Verwaltungsgliederung Österreichs


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Verwaltungsgliederung Österreichs

Die Verwaltungsgliederung Österreichs ist die vertikale administrative Struktur der Republik Österreich.

Oberste Verwaltungseinheit der föderal organisierten Republik ist der Bund, danach folgen Bundesländer, Bezirke und Gemeinden. Bund, Bundesländer und Gemeinden sind Gebietskörperschaften, und als solche Rechtspersonen. Die Bezirke sind reine Verwaltungseinheiten von Bund und Bundesländern und haben keinerlei Selbstverwaltungskompetenzen.

Bund

In Österreich liegt der Schwerpunkt der öffentlichen Verwaltung der Gebietskörperschaften traditionell beim Bund. Diesem sind die wichtigsten Kompetenzen durch die Bundesverfassung durch taxative Enumeration mit Generalklausel übertragen. Er verfügt als einzige Verwaltungsebene über Organe in allen drei Branchen des Staatsaufbaus. Die Gesetzgebung wird durch den Nationalrat und den Bundesrat wahrgenommen. Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind der Bundespräsident, der Bundeskanzler, die Bundesminister und Staatssekretäre (Art. 19 B-VG). Alle Organe der Gerichtsbarkeit sind - mit Ausnahme der Landesverwaltungsgerichte der einzelnen Bundesländer - Organe des Bundes.

Unterhalb des Bundes funktioniert die politische Gliederung Österreichs nach Gebietskörperschaften folgendermaßen:

Länder

Österreich ist ein Bundesstaat. Er gliedert sich in neun Bundesländer. Diese verfügen über eigene Landesregierungen, die die Landesverwaltung besorgen. Im Zuge der mittelbaren Bundesverwaltung nehmen die Landesregierungen auch Agenden der Bundesverwaltung wahr, sind in diesen Belangen aber gegenüber der Bundesverwaltung weisungsgebunden.

Die österreichischen Bundesländer und ihre jeweiligen Hauptstädte:

Datei:The States of Austria Numbered.png
Die Bundesländer Österreichs
  1. BurgenlandBurgenland Burgenland (Eisenstadt)
  2. KarntenKärnten Kärnten (Klagenfurt am Wörthersee)
  3. NiederosterreichNiederösterreich Niederösterreich (St. Pölten)
  4. OberosterreichOberösterreich Oberösterreich (Linz)
  5. SalzburgLand Salzburg Salzburg (Salzburg)
  6. SteiermarkSteiermark Steiermark (Graz)
  7. TirolTirol (Bundesland) Tirol (Innsbruck)
  8. VorarlbergVorarlberg Vorarlberg (Bregenz)
  9. WienWien Wien (Wien)

Bezirke

Eine weitere Verwaltungsebene in den Ländern bilden die sogenannten Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirke und Städte mit eigenem Statut), im Gegensatz zu den deutschen Kreisen haben sie aber keinen autonomen Wirkungsbereich. Sie sind Verwaltungseinheiten, deren Behörden durch die Landesverwaltung bestellt und von einem Bezirkshauptmann beziehungsweise durch den Magistrat geleitet werden. Eine Demokratisierung der Bezirksverwaltungsbehörden – etwa durch die Direktwahl des Bezirkshauptmannes – wurde bereits 1919 diskutiert, jedoch bisher nicht umgesetzt. In den Statutarstädten fällt die Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen. Der Bürgermeister ist dann gleichzeitig Bezirksverwaltungsbehörde.

Gemeinden

Die untersten Verwaltungseinheiten sind die Gemeinden. Sie besorgen die ihnen übertragene kommunale Selbstverwaltung. Angelegenheiten der Bauordnung oder der örtlichen Sicherheitspolizei gehören etwa zu ihrem Aufgabenbereich, die sie durch die gewählten Gemeinderäte und Gemeindevertreter sowie den Bürgermeister besorgen. Die Gemeinden sind reine Verwaltungseinheiten ohne legislative Kompetenzen.

Anders als etwa in Deutschland bestehen flächendeckend Gemeinden, denn nach Art. 116 B-VG muss „jedes Grundstück zu einer Gemeinde gehören”.

Ortsteile

Weitere Unterteilungen wie etwa in Ortsteile (Gemeindeteile, Ortsgemeinden, Ortsverwaltungsteile, Ortschaften, Stadtteile), sind vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, aber in der Kommunalverwaltung durchaus üblich. Deren Ortsvorsteher besorgen aber meist nur sehr eingeschränkte Aufgabenbereiche und sind gegenüber den Gemeindeorganen häufig weisungsgebunden.

Katastralgemeinden und Grundbuch

Für Zwecke des Grundbuchs und der Landvermessung ist das Staatsgebiet auch in Katastralgemeinden gegliedert.

Unterteilt ist das Gebiet in der Katastralmappe des Grundbuchs in Grundbuchskörper, Grundstück und Parzelle. Diese stellen die kleinste rechtliche Gliederungseinheit Österreichs dar. Jede Parzelle gehört zu genau einer Katastralgemeinde, und die Grenzen der Katastralgemeinden und politischen Gemeinden (Gemeindegebiet) dürfen sich per Gesetz nicht überschneiden – sodass weder ein Grundstück noch eine Katastralgemeinde in die Verwaltungshoheit zweier Gemeinden fallen kann.<ref name="help.gv">Katastralgemeinden. In: help.gv. Bundeskanzleramt, 2. April 2010, abgerufen am 1. August 2010.</ref>

Zusammengefasst werden die Einheiten des Katasters dann zu Vermessungsbezirken, diese sind nicht einem politischen Bezirk, sondern einem Gerichtsbezirk zugeordnet, der die erste Gerichtsinstanz für grundbücherliche Rechtsfragen darstellt (Grundbuchsgerichte).

Sonderfall Wien

Wien stellt in der österreichischen Verwaltungsgliederung einen Sonderfall dar. Es ist sowohl Bundesland als auch Statutarstadt (und damit gleichzeitig Bezirksverwaltungsbehörde und politische Gemeinde), besorgt also gleichzeitig die Ebenen Landes-, die Bezirks-, und die Gemeindeagenden. Die Landes- und die Gemeindeverwaltung sind formell strikt getrennt, doch sind die handelnden Personen immer dieselben. Der Wiener Bürgermeister ist kraft seines Amtes gleichzeitig auch Landeshauptmann. Der Wiener Gemeinderat ist kraft seines Amtes auch Wiener Landtag – den Vorsitz führen jedoch in den Gemeinderatssitzungen und in den Landtagssitzungen unterschiedliche Personen (siehe auch: Wiener Gemeinderat und Landtag). Im Übrigen ist die Bundeshauptstadt in 23 Gemeinde- oder Stadtbezirke unterteilt, die jedoch weder mit den Bezirksverwaltungsbehörden, noch mit den Gemeinden in den anderen Ländern verglichen werden können.

Weitere Raumgliederungen der öffentlichen Verwaltung

Neben der Verwaltungsgliederung im eigentlichen Sinne gibt es in Österreich noch weitere administrative, funktionale und politische Gliederungstrukturen:<ref name="stat">Regionale Gliederungen, Statistik Austria</ref>

Siehe auch

Einzelnachweise

<references />