Staatsexamen


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Ein Staatsexamen (Plural Staatsexamina; von lateinisch examenVerhör‘ oder ‚Untersuchung‘; kurz Stex oder StEx) ist eine von einer deutschen staatlichen Behörde (Prüfungsamt) veranstaltete Prüfung; in der Regel ist dies bei Studiengängen an einer deutschen Hochschule der Fall.

Begriff

Das Staatsexamen eröffnet den Zugang zu bestimmten, vom deutschen Staat regulierten Berufen (beispielsweise: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Apotheker, Rechtsanwälte) oder in den Staatsdienst selbst (z. B.: Lehrer, Richter, Staatsanwälte). Gewöhnlich wird der Begriff in Deutschland für eine entsprechende Abschlussprüfung an einer Hochschule nach einem Studium verwendet, jedoch findet er auch an anderen Stellen Verwendung, zum Beispiel im Gesundheitswesen mit den Abschlüssen examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Altenpfleger, in der Technik mit dem Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker oder auch in der Wirtschaft mit dem Abschluss zum Staatlich geprüften Betriebswirt oder in der Gestaltung zum Staatlich geprüften Gestalter.

Der Grund für die besondere staatliche Kontrolle ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards bei den betroffenen Ausbildungsgängen. Verkürzt ausgedrückt, könnte man das Staatsexamen als Qualitätskontrolle des Abnehmers Staat bezeichnen, der in der Regel nicht selbst unmittelbar als Ausbildungsinstitution auftritt.

In Deutschland bildet das erste Staatsexamen den Abschluss des Lehramtsstudiums, des Medizinstudiums, des Studiums der Zahnmedizin, der Tiermedizin, der Rechtswissenschaft, der Lebensmittelchemie und der Pharmazie. Im Regelfall schließt sich eine praktische Ausbildung oder ein Vorbereitungsdienst an, an dessen Ende ein zweites Staatsexamen steht. Einige Universitäten verleihen ihren Absolventen mit Bestehen des ersten Staatsexamens auf Antrag auch einen akademischen Grad. Teilweise werden dafür zusätzliche Leistungsnachweise oder ergänzende Prüfungselemente gefordert. Ein erstes Staatsexamen berechtigt die Absolventen in der Regel in gleicher Weise wie ein akademischer Grad zur Promotion.

Anders als in den Lehrberufen gibt die erste Staatsprüfung dem erfolgreichen Absolventen in der Regel nicht das Recht, eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung zu führen. Auch erhält er keinen führbaren Qualifikationsgrad nach Art der akademischen Grade.

Das theologische Examen am Ende des evangelischen Theologiestudiums folgt dem Modell des Staatsexamens (erstes theologisches Examen am Ende des Studiums, zweites theologisches Examen am Ende des Vikariats). Allerdings handelt es sich nicht um ein Staatsexamen, da nicht der Staat, sondern die jeweilige Landeskirche das Examen abnimmt.

Rechtswissenschaften

Lebensmittelchemie

Die Prüfungsordnungen unterscheiden sich etwas von Bundesland zu Bundesland, da das Recht der Lebensmittelchemiker Landesrecht ist. Jedoch haben sich die zuständigen Landesminister 1994 auf einen einheitlichen Rahmen geeinigt.

Nachfolgend ist die Situation in Baden-Württemberg dargestellt. Die Abweichungen zu anderen Bundesländern sind aber nur gering:

Das Staatsexamen (in einigen Bundesländern auch als Staatsprüfung bezeichnet) besteht aus drei Teilen:

  • Erster Prüfungsabschnitt nach vier Semestern (Grundstudium)
  • Zweiter Prüfungsabschnitt nach weiteren vier Semestern (Hauptstudium)
  • Dritter Prüfungsabschnitt nach einer praktischen Ausbildung bei einem Lebensmitteluntersuchungsamt von einem Jahr Dauer

Ferner muss eine wissenschaftliche Abschlussarbeit, die innerhalb von einer Frist von sechs Monaten erstellt werden muss, vorgelegt werden.

Erster Prüfungsabschnitt

Es werden folgende Fächer geprüft:

Die Prüfung wird von Hochschullehrern abgenommen.

Der Prüfung sind gleichgestellt ein Vordiplom im Studiengang Diplom-Chemie mit ergänzender Biologie-Prüfung oder ein Zeugnis über den Zweiten Prüfungsabschnitt im Studiengang Pharmazie.

Zweiter Prüfungsabschnitt

Es werden folgende Fächer geprüft:

Die Prüfung wird ebenfalls von Hochschullehrern abgenommen.

Dritter Prüfungsabschnitt

Die Prüfung besteht aus drei Teilen:

  • eine praktische Prüfung (experimentelle Untersuchung und Begutachtung)
  • drei Aufsichtsarbeiten (Sachverständigengutachten, zu erstellen anhand vorgegebener Analysendaten)
  • mündliche Prüfung (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht; Organisation und Funktion der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung; Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben)

Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss an den Staatlichen Lebensmittelüberwachungsämtern abgenommen.

Abschlussarbeit

Nach dem Zweiten oder Dritten Prüfungsabschnitt ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten eine Abschlussarbeit vorzulegen. Die Arbeit kann an einer Universität oder an einer anderen geeigneten Einrichtung erstellt werden. Die Arbeit wird von zwei Prüfern bewertet, von denen mindestens einer Professor sein muss.

Lehramt

Die Ausbildung als Lehrer umfasst zwei Phasen: das Lehramtsstudium als erste Phase mit zwei Schulfächern und einem erziehungswissenschaftlichen Teil, u. a. mit Pädagogik und pädagogischer Psychologie. Der Abschluss ist das erste Staatsexamen (zunehmend Ersatz möglich durch den Master of Education). Ein Drittfach (Erweiterungsfach, siehe Ergänzungsfach), welches im Examen zusätzlich geprüft wird, ist zulässig im Rahmen einer Erweiterungsprüfung. Das zweijährige Referendariat (im höheren Dienst), oder der Vorbereitungsdienst (im gehobenen Dienst) bildet die zweite Phase, abgeschlossen mit dem Zweiten Staatsexamen. Beide setzen sich ausschließlich aus den in der jeweiligen Prüfungsphase erlangten Noten zusammen, insbesondere der beiden Fachnoten und der erziehungswissenschaftlichen Noten, beim Zweiten Examen außerdem mindestens einer allgemeinen Beurteilung des Referendars durch die Ausbilder.

In vielen Bundesländern ist die Abschaffung des Ersten Staatsexamens für Lehrer (nicht zuletzt aus Kostengründen) zu Gunsten der so genannten „gestuften Lehrerausbildung“ (Bachelor und Master) mit studienbegleitenden Prüfungen geplant. Zurzeit (2010) befindet sich die Ausbildung in einer Übergangsphase, am Ende der Entwicklung soll aber im Anschluss an ein Bachelor/Master-Studium eine 12- bis 18-monatige Referendarsausbildung stehen. Im Wesentlichen wird es darauf hinauslaufen, dass die Abschlussprüfungen der Hochschule (z. B. Master) nach bestimmten staatlichen Vorgaben von ihr durchgeführt und anschließend nach einer Formalkontrolle durch ein Staatliches Prüfungsamt anerkannt werden.

Erstes Staatsexamen

Zum Ablauf der ersten Phase der Lehrerbildung siehe Lehramtsstudium und Reform des Lehramtsstudiums.

Dieses schließt das Hochschulstudium ab. Je nach Prüfungsordnung in den einzelnen Ländern handelt es sich um studienbegleitende Prüfungen oder Abschlussprüfungen; in der Regel bestehen sie aus „Arbeiten unter Aufsicht“ (Klausuren) und mündlichen Prüfungen, und zwar sowohl in den Unterrichtsfächern als auch in Erziehungswissenschaft, sowie aus einer Staatsexamenshausarbeit, die in manchen Prüfungsordnungen als „Zulassungsarbeit“, in anderen als Abschlussarbeit ausgestaltet ist. Diese Hausarbeit entspricht in den Anforderungen etwa einer Magisterarbeit.

Soweit es sich um den Abschluss von Studien nach einem mindestens achtsemestrigen Studium handelt, können diese Prüfungsleistungen auf Antrag ganz oder teilweise als Prüfungsleistungen für einen Magister- oder Masterabschluss anerkannt werden.

Eine Sonderrolle nimmt der Studiengang der Wirtschaftspädagogik ein. Das dort erlangte Diplom des Handelslehrers ist mit dem Ersten Staatsexamen gleichzusetzen, wird auch als dieses anerkannt und berechtigt somit, eine Laufbahn im höheren Lehrdienst einzuschlagen.

Zweites Staatsexamen

Zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes siehe Lehramtsreferendariat.

Für alle Lehrämter aller Schulformen gibt es je nach Bundesland einen 12 bis 24-monatigen Vorbereitungsdienst. Der Referendar/Anwärter tritt dabei in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf ein oder wird als Angestellter mit einem Ausbildungsvertrag eingestellt.

Das Zweite Staatsexamen soll sich auf die im Vorbereitungsdienst erworbene Unterrichts-, Erziehungs-, Beratungs- und Reflexionskompetenz beziehen und enthält dementsprechend verstärkt praktische Elemente. Einzelheiten sind den entsprechenden Rechtsverordnungen der Länder (teilweise OVP genannt, Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung; auch LAVOLehrerausbildungsverordnung) zu entnehmen.

Medizin

Nach der letzten Änderung der Approbationsordnung von 2012 sind insgesamt drei Staatsexamina während des Medizinstudiums abzulegen (Erster, Zweiter und Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung genannt).<ref>Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte beim Bundesministerium für Gesundheit vom 24. Juni 2012, abgerufen am 25. Mai 2014.</ref> Die Staatsexamina werden durch die Landesprüfungsämter der jeweiligen Bundesländer organisiert. Sie finden bundeseinheitlich gleich und unabhängig vom universitären Teil des Medizinstudiums statt. Nach älteren Approbationsordnungen bestand zuvor ebenfalls die Aufteilung in drei Staatsexamina, bevor 2003 das Zweite und Dritte Staatsexamen zu einer Prüfung zusammengelegt wurden (umgangssprachlich Hammerexamen genannt).

Erstes Staatsexamen

Das Physikum ist die umgangssprachliche Bezeichnung für den sog. Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und stellt die erste umfassende Prüfung im Rahmen des Medizinstudiums dar. Die Prüfung findet frühestens nach 2 Jahren Regelstudienzeit (1. - 4. Semester) statt und umfasst einen zweitägigen schriftlichen Teil sowie zusätzlich einen eintägigen mündlich-praktischen Teil.<ref>IMPP: Gliederung des Medizinstudiums https://www.impp.de/internet/de/medizin/articles/gliederung-des-medizinstudiums.html</ref>

Geprüft werden folgende Fächer:

  • Physik für Mediziner
  • Biologie für Mediziner
  • Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie
  • Physiologie
  • Anatomie
  • Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie

Zweites Staatsexamen

Frühstens nach drei weiteren Jahren Studienzeit (5. - 10. Semester) kann der sog. Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt werden. Dabei müssen an drei aufeinanderfolgenden Tagen über jeweils fünf Stunden insgesamt 320 Fragen beantwortet werden. Es werden alle klinischen Fächer der Medizin schriftlich geprüft.<ref>IMPP: Informationen zu den schriftlichen Prüfungen https://www.impp.de/internet/de/medizin/articles/weitere-informationen.html</ref>

Drittes Staatsexamen

Nach Abschluss des Praktischen Jahrs (11. - 12. Semester) kann der sog. Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt werden. Dabei wird an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mündlich-praktisch geprüft. Diese Prüfung findet meist in Gruppen von bis zu vier Studierenden über eine Mindestdauer von jeweils vier Stunden statt.

Geprüft werden folgende Fächer:

  • Innere Medizin
  • Chirurgie
  • Ein gewähltes Wahlfach
  • Ein weiteres zugelostes Fach

Das Dritte Staatsexamen stellt den Abschluss des Medizinstudiums dar. Nach dessen Bestehen erhalten die Absolventen auf Antrag die Approbation. Erst damit sind sie zur Berufsausübung als Arzt und Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt. Darüber hinaus berechtigt das Dritte Staatsexamen zur Promotion mit Erlangung des Doktorgrades der Medizin (Dr. med.).

Zahnmedizin

Das Staatsexamen in der Zahnmedizin unterscheidet sich in einigen Punkten zu dem der Medizin. Um eine Approbation als Zahnarzt zu erlangen, müssen ebenfalls insgesamt drei Staatsexamina abgelegt werden.

Erstes Staatsexamen

Frühstens nach dem 2. Semester kann die sog. Naturwissenschaftliche Vorprüfung (ugs. auch „Vorphysikum“ genannt) mit drei mündlichen Prüfungen in den Fächern Chemie, Physik und Biologie/Zoologie absolviert werden.

Zweites Staatsexamen

Nach dem 5. Semester ist die sog. Zahnärztliche Vorprüfung (auch „Physikum“ genannt) abzulegen. Es werden vier mündlichen Prüfungen in den Fächern Anatomie/Histologie/Embryologie, Biochemie, Physiologie und in Zahnersatzkunde/Werkstoffkunde abgehalten. Diese Fächer werden separat mündlich geprüft, Zahnersatzkunde ist zudem mit einer mehrere Tage dauernden praktischen Prüfung verbunden. Das Physikum beendet den vorklinischen Bereich des Zahnmedizinstudiums und berechtigt den Zahnmedizinstudenten, sein Studium in der Zahnklinik einer Universitätsklinik fortzusetzen.

Drittes Staatsexamen

Nach dem 10. Semester in Regelstudienzeit erfolgt die sog. Zahnärztliche Prüfung (ugs. „das Staatsexamen") mit mündlichen Prüfungen in fogenden Fächern:

Auch folgen schriftliche sowie praktische Prüfungen in folgenden Fächern:

  • Die praktische Prüfung in der Zahnersatzkunde erstreckt sich über 10 Tage. Es muss sowohl festsitzender als auch herausnehmbarer Zahnersatz am Patienten eingegliedert werden. Der Prüfungsumfang differiert zwischen den einzelnen Universitäten, weil an manchen auch die zahntechnischen Arbeiten von den Prüflingen selbst ausgeführt werden müssen.
  • Im Fach Zahnerhaltung dauert die Prüfung 5 Tage. Es müssen eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt, eine Teilkrone eingegliedert und mehrere Seiten- und Frontzahnfüllungen gelegt werden.
  • Im Fach Chirurgie ist eine mündlich-praktische Prüfung vorgesehen, in der Patienten untersucht und deren Anamnese erhoben werden müssen. Es schließen sich die Diagnose und deren Begründung, Therapievorschläge und gegebenenfalls deren Ausführung (z. B. Zahnextraktion oder anderer kleiner chirurgischer Eingriff) an.
  • Die Prüfung in der Kieferorthopädie soll sich über 4 Tage erstrecken. Neben der Fertigung einer einfachen Regulierungsapparatur muss ein schriftlicher Bericht über einen Krankheitsfall erstellt werden. In einer mündlichen Prüfung müssen Kenntnisse der Entstehung von Kieferanomalitäten nachgewiesen werden, sowie deren Beurteilung und Behandlung.

Das Zahnmedizinstudium endet mit dem Staatsexamen. Danach erhält der Zahnmediziner auf Antrag die Approbation. Des Weiteren berechtigt das abgeschlossene Staatsexamen zur Promotion zum Doktor der Zahnheilkunde (Dr. med. dent.).

Pharmazie

Das Staatsexamen in Pharmazie besteht aus drei Prüfungsabschnitten. Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist gemäß der Approbationsordnung für Apotheker schriftlich, die beiden anderen Teile sind mündlich.

Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

Es werden jeweils mehrere Fächer in einer Prüfung geprüft:

  • Allgemeine, anorganische und organische Chemie
  • Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie
  • Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre
  • Grundlagen der pharmazeutischen Analytik

Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

  • Pharmazeutische und Medizinische Chemie
  • Pharmazeutische Biologie
  • Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie
  • Pharmakologie und Toxikologie
  • Klinische Pharmazie

Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

  • Pharmazeutische Praxis
  • Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker

Mit dem Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung (1., 2. und 3. Abschnitt im Verhältnis 2:3:2) wird die akademische Voraussetzung zur Erlangung der Approbation als Apotheker (Ausführung des Berufs und Tragen der Berufsbezeichnung) erfüllt. Das Bestehen des 2. Staatsexamens beendet die universitäre Ausbildung und berechtigt an einigen Universitäten zum Anfertigen einer Diplomarbeit im Fach Pharmazie. Bei Bestehen darf der akademische Grad Diplom-Pharmazeut geführt werden. Ferner berechtigt das bestandene 2. Staatsexamen zur Anfertigung einer Dissertation zur Erlangung eines Doktorgrades der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.).

Höherer Forstdienst

Wer sich für höhere Funktionen innerhalb der Forstverwaltung der Länder und des Bundes – etwa als Leiter eines Forstamtes – qualifizieren will, muss ebenfalls ein Staatsexamen, die „Große Forstliche Staatsprüfung“, erfolgreich ablegen. Damit ist jedoch keine Übernahmegarantie in die Forstverwaltung verbunden.

Voraussetzung dafür, sich um ein Referendariat zu bewerben, ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Forstwissenschaften mit dem Erwerb des akademischen Grades „Diplom-Forstwirt“ oder „Master“. Diese Abschlüsse sind rechtlich dem 1. Staatsexamen anderer Fachrichtungen gleichgestellt.

Große Forstliche Staatsprüfung

Diese Prüfung – sie entspricht dem 2. Staatsexamen anderer Fachrichtungen – steht am Ende des obligatorischen 24-monatigen Vorbereitungsdienstes, der sich in verschiedene Stationen gliedert, an deren Ende jeweils eine Benotung erfolgt. Der Forstreferendar tritt für die Zeit der Ausbildung in ein Dienstverhältnis auf Widerruf ein. In der Staatsprüfung sollen die Referendare nicht nur zeigen, dass sie fachliche Kenntnisse besitzen, Aufgaben der praktischen Verwaltungsarbeit, der forstbetrieblichen und wirtschaftlichen Planung und Betriebsführung zu lösen und Vorschläge zu begründen vermögen, sondern auch Urteils- und Entscheidungsvermögen beweisen. Die Prüfung enthält dementsprechend starke praktische Elemente.

Die Große Forstliche Staatsprüfung gliedert sich in drei Teile:<ref> Der Hessische Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Hrsg.): Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes des Landes Hessen (APOhFtD). In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. Nr. 4, 22. Januar 2007, S. 223–230 (223-230.pdf PDF; 1,1 MB).</ref>

  1. Schriftliche Prüfung – dieser Teil besteht aus mehreren mehrstündigen Klausuren, die innerhalb einer Prüfungswoche geschrieben werden
  2. Waldprüfung – hierbei wird an ein oder zwei Tagen an praktischen Beispielen direkt vor Ort im Wald geprüft (zumeist mündlich, teilweise aber auch schriftlich)
  3. Mündliche Prüfung – dieser Teil wird zumeist an ein oder zwei Tagen von den Mitgliedern der Prüfungskommission im Gespräch abgenommen

In allen drei Prüfungsabschnitten sind dabei Fragen aus unter anderem folgenden Fächern zu bearbeiten:

Insbesondere die Waldprüfung und die mündliche Prüfung sind als „Stressprüfungen“ angelegt, da hierbei vom Prüfling in unbekannter Umgebung rasche Beurteilungen und Entscheidungen zu komplexen Situationen erwartet werden.

Wer die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden hat, erhält die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Assessor des Forstdienstes“ (oder „Forstassessor“) beziehungsweise „Assessorin des Forstdienstes“ (oder „Forstassessorin“) zu führen.

Einzelheiten sind den entsprechenden Rechtsverordnungen der Länder (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu entnehmen.

Änderungen durch den Bologna-Prozess

Im Zuge des Bologna-Prozesses, der Vereinheitlichung von Studienabschlüssen in Europa, wurde diskutiert, die Staatsexamina als Abschluss des Hochschulstudiums zum Jahr 2010 abzuschaffen und auf die konsekutiven Bachelor-Masterabschlüsse umzustellen. Konkret ausgearbeitete Umsetzungspläne existierten dafür jedoch nie.

Der Bologna-Prozess war in einigen Studiengängen umstritten (wie Medizin und Rechtswissenschaft), für das Lehramtsstudium wird er von vielen Experten auch als ungeeignet angesehen.<ref>Vgl. den Aufsatz von Ulrich Herrmann.</ref> So hat beispielsweise die Große Koalition (bestehend aus CDU, CSU und SPD) im Jahr 2005 den Bedarf neuer Abschlüsse in der Mediziner- und Juristenausbildung zur Übertragung des Bologna-Prozesses abgelehnt.<ref> Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD. 11. November 2005, S. 145 (PDF; 1,9 MB).</ref>

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

<references />

es:Examen