Groß-Hamburg-Gesetz


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Der farblose Bereich zeigt Hamburg in seinen ursprünglichen Grenzen, die eingefärbten Bereiche den erheblichen Gebietszuwachs durch 1937 eingemeindete Gebiete, dunkelbraun die ehemals selbstständigen Städte, hellbraun die umliegenden Gemeinden und Dörfer.
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Freie und Hansestadt Hamburg
1815–1937
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Exklave Ritzebüttel (Cuxhaven) 1394–1937

Das Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen (Groß-Hamburg-Gesetz) war ein von der Reichsregierung Hitler am 26. Januar 1937 mit Wirkung vom 1. April 1937 erlassenes Gesetz,<ref name="GrHG">Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937, Art. 1 (RGBl. 1937 I S. 91)</ref> durch das das bisherige Staatsgebiet Hamburgs um volkswirtschaftlich wichtige Gebiete aus den benachbarten preußischen Landkreisen und kreisfreien Städten erweitert wurde. Dazu gehörten die Städte Altona und Wandsbek in der Provinz Schleswig-Holstein sowie Harburg-Wilhelmsburg in der Provinz Hannover, die zum 1. April 1938 Teil der Einheitsgemeinde Hamburg wurden und zusammen mit der hamburgischen Stadt Bergedorf ihre Selbstständigkeit verloren. Im Gegenzug trat Hamburg vor allem das Gebiet der ehemaligen Landherrenschaft Ritzebüttel mit seinen Inseln Scharhörn und Neuwerk sowie den Gebieten rund um Cuxhaven und weitere kleinere hamburgischen Exklaven an Preußen ab. Insgesamt vergrößerte sich die Fläche Hamburgs dadurch von 415 auf 745 Quadratkilometer, die Einwohnerzahl erhöhte sich von 1,19 auf 1,68 Millionen.<ref>private Seite mit geschichtlichem Abriss zum Groß-Hamburg-Gesetz</ref> Im Folgeschritt wurde mit dem „Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg“ vom 9. Dezember 1937 (HVVG) die Hamburgische Verfassung außer Kraft gesetzt und im „Reichsgau Hamburg“ die Unabhängigkeit der Hansestadt den Reichsinteressen völlig untergeordnet.

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Grenzstein zwischen Altona und Hamburg von 1896, der heute noch in der Brigittenstraße, nun im Stadtteil St. Pauli, gepflastert ist.

Das Gesetz regelte ebenfalls eine Reihe von weiteren Gebietsänderungen vor allem in Norddeutschland. Lübeck verlor seine 711 Jahre alte territoriale Eigenständigkeit und wurde Teil der Provinz Schleswig-Holstein. Eine Reihe von Exklaven im Grenzbereich zwischen Mecklenburg und Preußen wurden beseitigt, darunter der Domhof Ratzeburg. Der Freistaat Oldenburg trat seinen Landesteil Lübeck als Landkreis Eutin an die Provinz Schleswig-Holstein ab. Die preußische Stadt Wilhelmshaven kam zu Oldenburg. Der oldenburgische Landesteil Birkenfeld wurde zum Landkreis Birkenfeld in der Rheinprovinz.

Zustandekommen des Gesetzes

Im Zuge der Industrialisierung zu Beginn des 20. Jahrhunderts bildete sich eine ausgeprägte Konkurrenz zwischen der Hansestadt Hamburg und den angrenzenden preußischen Städten Altona, Wandsbek und Harburg. Erste Gespräche zwischen Hamburg und Preußen gab es bereits 1922, nachdem der Hamburger Senat in den Jahren 1915 und 1921 „Denkschriften über die Erweiterung des Hamburgischen Gebiets“ an die Reichsregierung in Berlin richtete. Wegen fehlender Kompromissbereitschaft des Ersten Bürgermeisters Carl Petersen konzentrierten sich 1927 die angrenzenden preußischen Gemeinden durch Eingemeindungen. Altona und Wandsbek vergrößerten sich, Harburg und Wilhelmsburg fusionierten zur Großstadt Harburg-Wilhelmsburg, und es entstanden die Großgemeinden Lokstedt und Rahlstedt sowie die Stadt Billstedt.

Der Preußisch-Hamburgische Hafenvertrag vom 22. Dezember 1928 erleichterte die Frachtabwicklung in den Häfen Altona, Hamburg und Harburg-Wilhelmsburg deutlich.

Nach der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten 1933 wurde der DDP-Politiker Petersen am 5. März zum Rücktritt gezwungen. Die regionale Zusammenfassung von Wirtschaftszentren im Deutschen Reich gewann sofort eine neue Bedeutung im Sinne eines Vierjahresplans, allerdings auf Kosten der Autonomie der beteiligten Städte.

Auf Grundlage des Reichsstatthaltergesetzes vom 7. April 1933<ref>Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich (Reichsstatthaltergesetz) vom 7. April 1933, § 5 (RGBl. 1933 I S. 173)</ref> wurden Hermann Göring am 10. April 1933 zum Ministerpräsidenten von Preußen und Karl Kaufmann am 16. Mai 1933 zum Reichsstatthalter von Hamburg ernannt. Den Hamburgischen Senat repräsentierte ab 18. Mai 1933 Carl Vincent Krogmann als Regierender Bürgermeister, eine Funktion, die vom Reichsstatthalter kontrolliert wurde.

Auf Grundlage des zweiten Reichsstatthaltergesetzes vom 30. Januar 1935<ref>Zweites Reichsstatthaltergesetz vom 30. Januar 1935, §§ 4 und 10 (RGBl. 1935 I S. 65)</ref> war der Senat funktionslos geworden, und am 29. Juli 1936 übertrug Adolf Hitler die alleinige Führung der nun bürgermeisterlosen hamburgischen Landesregierung dem Reichsstatthalter Karl Kaufmann. Dieser wiederum degradierte Krogmann am 30. Juli 1936 zum Leiter der Gemeindeverwaltung. Bereits im November 1936 kam es zu einem Treffen zwischen Göring, Kaufmann und Krogmann wegen verwaltungsrechtlicher Grenzprobleme zwischen Preußen und Hamburg.<ref>Hamburg und seine arme Nachbarin. Die Welt, 20. Februar 2011, abgerufen am 12. Mai 2014.</ref> Hermann Göring, der gleichzeitig Beauftragter für den Vierjahresplan war, erteilte Kaufmann gewisse Weisungsbefugnisse gegenüber seinen preußischen Dienststellen, um an Hamburg angrenzende preußische Gebiete für ein künftiges Groß-Hamburg zu beanspruchen.

Am 26. Januar 1937 wurde das Groß-Hamburg-Gesetz erlassen. Durch dieses Gesetz wurde das Land Hamburg mit Wirkung zum 1. April 1937 um die bis dahin preußischen Städte Altona, Harburg-Wilhelmsburg und Wandsbek sowie 27 Gemeinden und zwei Gemeindeteile aus den Landkreisen Stormarn, Pinneberg, Herzogtum Lauenburg, Harburg und Stade erweitert.<ref name="GrHG"/>

Nach einer zwölfmonatigen Übergangsphase, während der die einzelnen Städte und Gemeinden fortbestanden, wurde zum 1. April 1938 durch das in Artikel 1 des Groß-Hamburg-Gesetzes bereits angekündigte Reichsgesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg aus dem gesamten Land Hamburg die Einheitsgemeinde Hansestadt Hamburg gebildet.<ref>Reichsgesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg“ vom 9. Dezember 1937, Art. 1 und 2 (RGBl. 1937 I S. 1327)</ref> Gleichzeitig setzte dieses Gesetz die Hamburgische Verfassung außer Kraft. Beide Gesetze wurden von Hermann Göring als preußischem Ministerpräsidenten mitunterzeichnet.

Zur Umsetzung des Groß-Hamburg-Gesetzes wurden im Zeitraum vom 15. Februar 1937 bis 24. Mai 1939 acht Durchführungsverordnungen erlassen. <ref>Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der HansestadtHamburg (1937). In: verfassungen.de. Abgerufen am 26. November 2015.;
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen (1937). In: verfassungen.de. Abgerufen am 26. November 2015.;
Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen (1937). In: verfassungen.de. Abgerufen am 26. November 2015.;
Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen (1937). In: verfassungen.de. Abgerufen am 26. November 2015.;
Vierte Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen (1937). In: verfassungen.de. Abgerufen am 26. November 2015.;
Fünfte Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen (1937). In: verfassungen.de. Abgerufen am 26. November 2015.;
Sechste Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen (1938). In: verfassungen.de. Abgerufen am 26. November 2015.;
Siebente Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen (1939). In: verfassungen.de. Abgerufen am 26. November 2015.;
Achte Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen (1939). In: verfassungen.de. Abgerufen am 26. November 2015.;
„ElbVwHHmbV“ heute noch gültig</ref> In der vierten sicherte sich Hamburg in Cuxhaven weitreichende Rechte an den Hafenanlagen (Amerika-Hafen, Steubenhöft) und weiteren Flächen in Ufernähe zur möglichen Errichtung eines Hamburger Vorhafens in der Elbmündung.

Gebietsänderungen in Hamburg zum 1. April 1937

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Politische Grenzen in Norddeutschland zu Beginn des 20. Jahrhunderts

Gebietsgewinne Hamburgs

Zum Land Hamburg traten im Einzelnen

Alle genannten Städte und Gemeinden wurden mit der Stadt Hamburg und den beim Land Hamburg verbleibenden Gemeinden zum 1. April 1938 zu einer Einheitsgemeinde zusammengeschlossen, die die Bezeichnung Hansestadt Hamburg führte.

Gebietsabtretungen Hamburgs

Im Tausch dafür gingen die Hamburgischen Exklaven an Preußen, und zwar

Mit dieser Ausnahme in der vierten Durchführungsverordnung zum Groß-Hamburg-Gesetz vom 22. März 1937 sicherte sich Hamburg den Amerika-Hafen im Cuxhavener Stadtgebiet als Exklave.<ref>Vierte Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen</ref>

Weitere Gebietsänderungen

Schleswig-Holstein und Oldenburg

Mit dem Groß-Hamburg-Gesetz verlor auch das Land Lübeck seine Eigenständigkeit und wurde zu einem Teil der preußischen Provinz Schleswig-Holstein. Der oldenburgische Landesteil Lübeck, das ehemalige Fürstentum Lübeck, kam als Kreis Eutin ebenfalls zu Schleswig-Holstein.

Die preußische Stadt Wilhelmshaven und die oldenburgische Stadt Rüstringen wurden zur oldenburgischen Stadt Wilhelmshaven vereinigt.

Die oldenburgische Exklave Landesteil Birkenfeld an der Nahe ging auf das Land Preußen über, das ihn unter dem Namen Landkreis Birkenfeld der Rheinprovinz angliederte und mit dem Restkreis St. Wendel-Baumholder vereinigte.<ref>Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen (Groß-Hamburg-Gesetz) vom 15. Februar 1937</ref> Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden durch französische Militär-Anordnung Nr. 8 vom 18. Juli 1946 18 Gemeinden im südlichen Landkreis Birkenfeld dem Saarland angegliedert. Im übrigen fiel der Landkreis an das zum 30. August 1946 neu gebildete Land Rheinland-Pfalz.

Die mecklenburg-strelitzschen Exklaven in Schleswig-Holstein wie der Domhof in Ratzeburg und einige Gemeinden wurden in den Kreis Herzogtum Lauenburg integriert. Die bis dahin selbständigen Gemeinden Schulendorf, Bartelsdorf und Franzhagen wurden zu einer politischen Gemeinde Schulendorf im Kreis Herzogtum Lauenburg zusammengefasst.

Die Lübecker Exklaven in Schleswig-Holstein wurden Bestandteil der Kreise Eutin und Herzogtum Lauenburg.

Mecklenburg

Mecklenburg erhielt die Lübecker Exklaven dort im Tausch gegen seine Exklaven im Kreis Herzogtum Lauenburg in Schleswig-Holstein.

Ebenfalls wurden mehrere Gebietsveränderungen im Süden und Osten Mecklenburgs im Groß-Hamburg-Gesetz geregelt.<ref name="GrHG"/> Mecklenburg trat seine Exklaven Schönberg (Dosse), Rossow und Netzeband an Preußen ab. Im Gegenzug erhielt es eine zu Preußen gehörende Enklave um Duckow, Zettemin und Rottmannshagen. Auch die beiden kleinen Orte Groß Menow und Quasliner Mühle kamen zu Mecklenburg. Vor allem im Raum Templin wechselten einige Seen die Landeszugehörigkeit.

Verwaltungsgliederung innerhalb des Landes Hamburg

Seit 1937 erfuhr die innere Gliederung Hamburgs zahlreiche Veränderungen:

  1. vom 1. April 1937 bis zum 31. März 1938: die fünf selbstständigen Städte Hamburg, Altona, Harburg-Wilhelmsburg, Wandsbek und Bergedorf, daneben das alte Hamburger Landgebiet sowie der neue Landkreis Hamburg, der aus den 27 ehemaligen preußischen Gemeinden gebildet wurde<ref>Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen, § 6</ref><ref>Michael Rademacher: Deutsche Verwaltungsgeschichte: Hamburg 1. 4. 1937 – 31. 3. 1938. Abgerufen am 22. Januar 2012.</ref>
  2. vom 1. April 1938 bis zum 31. März 1939: Gliederung in einen Stadt- und ein Landbezirk
  3. vom 1. April 1939 bis zum 14. November 1943: Aufteilung in zehn Verwaltungskreise, von denen fünf ausschließlich zum Stadtbezirk, die fünf anderen teils zum Stadt-, teils auch zum Landbezirk Hamburg gehörten. Diese waren unterteilt in insgesamt 110 Bezirke mit 178 Ortsteilen.<ref>Uwe Lohalm: Hamburgs Verwaltungsgliederung und öffentlicher Dienst im Dritten Reich</ref> Mitte 1943 war die gesamte kommunale Infrastruktur kriegsbedingt kollabiert
  4. vom 15. November 1943 bis zum 10. Mai 1951: Aufteilung in sechs Kreise, die in insgesamt 23 Ortsämter gegliedert waren.
  5. vom 11. Mai 1951 bis zum 31. Januar 2007: sieben Bezirke mit sieben Kerngebieten und 15 Ortsamtsgebieten

Zudem kam es in diesem Rahmen zu einer Veränderung von Stadtteilgrenzen, die im Wesentlichen an die Grenzen zwischen den NSDAP-Distrikten angeglichen wurden; als Beispiel sei auf den „Gebietstausch“ zwischen Altona-Altstadt mit dem Verlust der östlichen Gebiete bis zur Großen Freiheit und am Schulterblatt, und Sankt Pauli mit dem Verlust der Gebiete um Pinnasberg und der St.-Pauli-Kirche verwiesen.

Auswirkungen

Bis 1937 betrieb Hamburg den Fischereihafen in Cuxhaven und hatte denjenigen des preußischen Altona direkt vor der Tür. Dies kehrte sich um, in dem es den Altonaer Fischereihafen übernahm und Preußen den Cuxhavener, der allerdings durch die Hamburger Hafenflächen begrenzt wurde. Die Fischerei erlebte nach dem Krieg einen erheblichen Boom. Niedersachsen initiierte daraufhin ab 1948 Gespräche zur Erweiterung des Fischereihafen auf abzutretenden Hamburger Flächen. Zu konkreten Verhandlungen kam es allerdings erst 1955, da es ein komplexes Feld an Entwicklungen und Interessen gab: Die erhebliche Steigerung der Fischerei und des Linienverkehrs nach Amerika, vorhandenes Erbbaurecht des Bundes und Hamburgs Vorhafenpläne. Letztere waren auch der Hintergrund für die vierte Durchführungsverordnung. In dieser Zeit kam es durchaus zu erheblichen Spannungen zwischen Cuxhaven und Hamburg. Mit den immer weiter steigendem Tiefgang der Supertanker stieg auch Hamburgs Interesse an einen Vorhafen, für den die Cuxhavener Flächen aber immer weniger geeignet schienen. 1960 konkretisierten sich die Vorhafenideen auf das ca. 5000 ha große Wattgebiet Scharhörn/Neuwerk. In der Folge schlossen Hamburg und Niedersachsen dann 1961 einen Staatsvertrag (Cuxhaven-Vertrag) zum Tausch von Hafenrechten und dem Scharhörn-Neuwerker Watt.<ref>Hans Laucht: Hafenprojekt Scharhörn – Eine Planung im Spiegel der Zeit (1948 – 1980), Selbstverlag, Aumühle, S. 22–46</ref>

Revisionsbemühungen

Nach 1945 gab es ernsthafte Versuche, die Folgen des Gesetzes zumindest teilweise zu revidieren und den ehemals selbstständigen Städten eine größere Autonomie zu sichern. Insbesondere in Harburg und Altona wurden solche Forderungen laut und waren dort überaus populär, außerdem deckten sie sich mit den Zielen der britischen Besatzungsmacht nach einer stärkeren Dezentralisierung. Für Harburg wurde im Sommer 1946 ein Ausschuss aus örtlichen und Hamburger Partei- und Gewerkschaftsvertretern eingesetzt, um diesbezügliche inhaltliche Fragen einer Klärung näherzubringen.

Nach der ersten Bürgerschaftswahl am 13. Oktober 1946 trat diese Frage für den Senat aber mehr und mehr in den Hintergrund, in erster Linie unter der Ansage, dass für den Wiederaufbau und die Verbesserung der Lebensverhältnisse in der zerbombten Stadt eine Konzentration aller Kräfte Vorrang genießen müsse.

In diesem Zusammenhang sei auf die ambivalente Haltung der ehemaligen Bürgermeister Walter Dudek aus Harburg bzw. Max Brauer aus Altona hingewiesen, die in ihrer neuen Rolle im Hamburger Senat in dieser Frage eine Stellung bezogen, die ihrer vorherigen entgegengesetzt war. Altonas späterer Bezirksleiter August Kirch hingegen setzte sich noch 1950 dafür ein, wenigstens den historischen Grenzverlauf zwischen Altona und Hamburg wiederherzustellen.

Angesichts der minimalen bezirklichen Eigenständigkeit aufgrund des Verfassungskonstrukts der Einheitsgemeinde Hamburg stoßen Wünsche nach weitergehender Autonomie vor allem in Harburg und Altona bis in die Gegenwart lokal auf nennenswerte Zustimmung. So gibt es heute beispielsweise noch die Wählergemeinschaft Harburg und die Initiative Altonaer Freiheit, die sich für eine größere Autonomie der Stadtteile einsetzten.

Der Versuch der Wiederherstellung der Eigenstaatlichkeit Lübecks scheiterte 1956 vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Lübeck-Urteil.

Siehe auch

Literatur

  • Peter Guttkuhn: Vor 40 Jahren: Als Lübeck „übergeleitet“ wurde. In: Vaterstädtische Blätter. Aus der Hansestadt Lübeck. Jg. 28 1977, ISSN 0724-1410, S. 135.
  • Hartmut Hohlbein (Hrsg.): Vom Vier-Städte-Gebiet zur Einheitsgemeinde. Altona, Harburg-Wilhelmsburg, Wandsbek gehen in Groß-Hamburg auf. Landeszentrale für Politische Bildung, Hamburg 1988.
  • Holger Martens: Hamburgs Weg zur Metropole. Von der Groß-Hamburg-Frage zum Bezirksverwaltungsgesetz (= Beiträge zur Geschichte Hamburgs. Bd. 63). Verlag Verein für Hamburgische Geschichte, Hamburg 2004, ISBN 3-935413-08-4.
  • Gerhard Schneider: Gefährdung und Verlust der Eigenstaatlichkeit der Freien und Hansestadt Lübeck und seine Folgen (= Veröffentlichungen zur Geschichte der Hansestadt Lübeck. Reihe B, Bd. 14). Schmidt-Römhild, Lübeck 1986, ISBN 3-7950-0452-7.
  • William Boehart: Das Groß-Hamburg-Gesetz – Ein Rückblick 70 Jahre danach. In: Lichtwark-Heft Nr. 71, November 2006, ISSN 1862-3549.
  • Hans Peter Ipsen: Hamburgs Verfassung und Verwaltung - von Weimar bis Bonn. S. 164 m. w .N.
  • Hans Peter Ipsen: Das Groß-Hamburg-Gesetz., in: Zeitschrift der Akademie für deutsches Recht 1937, 104
  • Hans Peter Ipsen: Neuaufbau des Reiches in Hamburg., in: Zeitschrift der Akademie für deutsches Recht 1938, 82
  • Hans Peter Ipsen: Von Groß-Hamburg zur Hansestadt Hamburg. Hanseatische Rechts- und Gerichtszeitschrift 1938, Sp. 121 ff.
  • Hans Peter Ipsen: Die Durchführung des Groß-Hamburg-Gesetzes. Hanseatische Rechts- und Gerichtszeitschrift 1938, Sp. 191 ff.

Weblinks

Einzelnachweise

<references />