unterstellt man bestimmten Tieren auf Grund von deren Leidensfähigkeit (siehe auch Pathozentrismus) gewisse Rechte ähnlich den Menschenrechten (Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit), wird am Beispiel der Jagd ein Konflikt deutlich. Tierrechtler argumentieren für eine Berücksichtigung von vergleichbaren Interessen ohne ein speziesistisches Ausschließen von gewissen Gruppen, d.h. Gleichbehandlung von Mensch und Tier. Beide, Tierrechtler und Jäger, sehen sich gegenseitig als radikal an. Die Frage der ethischen Rechtfertigung von straf- und privatrechtlich relevanten Aktionen – mit anderen Worten: ungesetzlichen Aktionen, wie Sachbeschädigung und Jagdstörung<ref>vgl. Wiener Neustädter Tierschützerprozess</ref> – wird innerhalb der Tierrechtsbewegung kontrovers diskutiert.<ref>Helmut F. Kaplan: Habermas, Moral und Recht. In: tierrechte-kaplan.org, abgerufen am 5. Juli 2011.</ref><ref>Peter Singer: Violence as a Means. (englisch). In: animalethics.blogspot.com, abgerufen am 5. Juli 2011.</ref>

Gefahren für Menschen durch die Jagd

Im Unterschied zum Wildunfall steht der Jagdunfall, der in Ausübung der Jagd entsteht. Für das Jahr 2009 registrierte die Bundesgemeinschaft der Landwirtschaftlichen Sozialversicherungen 854 Fälle, in denen sich Jäger, einschließlich Berufsjäger, verletzten. Ursache für über 350 Fälle davon sind Äste, Dornen, Baumstümpfe oder Unebenheiten des Bodens, die zu Prellungen, Stauchungen oder Brüchen führten. Rund achtzig mal passierten Unfälle mit Messern beim Verarbeiten des Wildes. Ein tödlicher Unfall mit einer Jagdwaffe ereignete sich nach Angaben des Spitzenverbandes 2009. 2008 gab es drei tödliche Unfälle mit Jagdwaffen bei 348.000 Jägern in Deutschland, 2011 zwei und 2010 ebenfalls zwei tödliche Unfälle mit Jagdwaffen bei rund 350.000 Jägern. In keinem dieser Fälle waren Außenstehende betroffen.<ref>Wie gefährlich die Jagd tatsächlich ist auf www.jagdnetz.de</ref> Im September 2012 wurde im oberfränkischen Schönwald ein Mann erschossen, der am frühen Morgen in der Dunkelheit an einem Maisfeld entlang gegangen und von einem Jäger für ein Wildschwein gehalten worden war. Die gerichtliche Klärung des Unfalls ist noch nicht abgeschlossen.<ref>Jäger erschießt Mann: Was machte 26-Jähriger im Maisfeld? Augsburger Allgemeine, 10. September 2012</ref>

Jagdzwang

In Deutschland besteht im Jagdrecht grundsätzlich eine flächendeckende Verpflichtung zur Jagd. Alle Flächen, die nicht als befriedete Bezirke von der Jagd ausgenommen sind, müssen im Revierjagdsystem in Jagdbezirken bejagt werden, unabhängig von ihrem Status als Grundeigentum, aber abhängig von der Größe der Fläche. Ein solcher Eigenjagdbezirk muss mindestens 75 ha umfassen. Der Eigentümer hat für eine den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes und der Landesjagdgesetze gemäße Jagdausübung zu sorgen. Grundbesitzer kleinerer Flächen sind verpflichtet, sich zu einer Jagdgenossenschaft zusammenzuschließen, damit eine genügend große bejagbare Fläche zustande kommt. Das Jagdausübungsrecht für den so entstehenden Gemeinschaftsjagdbezirk wird in der Regel verpachtet. Diese in das Eigentumsrecht eingreifende Regelung führte in den letzten Jahren zu Einsprüchen und Prozessen. Es wurde schon oft kritisiert, dass Grundeigentümer nicht selbst darüber entscheiden konnten, ob die Jagd auf ihrem Grund und Boden ausgeübt werden soll oder nicht. Sie hatten nicht die Wahl, aus ihrer Jagdgenossenschaft auszutreten und auf ihrem Grund und Boden die Jagd zu verbieten, falls sie sie zum Beispiel aus ethischen Gründen ablehnten. Am 26. Juni 2012 entschied dann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass in Ausnahmefällen die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft aus Gewissensgründen gekündigt werden kann.

In Europa gibt es nicht in allen Ländern eine Zwangsbejagung. Dort, wo sie existiert, streiten Betroffene seit einiger Zeit auf dem Rechtswege dagegen. 1999 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass französische Grundeigentümer die Jagd auf ihrem Grundeigentum nicht dulden und auch nicht Mitglied in einer den deutschen Jagdgenossenschaften ähnlichen Vereinigung werden müssten. Er begründete dies mit dem Eigentumsrecht und der Vereinigungsfreiheit.<ref>EGMR, Urteil vom 29. April 1999, Az. 25088/94, 28331/95 und 28443/95, Volltext.</ref> In Luxemburg erklärte der Verwaltungsgerichtshof 2004 unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR die Zwangsbejagung und die Zwangsmitgliedschaft in einem Jagdsyndikat ebenfalls für menschenrechtswidrig.<ref>Urteil vom 13. Juli 2004, Az. 17488/C und 17537/C.</ref> Während es in vielen anderen Ländern Europas ebenfalls keine Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften gibt und die Grundeigentümer selbst über die Jagd auf ihrem Grund und Boden entscheiden können, hat das Bundesverfassungsgericht 2006 eine Verfassungsbeschwerde in dieser Sache mit der Begründung abgelehnt, dass die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt seien, weil er nicht selbst an der Jagd teilnehmen müsse. Ein Gewissenskonflikt sei deswegen nicht gegeben, weil der Grundeigentümer hier gar keine Entscheidungsbefugnis habe.<ref>BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006, Az. 1 BvR 2048/05, Volltext.</ref>

Gegner dieser Regelung erwarteten damals, dass sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit der Materie würde befassen müssen, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das luxemburgische System – das dem deutschen ähnlicher ist als das französische – 2007 für menschenrechtswidrig erklärt hatte und eine erste Beschwerde aus Deutschland beim EGMR bereits eingelegt worden war.<ref>Arbeitskreis humaner Tierschutz e.V.: Situation in Deutschland. In: zwangsbejagung-ade.de, abgerufen am 5. Juli 2011.</ref>

Im Januar 2011 scheiterte die Klage eines Jagdgegners gegen die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Jagd der Kontrolle der Wildbestände und somit auch der Vermeidung von Wildschäden diene und helfe, die Artenvielfalt zu erhalten. Das Recht am Privateigentum des Klägers werde nicht verletzt.<ref>SE: Jagdsystem ist kein Verstoß gegen Menschenrechte. In: jagderleben.de, 20. Januar 2011, abgerufen am 5. Juli 2011.</ref> Nachdem der Fall im Juni 2011 auf Antrag des Beschwerdeführers an die Große Kammer verwiesen wurde, entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 26. Juni 2012 dagegen, dass eine solche Zwangsmitgliedschaft nicht zumutbar sei. Das Gericht erklärte, dass die Verpflichtung zur Duldung der Jagd auf dem eigenen Grundstück für Grundstücksbesitzer, die die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung darstelle. Das deutsche Reviersystem wurde jedoch im Grundsatz nicht infrage gestellt. Ebenso stellt das Gericht fest, dass das deutsche Jagdrecht als ein Mittel zur Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse gelten kann.<ref>Entscheidung des EGMR zur Duldung der Jagd auf dem eigenen Grundstück</ref> Der Bundestag hat am 28. Februar 2013 die letzte Änderung des Bundesjagdgesetzes beschlossen. Damit kam er den Forderungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nach. Die Änderung trat am 6. Dezember 2013 in Kraft.<ref>Änderung des Bundesjagdgesetz tritt in Kraft http://www.jagdnetz.de/news?meta_id=3382</ref> Nach der Neuregelung muss jeder Grundeigentümer sein ethisches Verständnis darlegen, ehe dann im Einzelfall gerichtlich eine Entscheidung erfolgt.

Literatur

Siehe auch

Weblinks

Commons Commons: Jagd – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Portal Portal: Jagd – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Jagd
Wikisource Wikisource: Jagd – Quellen und Volltexte
Wiktionary Wiktionary: Jagd – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote  Wikiquote: Jagd – Zitate

Einzelnachweise

<references />

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!