Denkmalschutzgesetz (Sachsen-Anhalt)


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Basisdaten
Titel: Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Kurztitel: Denkmalschutzgesetz
Abkürzung: DenkmSchG LSA
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Sachsen-Anhalt
Rechtsmaterie: Denkmalschutzrecht, Kulturschutzrecht
Fundstellennachweis: BS LSA 2242.1
Erlassen am: 21. Oktober 1991
(GVBl. LSA S. 368,
ber. 1992 S. 310)
Inkrafttreten am: überw. 29. Oktober 1991
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 20. Dezember 2005
(GVBl. LSA S. 769, 801)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2006
(Art. 6 Abs. 1 G vom
20. Dezember 2005)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 21. Oktober 1991<ref>Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S.368), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Dritten Investitionserleichterungsgesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S.769)</ref> ist die Grundlage des Denkmalrechts im Bundesland Sachsen-Anhalt. Das Gesetz wird mit der Abkürzung DenkmSchG LSA zitiert. Es ist eines der Denkmalschutzgesetze in Deutschland.

Im Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sind der Denkmalbegriff und die Schutzgründe definiert und der Schutz und die Pflege von Kulturdenkmalen verankert.

Definition von Kulturdenkmalen

Grundsätzlich ist ein Kulturdenkmal ein gegenständliches Zeugnis menschlichen Lebens, das einer vergangenen Epoche entstammt, und das wegen dessen besonderer historischer Bedeutung für die Öffentlichkeit bzw. Allgemeinheit erhalten werden soll. Der Begriff des Kulturdenkmals ist dabei im Denkmalschutzgesetz der Oberbegriff für die verschiedenen Arten von Denkmalen, die im § 2 Abs. 2 DenkmSchG LSA genauer definiert werden.

Baudenkmale

Baudenkmale sind bauliche Anlagen oder Teile davon, etwa Gebäude und andere Bauwerke aber auch Garten-, Park- oder Friedhofsanlagen und andere Bestandteile der Landschaft, die durch menschlichen Einfluss verändert wurden. Das Inventar (Ausstattung, Zubehör) dieser Kulturdenkmale ist denkmalrechtlich wie diese zu behandeln.<ref>§ 2 Abs.2 Nr.1 DenkmSchG LSA</ref>

Denkmalbereiche

Denkmalbereiche sind Kulturdenkmale, die aus mehreren baulichen Anlagen bestehen, etwa Baugruppen, Ensembles oder Gesamtanlagen. Altstädte werden etwa typischerweise als Denkmalbereich geschützt. Unter den Begriff fallen auch Stadtgrundrisse und -silhouetten, Ortsbilder, Siedlungen, Straßenzüge und weiteres.<ref>§ 2 Abs.2 Nr.2 DenkmSchG LSA</ref>

Archäologische Kulturdenkmale

Unter diesem Oberbegriff werden alle archäologisch bedeutenden Reste von Gegenständen, Bauwerken und Lebewesen, die sich im Moor, im Wasser oder im Boden erhalten haben, verstanden, beispielsweise: Gräberfelder, Produktionsstätten, Befestigungsanlagen aber auch paläontologische Denkmaler.<ref>§ 2 Abs.2 Nr.3 DenkmSchG LSA</ref>

Archäologische Flächendenkmale

Archäologische Flächendenkmale sind Areale, in denen ein flächenhafter Zusammenhang von mehreren archäologischen Kulturdenkmalen besteht.<ref>§ 2 Abs.2 Nr.4 DenkmSchG LSA</ref>

Bewegliche Kulturdenkmale

Bewegliche Kulturdenkmale und Bodenfunde sind beispielsweise Gefäße, Schmuck, Werkzeuge oder Waffen aber auch Maschinen und Verkehrsmittel, etwa die Schnellzugdampflokomotive DR 18 201.<ref>§ 2 Abs.2 Nr.5 DenkmSchG LSA</ref>

Kleindenkmale

Meilensteine, Obelisken, Steinkreuze, Grenzsteine und ähnliche Objekte können Kleindenkmale sein.<ref>§ 2 Abs.2 Nr.6 DenkmSchG LSA</ref>

Behörden und ihre Aufgaben

Oberste Denkmalbehörde

Oberste Denkmalbehörde ist das Kultusministerium Sachsen-Anhalt. Es übt die Fachaufsicht über die obere Denkmalschutzbehörde aus.<ref>§ 3 DenkmSchG LSA</ref> Die oberste Denkmalbehörde kann in Absprache mit dem Denkmalfachamt einen Denkmalrat einberufen. Dieser ist berechtigt, bei Grundsatzentscheidungen Empfehlungen auszusprechen.<ref>§ 6 Abs. 3-5 DenkmSchG LSA</ref>

Weiterhin kann die oberste Denkmalbehörde eingetragenen Vereinen oder anderen juristischen Personen, sofern diese eine zuverlässige Ausführung garantieren, eine Genehmigung erteilen, Aufgaben im Denkmalbereich auszuführen.<ref>§ 7 DenkmSchG LSA</ref>

Obere Denkmalschutzbehörde

Die obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Es übt die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden aus.<ref>§ 4 Abs.2 DenkmSchG LSA</ref> Außerdem entscheidet es als Genehmigungsbehörde über die Zerstörung von Kulturdenkmalen.<ref>§ 14 Abs.10 DenkmSchG LSA</ref>

Untere Denkmalschutzbehörden

Städte und Gemeinden, die die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden ausüben, sowie Landkreise und kreisfreie Städte nehmen die Funktion der unteren Denkmalschutzbehörden wahr.<ref>§ 4 Abs.3 DenkmSchG LSA</ref>

Kirchenbauämter und Kulturstiftungen können auf Antrag bei der obersten Denkmalschutzbehörde die Funktion der unteren Denkmalschutzbehörde, für die von ihnen betreuten Objekte, wahrnehmen.<ref>§ 4 Abs.4 DenkmSchG LSA</ref> Diese Möglichkeit haben das Bistum Magdeburg, die Stiftung Dome und Schlösser in Sachsen-Anhalt und die Kulturstiftung Dessau-Wörlitz wahrgenommen.

Insgesamt existieren damit in Sachsen-Anhalt 22 untere Denkmalschutzbehörden.<ref name="lda_udb">Liste der unteren Denkmalschutzbehörden auf der Homepage des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte)</ref>

Die unteren Denkmalschutzbehörden können in Absprache mit dem Denkmalfachamt ehrenamtliche Mitarbeiter einsetzen.<ref>§ 6 Abs. 1 DenkmSchG LSA</ref>

Denkmalfachamt

Bis zum 1. Januar 2004 existierte in Sachsen-Anhalt ein für die Baudenkmalpflege zuständiges Fachamt, das Landesamt für Denkmalpflege, und eines für die archäologische Denkmalpflege. Letzteres war bereits 1997 mit dem Landesmuseum für Vorgeschichte in Halle zusammengelegt worden. All diese Einrichtungen bilden nun gemeinsam das Denkmalfachamt unter dem Namen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte).<ref name="lda">Homepage des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte)</ref> Es untersteht direkt dem Kultusministerium.<ref>§ 5 DenkmSchG LSA</ref>

Die Aufgaben des Denkmalfachamtes sind unter anderem das Erstellen und Führen eines Denkmalverzeichnisses sowie das Erstellen von Gutachten und Stellungnahmen. Weiterhin organisiert das Denkmalfachamt Ausgrabungen und ist für Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen verantwortlich. Zusätzliche Aufgaben werden im Gesetzestext erläutert.<ref>§ 5 Abs.2 DenkmSchG LSA</ref>

Das Denkmalfachamt ist in fünf Abteilungen gegliedert: Verwaltung; Bau-/Kunstdenkmalpflege; übergreifende Fachdienste in Archiven, Bibliotheken und Sammlungen; Bodendenkmalpflege; Landesmuseum.<ref name="lda"/>

Schutz und Erhaltung

Erhaltungspflicht

Eigentümer, Besitzer und Verantwortliche für Kulturdenkmale sind verpflichtet, die Denkmale nach den anerkannten Grundsätzen der Denkmalpflege zu erhalten, zu pflegen, in Stand zu setzen und zu schützen. Weiterhin soll die Zugänglichkeit der Kulturdenkmale für die Öffentlichkeit soweit zumutbar gewährleistet werden.<ref>§ 9 Abs.2 DenkmSchG LSA</ref>

Genehmigungspflichtige Maßnahmen

Um das Erhaltungsziel sicherzustellen, dürfen alle Bau- und Veränderungsmaßnahmen nur dann ausgeführt werden sie von der zuständigen Denkmalbehörde vorher genehmigt wurden. Darin kommt der präventiven Charakter des Denkmalschutzgesetzes zum Ausdruck. Genehmigungspflichtige Maßnahmen sind so unter anderem Instandsetzungen, Umgestaltungen oder Veränderungen am Kulturdenkmal sowie Nutzungsänderungen, die Entfernung vom Standort und die Zerstörung des Denkmals.<ref>§ 14 Abs.1 DenkmSchG LSA</ref>

Weiterhin müssen Erd- und Bauarbeiten in Gebieten, in denen mit Kulturdenkmalen zu rechnen ist, genehmigt werden. Auch Nachforschungen nach solchen Kulturdenkmalen bedürfen einer Genehmigung.<ref>§ 14 Abs. 3 – 4 DenkmSchG LSA</ref>

Eine Genehmigung verliert drei Jahren nach dem Ausstelldatum ihre Gültigkeit, wenn innerhalb dieser Frist von ihr kein Gebrauch gemacht wurde.<ref>§ 14 Abs. 7 DenkmSchG LSA</ref>

Schatzregal und Ablieferungspflicht

Sachsen-Anhalt gehört zu den Ländern, die ein Schatzregal im Denkmalschutzgesetz festgeschrieben haben: Funde, die bei staatlichen Nachforschungen (Grabungen) geborgen werden, sowie Funde aus so genannten Grabungsschutzgebieten sind Eigentum des Staates, wenn sie gefunden werden. Dasselbe gilt für Funde von besonderem Wert. Die zuständige Behörde kann bis sechs Monate nach der Entdeckung Anspruch auf den Fund erheben. Allerdings wird dem Finder, gemessen am Wert des Fundes, eine Belohnung ausgezahlt.<ref>§ 12 DenkmSchG LSA</ref>

Denkmalverzeichnis

Das Denkmalverzeichnis beruht auf dem nachrichtlichen Prinzip, d.h. dass der Schutz der Denkmale rechtlich bereits durch das Gesetz besteht und eine Eintragung in das Verzeichnis für den Denkmalschutz nicht die notwendige Voraussetzung ist. Das Denkmalfachamt erstellt separate Listen für die bekannten Denkmale der Bau- und Kunstdenkmalpflege, bewegliche Kulturdenkmale, archäologische Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete. Die Listen können von jedem eingesehen werden. Eine Ausnahme bildet hier die Liste der beweglichen Kulturdenkmale. Diese darf nur von den Eigentümern oder anderen Berechtigten eingesehen werden.<ref>§ 18 DenkmSchG LSA</ref>

Literatur

  • Dieter Martin u.a.: Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt : (DenkmSchG LSA) ; Kommentar. - Wiesbaden : Kommunal- und Schul-Verlag, 2001. – ISBN 3-8293-0539-7

Weblinks

Einzelnachweise

<references/>

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