Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Die Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr (umgangssprachlich Straßenzulassung) ist in allen Ländern für bestimmte Fahrzeuge amtlich geregelt und daher als Hoheitsakt ein behördliches Genehmigungsverfahren.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
In Deutschland müssen nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes „Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, […] von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein“. Für die Zulassung ist ein Antrag des Verfügungsberechtigten (Halters) des Fahrzeugs nötig. Die Zulassung erfolgt „durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens“.<ref>§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes</ref>
Die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens für „Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und […] ihre Anhänger“<ref>§ 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die gemäß § 6 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz und § 7 Pflichtversicherungsgesetz erlassene Ausführungsvorschriften enthält</ref> sind seit dem 1. März 2007 in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelt und waren es zuvor in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Zuständigkeit
Zuständig für die Zulassung der meisten Kfz sind als untere Verwaltungsbehörden im Rahmen der Auftragsverwaltung die Landkreise und kreisfreien Städte in ihrem jeweiligen Bezirk (Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde). Einigen von ihnen obliegen dabei besondere Aufgaben: Die Zulassungsbehörden Berlins, Hamburgs und der Hauptstädte der Länder lassen die Dienstkraftfahrzeuge von Landesorganen zu, die Zulassungsbehörden von Berlin bzw. Bonn lassen die Dienstfahrzeuge der Bundesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen zu – wenngleich den Fahrzeugen eigene Unterscheidungszeichen zugeteilt werden.<ref name="zustaendig">§ 46 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung und Anlage 3 zu § 8 Abs. 1 Satz 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung.</ref>
Die überwiegende Zuständigkeit städtischer Zulassungsstellen wird – davon abweichend – für die Zulassung der Dienstfahrzeuge bestimmter oberster und oberer Bundesbehörden und bevorrechtigter internationaler Organisationen von Bundesbehörden wahrgenommen; für die Dienstfahrzeuge der Bundespolizei und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, für die Bundes-Wasser- und Schifffahrtsverwaltung durch deren Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, für die Dienstfahrzeuge der Bundeswehr und der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, die ihren regelmäßigen Standort im Inland haben, durch die Zentrale Militärkraftfahrtstelle des Logistikkommandos der Bundeswehr in Erfurt.<ref name="zustaendig" />
Bis in die 1990er Jahre galten abweichende Regelungen auch für die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung ist eine Typgenehmigung (EU oder national) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (a.a.S.) nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis.
Ferner muss eine Haftpflichtversicherung in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB), früher Doppelkarte, nachgewiesen werden.
Ergebnis der Zulassung
Mit der Zulassung wird die Erlaubnis zum Betrieb des Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erteilt. Dies wird durch
- die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und
- die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)
dokumentiert. Die Fahrzeug- und Halterdaten einschließlich des Kennzeichens sowie die entsprechenden Verwaltungsdaten werden neben der Speicherung im örtlichen Register bei der Zulassungsstelle auch
- an das zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes;
- bei versicherungspflichtigen Fahrzeugen über das Kraftfahrtbundesamt und den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft an das für die Kfz-Versicherung des Fahrzeugs zuständige Versicherungsunternehmen;
- bei kraftfahrzeugsteuerpflichtigen Fahrzeugen
- (bis Ende 2013) an das für das für die Verwaltung der Kfz-Steuer zuständige Finanzamt
- (seit 2014) über das Kraftfahrtbundesamt an das für die Verwaltung der Kfz-Steuer zuständige Hauptzollamt
weitergeleitet.
Ausnahmen
Es gibt eine Reihe von Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig, aber betriebserlaubnispflichtig sind. Dazu gehören z. B. Mofas, Kleinkrafträder und Anhänger hinter Motorrädern. Einige dieser Fahrzeuge müssen – obwohl zulassungsfrei – ein eigenes amtliches Kennzeichen führen (z. B. Leichtkrafträder, Anhänger zu Sportzwecken, bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen).
Zulassungsfahrten
Nach § 10 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung innerhalb eines Zulassungsbezirks (und eines angrenzenden Bezirks) mit ungestempelten Kennzeichen dann zulässig, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Die dort verwendete Klausel lautet: „Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.“ Diese Deckungszusage der Versicherung ersetzt nicht die vorherige Zuteilung des Kennzeichens durch die Zulassungsstelle. Die vorherige Zuteilung eines Kennzeichens entspricht inhaltlich weitgehend der endgültigen Zulassung; es sind alle für die reguläre Zulassung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Nicht zulässig sind Zulassungsfahrten ohne Kennzeichen (abgemeldet oder nicht) oder abgelaufenen Export- oder Kurzzeitkennzeichen. Fahrten ohne Zulassung sind regelmäßig strafbare Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und die Abgabenordnung.
Österreich
In Österreich wurden den privaten Kfz-Versicherungsgesellschaften die Kompetenzen von amtlichen Zulassungsstellen übertragen, darunter auch die Ausgabe von Kennzeichentafeln.
Siehe auch
- Kraftfahrzeug-Zulassungsstatistik, Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
- Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
- Übereinstimmungsbescheinigung
Literatur
- Bernd Huppertz: Zulassung von Fahrzeugen. Stuttgart u. a. Boorberg, 2007, 2. Auflage. ISBN 978-3-415-03847-9
- Tino Schuppan, Jörg Penning-Poggenbeck: eGovernment im Kfz-Zulassungswesen. Konzeption zur Umsetzung (= KWI-Projektberichte; 2). Kommunalwissenschaftliches Institut, Universität Potsdam 2007 (Volltext)
- Bernhard Zunner: Praxiswissen Fahrzeug-Zulassung. Neuwied, Luchterhand 2007, ISBN 978-3-472-06872-3
Weblinks
Einzelnachweise
<references />