Legislaturperiode


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Die Legislaturperiode (vom lateinischen lex, legis f.: Gesetz), Wahlperiode oder Gesetzgebungsperiode ist die Amtsperiode einer gesetzgebenden Volksvertretung (Parlament). Die maximale Dauer einer Wahlperiode ist meist gesetzlich festgelegt, regelmäßig in Gesetzen von Verfassungsrang. Darüber hinaus besteht oft die Möglichkeit einer Verkürzung der Wahlperiode durch deren vorzeitige Beendigung. Je nach Verfassung löst sich die Volksvertretung entweder selbst auf oder wird aufgelöst, woraufhin Neuwahlen ausgeschrieben werden.

In vielen demokratischen Staaten beträgt die Dauer einer Wahlperiode vier oder fünf Jahre. Eine bedeutende Ausnahme stellen unter anderem die USA dar, deren Repräsentantenhaus alle zwei Jahre gewählt wird; das Gleiche gilt für die Unterhäuser der meisten US-Bundesstaaten. Der Senat wird hingegen alle zwei Jahre zu je einem Drittel gewählt, wobei die Amtszeit eines Senators sechs Jahre beträgt. In den Staatssenaten der Bundesstaaten erfolgt meist eine Wahl alle zwei Jahre, wobei jeweils eine Hälfte der Kammer neu gewählt wird und die Amtszeiten somit vier Jahre betragen.

Für den Fall, dass einzelne Abgeordnete während der Wahlperiode aus der Volksvertretung ausscheiden (etwa durch Tod), haben sich unterschiedliche Regelungen herausgebildet:

  • In Ländern mit Verhältniswahlrecht rückt meist der nächstgereihte Kandidat auf der Parteiliste ins Parlament vor
  • In Ländern mit Mehrheitswahlrecht werden meist im Wahlkreis des ausgeschiedenen Abgeordneten Nachwahlen veranstaltet, der Sieger dieser Wahlen zieht ins Parlament ein

Europäische Union

Das Europaparlament wird auf fünf Jahre gewählt. Die Amtsperiode des Präsidenten des Rates der Europäischen Union dauert sechs Monate.

Bundesrepublik Deutschland

Im amtlichen Sprachgebrauch ist in Deutschland im Sommer 1920 der Begriff „Legislaturperiode“ durch den Terminus „Wahlperiode“ abgelöst worden. Eine Wahlperiode dauert in den deutschen Parlamenten in der Regel vier oder fünf Jahre, wenn sie nicht durch vorzeitige Auflösung des Parlaments verkürzt wird.

Bundestag

Für den Deutschen Bundestag ist in Art. 39 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) bestimmt:

„(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.“

Durch diese Regelung, die auf dem 33. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2381) beruht, wurde sichergestellt, dass es auf Bundesebene keine „parlamentslose“ Zeit mehr gibt. Auch mit der Auflösung des Bundestages ist - anders als nach klassischem Verfassungsrecht - keine sofortige Beendigung der Wahlperiode des Bundestages mehr verbunden. Die Auflösung stellt sich jetzt nur noch als Anordnung einer außerplanmäßigen Neuwahl dar. Durch diese Neuregelung ist auch der „Ständige Ausschuß des Bundestages“ entfallen, der nach Art. 45 GG in der bis zum 13. Dezember 1976 geltenden Fassung „die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren“ hatte.

Landtage

Wechsel von vier auf fünf Jahre

In den deutschen Ländern beträgt die Dauer der Wahlperiode der Landesparlamente heute fünf Jahre. Lediglich in Bremen wird die Bürgerschaft für vier Jahre gewählt. In Hamburg wird durch eine Entscheidung vom 13. Februar 2013 die Bürgerschaft ab 2015</ref>

Im Gegensatz zu Deutschland, wo ein Regierungswechsel auf Landesebene auch Auswirkungen auf die Bundespolitik hat - die Zusammensetzung des (deutschen) Bundesrates ändert sich - ist dies in der Schweiz nicht der Fall. Es wird zwar versucht, aus kantonalen Wahlergebnissen auf einen politischen Gesamttrend im Land zu schliessen. Tatsächlich aber befindet sich die Schweiz ständig in einer Art Wahlkampf, da durchschnittlich alle drei Monate Volksabstimmungen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene angesetzt sind, die mit entsprechenden Parolen der Parteien unterstützt werden.

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Unterhaus (House of Commons)

Für das House of Commons bestimmt Art. 7 des Parlamentsgesetzes von 1911 (Parliament Act 1911), dass die maximale Dauer der Wahlperiode fünf Jahre beträgt.

Oberhaus (House of Lords)

Für das House of Lords gibt es keine Wahlperiode. Das Oberhaus besteht aus Mitgliedern, die ihr Mandat teils kraft Erbfolge, teils kraft Ernennung erlangt haben.

Irland

Unterhaus (Dáil Éireann)

In Irland beträgt die Legislaturperiode des Unterhauses, des Dáil Éireann, maximal fünf Jahre.

Oberhaus (Seanad Éireann)

Die Mitglieder des Oberhauses, des Senats (Seanad Éireann), werden nicht vom Volk gewählt, sondern teils vom Premierminister (Taoiseach) ernannt, teils von verschiedenen Gremien gewählt. Diese Ernennungen bzw. Wahlen müssen immer innerhalb von 90 Tagen nach der Wahl des Dail Éireann stattfinden.

Italien

Abgeordnetenkammer (Camera dei Deputati)

Die Abgeordnetenkammer wird für fünf Jahre gewählt (Art. 60 S. 1 der Verfassung der Italienischen Republik).

Senat der Republik (Senato della Repùbblica)

Der Senat der Republik wird für fünf Jahre gewählt (Art. 60 S. 1 der Verfassung der Italienischen Republik).

Spanien

Abgeordnetenkongress (Congreso de los Diputados)

Der Abgeordnetenkongress wird für vier Jahre gewählt (Art. 68 Abs. 4 S. 1 der Spanischen Verfassung (Constitución Española – CE)).

Senat (Senado)

Der Senat wird für vier Jahre gewählt (Art. 69 Abs. 6 S. 1 CE).

Vereinigte Staaten von Amerika

Repräsentantenhaus

In den Vereinigten Staaten von Amerika beginnt die Wahlperiode des Repräsentantenhauses des Kongresses am 3. Januar eines jeden ungeraden Jahres. Das feste Datum rührt daher, dass die Wahl des Repräsentantenhauses gesetzlich immer an dem Dienstag eines jeden geraden Jahres stattfindet, der sich zwischen dem 2. und dem 8. November befindet. Außerdem ist eine vorzeitige Auflösung des Kongresses gemäß der US-amerikanischen Bundesverfassung nicht möglich. Die Wahlperiode des Repräsentantenhauses dauert genau zwei Jahre bis zum ersten Tag der nächsten Wahlperiode.

Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses vorzeitig aus, findet eine Nachwahl statt.

Senat

Die Wahlperiode des Senats beginnt genauso wie beim Repräsentantenhaus immer am 3. Januar eines ungeraden Jahres. Wahltermin ist auch immer der Dienstag zwischen dem 2. und 8. November. Die Besonderheit liegt darin, dass die Amtszeit der einzelnen Senatoren jeweils sechs Jahre beträgt und alle zwei Jahre immer 1/3 der Senatoren neu gewählt wird. Scheidet ein Senator vorzeitig aus, findet keine Nachwahl statt. Der nachrückende Senator wird vom Gouverneur des entsendenden Bundesstaates für den Rest der Amtsperiode bestimmt.

Japan

Anders als z.B. beim US-Kongress, wo die Mitglieder der beiden Kammern zwar unterschiedlich lange Amtsperioden haben, aber die (Teil-)Wahlen zu beiden Kammern und eine Reihe von subnationalen Wahlen alle zwei Jahre regelmäßig gleichzeitig stattfinden, sind in Japan in der Nationalversammlung die Wahlperioden von Repräsentantenhaus (variabel, da auflösbar, maximal und selten vier Jahre) und Senat (fest alle drei Jahre die Hälfte der Mitglieder für sechsjährige Amtszeiten) völlig voneinander unabhängig; eine einheitliche Wahlperiode des nationalen Parlaments existiert in diesem Sinne nicht. Bisher nur zweimal, 1980 und 1986, fielen in Japan die allgemeinen Repräsentantenhauswahlen und die Teilwahlen zum Senat auf denselben Tag, darüber hinaus fanden sie zweimal, 1947 und 1953, innerhalb von einer Woche statt. In jüngerer Zeit führte dies mehrfach zu Perioden mit verschiedenen Mehrheiten in beiden Kammern. Historisch hatten auch die beiden Kammern des Reichstags 1890–1947 unabhängige Wahlperioden: das Abgeordnetenhaus wie heute (nur im Pazifikkrieg auf fünf Jahre verlängert), im Herrenhaus hatten die gewählten Mitglieder eine feste siebenjährige Wahlperiode (die Mehrheit war aber aufgrund von Adelsrang automatisch Mitglied oder auf Lebenszeit ernannt).

In den Präfekturen und Gemeinden Japans sind die Parlamente zwar Einkammerparlamente; aber im Gegensatz zum parlamentarischen Regierungssystem auf nationaler Ebene besteht dort ein Präsidialsystem mit direkt gewählten Gouverneuren und Bürgermeistern. Jeder Gouverneur und jedes Parlament jeder Präfektur, ebenso jeder Bürgermeister und jedes Parlament jeder Gemeinde hat eine zwar grundsätzlich vierjährige, aber völlig eigenständige Wahlperiode, die sich nach Recall, Misstrauensvotum, Selbstauflösung, Tod, etc. ändern kann und danach nicht mehr automatisch an andere Wahlzyklen z.B. der jeweiligen Präfektur oder Gemeinde angepasst wird. Obwohl im April 1947 bei den 1. einheitlichen Regionalwahlen zunächst alle Wahlen in damals 46 Präfekturen und deren Gemeinden gleichzeitig stattfanden, verteilen sich daher heute (Stand: April 2014) 36 der 47 Gouverneurswahlen, sechs der 47 Präfekturparlamentswahlen, knapp drei Viertel der 1.741 Bürgermeister- und mehr als die Hälfte der 1.741 Kommunalparlamentswahlen auf weitgehend uneinheitliche Wahltermine in allen vier Jahren zwischen den „einheitlichen“ Regionalwahlen, jeweils über alle Monate im Jahr (mit gewissen Häufungen an einigen Terminen und selten Anfang Januar).

Siehe auch

Einzelnachweise

<references/>

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Legislaturperiode – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen