Auschwitzprozesse


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Der Saalbau (Bürgerhaus) Gallus in Frankfurt am Main, Ort der Verhandlungen des 1. Auschwitzprozesses von April 1964 bis August 1965

Als Auschwitzprozesse bezeichnet die Presse jene Gerichtsverfahren, die gegen Täter im nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz geführt wurden.

Sehr bekannt sind die sechs Strafprozesse vor dem Schwurgericht in Frankfurt am Main in den Jahren 1963–1965 (1. Auschwitzprozess), 1965/66 (2. Auschwitzprozess) und 1967/68 (3. Auschwitzprozess) sowie drei Nachfolgeprozesse in den 1970er Jahren. Neben dieser üblichen Benennung der sechs Frankfurter Auschwitzprozesse in der deutschen Presse wird auch der Krakauer Auschwitzprozess entsprechend bezeichnet.

Etwa seit 2011, nachdem sich die Rechtsprechung im Hinblick auf Verjährung von Mord und Beihilfe zum Mord in Vernichtungslagern geändert hatte, kam es zu etwa 50 Ermittlungsverfahren und einigen Gerichtsverfahren gegen weitere SS-Helfer. Die Justiz fordert seitdem nicht mehr, dass eine unmittelbare Beteiligung an Massenmord in Vernichtungslagern nachgewiesen werden muss. Stattdessen geht sie davon aus, dass jede Mitarbeit in einer industrialisierten Vernichtungsstätte zu dem reibungslosen Ablauf ihrer einzigen Zielsetzung, dem Massenmord, beitrug.<ref>Kurzbeitrag auf tagesschau.de</ref>

Vorgeschichte

Die bundesdeutsche Aufarbeitung der NS-Verbrechen durch die Justiz begann erst 1950 mit dem Gesetz Nr. 13 des Rats der Hohen Kommissare, welches die Einschränkungen in der Verfolgung von NS-Verbrechern durch die Bundesrepublik aufhob. Zunächst wurden nur Verbrechen verhandelt, die von Deutschen an Deutschen begangen worden waren. Bis zum Jahre 1952 wurden 5.678 Angeklagte rechtskräftig verurteilt. Nach dieser anfänglichen Welle von Verfahren nahm die Anzahl der Verfahren von 44 im Jahre 1954 auf fast die Hälfte im Jahre 1956 ab.

Eine Wende brachten die aus Russland heimkehrenden Kriegsgefangenen. Die Entschädigungsverfahren brachten neue Beweise ans Licht. Zudem erkannte man, dass eine große Anzahl von Verbrechen ungesühnt geblieben war und die Täter sich in der deutschen Bevölkerung frei bewegten.

Aus dem Bedürfnis heraus, die Strafverfolgung der noch unbehelligten Täter zu koordinieren, wurde Ende 1958 die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg gegründet. Ihre Aufgabe war es zu Beginn, nationalsozialistische Tötungsverbrechen an Zivilpersonen außerhalb des Bundesgebietes aufzuklären. Es handelte sich dabei um Verbrechen, die außerhalb der eigentlichen Kriegshandlungen stattgefunden hatten, also in Konzentrationslagern oder Ghettos, außerdem die von den so genannten Einsatzgruppen begangenen Massentötungsdelikte.

Die Zentrale Stelle setzte vor dem förmlichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren an und führte Vorermittlungen durch. Sie sammelte und sortierte einschlägige Dokumente (Urkunden) und stellte den Verbleib der Täter fest, noch bevor ein Verfahren eröffnet war. Sollte es zum Verfahren kommen, so musste die Zentrale Stelle die Ermittlungen an die jeweilige Staatsanwaltschaft des Wohnortes des Täters abgeben, da sie selbst keine Anklage erheben konnte. Darüber hinaus sammelte sie alle in ihren Verfahren gewonnenen Erkenntnisse in Form von Vernehmungsprotokollen und Dokumenten, um so bei folgenden Prozessen Doppelungen auszuschließen.

Schon seit 1956 gab es gewisse Strömungen zur Einrichtung der Zentralen Stelle. Anstoß für die Gründung im Jahr 1958 war unter anderem der Ulmer Einsatzgruppen-Prozess. Der ehemalige SS-Oberführer Bernhard Fischer-Schweder, der 1941 Polizeidirektor in Memel war, hatte nach dem Krieg unter falschem Namen ein Flüchtlingslager nahe Ulm geleitet. Als seine wahre Identität aufgedeckt worden war, wurde er entlassen. Er klagte auf Wiedereinstellung in den Staatsdienst. Als die Presse über diesen Prozess berichtete, erkannte ihn ein Leser, der sich daran erinnerte, dass dieser Mann maßgeblich an Massenerschießungen von Juden zu Beginn des „Russlandfeldzuges“ mitgewirkt hatte. Das breite Medieninteresse am Ulmer Einsatzgruppen-Prozess und die Erkenntnis, dass viele NS-Verbrechen vor allem in Osteuropa bislang ungeahndet waren, gaben den Anstoß zur Gründung der Zentralen Stelle.

1959 wurden durch die Ludwigsburger Zentrale Stelle 400 Vorermittlungsverfahren eingeleitet, unter anderem gegen Einsatzgruppen des Sicherheitsdienstes des Reichsführers SS, die Staatspolizei und das Personal der Konzentrationslager.

Auschwitzprozesse in Frankfurt

Vorbereitungen

Es war nicht einfach, die Auschwitzprozesse in Frankfurt zu konzentrieren. Die damalige Justiz und Staatsanwaltschaft hätte lieber viele kleinere Einzelprozesse geführt. Erst der hessische Generalstaatsanwalt Fritz BauerSozialdemokrat und 1933 in Haft genommen – sowie der Generalsekretär des Internationalen Auschwitzkomitees Hermann Langbein erreichten 1959 die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), das Landgericht Frankfurt am Main für die „Untersuchung und Entscheidung“ in der Strafsache gegen Auschwitz-Personal zu bestimmen (Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO).

Um den Auschwitzprozess zu ermöglichen, bedurfte es dabei keiner spektakulären Geheimdienstaktionen wie beim Eichmann-Prozess (1961/62). Vielmehr standen akribische Recherche und das Durchhaltevermögen derer im Vordergrund, die diesen Prozess ins Rollen bringen wollten. Denn es war nicht von vornherein selbstverständlich, dass dieser Prozess überhaupt zustande käme. Eine zentrale Figur war Fritz Bauer.<ref>Heinz Düx: Der Auschwitzprozess in Frankfurt/Main, S. 42ff.</ref> Bauer war während des Prozesses zwar nicht im Sitzungssaal aktiv beteiligt, hatte aber durch seine Weisungsbefugnis gegenüber nachgeordneten Staatsanwaltschaften Einfluss auf die Arbeit der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main genommen.

Im Januar 1959 bekam Fritz Bauer von dem Journalisten Thomas Gnielka sieben Schreiben zugeschickt, die dieser bei einer Recherche für ein anderes Thema entdeckt hatte. Ein Holocaust-Überlebender, Emil Wulkan, hatte die Blätter als „Souvenir“ aus dem brennenden Breslauer SS- und Polizeigericht mitgenommen. Es waren Erschießungslisten aus dem Lager Auschwitz, die detailliert die Tötung von Häftlingen dokumentierten. Unterzeichnet waren sie vom Lagerkommandanten Rudolf Höß und dem Namenskürzel seines Adjutanten Robert Mulka. Bauer leitete diese Beweisstücke an den Bundesgerichtshof und an die Zentrale Stelle in Ludwigsburg weiter. Den Generalbundesanwalt Max Güde ersuchte er, durch den BGH den Gerichtsstand bestimmen zu lassen.

Dem späteren Angeklagten Wilhelm Boger kam man 1958 durch die von dem in Haft sitzenden Adolf Rögner eingereichte Beschwerde auf die Spur, die dieser an die Staatsanwaltschaft Stuttgart richtete. Der Beschwerde über die Beschlagnahmung seiner Medikamente fügte er eine Anzeige<ref>datiert 1. März 1958 (Quelle: Devin O. Pendas, Der Auschwitz-Prozess: Völkermord vor Gericht, Fußnote 107)</ref> gegen Wilhelm Boger bei. Gegen den damaligen Leiter des „Fluchtreferats“ der politischen Abteilung im Lager Auschwitz wurden in der Folge unauffällige Ermittlungen angeordnet, die allerdings im Sande verliefen. Rögner informierte des Weiteren das Internationale Auschwitz Komitee in Wien. Dieses bot der Staatsanwaltschaft Stuttgart Beweismittel an. Nachdem das Internationale Auschwitz Komitee in Person des Generalsekretärs Hermann Langbein der Anklagebehörde mangelndes Interesse unterstellt und elf weitere Zeugen gegen Wilhelm Boger ausfindig gemacht hatte, erging am 2. Oktober 1958 auf Antrag der Stuttgarter Staatsanwaltschaft durch das Amtsgericht Stuttgart Haftbefehl. Doch nicht nur im Fall Boger konnte das Komitee mit sachdienlichen Informationen helfen. Es war maßgeblich daran beteiligt, Zeugen ausfindig zu machen, die in Deutschland gegen andere Angeklagte aussagen sollten.

Weitere Ermittlungen stellte die Zentrale Stelle in Ludwigsburg an. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom April 1959, den Gerichtsstand beim Landgericht Frankfurt am Main zu bestimmen, leitete die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main ein Ermittlungsverfahren gegen Auschwitz-Personal ein. Stuttgart und Ludwigsburg gaben ihre Verfahren nach Frankfurt ab. Der Frankfurter Staatsanwaltschaft gelang es unter anderem den letzten Kommandanten von Auschwitz, Richard Baer, den Lager-Adjutanten Robert Mulka, und weitere Auschwitz-Täter ausfindig zu machen. Das Frankfurter Ermittlungsverfahren wurde von den beiden Staatsanwälten Joachim Kügler (1926–2012) und Georg Friedrich Vogel (1926–2007) durchgeführt.

Im April 1963 reichte die Staatsanwaltschaft die Anklage gegen 23 SS-Angehörige und einen Funktionshäftling beim Landgericht Frankfurt am Main ein. Der Hauptangeklagte Richard Baer (Adjutant von Oswald Pohl im SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt und Lagerkommandant) starb im Juni 1963 in der Untersuchungshaft. Das Verfahren gegen den Angeklagten Hans Nierzwicki, Sanitätsdienstgrad im KZ Auschwitz, wurde aus Krankheitsgründen kurz vor Prozessbeginn abgetrennt. Nach fünf Jahren Ermittlungsarbeit und gerichtlicher Voruntersuchung mit circa 1.400 vernommenen Personen – Untersuchungsrichter war im 1. Verfahren von Juli 1961 bis Oktober 1962 Landgerichtsrat Heinz Düx – wurde am 16. April 1963 die öffentliche Klage erhoben. Die Anklageschrift umfasste 700 Seiten und war von den drei Staatsanwälten Joachim Kügler, Georg Friedrich Vogel und Gerhard Wiese verfasst worden. Die Anklage benennt u.a. 252 Zeugen als Beweismittel und viele Urkunden. Zusätzlich legten diese 75 Aktenbände mit Beweismaterial vor. Dabei handelte es sich um Zeugenaussagen von Überlebenden, Dokumente aus Archiven und bei der Befreiung des Lagers beschlagnahmte Akten der Lagerkommandantur, welche Fahrbefehle und Funksprüche enthielten.

Im Oktober 1963 wurde bekannt, dass der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Vorsitzende Richter, Hans Forester (* 1902), wegen Besorgnis der Befangenheit von seiner Tätigkeit entbunden wurde. Forester hatte durch eine sogenannte Selbstanzeige bekundet, dass er als Jude von den Nazis verfolgt worden sei, sein Bruder im Vernichtungslager Majdanek ermordet und seine Mutter im Ghetto Theresienstadt inhaftiert gewesen sei. Durch die Selbstanzeige führte Forester den Beschluss des Landgerichts herbei, ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Bei ihrem Beschluss musste die zuständige Kammer die Sicht der Angeklagten berücksichtigen, bei einem Richter jüdischer Herkunft sei die gebotene Unabhängigkeit nicht gewährleistet.

Der 1. Auschwitzprozess 1963 bis 1965

Am 20. Dezember 1963 wurde im Frankfurter Rathaus Römer (Saal der Stadtverordneten) und später im Saalbau (Bürgerhaus) Gallus der größte Strafprozess der deutschen Nachkriegsgeschichte unter der Leitung des Richters Hans Hofmeyer durchgeführt. Es waren drei Richter und sechs Geschworene (sowie zwei Ergänzungsrichter und fünf Ersatzgeschworene), vier Staatsanwälte, drei Nebenklagevertreter, 19 Verteidiger und 22 Angeklagte beteiligt. Zwei Angeklagte schieden im Verlauf des Verfahrens wegen Krankheit aus: der ehemalige Sanitätsdienstgrad Gerhard Neubert und der ehemalige Blockführer Heinrich Bischoff.

Die auf zwölf Verhandlungstage angesetzte Vernehmung der Angeklagten zu Person und Sache blieb praktisch ohne Ergebnis. Die Angeklagten schützten sich gegenseitig, wohl nicht zuletzt aus der Sorge heraus, sich selbst zu belasten. Im Verlaufe des Prozesses wurden Gutachter gehört, die sich unter anderem mit der organisatorischen Struktur der SS und dem Aufbau von Konzentrationslagern beschäftigt hatten. Ein wesentlicher Punkt war die Ausräumung des Entschuldigungsgrunds von „Befehl und Gehorsam“. Die Gutachter stellten fest, dass nachweislich kein SS-Mann mit dem Tode bestraft worden ist, wenn er die Vernichtungsbefehle nicht ausgeführt hat. Auch die Verteidigung fand keinen entsprechenden Fall.

Für die Zeugen, die die Lagerhaft überlebt hatten, waren die Aussagen äußerst belastend.<ref>Vgl. z.B. Yehuda Bacons Schilderungen über seine Erfahrungen als Zeuge im Eichmann- und Auschwitzprozess, Kurzfilm „Zeugenschaft in NS-Prozessen”</ref> Sie durchlebten nach zwanzig Jahren die schrecklichen Ereignisse noch einmal. Zudem wurden sie durch die Verteidigung unter Druck gesetzt, indem man am Wahrheitsgehalt ihrer Berichte zweifelte. Häufig musste eine Pause eingelegt werden, weil ein Zeuge die Grenze seiner Belastbarkeit erreicht hatte. Die Aussagen der ehemaligen Häftlinge riefen Bestürzung und Fassungslosigkeit im Publikum hervor.

Neben den Zeugen, die unter der SS gelitten hatten, wurden auch ehemalige SS-Mitglieder befragt. Es waren meist Vorgesetzte, die bereits verurteilt und teils auf freiem Fuß waren. Sie vermieden es, die Angeklagten direkt zu belasten, berichteten aber über die Verhältnisse im Lager.

Insgesamt wurden 360 Zeugen vernommen. Ein wichtiges Beweismittel waren die Aufzeichnungen des Lagerkommandanten Rudolf Höß, die dieser in polnischer Untersuchungshaft geschrieben hatte. Um eine genaue Überprüfung der Aussagen zu ermöglichen, wurde ein Ortstermin nötig. Da zwischen der Volksrepublik Polen und der Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen bestanden, war es schwer, dies auf dem offiziellen Dienstweg durchzuführen. Schließlich reiste eine Delegation nach Polen und nahm das Lager zwei Tage lang in „Augenschein“. Im Stammlager Auschwitz war in den erhaltenen gebliebenen Blöcken im Jahr 1947 ein staatliches Museum eingerichtet worden.

Am 6. Mai 1965, nach 154 Prozesstagen, wurde die Beweisaufnahme abgeschlossen. Die Plädoyers der Anklagevertreter, der Nebenklagevertreter und der Verteidigung nahmen 22 Verhandlungstage in Anspruch.

Die am 19. August 1965 begonnene Urteilsverkündung dauerte zwei Tage. Nach 183 Verhandlungstagen war die „Strafsache gegen Mulka und andere“, wie sie nach Robert Mulka, dem Ranghöchsten der Angeklagten, benannt war, abgeschlossen.

Die Urteile lauteten auf sechs lebenslange Zuchthausstrafen, eine zehnjährige Jugendstrafe (der Angeklagte Hans Stark war erst 19 Jahre alt, als er nach Auschwitz kam) und zehn Freiheitsstrafen zwischen dreieinhalb und vierzehn Jahren. Drei Angeklagte wurden aus Mangel an Beweisen freigesprochen.

Die Urteile 1965

Angeklagter Funktion Straftat Urteil
Stefan Baretzki Blockführer Mord in 5 Fällen

Gemeinschaftliche Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord (in 11 Fällen an mindestens 10.050 Menschen)

lebenslang + 8 Jahre Zuchthaus
Emil Bednarek Funktionshäftling Mord in 14 Fällen lebenslang
Wilhelm Boger Lager-Gestapo Mord in 5 Fällen

Gemeinschaftlicher Mord in 109 Fällen

Gemeinschaftliche Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord (an mindestens 1.010 Menschen)

lebenslang + 15 Jahre Zuchthaus
Arthur Breitwieser Häftlingsbekleidungskammer Freispruch
Pery Broad Lager-Gestapo Gemeinschaftliche Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord (in 22 Fällen an mindestens 2.000 Menschen) 4 Jahre Zuchthaus
Victor Capesius Apotheker Gemeinschaftliche Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord (in 4 Fällen an mindestens 8.000 Menschen) 9 Jahre Zuchthaus
Klaus Dylewski Lager-Gestapo Gemeinschaftliche Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord (in 32 Fällen an mindestens 1.500 Menschen) 5 Jahre Zuchthaus
Willy Frank Leiter der SS-Zahnstation Gemeinschaftliche Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord (in 6 Fällen an mindestens 6.000 Menschen) 7 Jahre Zuchthaus
Emil Hantl Sanitätsdienstgrad Gemeinschaftliche Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord (in 42 Fällen an mindestens 340 Menschen) 3,5 Jahre Zuchthaus
Karl Höcker Adjutant des Lagerkommandanten Gemeinschaftliche Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord (in 3 Fällen an mindestens 3.000 Menschen) 7 Jahre Zuchthaus
Franz Hofmann Schutzhaftlagerführer Mord in 1 Fall

Gemeinschaftlicher Mord (in 33 Fällen an mindestens 2.250 Menschen)

lebenslang
Oswald Kaduk Rapportführer Mord in 10 Fällen

Gemeinschaftlicher Mord (in 2 Fällen an mindestens 1.002 Menschen)

lebenslang
Josef Klehr Sanitätsdienstgrad Mord in 475 Fällen

Gemeinschaftliche Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord (in 6 Fällen an mindestens 2.730 Menschen)

lebenslang + 15 Jahre Zuchthaus
Franz Lucas Lagerarzt Gemeinschaftliche Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord (in 4 Fällen an mindestens 4.000 Menschen) 3,25 Jahre Zuchthaus

Nach Revisionsverfahren Freispruch

Robert Mulka Adjutant des Lagerkommandanten Gemeinschaftliche Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord (in 4 Fällen an mindestens 3.000 Menschen) 14 Jahre Zuchthaus
Willi Schatz SS-Zahnarzt Freispruch
Herbert Scherpe Sanitätsdienstgrad Gemeinschaftliche Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord (in 200 Fällen an mindestens 700 Menschen) 4,5 Jahre Zuchthaus
Bruno Schlage Blockführer Gemeinschaftliche Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord (in 80 Fällen) 6 Jahre Zuchthaus
Johann Schoberth Lager-Gestapo Freispruch
Hans Stark Lager-Gestapo Gemeinschaftlicher Mord (in 44 Fällen an mindestens 300 Menschen) 10 Jahre Jugendstrafe

Hantl und Scherpe hatten ihre Strafe bereits durch die Untersuchungshaft verbüßt. In den anderen 16 Fällen, in denen eine Zuchthausstrafe verhängt wurde, legte die Verteidigung Revision ein. Durch den BGH wurden 15 Urteile am 20. Februar 1969 bestätigt. Lediglich Franz Lucas wurde am 8. Oktober 1970 durch das Landgericht Frankfurt am Main freigesprochen, da ihm seine Einlassung im vermeintlichen (irrtümlich angenommenen) Notstand (Putativnotstand) an den Selektionen sich beteiligt zu haben, nicht widerlegt werden konnte.

Die Stimmung beim Prozess und auch in der deutschen Öffentlichkeit 1963 beschreibt die Tatsache, dass einige Polizisten salutierten, als die angeklagten ehemaligen SS-Angehörigen den Gerichtssaal verließen.

Der Lagerkommandant Rudolf Höß war bereits 1947 in Polen zum Tode verurteilt und hingerichtet worden.

Tonaufnahmen der Zeugenaussagen des 1. Auschwitzprozesses

Die Aussagen von 318 Zeugen im Prozess wurden vom Gericht auf Tonband aufgezeichnet und nach dem Ende des Prozesses wurden sie von Hessens Justizminister Lauritz Lauritzen (SPD) vor der Vernichtung bewahrt. Fast fünfzig Jahre später wurden sie von Mitarbeitern des Frankfurter Fritz-Bauer-Instituts aufbereitet und im Internet frei zugänglich bereitgestellt.<ref>SZ: Auschwitz-Zeugen im O-Ton – Audiostream aus der Hölle, 7. Oktober 2013.</ref>

Der 2. Auschwitzprozess von 1965 bis 1966

Der 2. Frankfurter Auschwitzprozess (Verfahren „4 Ks 3/63 gegen Burger u. a.”) begann vor dem Landgericht Frankfurt am Main am 14. Dezember 1965 und endete am 16. September 1966 mit der Verkündung der Urteile gegen drei Angeklagte. Insgesamt wurden knapp 140 Zeugen gehört, die Vertreter der Anklage, Nebenklage und Verteidigung bestanden größtenteils aus Personen, die bereits am 1. Frankfurter Auschwitzprozess teilgenommen hatten. Im Gegensatz zum 1. Frankfurter Auschwitzprozess wurde dieses Verfahren in der Öffentlichkeit wenig beachtet. Die Urteile wurden am 3. Juli 1970 durch den BGH bestätigt.

Die Urteile von 1966

Angeklagter Funktion Urteil
Wilhelm Burger Leiter der Abteilung Verwaltung 8 Jahre Zuchthaus
Josef Erber Lager-Gestapo lebenslang
Gerhard Neubert Sanitätsdienstgrad 3,5 Jahre Zuchthaus

Burger hatte seine Strafe bereits durch die Untersuchungshaft und eine achtjährige Haftstrafe, die er 1953 nach einem Gerichtsurteil in Warschau erhalten hatte, verbüßt und wurde umgehend auf freien Fuß gesetzt. Parallel zum 2. Auschwitzprozess wurde in der DDR gegen den ehemaligen Lagerarzt Horst Fischer im März 1966 verhandelt. Mit diesem Schauprozess wollte das MfS Einfluss auf den Verlauf des 2. Frankfurter Auschwitzprozesses nehmen und insbesondere die Verantwortung der I.G. Farben in den Mittelpunkt des bundesdeutschen Prozesses rücken. Fischer wurde am 25. März 1966 zum Tode verurteilt und am 8. Juli 1966 hingerichtet.

Der 3. Auschwitzprozess von 1967 bis 1968

Der 3. Frankfurter Auschwitzprozess begann vor dem Landgericht Frankfurt am Main am 30. August 1967 und endete am 14. Juni 1968 mit der Verkündung der Urteile gegen zwei angeklagte Funktionshäftlinge. Gegen den dritten Angeklagten, den ehemaligen Funktionshäftling Erich Grönke, wurde das Verfahren eingestellt.

Der Verfahrensgegenstand umfasste die Tötung von Häftlingen durch Misshandlung, Ertränken, Erwürgen, Erschlagen und Tottreten. Insgesamt wurden 130 Zeugen gehört.

Die Urteile 1968

Angeklagter Funktion Urteil
Bernhard Bonitz Funktionshäftling lebenslang
Josef Windeck Funktionshäftling lebenslang + 15 Jahre Freiheitsstrafe

Spätere Prozesse in Frankfurt

  • 1973 bis 1976 fand das Verfahren gegen Willi Rudolf Sawatzki und Alois Frey statt, das jeweils mit einem Freispruch endete.
  • Von 1977 bis 1981 fand der Prozess gegen Horst Czerwinski und Josef Schmidt statt. Das Verfahren gegen Czerwinski wurde wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten abgetrennt und vorläufig eingestellt, Schmidt wurde 1981 zu acht Jahren Jugendstrafe verurteilt.

Nürnberg, Warschau und andernorts

  • Die 13 Nürnberger Prozesse vor dem Internationalen Militärgerichtshof bzw. vor US-amerikanischen Militärgerichten von November 1945 bis 1948. Dabei ging es, erstmals in der Geschichte, auch um die politische Verantwortung für die Einzeltaten.
  • Der erste Bergen-Belsen-Prozess vor einem britischen Militärgericht in Lüneburg vom 17. September bis 17. November 1945. Da ein Teil der Angeklagten zuvor im KZ Auschwitz tätig war, wurde bei diesen die Anklage neben der Verhandlung der Verbrechen in Bergen-Belsen auch auf die Verbrechen im KZ Auschwitz ausgedehnt. Davon wurden 7 Angeklagte, auch wegen der Teilnahme an Verbrechen im KZ Auschwitz, zum Tode verurteilt und am 13. Dezember 1945 hingerichtet. Darunter waren Josef Kramer, Irma Grese, Franz Hößler und der KZ-Arzt Fritz Klein.
  • Der Höß-Prozess, 11. bis 29. März 1947 in Warschau, Polen, gegen den ehemaligen SS-Kommandanten Rudolf Höß endete mit einem Todesurteil.
  • Der Krakauer Auschwitzprozess begann am 24. November 1947 in Polen gegen 40 frühere Wächter. Er wurde durch die Überstellung von anderswo durch die Alliierten gefangen genommenen SS-Leuten an Polen möglich. Das Verfahren endete am 22. Dezember 1947 mit 1 Freispruch, 22 Todes- und 18 Hafturteilen. Unter den in Krakau Hingerichteten befanden sich Arthur Liebehenschel, Maria Mandl und Hans Aumeier. In Polen fanden in den folgenden Jahren weitere Verfahren gegen einzelne Angeklagte statt.
  • Vor Landes- bzw. Bezirksgerichten der DDR kam es zu einzelnen Auschwitzprozessen zwischen 1949 und 1966, so wurde unter anderem Hans Anhalt vom Bezirksgericht Erfurt 1964 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
  • Vor bundesdeutschen Landgerichten kam es zwischen 1953 und 1991 ebenfalls zu einzelnen Auschwitzprozessen, so wurde unter anderem Bernhard Rakers vom Landgericht Osnabrück 1953 zu lebenslanger Haft verurteilt.
  • Vor dem Volksgericht in Wien kam es zu einzelnen Auschwitzprozessen zwischen 1945 und 1955.
  • Vor dem Geschworenengericht in Wien endeten 1972 zwei Auschwitzprozesse mit je zwei Angeklagten. Sowohl Walter Dejaco und Fritz Ertl, die beide der Bauleitung in Auschwitz-Birkenau angehörten, wurden freigesprochen als auch in dem anderen Verfahren Otto Graf und Franz Wunsch.
  • An verschiedenen anderen Orten wurden Wächter oder Täter auch im Zusammenhang mit Taten in anderen Konzentrationslagern verurteilt: Carl Clauberg, Adolf Eichmann, Friedrich Hartjenstein, Heinrich Schwarz, Otto Moll, Johann Schwarzhuber.

Juristische Neubewertungen in der Bundesrepublik in den Jahren 2011 bis 2015

Die Verjährungsdebatte hatte dazu geführt, dass im Jahr 1979 eine juristische Verjährung von Mord durch Beschluss des Deutschen Bundestages aufgehoben worden war.<ref>Mord verjährt nicht, Heinrich Wefing auf zeit.de, vom 22. April 2015</ref>

In den Folgejahren wandelte sich die Rechtsprechung und gelangte – spätestens im Jahr 2011 beim Prozess gegen John Demjanjuk – zu der Auffassung, dass der Nachweis einer direkten Tatbeteiligung für eine Mordanklage überflüssig sei, falls es sich um eine industrialisierte Tötungsstätte handelt. Nicht nur unmittelbare, direkte Täter konnten nun mit Erfolgsaussicht angeklagt werden, sondern auch die Beihilfe der Mittäter in Vernichtungslagern. Der Nachweis eines direkten Tötungsdelikts ist nicht mehr notwendig. Jede Beschäftigung in einer Tötungsfabrik, beispielsweise offiziell als Handwerker oder Koch, reicht für eine Anklage aus, da sie zum reibungslosen Ablauf der fabrikmäßig organisierten Tötungsmaschinerie beitrug.<ref>Claudia von Salzen, Warum so spät gegen KZ-Wachleute ermittelt wird Artikel auf tagesspiegel.de vom 30. Juni 2014.</ref>

Etwa seit 2011 kam es zu ungefähr 50 Ermittlungsverfahren und einigen Gerichtsverfahren gegen weitere SS-Helfer. Einige Gerichtsverfahren wurden eingestellt, wegen des hohen Alters der Angeklagten, bzw. aus gesundheitlichen Gründen.

  • Hans Lipschis wurde im Mai 2013 inhaftiert, da ihm Beihilfe zum Mord in Vernichtungslagern in 9.000 Fällen vorgeworfen wurde. Ein halbes Jahr später erfolgte seine Entlassung, da eine beginnende Demenz diagnostiziert wurde.
  • Lüneburger Auschwitzprozess: Im Jahr 2015 kam es vor dem Landgericht Lüneburg zum Prozess gegen Oskar Gröning, dem von der Presse so genannten „Buchhalter von Auschwitz“. Die Anklage lautete auf 300.000fache Beihilfe zum Mord in Vernichtungslagern und bezog sich auf den Zeitraum der „Ungarn-Aktion“ im Sommer 1944. Er hatte als Buchhalter in Auschwitz die Gelder und Wertgegenstände der Gefangenen entgegengenommen und verwaltet. Oskar Gröning wurde am 15. Juli 2015 zu vier Jahren Haft verurteilt. Efraim Zuroff, Direktor des Standortes Jerusalem des Simon Wiesenthal Centers, begrüßte das Urteil und forderte die deutsche Justiz auf, weitere ungeklärte Fälle zu verfolgen. Josef Schuster, Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, bewertete die Haftstrafe als wichtiges Signal. Die Versäumnisse der deutschen Justiz, die solche Verfahren jahrzehntelang verschleppt oder verhindert hätten, ließen sich damit aber nicht mehr gutmachen.<ref>Auschwitz-Prozess: Oskar Gröning zu vier Jahren Haft verurteilt zeit.de, abgerufen am 15. Juli 2015</ref>

Verarbeitung in der Kunst

Siehe auch

Literatur

  • Friedrich-Martin Balzer und Werner Renz (Hrsg.): Das Urteil im Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963–1965), Pahl-Rugenstein Verlag NF, Bonn 2004, ISBN 3-89144-354-4.
  • Fritz Bauer Institut & Staatliches Museum Auschwitz-Birkenau (Hrsg): Der Auschwitz-Prozess. Tonbandmitschnitte, Protokolle, Dokumente. DVD/ROM. Directmedia Publishing, Berlin 2004, ISBN 3-89853-501-0. (Enthält auch Danuta Czech: Kalendarium für Auschwitz).
  • Annette Weinke: Überreste eines „unerwünschten Prozesses“. Die Edition der Tonbandmitschnitte zum ersten Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963–1965), in: Zeithistorische Forschungen/Studies in Contemporary History 2 (2005), S. 314–320.
  • Raphael Gross, Werner Renz (Hrsg.): Der Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963–1965). Kommentierte Quellenedition, 2 Bde, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 2013, ISBN 978-3-593-39960-7.
  • dass. & Irmtrud Wojak (Hg): Katalog Auschwitz-Prozess 4 Ks 2/63 Frankfurt am Main (Begleitbuch zur Ausstellung, s.u.) Snoeck, Köln 2004, ISBN 3-936859-08-6.
  • Dagi Knellessen: Zeugen im ersten Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963–1965) In: Hitlers Sklaven. Lebensgeschichtliche Analysen zur Zwangsarbeit im internationalen Vergleich, hrsg. von Alexander von Plato, Almut Leh und Christoph Thonfeld, Wien: Böhlau 2008, S. 371–388, ISBN 3-205-77753-0.
  • Peter Krause: Der Eichmann-Prozess in der deutschen Presse Campus, Frankfurt 2002, ISBN 3-593-37001-8.
  • Ullrich Kröger: Die Ahndung von NS-Verbrechen vor westdeutschen Gerichten und ihre Rezeption in der deutschen Öffentlichkeit 1958–1965. Dissertation, Universität Hamburg 1973
  • Hans Laternser: Die andere Seite im Auschwitz-Prozess 1963/65, Reden eines Verteidigers, Seewald, Stuttgart 1966.
  • Bernd Naumann: Auschwitz. Bericht über die Strafsache gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht Frankfurt. Vom Autor gekürzte und bearb. Ausgabe. Philo, Berlin 2004, ISBN 3-8257-0364-9<ref>Naumann war der Berichterstatter der FAZ im Prozess, darauf beruht sein Buch. Vorwort: Hannah Arendt. Zuerst Athenäum, 1965. In Englisch: Auschwitz. A report on the proceedings against Robert Karl Ludwig Mulka and others before the court of Frankfurt. Pall Mall, London 1966. Naumann lebte 1922–1971; „bearb. und gekürzt” bezieht sich auf die ursprgl. Zeitungsartikel</ref>
  • Devin O. Pendas: „I didn't know what Auschwitz was.” The Frankfurt Auschwitz-Trial and the German Press 1963–1965. In: Yale Journal of Law & the Humanities, Volume 12, Number 2, Summer 2000 ISSN 1041-6374
  • Devin O. Pendas: Der Auschwitz-Prozess. Völkermord vor Gericht. Übersetzer Klaus Binder. Siedler Verlag, München, 2013, 432 Seiten. ISBN 978-3-8275-0007-6 Rezensionsnachweise. Amerikan. Original Cambridge University Press, 2006, ISBN 978-0-521-12798-1.
  • Adalbert Rückerl: Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen 1945–1978. Eine Dokumentation. Juristischer Verlag Müller, Heidelberg-Karlsruhe 1979, ISBN 3-8114-0679-5.
  • Rolf Vogel: Ein Weg aus der Vergangenheit. Eine Dokumentation zur Verjährungsfrage und zu den NS-Prozessen. Ullstein, Frankfurt am Main 1969 DNB 458588245.
  • Gerhard Werle, Thomas Wandres: Auschwitz vor Gericht. Völkermord und bundesdeutsche Strafjustiz. C. H. Beck, München 1995, ISBN 3-406-37489-1.
  • Jürgen Wilke, Birgit Schenk, Akiba A. Cohen: Holocaust und NS-Prozesse. Die Presseberichterstattung in Israel und Deutschland zwischen Aneignung und Abwehr. Böhlau, Köln 1995, ISBN 3-412-11694-7.
  • Irmtrud Wojak, Fritz Bauer Institut: „Gerichtstag halten über uns selbst...” Geschichte und Wirkung des ersten Frankfurter Auschwitz-Prozesses, Campus, Frankfurt am Main 2001, ISBN 3-593-36721-1.
  • Ebbo Demant (Hrsg.): Auschwitz – „Direkt von der Rampe weg ...” Kaduk, Erber, Klehr: Drei Täter geben zu Protokoll. Mit einer Einführung von Axel Eggebrecht. Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 1979, ISBN 3-499-14438-7.
  • Axel Eggebrecht, Deutsches Rundfunkarchiv: Aufklärung statt Bewältigung, CD-ROM mit Tondokumenten zeitgenössischer Rundfunkbeiträge Axel Eggebrechts, Selbstverlag des Deutschen Rundfunkarchivs (DRA-Webshop), 2011
  • Heinz Düx: Justiz und Demokratie. Anspruch und Realität in Westdeutschland nach 1945. Gesammelte Schriften 1948–2013. Herausgegeben von Friedrich-Martin Balzer, Pahl-Rugenstein Verlag Nf., Bonn 2013, ISBN 978-3-89144-467-2
  • Ralph Dobrawa: Der Auschwitz-Prozess. Ein Lehrstück deutscher Geschichte, Das Neue Berlin, Berlin 2013, ISBN 978-3-360-02170-0.
Zu den anderen Verfahren
  • Thomas Albrich, Winfried Garscha, Martin Polaschek (Hrsg.): Holocaust und Kriegsverbrechen vor Gericht. Der Fall Österreich. Studienverlag, Innsbruck 2006, ISBN 3-7065-4258-7.
  • Michael Thad Allen: Realms of Oblivion. The Vienna Auschwitz Trial. In: Central European History, 40 (2007), S. 397–428 (Abstract) – über den Prozess gegen Josef Ertl und Walter Dejaco in Wien 1972

Weblinks

Frankfurter Auschwitzprozesse

Andere Verfahren

Notizen

<references />

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