Landtag Nordrhein-Westfalen


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Landtag Nordrhein-Westfalen
Wappen Landtagsgebäude 2008
Logo Landtagsgebäude 2008
Basisdaten
Sitz: Düsseldorf
Legislaturperiode: grundsätzlich fünf Jahre
Erste Sitzung: 2. Oktober 1946
Abgeordnete: 237
Aktuelle Legislaturperiode
Letzte Wahl: 13. Mai 2012
Nächste Wahl: voraussichtlich Frühjahr 2017<ref>Künftige Wahltermine in Deutschland. Bundeswahlleiter, abgerufen am 12. September 2015.</ref>
Vorsitz: Landtagspräsidentin
Carina Gödecke (SPD)
      
Sitzverteilung:
  • SPD 99
  • CDU 68
  • Grüne 29
  • FDP 22
  • Piraten 18
  • fraktionslos 1
  • Website
    www.landtag.nrw.de

    Der Landtag Nordrhein-Westfalen ist das Landesparlament des Landes Nordrhein-Westfalen und hat seinen Sitz im Regierungsviertel der Landeshauptstadt Düsseldorf, am östlichsten Punkt des Stadtteils Hafen. Der Landtag ist das zentrale Organ der Legislative im politischen System des Landes. Neben dem Beschluss von Gesetzen ist die wichtigste Aufgabe die Wahl des Ministerpräsidenten und die Kontrolle der Regierung.

    Die letzte Landtagswahl fand am 13. Mai 2012 statt.

    Aufgaben und Rechte

    Legislative

    Der Landtag ist das zentrale Organ der Legislative des Landes. Der Landtag beschließt oder ändert Gesetze, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen. Die alleinige, die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz eines Landes liegt z. B. in kulturellen Angelegenheiten, also im Schul- und Bildungswesen, beim Polizei- sowie beim Gemeinderecht.

    Gesetzgebungsprozess

    Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtages durch eine Fraktion oder durch eine Gruppe von mindestens sieben Mitglieder des Landtages eingebracht werden. Neben dem Landtag wirkt die Regierung an der Legislative durch das Einbringen von Gesetzesvorlagen maßgeblich mit. In der Praxis stammen die meisten Gesetzesvorlagen aus der Regierung. Gesetzesvorlagen sind detailliert und schriftlich zur Beratung vorzulegen. In 1. Lesung wird im Plenum die Gesetzesvorlage in der Regel zunächst allgemein diskutiert und anschließend einem Fachausschuss, gegebenenfalls auch weiteren Ausschüssen, zur Fachberatung überwiesen. Der Fachausschuss berät die Vorlage detailliert. Gegebenenfalls zieht er externe Experten hinzu, hört Lobbygruppen oder direkt vom Gesetz Betroffene an. Der Fachausschuss überweist den gegebenenfalls umformulierten Gesetzesentwurf mit einer Beschlussempfehlung für die Abgeordneten zurück an das Plenum zur zweiten Lesung. Dort beraten die Abgeordneten den Gesetzentwurf erneut. Jedes Mitglied hat dort die Möglichkeit Änderungen am Entwurf vorzuschlagen. Über die Änderungsvorschläge wird im Plenum einzeln abgestimmt und abschließend über die gesamte Gesetzesvorlage. Der Landtag entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit die Verfassung keine höhere Hürde vorschreibt. Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.Verfassungsänderungen und Haushaltsgesetze werden in drei Lesungen beraten. Für andere Gesetzgebungsvorhaben können durch eine Fraktion oder durch ein Viertel aller Mitglieder des Landtages ebenfalls davon abweichend eine dritte Lesung und weitere Beratungen der Fachausschüsse beantragt werden. Der Landtagspräsident stellt ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz dem Ministerpräsidenten zu. Der Ministerpräsident unterzeichnet und fertigt es aus in seiner Funktion als Staatsoberhaupt des Landes. Nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt kann das Gesetz zum vorgesehen Stichtag in Kraft treten.

    Volksbegehren und Volksentscheide

    Volksbegehren sind ähnlich wie Gesetzesvorlagen aus Parlament oder Regierung heraus dem Landtag zur Abstimmung vorzulegen. Lehnt der Landtag das Volksbegehren ab, wird ein Volksentscheid durchgeführt. Erfolgreiche Volksentscheide führen zur Ausfertigung als Gesetz. Ein Volksentscheid kann auf Verlangen der Regierung außerdem durchgeführt werden, wenn ein von ihr dem Landtag vorgelegtes Gesetz nicht die Zustimmung des Landtages fand. In der Praxis spielen die Formen der direkten Demokratie aber kaum eine Rolle.

    Einschränkungen der Gesetzgebungskompetenz

    Die Kompetenzen des Landtages in der Gesetzgebung nahmen in den letzten Jahrzehnten in einigen Bereichen ab. Dieser Umstand liegt vor allem in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes begründet. Zwar hat die Föderalismusreform die Kompetenzen des Bundes und der Länder zueinander klarer als bisher abgegrenzt, andererseits führt die ungebremste gesetzgeberische Tätigkeit des Bundes in vielen Politikfeldern zu einem engen Rahmen, der die gesetzgeberische Kompetenz des Landes einengt. Die Europäische Union hat zusätzlich einen starken Einfluss auf die nationale Gesetzgebung. Anders als die Partizipationsmöglichkeit an der nationalen Gesetzgebung über den Bundesrat, sind die Länder bei der Europäischen Union nicht direkt vertreten. Über den Bundesrat wirkt das Land aber auch in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

    Wahl des Ministerpräsidenten

    Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten Nordrhein-Westfalens, wie es in Artikel 51 der Landesverfassung heißt, „aus seiner Mitte“ in geheimer Wahl ohne Aussprache mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Als Ministerpräsident kommt also nur ein Mitglied des Landtags in Frage. Kommt die genannte Mehrheit nicht zustande, so findet innerhalb von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen hierbei nicht zu den abgegebenen Stimmen.<ref>Wolfgang Löwer, Peter J. Tettinger: Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, S. 815</ref> Bisher wurde der Ministerpräsident stets im ersten Wahlgang gewählt, mit Ausnahme der Wiederwahl von Franz Meyers am 25. Juli 1966<ref>Artikel im Spiegel vom 1. August 1966</ref> und der Wahl von Hannelore Kraft am 14. Juli 2010, die jeweils im zweiten Wahlgang erfolgten. Die Abwahl des Ministerpräsidenten ist jederzeit durch konstruktives Misstrauensvotum möglich, hierfür reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bisher gab es zwei erfolgreiche konstruktive Misstrauensvoten (am 20. Februar 1956 und am 8. Dezember 1966). Der Landtag hat keinen direkten Einfluss auf die Ernennung oder Entlassung der Landesminister, die zusammen mit dem Ministerpräsidenten die Regierung bilden. Eine Neuwahl eines Ministerpräsidenten beim konstruktiven Misstrauensvotum führt aber zum Ende der Amtszeit der bisherigen Landesminister.

    Sofern keine einzelne Partei die absolute Mehrheit erreicht, wurde im Landtag in den meisten Fällen eine Regierungskoalition aus mehreren Parteien gebildet, die über eine Mehrheit der Mitglieder des Landtages verfügte und einen ihrer Landtagsabgeordneten, meist einen Abgeordneten der größeren Fraktion, zum Ministerpräsidenten wählte. Eine Ausnahme ist der Landtag der 15. Wahlperiode, in dem die Regierungskoalition ohne eigene parlamentarische Mehrheit agiert. Der Ministerpräsident bildet die Regierung im Falle einer Koalition meist aus Politikern der Regierungsparteien. In der Praxis führt die Wahl des Ministerpräsidenten durch eine stabile Regierungskoalition dazu, dass die Landesregierung für ihre Gesetzesvorlagen im Landtag eine gesicherte Mehrheit findet und damit erheblichen Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess nehmen kann.

    Da das Wahlvolk den Ministerpräsidenten nicht direkt wählt, dieser aber die dominante Figur im politischen System des Landes ist, küren die großen Parteien im Vorfeld einer Landtagswahl einen Spitzenkandidaten, der eine zentrale Rolle im Landtagswahlkampf einnimmt und im Falle des Eintritts in eine Koalitionsregierung eine Spitzenfunktion erhält. Der Spitzenkandidat der kleineren Koalitionspartei wird regelmäßig vom Ministerpräsidenten zu seinem Stellvertreter bestimmt. Der eigentliche Zweck der Landtagswahl, also die Wahl der Abgeordneten, tritt dabei in der öffentlichen Wahrnehmung hinter die vermeintliche Abstimmung über den Ministerpräsidenten oft zurück.

    Kontrolle der Regierung

    Gegenüber der Landesregierung besitzt der Landtag umfangreiche Kontrollmöglichkeiten. Er kann die Mitglieder der Landesregierung zur Befragung in den Landtag rufen und muss dem von der Landesregierung vorzulegenden Haushaltsentwurf zustimmen. Von der Regierung geschlossenen Staatsverträgen muss der Landtag zustimmen. Nicht zuletzt kann der Ministerpräsident durch konstruktives Misstrauensvotum jederzeit abgelöst werden. Der Landesrechnungshof dient der Kontrolle der Verwendung der Landesmittel aller Staatsorgane. Er ist in der Ausübung dieser Kontrolle frei und kontrolliert auch die Finanzen des Landtages, berichtet aber dem Landtag, der die höchsten Mitglieder des Landesrechnungshofes wählt.

    Wahl von Verfassungsrichtern

    Der Landtag wählt die vier Wahlmitglieder am Verfassungsgerichtshof für die Dauer von sechs Jahren. Insgesamt hat der Verfassungsgerichtshof sieben Mitglieder. Die lange Amtsperiode, die in der Regel nicht für alle Wahlmitglieder gleichzeitig endet und die die Dauer der Legislaturperiode übersteigt, stellt sicher, dass der Landtag während einer Legislaturperiode nur selten, meist auch nicht gleich zu Beginn der Legislaturperiode, in seltenen Fällen gar nicht, auf die Besetzung der Richter Einfluss nimmt. Dies stärkt die richterliche Unabhängigkeit des Verfassungsgerichtshofes vom Landtag.

    Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung

    Während die Landesregierung die Vertreter des Landes im Bundesrat nach eigenem Ermessen benennt und aus ihren Reihen stellt, wählt der Landtag die Vertreter des Landes in der Bundesversammlung. Die Anzahl der Vertreter jeder im Landtag vertretenen Partei richtet sich dabei nach ihrer Größe im Landtag. Durch die Einwohnerzahl des Landes stellt das Land etwa ein Fünftel der Abgeordneten der Bundesversammlung, wenn man zu den vom Landtag entsandten Mitgliedern die Bundestagsabgeordneten hinzuzählt, die einen nordrhein-westfälischen Wahlkreis vertreten oder die über eine nordrhein-westfälische Landesliste einer Partei in den Bundestag eingezogen sind. Der Landtag wählt davon etwa die Hälfte der Abgeordneten, nämlich genau jene Mitglieder, die nicht kraft ihrer Mitgliedschaft im Bundestag auch Mitglied der Bundesversammlung sind.

    Organisation

    Der Landtag ist ein Arbeitsparlament, der größte Teil der parlamentarischen Arbeit finden in den Ausschüssen statt, nicht im Plenum. In der Regel handelt es sich bei den Landtagsabgeordneten um Berufspolitiker. Die Abgeordneten finden sich gemäß ihrer Parteizugehörigkeit zu Fraktionen zusammen. Zum Beginn einer Legislaturperiode wählen die Abgeordneten Präsidium, Ältestenrat und besetzen die Ausschüsse.

    Landtagspräsidenten

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     from:start       till:19/12/1946   color:SPD  text:Ernst Gnoß
     from:19/12/1946  till:15/09/1950   color:CDU  text:Robert Lehr 
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     from:19/04/1966  till:23/07/1966   color:CDU  text:Josef Hermann Dufhues
     from:25/07/1966  till:25/07/1970   color:SPD  text:John van Nes Ziegler
     from:27/07/1970  till:28/05/1980   color:CDU  text:Wilhelm Lenz
     from:29/05/1980  till:29/05/1985   color:SPD  text:John van Nes Ziegler
     from:30/05/1985  till:29/05/1990   color:SPD  text:Karl Josef Denzer
     from:31/05/1990  till:31/05/1995   color:SPD  text:Ingeborg Friebe
     from:01/06/1995  till:05/06/2005   color:SPD  text:Ulrich Schmidt
     from:05/06/2005  till:09/06/2010   color:CDU  text:Regina van Dinther
     from:10/06/2010  till:13/07/2010   color:SPD  shift:(20,-8)  text:Edgar Moron (komm.)
     from:13/07/2010  till:31/05/2012   color:CDU  text:Eckhard Uhlenberg
     from:31/05/2012  till:end   color:SPD  text:Carina Gödecke
    

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    Dem Präsidium des Landtages steht der Landtagspräsident vor, der aus der Mitte des Landtages gewählt wird. In der Regel wird der Landtagspräsident von der größten Fraktion im Landtag gestellt. Folgende Landtagspräsidenten standen dem Präsidium vor:

    Präsident Partei von bis
    Ernst Gnoß SPD 02.10.1946 19.12.1946
    Robert Lehr CDU 19.12.1946 19.04.1947
    Josef Gockeln CDU 19.04.1947 06.12.1958
    Wilhelm Johnen CDU 13.01.1959 19.04.1966
    Josef Hermann Dufhues CDU 19.04.1966 23.07.1966
    John van Nes Ziegler SPD 25.07.1966 25.07.1970
    Wilhelm Lenz CDU 27.07.1970 28.05.1980
    John van Nes Ziegler SPD 29.05.1980 29.05.1985
    Karl Josef Denzer SPD 30.05.1985 29.05.1990
    Ingeborg Friebe SPD 31.05.1990 31.05.1995
    Ulrich Schmidt SPD 01.06.1995 02.06.2005
    Regina van Dinther CDU 08.06.2005<ref>Plenarprotokoll der konstituierenden Sitzung des 14. Landtags von Nordrhein-Westfalen am 8. Juni 2005</ref> 09.06.2010<ref>Artikel auf www.wdr.de vom 9. Juni 2010 (Memento vom 12. Juni 2010 im Internet Archive)</ref>
    Edgar Moron 1 SPD 10.06.2010 13.07.2010
    Eckhard Uhlenberg CDU 13.07.2010 31.05.2012
    Carina Gödecke SPD 31.05.2012
    1

    Mitglieder

    Datei:Landtagswahl v1.0.png
    Schema des Landtagswahlrechts. Prinzipiell folgt die Wahl des Landtages in Nordrhein-Westfalen dem Wahlsystem des Bundestags.

    Wahl

    Grundsätze

    Der nordrhein-westfälische Landtag wird nach einem System der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Die Landtagsabgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Der Landtag hat mindestens 181 Abgeordnete. Darüber hinaus sind Überhangmandate und Ausgleichsmandate möglich. 128 der Abgeordneten sind Direktkandidaten, die ihre Wahlkreise vertreten. Die restlichen Abgeordneten sind Listenkandidaten, die eine Partei repräsentieren. Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Direktkandidaten werden mit der Erststimme gewählt. Die Zweitstimme bestimmt maßgeblich die relative Größe der einzelnen Parteien im neuen Landtag.

    Wahlberechtigte

    Aktive Wahlberechtigtung haben alle Deutschen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und am 16. Tag vor der Wahl ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und nicht wegen Betreuung oder infolge Richterspruchs vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Soweit sie zwischen der Schließung der Wählerverzeichnisse am 35. Tag vor der Wahl und dem 16. Tag vor der Wahl nach Nordrhein-Westfalen ziehen, müssen sie ihr Wahlrecht durch Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde geltend machen. Passives Wahlrecht haben alle aktiv Wahlberechtigten, die aber bereits drei Monate ihren Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben müssen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat 17.638.098 (Stand 31. Dezember 2014) Einwohner. Davon besitzen etwa 13,2 Millionen Bürger das aktive und passive Wahlrecht.

    Wahlkreise

    Das Land ist in 128 Wahlkreise von annähernd gleicher Einwohner- und Wählerzahl eingeteilt. Weicht ein Wahlkreis um mehr als 20 % von der Durchschnittsgröße ab, ist er neu abzugrenzen. Jeder Wahlkreis hat rechnerisch etwa 140.000 Einwohner. In der Praxis ist damit beispielsweise jeder Kreis (außer Kreis Höxter und Kreis Olpe) in mehrere, teils kreisübergreifende Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung des Landes in Wahlkreise spielt nur eine Rolle bei der Wahl der Direktkandidaten durch die Vergabe der Erststimmen.

    Wahlvorschläge

    Wahlvorschläge für die Wahl im Wahlkreis (Kreiswahlvorschläge) können von Parteien, Wählergruppen und einzelnen Wahlberechtigten eingereicht werden. Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Kreiswahlvorschläge müssen bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beim Kreiswahlleiter, Landeslisten bis zum selben Zeitpunkt beim Landeswahlleiter eingereicht werden; diese Frist kann bei einer Wahl nach der Auflösung des Landtags durch Rechtsverordnung verkürzt werden. Parteien, die nicht im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus Nordrhein-Westfalen im Bundestag ununterbrochen seit der letzten Wahl vertreten waren, müssen für eine Landesliste 1000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten beibringen. Für Kreiswahlvorschläge benötigen diese Parteien sowie parteilose Bewerber Unterstützungsunterschriften von mindestens 100 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Ein Kreiswahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten, die Bewerber auf der Landesliste sind in erkennbarer Reihenfolge zu benennen. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen in geheimer Abstimmung durch die Mitglieder oder durch geheim gewählte Delegierte beschlossen werden. Die Landesvorstände der Parteien haben ein einmaliges Einspruchsrecht gegen die Wahl einer solchen Mitglieder- oder Vertreterversammlung. Wird ein solcher Einspruch eingelegt, muss die Versammlung wiederholt werden und entweder den Kandidaten bestätigen oder einen anderen Kandidaten wählen. Von diesem Recht hat vor der Landtagswahl 2005 der Landesvorstand der CDU erfolgreich im Wahlkreis Köln II Gebrauch gemacht.

    Wahl der Direktkandidaten

    Mit der Erststimme wählen die Wähler in jedem der 128 Wahlkreise jeweils einen Abgeordneten direkt. Gewählt ist der Bewerber mit den meisten Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sein Einzug ist unabhängig davon, wie die Zweitstimmen verteilt sind; er zieht in jedem Fall mit 127 weiteren Direktkandidaten in den neuen Landtag ein. Seit 1954 wurden ausschließlich Kandidaten der großen Parteien CDU und SPD gewählt. Die Direktkandidaten sollen theoretisch vor allem die Bürger ihres Wahlkreises repräsentieren. In der Praxis spielt ihre Parteizugehörigkeit bei der Arbeit im Landtag aber die überragende Rolle und tritt hinter die überparteiliche Interessenvertretung aller Bürger bzw. aller Wähler im Wahlkreis zurück. Erringt eine Partei mehr Direktmandate als ihr nach ihrem Zweitstimmenanteil zustehen würden, spricht man von diesen als Überhangmandate (siehe unten), wobei sich zwar eine Zahl an Überhangmandaten rechnerisch ermitteln lässt, aber die Zuordnung zu einzelnen Direktkandidaten unmöglich ist.

    Sitzverteilung im Landtag

    Datei:Plenarsaal Landtag NRW by Moritz Kosinsky3136.jpg
    Gesamtansicht des Plenarsaals. Blick zum Rednerpult

    Für die relative Anzahl der Sitze jeder Partei im Landtag sind vor allem die Zweitstimmenanteile von Bedeutung. Folgende Zweitstimmen bleiben beim Verhältnisausgleich unberücksichtigt:

    • Stimmen für Parteien, die weniger als 5 % der gültigen Stimmen erhalten haben,
    • Zweitstimmen derjenigen Wähler, die mit der Erststimme einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber wählten, der nicht für eine Partei antrat, für die eine Landesliste zugelassen wurde (also parteilose Bewerber und Bewerber von Parteien, die nur mit Direktkandidaten antreten). Diese Zweitstimmen bleiben deshalb unberücksichtigt, weil diese Wähler sonst einen erheblich höheren Einfluss auf die Sitzverteilung als die übrigen Wähler haben können. (Eine ähnliche Regelung gibt es auch im Bundestagswahlrecht.)

    Von der Gesamtzahl der Sitze des Landtags, also 181, wird die Zahl der Direktmandate für Bewerber abgezogen, die nicht für am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien antraten, und so die Ausgangszahl ermittelt. Da aber seit Gründung des Landes Direktmandate ausschließlich an Bewerber von Parteien mit über 5 % der Stimmen gingen, ist die Ausgangszahl faktisch gleich der Gesamtzahl der Mitglieder des Landtags. Sitze in Höhe der Ausgangszahl werden im Verhältnis der zu berücksichtigenden Zweitstimmen nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien verteilt. Von der so ermittelten Sitzzahl für jede Partei wird die Zahl der von dieser Partei errungenen Direktmandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden der Partei über die Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge zugeteilt, wobei Bewerber außer Betracht bleiben, die ein Direktmandat errungen haben.

    Nordrhein-Westfalen hat mit gut 70 % den höchsten Anteil von Direktmandaten an der regulären Mitgliederzahl unter allen deutschen Bundesländern (in den meisten anderen Ländern, wie auch beim Bundestag, sind es nur ca. 50 %). Daher bekommt oft eine Partei mehr Sitze in den Wahlkreisen, als ihr nach Stimmenanteil Sitze zustehen, sogenannte Überhangmandate. In diesem Fall erhalten die übrigen Parteien Ausgleichsmandate, um eine proportionale Verteilung der Sitze herzustellen; der Landtag vergrößert sich um Überhang- und Ausgleichsmandate. Theoretisch können auch mehrere Parteien gleichzeitig Überhangmandate haben, das ist aber bisher noch nicht vorgekommen. Kommt es zu Überhangmandaten, wird die Sitzzahl wie folgt neu berechnet: Die beim Verhältnisausgleich zu berücksichtigenden Zweitstimmen insgesamt werden durch die Zahl der Stimmen der Partei geteilt, die die relativ größten Zahl an Überhangmandaten hat, und mit der Zahl der Direktmandate für diese Partei multipliziert und zur nächsten ganzen Zahl gerundet. Ergibt sich jetzt unter Berücksichtigung eventueller Direktmandate für nicht am Verhältnisausgleich teilnehmender Parteien eine gerade Gesamtsitzzahl des Landtags, wird die Ausgangszahl um einen weiteren Sitz erhöht, so dass die Mitgliederzahl des Landtags ungerade ist. Die Sitzverteilung wird mit dieser vergrößerten Sitzzahl erneut durchgeführt. Diese Regelung für Ausgleichsmandate kann allerdings im Einzelfall dazu führen, dass der Landtag stärker vergrößert wird, als zur Herstellung des Proporzes nötig ist,<ref>1995 beispielsweise wurde der Landtag auf 221 Sitze vergrößert, die SPD erreichte mit 108 Direktmandaten 9 Überhangmandate. Der SPD hätten aber auch bei 219 Sitzen insgesamt schon 108 Sitze zugestanden. Ähnlich war es 1990, damals gewann die SPD trotz ihrer Überhangmandate sogar ein Ausgleichsmandat.</ref> oder (sehr unwahrscheinlich) dass eine Partei auch bei der erhöhten Gesamtsitzzahl noch Überhangmandate hat. Dieser Fall ist im Landeswahlgesetz nicht geregelt.

    Von 1985 bis 2012 (mit der Ausnahme der Wahl 2010) traten bei jeder Landtagswahl Überhangmandate auf, so dass auch der Landtag regelmäßig mehr Abgeordnete als die Mindestmitgliederzahl umfasste.<ref>Wahlrecht.de (Hrsg.), Wilko Zicht, Martin Fehndrich: Wahlsystem Nordrhein-Westfalen. 2009.</ref><ref>Innenministerium Nordrhein-Westfalen: Landeswahlgesetz</ref>

    Stimmzettel

    Die linke Spalte ist für die Erststimme vorgesehen, die rechte Spalte für die Zweitstimme. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln richtet sich zunächst nach der im Land bei der letzten Landtagswahl erreichten Stimmenzahl. Daran schließen sich neu mit Landeslisten antretende Parteien in der Reihenfolge der Einreichung der Liste beim Landeswahlleiter an. Abgeschlossen wird der Stimmzettel durch die nur im Wahlkreis antretenden Parteien und parteilosen Bewerber in der Reihenfolge des Eingangs beim Kreiswahlleiter.

    Ausscheiden einzelner Mitglieder

    Durch Verzicht, Verlust der Wählbarkeit oder Tod ausscheidende Abgeordnete werden unabhängig davon, ob sie in Wahlkreisen oder über die Landesliste gewählt sind, durch den nächsten noch nicht gewählten Kandidaten der Landesliste der Partei, für die sie gewählt sind, ersetzt. Direkt gewählte Kandidaten ohne Landesreserveliste werden durch Ersatzwahl ersetzt.

    Bei Mandatsverlust infolge Parteiverbotes ist zu unterscheiden, ob der Abgeordnete im Wahlkreis direkt oder aus der Landesreserveliste gewählt ist. Im Falle der Direktwahl findet eine Wiederholungswahl im Wahlkreis statt, bei der der ausgeschiedene Abgeordnete nicht wählbar ist. Über Landeslisten gewählte Abgeordnete werden in diesem Falle nur dann ersetzt, wenn sie für eine nicht verfassungswidrige Partei gewählt waren, also bspw. nach der Wahl zur später für verfassungswidrig erklärten Partei übergewechselt sind.

    Dauer der Wahlperiode

    Der 1947 gewählte Landtag wurde für drei Jahre gewählt. Die Verfassung von 1950 sah zunächst eine vierjährige Wahlperiode vor. 1969 wurde sie auf fünf Jahre verlängert. Die Wahlperiode beginnt mit der ersten Sitzung des neu gewählten Landtags. Eine reguläre Landtagswahl findet in den letzten drei Monaten der Wahlperiode statt. Der Landtag tritt innerhalb von 20 Tagen nach seiner Wahl erstmals zusammen, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des alten Landtags. Der Landtag kann sich mit Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl selbst auflösen. Dies geschah zum ersten Mal am 14. März 2012. Noch nie vorgekommen ist eine Auflösung des Landtags durch die Landesregierung. Voraussetzung dafür ist, dass das Wahlvolk in einem Volksentscheid einer Gesetzesvorlage der Landesregierung zustimmt, die der Landtag zuvor ablehnte. Nach einer Auflösung muss binnen 60 Tagen eine Neuwahl stattfinden.

    Änderungen des Wahlrechts

    Mit der Wahl 2005 wurde der Landtag von bis dahin regulär 201 auf regulär 181 Sitze verkleinert, indem die Zahl der Wahlkreise von 151 auf 128 verringert und die Mindestanzahl der Listenmandate von 50 auf 53 erhöht wurde. (Jedoch kann der Landtag durch Überhangs- und Ausgleichsmandate auch weiterhin über 200 Sitze haben.)

    Die Fraktionsstärke der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien wurde bis 2005 nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren berechnet. Stattdessen wird aktuell das Sainte-Laguë-Verfahren angewendet.

    Bis einschließlich 2005 hatte der Wähler, anders als bei der Bundestagswahl und den Landtagswahlen in den meisten anderen Bundesländern, nur eine Stimme für einen Wahlkreiskandidaten, die gleichzeitig im Verhältnisausgleich für die Landesreserveliste seiner Partei zählte. Dies benachteiligte Parteien, die nicht in jedem Wahlkreis einen Kandidaten aufstellen konnten wie 2005 Die Linke (116 Wahlkreise), NPD (109 Wahlkreise) und ödp (78 Wahlkreise). Mit der Einführung einer Zweitstimme zur Landtagswahl im Mai 2010 änderte sich das.<ref>Innenministerium NRW (Hrsg.): Reform des Landtagswahlrechts (Memento vom 29. Juli 2010 im Internet Archive)</ref>

    Wahlergebnisse

    (Zweitstimmen)
     %
    40
    30
    20
    10
    0
    39,1
    26,3
    11,3
    8,6
    7,8
    2,5
    1,5
    2,9
    Gewinne und Verluste
    im Vergleich zu 2010<ref>Ergebnisse der Landtagswahl 2010. Abgerufen am 15. Mai 2012.</ref>
     %p
       8
       6
       4
       2
       0
      -2
      -4
      -6
      -8
    -10
    +4,7
    -8,3
    -0,8
    +1,9
    +6,3
    -3,1
    +0,1
    -0,6
    Expression-Fehler: Unerwartete schließende eckige Klammer

    Landtag 2012

    In dem in der Landtagswahl 2012 gewählten Landtag der 16. Wahlperiode sind wie im Landtag von 2010 bis 2012 fünf Fraktionen vertreten. Allerdings fielen die Linken aus dem Landtag, in den wiederum den Piraten der Einzug mit 20 Mandaten gelang. Die SPD errang 99 und die CDU 67 Mandate, die SPD wurde somit nach 7 Jahren wieder stärkste politische Kraft in Nordrhein-Westfalen. Die amtierende Minderheitsregierung aus SPD und Grünen konnte eine eigene Parlamentsmehrheit erreichen. Folgende Tabelle zeigt das vorläufige amtliche Endergebnis der Landtagswahl vom 13. Mai 2012 und die sich daraus ergebende Mandatsverteilung:

    Landtag Nordrhein-Westfalen, Beginn der Legislaturperiode 2012–2017<ref>Vorläufiges Endergebnis der Landtagswahl 2012. Abgerufen am 15. Mai 2012.</ref>
    Partei Zweitstimmen Anteil [%] Sitze Anteil [%] Grafik
    SPD 3.050.160 39,1 99 41,8
    20
    99
    29
    67
    22
    20 99 29 67 22 
    Von 237 Sitzen entfallen auf:

    Landeswahlleiterin

    CDU 2.050.633 26,3 67 28,3
    GRÜNE 884.136 11,3 29 12,2
    FDP 669.971 8,6 22 9,3
    PIRATEN 608.957 7,8 20 8,4
    Sonstige 530.269 6,9 0
    Summe 7.794.126 100,0 237 100

    Die konstituierende Sitzung des Landtages fand am 31. Mai 2012 statt.

    Landtage vor 2012

    Datei:NRW state election results.svg
    Landtagswahlen und Landesregierungen seit 1946

    Die ersten Landtage wurden von der britischen Besatzungsmacht ernannt, ab 1947 demokratisch gewählt. Das Land galt bis zur Landtagswahl 2005 als Stammland der deutschen Sozialdemokratie, die in verschiedenen Koalitionen die Landesregierung von 1966 bis 2005 anführte. Die CDU bestritt unter Führung Karl Arnolds von 1947 bis 1956 ihre bisher längste Zeit als größte Regierungspartei. Von 1958 bis 1966 konnte sie erneut für rund 8 Jahre als größte Fraktion den Ministerpräsidenten stellen. Während der Zeit der sozialdemokratischen Ministerpräsidenten von 1966 bis 2005 war sie in zwei Wahlperioden die größte Fraktion im Landtag. Sie konnte in dieser Zeit aber keine Regierungskoalition organisieren. Die Landtagswahl 2005 führte erstmals nach Jahrzehnten wieder zu einer Regierung unter Beteiligung der CDU im einstigen Stammland der Sozialdemokratie, die weiterhin aber vor allem die Wahlkreise im Ruhrgebiet behaupten konnte. 2010 hatte die CDU deutliche Verluste zu verzeichnen, blieb allerdings nach Prozenten knapp stärkste politische Kraft. Da CDU und FDP keine eigene Mehrheit mehr besaßen und die SPD eine Regierung unter einem CDU-Ministerpräsidenten ablehnte, kam es zur Bildung einer Minderheitsregierung von SPD und Grünen unter Ministerpräsidentin Hannelore Kraft (SPD), die mit Stimmen der Linken ins Amt gewählt wurde.

    Siehe: Ernannter Landtag Nordrhein-WestfalensErgebnisse der Landtagswahlen in Nordrhein-WestfalenListe der Listen der Mitglieder des Landtages Nordrhein-Westfalen

    Frauenanteil im Landtag Nordrhein-Westfalen

    Der Gesamtanteil der weiblichen Abgeordneten des Landtages betrug in der 16. Wahlperiode knapp 30 Prozent.<ref>Landtag NRW: Verteilung der Geschlechter im 16. Landtag NRW Abgerufen am 8. August 2012.</ref> Damit ist der Anteil wieder gestiegen, nachdem er in den vorherigen Wahlperioden kontinuierlich gefallen war. Er betrug in der 15. Wahlperiode 27,07 Prozent<ref>Landtag NRW: Statistik über den Frauenanteil im Landtag der 15. Wahlperiode. Stand: 09.06.2010. Abgerufen am 9. August 2010.</ref>, zum Ende der 14. Wahlperiode 31,02 Prozent<ref>Landtag NRW: Statistik über den Frauenanteil im Landtag der 14. Wahlperiode. Stand: 12.03.2010. Abgerufen am 9. August 2010.</ref> und zur 13. Wahlperiode noch 32,47 Prozent.

    Den höchsten Frauenanteil hat die Fraktion der Grünen mit 51,7 Prozent, deutlich darunter liegen die Fraktionen von SPD mit 33,3 Prozent, CDU mit 22,4 Prozent und FDP mit 18,2 Prozent. Schlusslicht bilden die erstmals vertretenen Piraten mit 15 Prozent.

    Die Leitung des Parlamentes obliegt in der 16. Wahlperiode wieder einer Frau, nämlich der neu gewählten Landtagspräsidentin Carina Gödecke. Sie löst Eckhard Uhlenberg ab.

    Im Gegensatz zur vorherigen Wahlperiode, in der die Fraktion DIE LINKE von einer Frau und einem Mann gemeinsam geleitet wurde, ist in der 16. Wahlperiode der Fraktionsvorsitz eine reine Männerdomäne.<ref>Landtag NRW: Die Fraktionen Abgerufen am 8. August 2012.</ref> Die parlamentarische Geschäftsführung ist in zwei von fünf Fällen in der Hand von Frauen, nämlich bei den Grünen und bei den Piraten.

    Außerdem ist in der 16. Wahlperiode des Landtages weiterhin mit Ministerpräsidentin Hannelore Kraft die erste Frau in der Geschichte Nordrhein-Westfalens an der Spitze der Landesregierung (seit Juli 2010). Auch bleibt Sylvia Löhrmann stellvertretende Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen.

    Die in Klammern stehenden Werte der folgenden Tabelle geben zum Vergleich die Zahlen zur vorhergehenden 15. Wahlperiode wieder.

    Fraktion gesamt Frauen Frauenanteil
    CDU 67 (67) 15 (10) 22,4 % (14,93 %)
    FDP 22 (13) 4 (2) 18,2 % (15,38 %)
    SPD 99 (67) 33 (19) 33,33 % (28,36 %)
    BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 29 (23) 15 (12) 51,7 % (52,17 %)
    Piraten 20 3 15 %
    Landtag gesamt 237 (181) 70 (49) 29,54 % (27,07 %)

    (Zahlen wurden der Internetseite des Landtages Nordrhein-Westfalen entnommen.<ref>Landtag NRW: Verteilung der Geschlechter im 16. Landtag NRW Abgerufen am 8. August 2012.
    Landtag NRW: Statistik über den Frauenanteil im Landtag der 15. Wahlperiode. Stand: 09.06.2010. Abgerufen am 9. August 2010.
    Landtag NRW: Die Fraktionen Abgerufen am 8. August 2012.</ref>)

    Landtagsgebäude

    Datei:Bundesarchiv B 145 Bild-F006251-0008, Düsseldorf, Oper.jpg
    Düsseldorfer Oper, Tagungsort der 1. Sitzung
    Datei:Duss Par from Tower.JPG
    Das Landtagsgebäude in Düsseldorf, vom Rheinturm aus gesehen

    Vorgeschichte und Überblick

    Die Wahl Düsseldorfs zur Landeshauptstadt kam im Jahre 1946 überraschend. Die vom Zweiten Weltkrieg stark beschädigte Stadt bot dem Landtag zunächst kaum geeignete Räume. Strukturen einer Landeshauptstadt bestanden nicht. Zwar war Düsseldorf jahrhundertelang Hauptstadt des Herzogtums Berg und wenige Jahre Landeshauptstadt des Großherzogtums Berg gewesen, doch danach diente die Stadt nur noch als Sitz des preußischen Regierungspräsidiums Düsseldorf, als Sitz des Provinzialverbandes der Rheinprovinz sowie als Tagungsort seines Provinziallandtags. Den Rang einer Hauptstadt eines Landes innerhalb des Deutschen Bundes, des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches hatte Düsseldorf nie inne. Die Stadt war noch nicht einmal Sitz einer preußischen Provinzregierung gewesen, wie etwa Münster, wenn man von dem Zeitraum Oktober 1945 bis Oktober 1946 absieht, in dem Düsseldorf die Hauptstadt der um die südlichen Regierungsbezirke verkleinerten Rheinprovinz war, der Provinz Nordrhein. Die Entscheidung für Düsseldorf als Landeshauptstadt wurde durch die britische Besatzungsmacht wohl mit Blick auf die zentrale wirtschaftsgeografische und verkehrsgünstige Lage, auf bestehende Zentralen der Montanindustrie sowie auf das Angebot unzerstörter Verwaltungsbauten getroffen. Das wesentlich größere Köln erschien durch die größere Kriegszerstörung und die eher periphere Lage ungünstig, die ehemalige westfälische Provinzhauptstadt Münster war wohl zu klein. Das noch kleinere Detmold war zwar Hauptstadt des Landes Lippe, gehörte 1946 aber noch nicht zum Land Nordrhein-Westfalen.<ref>Institut für empirische Sozial- und Kommunikationsforschung (Hrsg.): 17. Juli 1946. Düsseldorf wird Landeshauptstadt von NRW.</ref>

    Oper

    Die konstituierende Sitzung des ersten, nicht gewählten, sondern ernannten Landtags fand am 2. Oktober 1946 in der Düsseldorfer Oper statt, die den Spielbetrieb bereits am 9. Oktober 1945 wieder aufgenommen hatte.<ref>Landtag NRW (Hrsg.): Haus des Landtags</ref> Allerdings handelte es sich um den Vorgängerbau des heutigen Hauses.

    Gesoleisaal

    Danach tagte man zunächst in Räumen des Henkel-Werkes in Düsseldorf-Holthausen, das auch den Fraktionen Räume zur Verfügung stellte. Als Plenarsaal wurde vom 2. bis zum 19. Sitzungsabschnitt der Gesoleisaal im „Haus Henkel“ genutzt, in dem regelmäßig Theater- und Kinovorstellungen für die Mitarbeiter der Henkelwerke und für britische Soldaten stattfanden und der deshalb für jede Plenarsitzung wieder hergerichtetet werden musste. Die Arbeitsbedingungen waren dürftig. Es gab keine Arbeitspulte, keine festen Räume für Fraktions- und Ausschusssitzungen. Die Landtagsverwaltung war provisorisch im Verwaltungsgebäude des Unternehmens Mannesmann am Rhein untergebracht.<ref>Landtag Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), Gerhard Eyckers: Der Landtag in den Henkel-Werken. 1950. (Memento vom 9. Mai 2007 im Internet Archive)</ref><ref>Institut für empirische Sozial- und Kommunikationsforschung (Hrsg.): 17. Juli 1946. Düsseldorf wird Landeshauptstadt von NRW.</ref>

    Ständehaus

    1949 zog der Landtag in das Ständehaus, das im Krieg schwer beschädigt und 1947 bis 1949 wiederaufgebaut worden war. Das im Stadtteil Unterbilk gelegene Parlamentsgebäude war bis 1880 für den Provinziallandtag des Provinzialverbandes der Rheinprovinz mit nur etwa 70 Mitgliedern errichtet worden, so dass Abgeordnete und Verwaltung nun auch in umliegenden Gebäuden untergebracht werden mussten. Die beengten räumlichen Verhältnisse führten zunächst zu Plänen, an das Ständehaus anzubauen. Diese Pläne wurden jedoch mit Rücksicht auf die Denkmalwürdigkeit des Altbaus und des ihn umgebenden Parks fallen gelassen. Der Düsseldorfer Architekt und Stadtplaner Edmund Spohr regte an, einen Landtagsneubau am sogenannten Rheinknie zu errichten. Diese Idee fand die Zustimmung des Landtags, schließlich wurde 1988 der Neubau am Rheinufer bezogen. Das Ständehaus stand danach lange leer. Heute ist dort eine Abteilung der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen untergebracht.<ref>Landtag NRW (Hrsg.): Haus des Landtags</ref><ref>Der Spiegel: Die Abgeordneten im Glashaus. Der Neubau des Landtages in Nordrhein-Westfalen. 6/36. 5. September 1988.</ref><ref>Focus: Nordrhein-Westfalen. Ruine auf Zeit. 25/1993. 21. Juni 1993.</ref><ref>Landtag Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), Gerhard Eyckers: Der Landtag in den Henkel-Werken. 1950. (Memento vom 9. Mai 2007 im Internet Archive)</ref><ref>Institut für empirische Sozial- und Kommunikationsforschung (Hrsg.): 17. Juli 1946. Düsseldorf wird Landeshauptstadt von NRW.</ref>

    Neuer Landtag

    Das neue Landtagsgebäude im Düsseldorfer Regierungsviertel liegt direkt am Rhein und in der Nähe des heutigen Medienhafens. Er wurde 1988 nach Entwürfen des Architekturbüros Eller, Moser, Walter + Partner erbaut. Transparenz und Offenheit kennzeichnen den modernen Entwurf. Sechs halbrunde Teilgebäude gruppieren sich um den kreisrunden Plenarsaal<ref>Virtuelle Tour durch das Plenargebäude</ref> und nehmen dessen Form auf.

    Villa Horion

    Hauptartikel: Villa Horion

    Einige Sitzungssäle und der Petitionsausschuss sind in der Villa Horion untergebracht. Nach Johannes Horion benannt, war die neoklassizistische, palaisartige, 1911 am Rheinufer erbaute Villa Horion in der Nähe des neuen Landtags von 1961 bis 1999 Sitz des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei, ehe diese in das Stadttor umzogen.<ref>Ewald Grothe: Vom Katholikentag zum Fest der Generationen. Die Geschichte des Landeshauses und der Villa Horion 1909 bis 2009</ref> Im Schatten der Mannesmannbauten stehend, wurde sie scherzhaft auch gern „Pförtnerhäuschen von Mannesmann“ genannt.<ref>Landtag Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Villa Horion. Villa Horion in neuem Glanz. Offizielle Eröffnung durch Landtagspräsident Ulrich Schmidt. (Memento vom 4. Januar 2011 im Internet Archive)</ref> Architekt der Villa Horion und des angrenzenden Landeshauses war Hermann vom Endt.

    Literatur

    •  Karl-Rudolf Korte: Wahlen in Nordrhein-Westfalen. 2. Auflage. Wochenschau, Schwalbach 2010, ISBN 978-3-89974-496-5 (Leseprobe, Kapitel 3: Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen. PDF, abgerufen am 16. Januar 2011).
    •  Jürgen Ockermann: So arbeitet der Landtag Nordrhein-Westfalen. Aufgaben, Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise. 1993, ISBN 3-87576-310-6.
    •  Andreas Holzapfel: Landtag Nordrhein-Westfalen. Neue Darmstädter Verlagsanstalt, 2003, ISBN 3-87576-499-4.
    •  Uwe Andersen; Rainer Bovermann: Der Landtag von Nordrhein-Westfalen. In: Siegfried Mielke, Werner Reutter (Hrsg.): Länderparlamentarismus in Deutschland.. Geschichte, Struktur, Funktion. Wiesbaden 2004, S. 307–330.
    •  Landtag Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): 60 Jahre Landtag Nordrhein-Westfalen. Das Land und seine Abgeordneten. In: Schriften des Landtages. 17, Düsseldorf 2006.
    •  Michael Carlo Klepsch, Rüdiger Sagel; DIE.LINKE.NRW (Hrsg.): 60 Jahre Landtag Nordrhein-Westfalen. Das vergessene braune Erbe. Münster 2009 (PDF).

    Weblinks

    Commons Commons: Landtag Nordrhein-Westfalen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

    Einzelnachweise

    <references />

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