Gutschein


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Ein Gutschein ist ein Dokument, das einen Anspruch auf eine Leistung repräsentiert bzw. dokumentiert. Jeder Gutschein ist eine Urkunde. Gutscheine können rechtlich als Wertpapier oder als Beweisurkunde interpretiert werden.

Situation in Deutschland

Gutscheine sind Inhaberpapiere, die als Geldersatzmittel weitergegeben werden können, auch wenn sie auf einen bestimmten Namen ausgestellt worden sind.<ref name="test2014" /> Ein Anspruch auf Barauszahlung des Gutscheinwerts besteht aber grundsätzlich nicht; ausnahmsweise kann er zu bejahen sein, wenn beispielsweise ein bestimmtes im Gutschein benanntes Produkt oder eine Dienstleistung nicht mehr von dem Verpflichteten erbracht wird.<ref name="test2014">Beschenkte nicht stressen. In: Stiftung Warentest. test. 2/2014. S. 12–13</ref><ref>AG Northeim, Urteil vom 26. September 1988, Az. 3 C 460/88.</ref>

Datei:Gutscheinkarten.jpg
Unterschiedliche Gutscheinkarten

Gutscheine verjähren seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2002 innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren nach Ausstellung (§ 195 BGB), gerechnet vom 31. Dezember des Ausstelljahres (§ 199 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn der Gutschein befristet ist, sofern die Frist nach den Gepflogenheiten des jeweiligen Geschäftszweiges ihrerseits „angemessen“ ist; ist diese Frist jedoch zu kurz bemessen, richtet sich die Gültigkeit nach den allgemeinen Verjährungsregeln (3 Jahre). Das soll nach der ständigen Rechtsprechung bei einem Gutschein der Fall sein, der weniger als ein Jahr gültig sein soll.<ref name="test2014" /> Dies gilt aber nicht für Leistungen, die ihrer Natur nach nur kurze Zeit möglich sind, wie beispielsweise ein Besuch einer bestimmten Theaterproduktion.<ref name="test2014" /> Auch bei Gutscheinen über bestimmte Dienstleistungen (einmal Haareschneiden) kann eine kürzere Geltungsdauer wirksam vereinbart werden, weil die Kosten des Ausstellers sonst mit zunehmendem zeitlichem Ablauf durch die steigenden Preise nicht mehr gedeckt wären. In diesem Fall ist es vorteilhaft, einen Schein über einen bestimmten Wert erteilen zu lassen.<ref name="test2014" />

Nach Ablauf einer wirksamen Befristung des Gutscheins ist der Händler nicht mehr verpflichtet, diesen einzulösen.<ref name="test2014" />

In Deutschland zählen Geschenkgutscheine 2014 zu den beliebtesten Geschenken (z. B. zu Weihnachten) – noch vor Büchern, Süßwaren, Kleidung und Spielwaren.<ref>In welche Kategorie fallen in diesem Jahr die Weihnachtsgeschenke, die Sie kaufen wollen? In: Statista. 2014, abgerufen am 1. Dezember 2014.</ref> 2012 waren diese noch auf Platz drei. In dieser Geschenkkategorie geben die Deutschen am meisten Geld aus. Weitere Studien haben ergeben, dass sechs Prozent der verschenkten Gutscheine länger als ein Jahr nicht eingelöst werden.<ref>Haben Sie in den letzten 12 Monaten Geschenkgutscheine / Geschenkkarten erhalten und haben Sie sie eingelöst, bevor sie abgelaufen waren? In: Statista. 2012, abgerufen am 1. Dezember 2014.</ref>

Situation in der Schweiz

In der Schweiz verjähren Gutscheine abhängig von der Art der Forderung nach fünf<ref>Art. 128 G. Verjährung / I. Fristen / 2. Fünf Jahre auf: www.admin.ch</ref> oder zehn<ref>Art. 127 G. Verjährung / I. Fristen / 1. Zehn Jahre auf: www.admin.ch</ref> Jahren unabhängig davon, ob darauf eine Gültigkeitsdauer vermerkt ist.<ref>Art. 129 G. Verjährung / I. Fristen / 3. Unabänderlichkeit der Fristen auf: www.admin.ch</ref> Der Ablauf der Gültigkeitsdauer führt allerdings dazu, dass die abgemachte Leistung nicht mehr geschuldet ist. Das investierte Geld bekommt man zurück, falls diese Forderung nicht selbst schon verjährt ist. Bestimmungen des nationalen und internationalen Konsumentenschutzes bleiben vorbehalten.

Gutscheine können Einschränkungen aufweisen, wie zum Beispiel „Nicht kumulierbar mit anderen Rabatten“. Solche Einschränkungen sind verbindlich, sofern sie auf dem Gutschein vermerkt sind.

Entgegen der hohen Beliebtheit von Gutscheinen als Geschenke der Deutschen, gehören Gutscheine in der Schweiz erst zu den drittbeliebtesten Geschenken zu Weihnachten.<ref>In welche Kategorie fallen in diesem Jahr die Weihnachtsgeschenke, die Sie kaufen wollen? In: Statista. 2014, abgerufen am 1. Dezember 2014.</ref>

Situation in Österreich

Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2012 ist eine Befristung von Gutscheinen nur bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes wirksam.<ref>Az.: 7 Ob 22/12d</ref> Ist am Gutschein keine Gültigkeitsdauer angegeben, verjährt die Forderung entsprechend der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß § 1478Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch nach 30 Jahren.<ref>In welche Kategorie fallen in diesem Jahr die Weihnachtsgeschenke, die Sie kaufen wollen? In: Statista. 2014, abgerufen am 1. Dezember 2014.</ref>

Internet

Ein Gutschein kann auch online in Form eines elektronischen (E-)Gutscheins verwendet werden. In der Regel sind die Gutscheine dann jedwede Art von Zahlen- und/oder Buchstabencode (Online Couponing). Diese Arten von Gutscheinen können beim Online-Shopping eingegeben werden und man bekommt die entsprechenden Nennwerte für die Bestellung gutgeschrieben.

Viele Unternehmen haben sich ab ca. 2008/2009 dafür entschieden, Gutscheincodes herauszugeben. Es gibt viele Internet-Websites, die diese Angebote und Gutscheine gesammelt online anbieten (Gutscheinportale), sowie z. B. auch Facebook-Gruppen, die Ermäßigungen für Studenten oder Nimm 2-Zahl-1 Gutschein Angebote anbieten. Laut des Gutscheinportals Gutscheine.de (RTL interactive) bestand 2013 bei Rabattgutscheinen ein Einsparpotenzial von 15 Prozent (2011: 10 Prozent), wobei hier ein Unterschied zu Rabatten für Neukunden gemacht wird (bis zu 20 Prozent). Gutscheine als Marketinginstrument dienen somit vor allem der Neukundengewinnung.

Über ein Drittel der Online-Einkäufer haben bereits einen Rabattgutschein für das Internet genutzt – über die Hälfte nutzt diese sogar regelmäßig (1–2 mal in drei Monaten).<ref>Preisportale, Couponing, soziale Netzwerke – der Einfluss aktueller Online-Trends auf das Konsumverhalten. In: Studie von KPMG (pdf, S. 17). 2011, abgerufen am 1. Dezember 2014.</ref>

Literatur

  • Martin Zwickel, Vertragsbeziehungen, Leistungsstörungen und Gestaltungsmöglichkeiten beim Gutscheingeschäft. In: NJW 2011, Nr. 38, S. 2753-2758.

Weblinks

Deutschland

Einzelnachweise

<references />

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