Reparationen


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Reparationen (von lat. reparare = wiederherstellen) sind Transferleistungen in Form von Kriegsentschädigungen und Wiedergutmachungsleistungen. Das Wort „Reparationen“ wird, außer in einigen zusammengesetzten Wörtern (z. B. in Reparationszahlung), nur in der Mehrzahl gebraucht.

Der Begriff bezeichnet wirtschaftliche Wiedergutmachungsleistungen bzw. Schadensersatz in finanzieller oder materieller Form, die von einem besiegten Land für angebliche oder tatsächliche Kriegsschäden an ein anderes, siegreiches Land zu leisten sind. Reparationen sollen die Lasten des Krieges den Verlierern auferlegen (also helfen, entstandene Schäden zu „reparieren“). Zu den Kriegslasten gehören die Schäden an Vermögen, Immobilien und Menschen. Art und Umfang von Reparationen sind in der Regel Gegenstand eines Friedensvertrages, der den Konflikt beenden soll.

Französische Reparationen nach 1871

Nach dem Deutsch-Französischen Krieg von 1870/1871 beschleunigten die umfangreichen Reparationen, die Frankreich an das Deutsche Reich leisten musste, die wirtschaftliche Blüte der Gründerjahre. Ein Teil wurde als Reichskriegsschatz im „Juliusturm“ der Zitadelle Spandau bis 1918 gehortet. Insgesamt musste Frankreich 5 Milliarden Goldfranc an das Deutsche Reich zahlen.

Deutsche Reparationen nach 1918

Nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg wurde Deutschland durch den Versailler Vertrag zu massiven Reparationen verpflichtet.

Deutsche Reparationen nach 1945

Bereits während des Zweiten Weltkriegs wurden Ansprüche auf Reparationen erhoben, über deren Gesamthöhe sich die Alliierten jedoch auf der Konferenz von Jalta nicht einigen konnten. 1946 wurde das deutsche Auslandsvermögen beschlagnahmt, außerdem wurden die Devisenbestände eingezogen, Warenzeichen und Patente beschlagnahmt und Demontagen vorgenommen (Pariser Reparationsabkommen). Die Wertberechnung dieser Entnahmen ist schwer feststellbar und umstritten. So reichen die Schätzungen für das Auslandsvermögen von 315 Millionen US-Dollar bis zu 20 Milliarden Reichsmark und differieren damit auf Reichsmark umgerechnet um den Faktor 16.<ref>Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode 1949, Band 17, Drucksache 3389 vom 16. Mai 1952.</ref> Beim Londoner Schuldenabkommen wurde 1953 die Verrechnung aller bislang entnommenen Reparationen ausgeschlossen: Sie seien geringfügig angesichts der möglichen Reparationsforderungen, und die deutsche Seite sei gut beraten, die Frage der Reparationen ruhen zu lassen.<ref>Ursula Rombeck-Jaschinski: Das Londoner Schuldenabkommen. Die Regelung der deutschen Auslandsschulden nach dem Zweiten Weltkrieg. München 2005, ISBN 3-486-57580-5, S. 178.</ref>

Das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 hatte vorgesehen, dass jede Besatzungsmacht ihre Reparationsansprüche durch Demontagen und Sachlieferungen aus ihrer eigenen Besatzungszone befriedigen sollte. Da die Sowjetunion die größten Kriegsschäden erlitten hatte, erhielt sie das Recht zugestanden, Reparationen auch aus den anderen Zonen zu erhalten. Hieran entzündete sich bald Streit: Da die Sowjetunion sich weigerte, diese Lieferungen mit Lebensmittellieferungen aus ihrer Zone zu vergüten, beendete der amerikanische Militärgouverneur Lucius D. Clay am 25. Mai 1946 die Lieferungen auf Reparationskonto aus der amerikanischen Zone an die Sowjetunion. Die beiden anderen Westmächte schlossen sich diesem Vorgehen an.<ref>Conrad Franchot Latour, Thilo Vogelsang: Okkupation und Wiederaufbau. Die Tätigkeit der Militärregierung in der amerikanischen Besatzungszone Deutschlands 1944–1947. DVA, Stuttgart 1973, S. 159 f.</ref> Mit dem Beginn des Kalten Krieges schränkten zuerst die westlichen Alliierten die Demontagen ein und verschoben ihre Reparationsforderungen bis zum Abschluss eines Friedensvertrages. Da der Zwei-plus-Vier-Vertrag 1990 im Einvernehmen aller Vertragsparteien „anstelle eines Friedensvertrages“ geschlossen wurde, kam es auch später zu keinen weiteren Reparationszahlungen.

Die Reparationsleistungen der späteren DDR an die Sowjetunion geschahen bis 1948 hauptsächlich durch Demontage von Industriebetrieben. Davon betroffen waren 2.000 bis 2.400 der wichtigsten und bestausgerüsteten Betriebe innerhalb der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ). Bis März 1947 wurden zudem 11.800 km Eisenbahnschienen demontiert und in die SU verbracht. Damit wurde das Schienennetz bezogen auf den Stand von 1938 um 48 % reduziert. Der Substanzverlust an industriellen und infrastrukturellen Kapazitäten durch die Demontagen betrug insgesamt rund 30 % der 1944 auf diesem Gebiet vorhandenen Fonds. Ab Juni 1946 (SMAD-Befehl Nr. 167) begann sich die Form der Reparationen von Demontagen auf Entnahmen aus laufender Produktion im Rahmen der Sowjetischen Aktiengesellschaften zu verlagern. Diese Entnahmen aus laufender Produktion betrugen zwischen 1946 und 1953 jährlich zwischen 48,0 und 12,9 % (durchschnittlich 22 %) des Bruttosozialprodukts.<ref>Siegfried Wenzel: Was war die DDR wert? Und wo ist dieser Wert geblieben? 7. Auflage. Das Neue Berlin, Berlin 2006.</ref> Die Reparationen endeten nach dem Volksaufstand vom 17. Juni 1953. Auf der Grundlage erstmals erschlossener Archivmaterialien, vor allem in Moskau, kamen L. Baar, Rainer Karlsch und W. Matschke vom Institut für Wirtschaftsgeschichte der Humboldt-Universität zu Berlin etwa 1993 auf eine Gesamtsumme von mindestens 54 Milliarden Reichsmark bzw. Deutsche Mark (Ost) zu laufenden Preisen bzw. auf mindestens 14 Mrd. US-Dollar zu Preisen des Jahres 1938.<ref>Lothar Baar, Rainer Karlsch, W. Matschke: Studien zur Wirtschaftsgeschichte. Berlin 1993, S. 100.</ref>

Als die Reparationen 1953 für beendet erklärt wurden, hatte die SBZ/DDR die höchsten im 20. Jahrhundert bekanntgewordenen Reparationsleistungen erbracht.<ref>Dierk Hoffmann, Michael Schwartz, Hermann Wentker (Hrsg.): Vor dem Mauerbau: Politik und Gesellschaft in der DDR der fünfziger Jahre. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München 2003.</ref> Die Reparationen der DDR betrugen insgesamt 99,1 Mrd. DM (zu Preisen von 1953) – die der Bundesrepublik Deutschland demgegenüber 2,1 Mrd. DM (zu Preisen von 1953). Die DDR/SBZ trug damit 97–98 % der Reparationslast Gesamtdeutschlands – pro Person also das 130-fache.<ref>Siegfried Wenzel: Was war die DDR wert? Und wo ist dieser Wert geblieben? 7. Auflage. Das Neue Berlin, Berlin 2006, S. 43 f.</ref>

Griechenland

24px Dieser Abschnitt bedarf einer Überarbeitung: Es fragt sich sicherlich auch, ob nicht für die systematische Ausplünderung Griechenlands, welche zur Großen Hungersnot von 1942 führte, Reparationszahlungen erfolgen sollten. Dieser Aspekt fehlt hier ganz. --Coyote III (Diskussion) 17:19, 8. Feb. 2015 (CET)

Die Überarbeitung ist weiter erforderlich, weil weitere Umstände nicht einbezogen werden: Es wird keine Unterscheidung in Besatzungskosten (Truppenunterhalt), Kriegsschäden, Schäden während der Besatzung, Schäden an staatlichem, an kommunalem oder privatem Eigentum vorgenommen. Eine Unterscheidung ist erforderlich im Hinblick auf Art. 49 Haager Landkriegsordnung. Danach können die Besatzungskosten dem besetzten Land auferlegt werden. Private Schäden sind zu auszugleichen, fraglich ist aber, ob der Staat dies für sich als Reparationen einfordern darf. Die Zahl von 476 Mio. RM rührt außerdem aus einem Dokument von 1945 und gibt einen Zahlungsstatus wieder. Eine Vereinbarung/Nötigung über diese Summe – wie im Artikel impliziert – ist bislang nicht nachgewiesen.--Hoshi1967 Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung.

Die „Reparationsfrage“ im Fall Griechenlands betrifft die Rückzahlung von geraubten Geldmitteln und Entschädigungen für Kriegsschäden. Insbesondere letztere werden von deutscher Seite mit Verweis auf die Kriegssituation abgewiesen.

Nachdem das Deutsche Reich bzw. die Wehrmacht im Balkanfeldzug (April 1941) Griechenland besetzte, bildete sich eine Kollaborationsregierung. Die Bank von Griechenland wurde genötigt, der Deutschen Reichsbank eine Anleihe in Höhe von 476 Millionen Reichsmark zu gewähren und ihre Devisenreserven an das Deutsche Reich abzutreten. Eine Zurückzahlung der „Besatzungskosten“ oder der „Anleihe“ ist nie erfolgt.

Als das Ende der Besatzungszeit absehbar war, wurde der Kanal von Korinth blockiert, indem man Lokomotiven und Waggons der griechischen Staatsbahnen hineinwarf.

1948 ließ die griechische Reparationskommission (basierend auf dem Pariser Reparationsabkommen) 30.000 Tonnen wertvollen Maschinenmaterials, darunter mehrere große Walzstraßen, eine größere Anzahl von Werkzeugmaschinen, Kranteilen, Gießerei- und Farbenfabrik-Einrichtungen vor allem aus dem Ruhrgebiet nach Hamburg verfrachten. 11.500 Tonnen ließ sie nach Piräus verschiffen; die übrigen 18.500 Tonnen ließ sie 1952 verschrotten, obwohl weitaus höhere Angebote für die Teile vorlagen.<ref>Dein Maul zu halten. In: Der Spiegel 43/1952, S. 5.</ref>

Im Rahmen des Vertrages mit der Bundesrepublik vom 18. März 1960 über Leistungen zugunsten griechischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind, erhielt Griechenland Zahlungen in Höhe von 115 Millionen D-Mark „zugunsten der aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffenen griechischen Staatsangehörigen“ und Hinterbliebenen.<ref>Vertragstext im Regierungsentwurf des Zustimmungsgesetzes, BT-Drs. 3/2284 (PDF).</ref> Dieser Vertrag gehörte zu einer Reihe von Wiedergutmachungs-Globalabkommen mit elf westlichen Staaten wie Frankreich, Italien und den Niederlanden, sowie mit Österreich.<ref>Vgl. Féaux de la Croix, S. 201 ff.; Rumpf, S. 333 ff.</ref> Das Abkommen und das Zustimmungsgesetz wurden in der Bundesrepublik am 21. September 1961 verkündet, das griechische Gesetz am 24. August 1961 – es trat am 21. Oktober 1961 in Kraft.<ref name=Feaux227>Féaux de la Croix: Staatsvertragliche Ergänzungen der Entschädigung, 1985, S. 227–231.</ref> Für die im griechischen Ratifizierungs- und Verteilungsgesetz vorgesehenen Leistungen kamen auch Widerstandskämpfer in Betracht. Nach dem Kenntnisstand von Ernst Féaux de la Croix im Jahr 1985 „blieben Einzelheiten des Verteilungsverfahrens in einem Dunkel“.<ref name=Feaux227 /> Begleitet wurde die Vertragsunterzeichnung durch einen Briefwechsel zwischen dem Auswärtigen Amt und der griechischen Botschaft in Bonn. Im Brief der griechischen Seite behielt diese sich jedoch vor, „mit dem Verlangen nach Regelung weiterer Forderungen, die aus nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen während Kriegs- und Besatzungszeit herrühren, bei einer allgemeinen Prüfung gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 [an die deutsche Regierung] heranzutreten“.

2012 erklärte der Internationale Gerichtshof in Den Haag, dass Ansprüche von Privatpersonen gegen den deutschen Staat wegen Reparationen nicht bestehen.<ref>Reinhard Müller, Stephan Löwenstein: Deutsche Kriegsverbrechen: Den Haag stärkt Deutschlands Immunität. In: FAZ. 3. Februar 2012.</ref>

2013 schätzen einige griechische Politiker den Wert dieser Zwangsanleihe auf umgerechnet etwa 40 Milliarden Euro.<ref name="zeit1">zeit.de 15. September 2013: Griechenlands Linke verlangt Rückzahlung deutscher Schulden</ref><ref>Siehe auch Manolis Glezos, Ein Unrecht muß gesühnt werden. In: Die Zeit. 29. September 1995.</ref>

Im Frühjahr 2013 prüfte eine Kommission staatlicher griechischer Juristen, ob Griechenland noch berechtigte Reparationsforderungen aus der Zeit des Ersten und Zweiten Weltkriegs gegenüber Deutschland erheben kann. Insbesondere geht es um den 476-Millionen-Kredit. Die Bundesregierung bestreitet die Existenz berechtigter Reparationsforderungen.<ref>Ergebnis des Athener Geheimberichts: Deutschland schuldet Griechenland Reparationen, Spiegel Online, 7. April 2013; Reparationsforderung: Athen setzt Deutschland nicht mit Nazi-Regime gleich, Spiegel Online, 24. April 2013.</ref>

Wurden Zahlungen einst an einen (nie geschlossenen) Friedensvertrag geknüpft, so heißt es mittlerweile von deutscher Seite, dass Reparationen mehr als 60 Jahre nach einem Krieg „in der völkerrechtlichen Praxis ein Sonderfall ohne jede Präzedenz“ darstellen und somit diese quasi verjährt seien.<ref name="zeit1" />

Die Bundesregierung hat Forderungen stets mit Hinweis auf die Charta von Paris und den Zwei-plus-Vier-Vertrag zurückgewiesen. In einer Antwort auf eine Anfrage der Linken-Fraktion schrieb sie am 10. Februar 2010: „Deutschland hat seit Beendigung des Zweiten Weltkrieges in hohem Maße Reparationsleistungen erbracht, die die betroffenen Staaten nach allgemeinem Völkerrecht zur Entschädigung ihrer Staatsangehörigen verwenden sollten. Allein durch Wiedergutmachung und sonstige Leistungen wurde ein Vielfaches der ursprünglich auf der Konferenz von Jalta ins Auge gefassten Reparationen in Höhe von 20 Milliarden Dollar erbracht.“ Der Völkerrechtler Andreas Fischer-Lescano ist der Auffassung (Stand März 2015), dass die Reparationsforderungen Griechenlands durchaus eine Berechtigung haben. So habe es u. a. nie eine abschließende Klärung dieser Frage gegeben.<ref>Völkerrechtler kritisiert Schlussstrich-Politik. In: Neues Deutschland. 16. März 2015, abgerufen am 17. März 2015.</ref>

Andere Reparationszahlungen nach 1945

Auch die anderen Mitglieder der Achsenmächte (Ungarn, Italien, Rumänien, Finnland und Bulgarien) mussten nach dem Zweiten Weltkrieg Reparationen zahlen, deren Umfang im Pariser Vertrag von 1947 geregelt wurde. Beispielsweise trat Italien die Inselgruppe Dodekanes 1947 an Griechenland ab und lieferte in größerem Umfang Sachgüter, darunter Schienenfahrzeuge und Omnibusse. Es ist jedoch umstritten, ob die Dodekanes, die bis 1912 zum Osmanischen Reich gehörten und dann von Italien annektiert worden waren, als legitime Reparationszahlung gewertet werden können.

Die Vereinten Nationen gründeten 1991 nach dem Überfall des Irak 1990 auf Kuwait – unter Saddam Hussein – eine Reparationskommission, die United Nations Compensation Commission mit Sitz in Genf.<ref>www.uncc.ch</ref><ref>Markus Eichhorst: Rechtsprobleme der United Nations Compensation Commission (Online in der Google-Buchsuche)</ref> Der 1991 besiegte Irak zahlte aus seinen Öleinnahmen an Geschädigte 34 Milliarden Dollar (Stand Juli 2011) Reparationen.<ref>RP 2000, fnp 2011</ref>

Der Iran verklagte die Vereinigten Staaten von Amerika 1992 vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH), weil die USA zwei Ölförder-Plattformen des Iran zerstört hatten. Der IGH fällte 2003 ein Urteil und wies die Forderung des Iran nach Reparationszahlungen ab (Näheres hier).

Siehe auch

Einzelnachweise

<references />

Literatur

  • Werner Otto Reichelt: Die Demontageliste. Eine vollständige Übersicht über die Reparationsbetriebe sowie die amtlichen Erklärungen der Militärbefehlshaber der Britischen und USA-Zone. Drei Türme, Hamburg 1947. (Digitalisat)
  • Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten… betreffend Untersuchung über deutsches Auslandsvermögen. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode 1949. Bd 17. Drucksache 3389 vom 16. Mai 1952. (Reparationsabkommen von 1946/Deutsche Schätzwerte/Schätzwerte der IARA)
  • Rainer Karlsch, Jochen Laufer, Sattler Friederike (Hrsg.): Sowjetische Demontagen in Deutschland 1944–1949. Hintergründe, Ziele und Wirkungen. (= Zeitgeschichtliche Forschungen. ZGF 17). Duncker & Humblot, 2002, ISBN 3-428-10739-X.
  • Helmut Rumpf: Die deutsche Frage und die Reparationen. In: ZaöRV. Band 33 (1973), S. 344–371.