Namenszusatz


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Namenszusätze sind vor oder hinter dem Namen einer Person, einer geographischen Bezeichnung oder einer Sache vermerkte Beifügungen. Nachstehende Formen sind als Beispiele dargestellt:

Personen

Zu den wichtigsten Namenszusätzen zu Personennamen gehören die Titel aller Art, die akademischen Grade und die Beinamen.

Ursprüngliche Herkunftsbezeichnungen

Ursprünglichste Form des Namenszusatzes ist der Herkunftsname als Sippenzugehörigkeit oder Wohnstättenname, also etwa die germanischen Bildungssilben ‑er/‑inger, ‑mann, denen heute ein wörtlich zu verstehendes von entspricht (holl. de, ten, van, van’t; frz. de, de l’, du, de la; ital. di, del, dello, della, dei, delle, da, dal usw., keltisch O’, Mc). Aus den Herkunftsnamen entwickelt sich das Adelsprädikat.

Noch im 18. Jahrhundert war in manchen Gebieten Europas die heutige Zweinamigkeit noch nicht etabliert. So wurden Patronyme (Vatersnamen, z. B. Petersen) in der Art eines „Namenszusatzes“ verwendet, der in jeder Generation wechselt: Carl Petersen bedeutete ursprünglich „Carl, der Sohn des Peter“.

Die alten Bildungssilben und Kennzeichnungen werden heute im Allgemeinen nicht mehr als Namenszusatz aufgefasst, sondern als Teil des Namens beziehungsweise als Familienname.

Verschmelzung und alphabetische Einordnung

Die heutigen Zusätze werden in der alphabetischen Auflistung in der Regel nicht berücksichtigt. Ursula von der Leyen erscheint dann als Leyen, Ursula von der. Landschaftlich oder national kann es Abweichungen davon geben. So betrachtet man in Belgien den gesamten Nachnamen als eine Einheit, die mit einem Großbuchstaben begonnen wird: Ursula Von der Leyen, mit der Auflistungsform: Von der Leyen, Ursula.

Manchmal, häufig im Romanischen, kommen beide Formen vor: da Vinci, de Gaulle, aber (Von der Ach →) Vonderach, Vanderbilt, (De la Lande →) Delalande. Sie werden inkonsequent notiert und sortiert: DeBeersDe Beers, DeSotoDe Soto, De’LonghiDeLonghi usw.

Nordische und russische Vaternamen (und Mutternamen) gelten als vollwertiger Name.

Arabisch ibn oder jüdisch/semitisch ben „Sohn des“ gilt als Zusatz. Arabisch al „des“ oder ad „der“ steht durch Umschrift in beiden Formen: Alāʾ ad-Dīn → Aladin, Al-Chwarizmi, Salah ad-Din → Saladin.

Chinesische und koreanische Namen werden standardmäßig mit dem Clannamen vorn angegeben und danach sortiert. So wird etwa Mao Zedong (Familie Mao, Generation Ze, Personalname Dong) als voller Name unter M einsortiert. Historische Pseudonyme wie Kǒng (Fū-)Zǐ („Meister Kong“ oder „Kong der Lehrmeister“) werden hingegen als geschlossene Form einsortiert (unter K, wie Konfuzius).

Adelstitel

Adelstitel sind die Hierarchiebezeichnungen des Adels (Kaiser, König, Fürst, usw.). Sie sind neben der Standesbezeichnung auch im Sinne eines Amtstitels zu verstehen.

Die heute noch bestehenden Monarchien verwenden Adelstitel sowohl erblich, als auch durch Verleihungen (beispielsweise der englische Sir), funktionsgebunden oder als reine Auszeichnung. Nach deutschem Recht werden sie seit der Abschaffung der Vorrechte des Adels mit der Weimarer Verfassung als Namensbestandteil weitergeführt, in Österreich wurden sie mit dem Adelsaufhebungsgesetz 1919 gänzlich verboten – anerkannt sind hier nur die im Ausland zulässigen Titel, einschließlich der deutschen Namensbestandteile. In der Schweiz (Alte Eidgenossenschaft) wurden Adelstitel 1798 verboten. Ähnliche Regelungen gibt es in vielen europäischen, wie auch außereuropäischen ehemaligen Monarchien.

Berufstitel

Einem Personennamen beigefügte Namenszusätze (Amtstitel, Mandatskürzel) werden direkt vor oder hinter den Namen geschrieben und sind keine Namensbestandteile.

Deutschland

Österreich

In Österreich sind Berufstitel staatliche Auszeichnungen:

Auch Amtstitel werden in Österreich traditionellerweise angeführt, hierbei stehen die Titel in der Reihenfolge Amtstitel – Berufstitel – akademischer Grad:

  • Abg.z.NR Mustermann – Abgeordneter zum Nationalrat Mustermann (wird auch oft mit Leerzeichen geschrieben: Abg. z. NR)
  • LAbg. HR Dr. Mustermann – Landtagsabgeordneter Hofrat Dr. Mustermann

Akademische Grade

Akademische Grade und Berufsbezeichnungen sind keine Namensbestandteile.

Abgrenzung

  • Professor ist kein akademischer Grad, sondern eine Amtsbezeichnung. Aus Gründen des Respekts wird auf eine Abkürzung oft verzichtet. So ergibt sich etwa Professor Dr. Musterfrau – Professor.
  • Privatdozent, kurz PD oder Priv.-Doz., ist ebenfalls kein akademischer Grad. Diese Bezeichnung geht einer ordentlichen Professur oft voraus und fällt weg, wenn ein Ruf zum Professor angenommen worden ist.
Deutschland

Doktorgrad, Ordensname und Künstlername sind die einzigen Zusätze, die gemäß § 4 deutschem Passgesetz im Reisepass und anderen Dokumenten abseits des Namens auf Antrag einzutragen sind. In der „Zone für das automatische Lesen“ werden sie nicht berücksichtigt. Ein Anspruch auf Anrede mit diesem Grad bzw. den Namen entsteht auch im Falle eines Eintrags nicht.<ref>"...werden die akademischen Grade mit der Berufsbezeichnung zusammen und nicht bei dem Namen aufgeführt. Die Meinung des Klägers, daß der Doktortitel nach Gewohnheitsrecht als Bestandteil des Namens zu gelten habe, trifft nicht zu." BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1957, Az. I C 50.56, BVerwGE 5, 291-293, = DÖV 1957, 870, = JZ 1958, 207; Volltext.</ref>

Österreich

Akademische Grade sind nach § 37 Abs. 2 PStG 2013 „auf Verlangen einzutragen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht“. Diese Bestimmung wurde inhaltlich § 10 Abs. 2 des alten PStG entnommen, wonach unter denselben Bedingungen akademische Grade „dem Namen beizufügen“ waren. Eintragungsgrundlage nach Urkundenrecht sind § 6 Abs. 1–3 Personenstandsverordnung (PStV) sowie die Eintragungsrichtlinien 2009 des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (BMWF). Nach diesen Bestimmungen gibt es zwar keine Eintragungspflicht, es besteht jedoch ein gesetzliches Recht auf Beifügung des akademischen Grades zum Namen und zur Eintragung in (Personenstands-)Urkunden und in anderen amtlichen Dokumenten.<ref name="EintrRL2009">Eintragungsrichtlinien 2009 in der Fassung 1. November 2009. In: BMWF: Führung akademischer Grade. Empfehlung November 2009. S. 7–11 (PDF; 581 kB).Die genauen Formen der einzutragenden österreichischen akadem. Grade und deren Abkürzungen sind im Hauptteil 1, S. 21–25, die der nicht-österreichischen akadem. Grade auf S. 26–59 aufgelistet.</ref>

Nach § 365a Abs. 1 Ziffer 3 Gewerbeordnung werden im Gewerberegister neben dem akademischen Grad bzw. der Standesbezeichnung (siehe nachstehend) auch akademische Berufsbezeichnungen eingetragen.

Ingenieur

Die Bezeichnung Ingenieur ist in Deutschland als Berufsbezeichnung und in Österreich als Standesbezeichnung definiert. Die gesetzliche Regelung findet sich in den Ingenieurgesetzen der Länder (Deutschland) bzw. in einem Bundesgesetz (Österreich).

Deutschland: Ingenieur als Berufsbezeichnung, Namenszusatz VDI

Ingenieure und Naturwissenschaftler sowie Personen, die gemäß den deutschen Ingenieurgesetzen zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur berechtigt sind, können ordentliche Mitglieder im VDI werden. Ausschließlich ordentliche Mitglieder des VDI dürfen den Namenszusatz VDI direkt hinter ihren Nachnamen setzen, zum Beispiel: Max Mustermann VDI.<ref>FAQ zur VDI-Mitgliedschaft. FAQ zur VDI-Mitgliedschaft. Abgerufen am 25. April 2011.</ref>

Österreich: Ingenieur als Standesbezeichnung

Bei Nachweis der Voraussetzungen nach (aktuell) Ingenieurgesetz 2006 (IngG 2006) wird in Österreich die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung Ingenieur verliehen. Übergangsweise wurden 1994 die Standesbezeichnungen Diplom-HTL-Ingenieur und Diplom-HLFL-Ingenieur eingeführt, die bis 2007 verliehen wurden.<ref>Wenngleich im Ingenieurgesetz 1990 idF vom 1. Juli 1994 zwar die Diplomformen als 2. Abschnitt unter der Überschrift „Bezeichnungen Diplom-HTL-Ingenieur und Diplom-HLFL-Ingenieur“ hinzugefügt wurden, gelten diese dennoch wie die Standesbezeichnung Ingenieur nach 1. Abschnitt gleichermaßen als Standesbezeichnungen. Siehe § 6 Abs. 4 PStV; siehe Z. 1 lit. b. sublit. cc. Eintragungsrichtlinien 2009.</ref> Die weiblichen Formen sind nach IngG 2006 bzw. § 6 Abs. 4 PStV mit Ingenieurin, Diplom-HTL-Ingenieurin und Diplom-HLFL-Ingenieurin festgelegt. (Analog der akademische Grad DiplomingenieurDiplomingenieurin.)

Als Namensbeifügungen sind die Standesbezeichnungen den akademischen Graden gleichgestellt. Sie sind nach § 10 Abs. 2 PStG „dem Namen beizufügen, wenn ein solcher Anspruch nach inländischen Rechtsvorschriften besteht“. Eintragungsgrundlage nach Urkundenrecht sind § 6 Abs. 4 PStV sowie Ziffer 1 lit. b. sublit. cc. Eintragungsrichtlinien 2009 des BMWF. Nach diesen Bestimmungen gibt es zwar keine Eintragungspflicht, es besteht jedoch ein gesetzliches Recht auf Beifügung der Standesbezeichnung zum Namen und zur Eintragung in (Personenstands-)Urkunden und in anderen amtlichen Dokumenten.<ref name="EintrRL2009"/>

Meistertitel

Handwerksmeister

Wird von den deutschen Handwerkskammern nach erfolgreicher Meisterprüfung vergeben.

  • Elektrotechniker-Meister / Augenoptikermeister Max Mustermann

Von der Handwerkskammer Wiesbaden wurde das Kürzel me. (für „Meister im Handwerk“) als Marke geschützt. Das Kürzel darf von allen Handwerksmeistern vor dem Namen geführt werden.<ref>Meister-Marke steht für Qualität. (Nicht mehr online verfügbar.) Handwerkskammer Wiesbaden, ehemals im Original, abgerufen am 25. März 2015: „Die Marke „Meisterbetrieb - Handwerkskammer Wiesbaden" steht als betriebliches Marketinginstrument in einem Gesamtkonzept der Kammer neben dem persönlich einsetzbaren Kurztitel „me." für „Meister im Handwerk" als sichtbarer Hinweis auf die handwerkliche Meisterschaft.“</ref>

Industriemeister

Wird von den deutschen IHKs nach erfolgreicher Meisterprüfung vergeben. Z. B. Industriemeister Elektrotechnik/Industriemeister Metall Max Mustermann

Studentische Zirkel

Zu den Namenszusätzen zählen auch die studentischen Zirkel.

Religiöse Bezeichnungen

  • Franz von Hummelauer SJ – Societas Jesu, also Mitglied des Jesuitenordens

Amtstitel kirchlicher Würdenträger aller Konfessionen stehen in Österreich vor dem Namen und vor dem akademischen Grad:

Post-Nominals

Im Commonwealth ist es üblich, dass Personen mit bestimmten Verdienstorden oder ernannte Mitglieder von Gelehrtengesellschaften, sogenannte Fellows, ein Kürzel als Namenszusatz (post-nominal) tragen:

Genealogische Zusätze

Bei gleichnamigen Personen, im Besonderen bei Vater und Sohn, schreibt man als Namenszusatz hinter den Nachnamen:

  • Senior, kurz sen. (auch sr. oder snr.) – lateinisch senior bedeutet ‚älter‘ (Komparativ zu senex ‚alt‘)
  • Junior, kurz jun. (auch jr. oder jnr.) – lateinisch iunior bedeutet ‚jünger‘ (Komparativ zu iuvenis ‚jung‘)

Die deutsche Übersetzung wird ebenfalls bei Vater und Sohn verwendet, aber auch bei unklarer Genealogie sowie bei nicht verwandten Zeitgenossen:

  • der Ältere, kurz d. Ä.
  • der Jüngere, kurz d. J.

Beispiele: Hans Holbein der Ältere und Hans Holbein der Jüngere waren Vater und Sohn. Jakobus der Ältere und Jakobus der Jüngere waren zwei nicht näher verwandte Jünger Christi; daher der erstere lateinisch Iacobus maior, nicht Iacobus senior.

Englisch

Die Abkürzung wird im Englischen immer groß geschrieben und mit Komma abgetrennt: Sammy Davis, Jr.

Französisch

  • l’Ancien
  • le Jeune

Geographie

Städte

Städte können sich einen Namenszusatz (Beinamen) verleihen oder verleihen lassen. Dies sind vor allem Orte mit Heilbädern, die den Zusatz Bad tragen, aber auch Hansestädte.

Zusätzlich tragen Städte auch Namenszusätze die zur Unterscheidung mit namensgleichen Städten auf die geographische Lage hindeuten, z. B. Frankfurt am Main und Frankfurt (Oder).

Andere Städte tragen Zusätze die auf historische Gegebenheiten oder Personen hindeuten, die dort gelebt haben, etwa die Lutherstadt Wittenberg.

Hauptartikel: Ortsname

Geographische Bezeichnungen

In vielen Sprachen wird dem Namen von geographischen Bezeichnungen das Wort für Berg, Fluss, Stadt, See und so weiter vorangestellt oder angehängt, wobei im britischen Sprachraum der Zusatz vor dem Namen steht, im amerikanischen Englisch jedoch meist angehängt wird:

In einigen Ländern ist es üblich, an Orte zur Unterscheidung den Namen des Bundesstaates, der Provinz, der Präfektur oder dergleichen anzuhängen:

Siehe auch

Einzelnachweise

<references />