Griechisch-orientalische Kirche in Österreich


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Basisdaten
Titel: Äußere Rechtsverhältnisse der Griechisch-orientalischen Kirche
Langtitel: Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über äußere Rechtsverhältnisse der Griechisch-orientalischen Kirche in Österreich
Typ: Bundesgesetz oder Verordnung
Geltungsbereich: Republik Österreich
Fundstelle: StF: BGBl. Nr. 229/1967
Datum des Gesetzes: 23. Juni 1967
Gesetzestext: geltende Fassung
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Griechisch-orientalische Kirche in Österreich ist die österreichische amtliche Bezeichnung einiger orthodoxer Kirchen. Die altertümliche Bezeichnung geht auf das Toleranzpatent von Kaiser Josef II. von 1782 zurück, und umfasst neben der Griechisch-orthodoxen auch andere Orthodoxe Kirchen in Österreich.

Die Griechisch-orientalische (=orthodoxe) Kirche umfasste nach der letzten Erfassung der Konfessionszugehörigkeit in der Volkszählung von 2001 174.385 Mitglieder, per 2011 wird die Zahl der Orthodoxen insgesamt auf 400.000 geschätzt,<ref name="VZ 2001">da seit der Volkszählung 2001 das Glaubensbekenntnis nicht mehr amtlich-statistisch erfasst wird, gibt es keine genauen Gläubigenzahlen, wenn nicht die Kirche sie veröffentlicht</ref> und ist damit die zweitstärkste konfessionelle Gruppe in Österreich.<ref name="erzdioezese-wien">Vorlage:Internetquelle/Wartung/Datum nicht im ISO-Format(red/PEW): Bundespräsident empfing orthodoxe Bischofskonferenz. Erzdiözese Wien, Radio Stephansdom, 27.04.2011, abgerufen am 27. Dezember 2011.</ref>

Rechtsgrundlage: Äußere Rechtsverhältnisse der Griechisch-orientalischen Kirche

Die Griechisch-orientalische Kirche in Österreich ist eine gesetzlich anerkannte Kirche „im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142“. Die zur Kirche gehörenden Gemeinden, Diözesen wie auch die griechische Metropolis von Austria sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.<ref name="Körperschaft">Die russisch-orthodoxe (Hl. Nikolaus) und bulgarisch-orthodoxe (Hl. Iwan Rilski) Kirchengemeinde sind im Gesetz nicht ausdrücklich genannt (Abschnitt III – Bestehende Einrichtungen). Sie wurden durch Verlautbarung als Körperschaften anerkannt (laut Abschnitt IIa – Errichtung neuer Diözesen und Bestellung der Organe des Gesetzes in der Novelle 2011);
Wien, (poi): Orth. Bischofskonferenz: Offiziell anerkannt, neue orthodoxe Diözesen möglich. In: News-Archiv. Pro Oriente, 12. August 2011, abgerufen am 28. Dezember 2011.; </ref>

Die Anerkennung beruht auf den kaiserlich-königlichen privilegierten Verordnungen am 3. August 1782 (Toleranzpatent) und am 8. Oktober 1796. Geregelt sind ihre Rechtsverhältnisse heute im Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich (inoffiziell manchmal OrthodoxenG abgekürzt).

Da in diesem Gesetz – heute unzeitgemäß – nur vier Kirchengemeinden namentlich genannt sind,<ref name="Körperschaft"/> inzwischen aber etwa 200.000 orthodoxe Gläubige in Österreich leben, vertreten diese Gemeinden die jeweiligen Glaubensgemeinschaften und ihre anderen Gemeinden rechtlich. Per Novelle des Gesetzes<ref name="Orthodoxen-Gesetz">Die Novelle befand sich mit September 2010 in parlamentarischer Behandlung. Sie geht auf die moderne Organisation der autokephalen orthodoxen Kirchen in der Diaspora in Österreich ein. Orthodoxengesetz wird novelliert . Parlamentskorrespondenz Nr. 547 vom 31. Mai 2011</ref> mit 29. Juli 2011 (BGBl. I Nr. 68/2011Vorlage:§§/Wartung/alt-URL) wurde die Möglichkeit geschaffen, Pfarren ohne Rechtspersönlichkeit zu installieren (§ 3d), womit auch den orthodoxen Kirchen der Ausbau der Seelsorge offensteht, und den Diözesen der Russisch-orthodoxen (Eparchie für Wien und Österreich) und Serbisch-orthodoxen Kirche (Diözese Österreich-Schweiz) die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit (Abschnitt IIa).<ref name="Körperschaft"/>

Gleichzeitig wurde auch die Orthodoxe Bischofskonferenz, die Oktober 2010 gegründet worden war, in die Rechtsordnung mitaufgenommen (§ 1a). Sie steht unter Vorsitz des Metropoliten von Austria, und behandelt Fragen wie den Religionsunterricht, Teilnahme am Begutachtungsverfahren neuer Gesetze, oder die Abgabe von „Stellungnahmen gegenüber dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ vor der Anerkennung von orthodoxen Einrichtungen.<ref name="pro-oriente-zit">Zitat Pro Oriente: Orth. Bischofskonferenz</ref>

Kirchengemeinden und Diözesen der Griechisch-orientalischen (= orthodoxen) Kirche in Österreich

Die folgenden Gemeinden stellen die Rechtspersönlichkeiten dar:

Nachweise

<references />