Statthalter
Ein Statthalter ist ursprünglich ein Verwalter für eine bestimmte Region, der stellvertretend für einen (anstatt eines) Vorgesetzten (z. B. König, Kaiser, Präsident und so weiter) Verwaltungsaufgaben in seinem Verwaltungsbezirk übernimmt. Das zusammengesetzte Wort (Kompositum) Statt-halter ist eine Lehnübersetzung aus dem lateinischen locum tenens „Stellvertreter“ zu locus „Ort, Platz, Stätte“ und tenere „halten“.<ref>Wolfgang Pfeifer: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen – Lemma Statt</ref>
Die Funktion früherer Statthalter entspricht der von Regenten oder Gouverneuren.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Hauptanlass für die Einsetzung von Statthaltern war die Notwendigkeit, weit auseinander liegende Territorien effektiv zu verwalten und dazu Personen mit weitreichenden Regierungsvollmachten zu bestellen. Dabei kann ein Statthalter sowohl eng an die Weisungen seines Vorgesetzten gebunden sein, als auch (bei schwacher Zentralgewalt) relative oder sogar völlige Selbständigkeit erlangen.
Oft werden Statthalter auch als Gouverneure bezeichnet. Auch der französische Begriff Lieutenant (lieu + tenant) entspricht wörtlich dem Begriff Statthalter (vgl. Leutnant). Als Statthalter konnte auch ein in Abwesenheit des Monarchen, des rechtskräftigen Landesherrn, amtierender Regent bezeichnet werden.
Antike
Das Prinzip der Statthalter war bereits in großen antiken Flächenstaaten vorhanden, wofür die Satrapen im Perserreich und im Reich Alexanders des Großen Beispiele sind.
Im Römischen Reich gab es Beamte mit Statthalterfunktionen bereits in der Zeit der Republik. In der Kaiserzeit wurde dieses System komplexer. Bezeichnungen für Statthalter im Römischen Reich waren zu unterschiedlichen Zeiten unter anderem proconsul, Legatus Augusti pro praetore, praefectus, procurator, praeses sowie vicarius (als Verwalter einer spätrömischen Diözese).
In der Bibel werden die Amtszeiten römischer Statthalter (Präfekt) gelegentlich als Datierungshinweise genannt. Jesu Geburtsjahr (Quirinius Statthalter in Syrien) und Todesjahr (Pontius Pilatus Statthalter der Provinz Judäa) werden auf diese Weise zeitlich eingeordnet.
Deutschland
Elsass-Lothringen
Nach der Bildung des Reichslandes Elsass-Lothringen, 1871, übte dort der Deutsche Kaiser die Staatsgewalt aus. Durch Reichsgesetz vom 4. Juli 1879 betreffend die Verwaltung Elsass-Lothringens konnte der Kaiser die landesherrlichen Befugnisse auf einen Statthalter übertragen, diesen ernennen und abberufen. Das ist auch geschehen. Der Kaiserliche Statthalter residierte in Straßburg.<ref name="Parlamentarisierung">Rauh, Manfred: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches. hrsg. von der Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, Düsseldorf: Droste 1977. Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien Bd. 60</ref>
Hessen
Die Landgrafen von Hessen setzten in ihren beiden Landesteilen jeweils einen Statthalter ein, den für Niederhessen in Kassel, den für das sogenannte Land an der Lahn in Marburg.
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein war seit dem Mittelalter ein Flickenteppich von sogenannten Ämtern, die zum Teil durch die Gottorfer Herzöge, zum Teil durch das dänische Königshaus regiert wurden. Die dänischen Könige setzten für ihre Anteile die Statthalter als höchste Verwaltungsbeamte ein.
Kursachsen
Anton Egon von Fürstenberg-Heiligenberg war einziger Statthalter im Kurfürstentum Sachsen unter Kurfürst Friedrich August I. (1697–1716).
Drittes Reich
Siehe: Reichsstatthalter
Österreich
In Vorarlberg wird der Landeshauptmannstellvertreter als Landesstatthalter bezeichnet; ansonsten ist die Funktionsbezeichnung in der Republik seit 20. November 1918 nicht mehr in Gebrauch.
Habsburgermonarchie
Die Bezeichnung Statthalter für einen Vertreter des Monarchen und seiner Regierung wurde in der Habsburgermonarchie lange Zeit nur selten verwendet. 1849 ersetzte sie den Titel Gouverneur. 1861 erließ Kaiser Franz Joseph I. ein Staatsgrundgesetz, das später als Februarpatent bezeichnet wurde, um es von anderen Verfassungstexten leicht unterscheiden zu können. In den diesem Gesetz beiliegenden Landesordnungen für die einzelnen Kronländer wird der Statthalter als bestehendes Staatsorgan mit seinen Rechten gegenüber dem Landtag genannt, aber nicht mit allen seinen Kompetenzen definiert.<ref>Beispiel: § 37 der Landes-Ordnung für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns, RGBl. Nr. 20 / 1861 (= S. 80)</ref>
1868 erfolgte für Cisleithanien, beschlossen vom Reichsrat auf Antrag der Bürgerministerium genannten k.k. Regierung, eine präzise gesetzliche Festlegung.<ref>Gesetz vom 19. Mai 1868 über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44 / 1868 (= S. 76)</ref> Es wurde bestimmt, dass die Vertreter der kaiserlichen Zentralgewalt, die Landeschefs, in der Mehrzahl der Kronländer Statthalter heißen (so dass sich dieser Titel in Öffentlichkeit und Literatur für alle Kronländer durchsetzte); der Statthalter war Vorsteher der Statthalterei.
In den Kronländern
- Herzogtum Salzburg,
- Herzogtum Kärnten,
- Herzogtum Krain,
- Herzogtum Ober- und Nieder-Schlesien (Österreichisch-Schlesien) und
- Herzogtum Bukowina
führte der vom Kaiser ernannte Landeschef den Titel Landespräsident und leitete nicht eine Statthalterei, sondern eine Landesregierung. Der Funktionsumfang war aber der gleiche wie bei Statthaltern.
K.k. Statthalter wurden bis 1918 vom Kaiser berufen für die Kronländer
- Königreich Böhmen,
- Königreich Galizien und Lodomerien,
- Erzherzogtum Österreich unter der Enns,
- Erzherzogtum Österreich ob der Enns,
- Markgrafschaft Mähren,
- Gefürstete Grafschaft Tirol,
- Land Vorarlberg,
- Herzogtum Steiermark,
- Gefürstete Grafschaft Görz und Gradisca,
- Reichsunmittelbare Stadt Triest mit ihrem Gebiet,
- Markgrafschaft Istrien.
Für die letztgenannten drei Kronländer bestand eine gemeinsame (küstenländische) Statthalterei in Triest.
Der Kaiser war jederzeit frei darin, einen Statthalter zu ernennen bzw. zu entlassen. Der jeweilige k.k. Ministerpräsident konnte den Kaiser dabei beraten. Die Statthalterbestellung unterlag nur insoweit parlamentarischer Kontrolle, als der Ministerpräsident im Reichsrat dazu befragt werden konnte. Mitspracherecht kam dem Parlament nicht zu, da der Statthalter wie die k.k. Regierung im Namen des Kaisers amtierte.
Das Amt des Statthalters wurde in Deutschösterreich mit Gesetz vom 14. November 1918, kundgemacht und in Kraft getreten am 20. November 1918, abgeschafft (siehe Landeschef (Österreich-Ungarn)). Die bisherige Statthalterei wurde nun ein Amt unter der Leitung des demokratisch gewählten Landeshauptmanns.
Schweiz
In einigen Kantonen der Schweiz heissen die Vertreter der Kantonsregierung in den Bezirken Statthalter oder Regierungsstatthalter. Im Kanton Freiburg wird diese Funktion Oberamtmann genannt.
In anderen Kantonen (wie Aargau, Obwalden, Nidwalden und Schwyz, früher auch in Luzern) ist der Statthalter, Landstatthalter oder Landesstatthalter der Stellvertreter des Regierungspräsidenten (Vorsitzenden der Kantonsregierung).
Im Kanton Basel-Stadt trägt der Vizepräsident des Grossen Rates (Kantonsparlament) den Titel Statthalter.<ref>Website des Grossen Rates des Kantons Basel Stadt</ref>
Im Kanton Basel-Landschaft ist das Statthalteramt die Verwaltungsbehörde in jedem Bezirk.
Niederlande
- Siehe auch Liste der Statthalter in den Niederlanden
In der Republik der Vereinigten Niederlande hieß Statthalter (Stadhouder) der oberste Staatsbeamte. Diese Benennung entstand unter der burgundischen und spanischen Herrschaft, als die gesamten Niederlande von einem Oberstatthalter (Landvogt) und die einzelnen Provinzen durch Statthalter regiert wurden. Die Ausübung der Gewalt war in jeder der sieben Provinzen etwas unterschiedlich.
Nach dem Ende der spanischen Herrschaft war der Statthalter nicht mehr Stellvertreter eines Monarchen, sondern der Provinciale Staten. Der Statthalter ernannte die wichtigsten Beamten, auch die Vorsitzenden der Gerichtshöfe, hatte ein beschränktes Begnadigungsrecht, wählte die Mitglieder der städtischen Räte (Vroedschappen), meist aus den ihm von diesen Räten selbst vorgeschlagenen Männern. In außerordentlichen Fällen konnte er einen neuen Rat einsetzen. Nach der Utrechter Union 1579 war der Statthalter auch Schiedsrichter der Streitigkeiten der Provinzen untereinander. Auch die Truppen und die Flotte standen unter seinem Befehl. Bei der Erhebung Wilhelms III. 1672 wurde die Erbstatthalterschaft in der männlichen Linie eingeführt und deren Befugnisse bedeutend erweitert.
Weblinks
Einzelnachweise
<references />