Visum
Ein Visum ist eine – normalerweise in einen Reisepass eingetragene – Bestätigung eines fremden Landes, dass Einreise, Durchreise und Aufenthalt des Passinhabers erlaubt werden.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Begriff, Bedeutung
- 2 Formen des Visums
- 3 Allgemeiner Zweck der Visumpflicht
- 4 Übliche Ausstellungsvoraussetzungen
- 5 Visumbeantragung in der Praxis
- 6 Visum und Grenzübertritt
- 7 Visum und Grenzkontrollstempel
- 8 Gegenseitigkeit
- 9 Visa nach dem Schengen-Recht
- 10 Großbritannien
- 11 Diplomatenvisa und Protokollausweise
- 12 Visa außerhalb der Europäischen Union
- 13 Geschichte der Sichtvermerke
- 14 Umgehen von Visumbestimmungen, Tricks
- 15 Literatur
- 16 Weblinks
- 17 Einzelnachweise
Begriff, Bedeutung
Im deutschsprachigen Raum ist die Bezeichnung relativ neu. Bis 1990 kannte der deutsche Gesetzgeber das Wort Visum überhaupt nicht. Statt „Visum“ wurde bis dahin – ohne Unterschied in der Sache – das Wort Sichtvermerk verwendet. Vor allem durch das Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 und nach der Einführung des einheitlichen Schengen-Visums, das in allen Vertragsstaaten gültig ist, fand die Bezeichnung Visum nach und nach Einzug in die Gesetzgebung und verdrängte das Wort Sichtvermerk Ende 2011 schließlich vollständig.<ref>Letzte Erwähnung des Sichtvermerks in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) gültigen Fassung des § 2 Abs. 5 AufenthG: „(5) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtvermerk nach Maßgabe der als Schengen-Besitzstand in das Gemeinschaftsrecht überführten Bestimmungen (ABl. EG 2000 Nr. L 239 S. 1) und der nachfolgend ergangenen Rechtsakte.“</ref>
Die Entwicklung in Österreich war eine ähnliche. Zuletzt fand sich in der Urfassung von § 15 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) noch die Definition der Sichtvermerkspflicht, die als Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen, zur rechtmäßigen Einreise nach Österreich ein Visum zu besitzen, verstanden wurde. Mit Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 am 1. Juli 2011<ref> BGBl. I Nr. 38/2011 vom 23. Mai 2011.</ref> ist das Wort Sichtvermerk auch aus der österreichischen Rechtsordnung verschwunden; die Wörter Sichtvermerksfreiheit und Sichtvermerkspflicht wurden dort durch Visumfreiheit und Visumpflicht ersetzt.
Das Wort Visum (Pluralform Visa, auch etymologisch falsch Visen (deutsch) oder Visas (englisch)) stammt aus dem Lateinischen (‚das Gesehene‘). In der kommerziellen Umgangssprache findet als Singularform teilweise auch die – nach deutscher Grammatik nicht korrekte – englische Singularform visa Verwendung.<ref>Es ist allerdings anzumerken, dass das Wort Visum erst im 20. Jahrhundert aufkam, wohingegen die feminine Singularform Visa im Sinne von „amtlicher Prüfungsvermerk zur Bestätigung/Beglaubigung der Richtigkeit eines Dokuments“ bereits Mitte des 18. Jahrhunderts aus dem Französischen ins Deutsche entlehnt wurde.</ref>
Formen des Visums
In den meisten Fällen wird das Visum als Einreisevisum ausgestellt, manche Staaten verlangen auch ein Ausreisevisum<ref>Vgl. die Informationen des U.S. State Department: Cuba – Country Reports on Human Rights Practices – 2006, herausgegeben vom Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor am 6. März 2007</ref> oder ein Visum für Reisen innerhalb des Landes (Reisevisum, Durchreisevisum nur für den unmittelbaren Transit).<ref>Zum Beispiel ist für das Bereisen des Gebietes Gorno Badachschan (auch Bergbadachschan genannt), eines östlichen Teils Tadschikistans, ein solches Visum erforderlich: </ref> zulässig ist; an der Grenze wird jeweils derjenige Pass vorgelegt, in dem keine für die Einreise nachteiligen Einträge enthalten sind.
Geschichte der Sichtvermerke
17. Jahrhundert bis zur ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts
Die mittelalterlichen Geleitbriefe gelten als Vorläufer der heutigen Reisepässe. Sie stellten privilegierte Reisende (Diplomaten, Kaufleute, Pilger) unter den Schutz des Staates, während mittellose Reisende in manchen Regionen Deutschlands (z. B. in der Pfalz) von den Landesfürsten aufgegriffen und in leerstehenden Dörfern angesiedelt wurden.<ref>Michael Jansen: Grundlagen des Paßrechts für Ausländer, ZAR 1998, 70, 71 m.w.N.</ref> Die Regierungen der absolutistischen Staaten Europas waren daran interessiert, unnütze Reisen ihrer Bürger zu verhindern. Deshalb musste für jede Reise ein Reisepass beantragt werden, der Zeitraum und Reiseroute genau festlegte. Bevölkerungszunahme, Verarmung und wachsende Mobilität als Folge der Bauernbefreiung führten zu einer erheblichen Verschärfung der Pass- und Sichtvermerksbestimmungen.<ref>Ausführlich Günter Renner: Ausländerrecht in Deutschland, Verlag C. H. Beck, München 1998, ISBN 3-406-43699-4, Rn. 15</ref> Mit der Einführung des allgemeinen Erfordernisses von Reisepässen im Zeitraum zwischen dem späten 18. und der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde es üblich, die Dokumente durch Eintragungen an der Staatsgrenze oder zuvor kennzeichnen („visieren“) zu lassen. Seit 1813 benötigten alle Ausländer in Preußen eine Aufenthaltsbewilligung in Form eines Visums, falls sie sich länger als 24 Stunden in einer Gemeinde aufhalten wollten.<ref>§ 16 des Allgemeinen Passedikts vom 21. Juni 1817, GS S. 152</ref> Gastwirte durften Ausländer nur beherbergen, wenn ein solches Visum erteilt war, und galten als Hilfsorgane („Unteroffizianten“) der „Fremdenpolizei“.<ref>§§ 24 und 26 des Passreglements vom 20. März 1813, GS S. 47</ref>
1850 bis 1914
Durch die Dresdner Konvention vom 21. Oktober 1850 und die damit verbundene Einführung der Passkarte wurde die Visumpflicht im innerdeutschen Reiseverkehr endgültig abgeschafft. Neun Jahre später, im Jahre 1859, trat Österreich-Ungarn dieser Konvention bei und ermöglichte den visumfreien Reiseverkehr innerhalb der K.u.k.-Monarchie. Ab 1865 ermöglichten Bayern, Sachsen und Württemberg auch Ausländern die Einreise ohne Pass und Visum. Der Norddeutsche Bund und Österreich-Ungarn folgten bis 1867.<ref>Gesetzes über das Passwesen vom 12. Oktober 1867 des Norddeutschen Bundes (BGBl. S. 33)</ref> Durch das Gesetz über das Passwesen vom 12. Oktober 1867 wurden Pass- und Sichtvermerkszwang im gesamten Gebiet des Norddeutschen Bundes vollständig aufgehoben, sie durften jedoch bei Vorliegen außergewöhnlicher Ereignisse durch eine Verordnung vorübergehend wieder eingeführt werden.<ref>§ 9 des Gesetzes über das Passwesen vom 12. Oktober 1867 des Norddeutschen Bundes (BGBl. S. 33)</ref> Dadurch wurde das Visumrecht rechtssystematisch im Passrecht verankert und nicht etwa im Ausländer-(„Fremden“-)Recht, das weiterhin Gegenstand örtlicher oder landesherrlicher Rechtssetzung war. Diese Zuordnung blieb in Deutschland bis 1965 bestehen.
1914 bis 1938
Vor dem Ersten Weltkrieg benötigten die Bürger für Reisen innerhalb Europas keinen Reisepass und kein Visum. In Deutschland galt das Gesetz über das Passwesen des Norddeutschen Bundes bis in die Weimarer Zeit hinein weiter.<ref>Vgl. Michael Jansen, Grundlagen des Paßrechts für Ausländer, ZAR 1998, 70, 72 mit Hinweis auf Artikel 4 Nr. 1 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (RGBl. S. 63) und Artikel 7 Nr. 4 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383)</ref> Während des Ersten Weltkrieges wurde in allen kriegführenden Ländern ein allgemeiner Pass- und Visumzwang eingeführt, um potentielle Spione an der Einreise zu hindern und die Erfüllung der Wehrpflicht zu sichern. Im Deutschen Reich ordnete Kaiser Wilhelm II. gleichzeitig mit der Verkündung des Kriegszustandes auch die Einführung einer Passpflicht an.<ref>Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Passpflicht, vom 31. Juli 1914 (RGBl. S. 264); ersetzt durch die Verordnung, betreffend anderweitige Regelung der Passpflicht, vom 16. Dezember 1914 (RGBl. S. 521)</ref> Mit Wirkung vom 1. August 1916 wurde in Deutschland für Ein- und Ausreisen von In- und Ausländern ein Sichtvermerkszwang eingeführt.<ref>§ 1 der Verordnung, betreffend anderweitige Regelung der Passpflicht, vom 21. Juni 1916 (RGBl. S. 599)</ref> Zugleich wurde der Reichskanzler <ref>Ab 1919 der Reichsinnenminister; § 6 der Verordnung über die Abänderung der Verordnung vom 21. Juni 1916, betreffend anderweitige Regelung der Passpflicht, vom 10. Juni 1919 (RGBl. S. 516)</ref> zum Erlass weiterer Ausführungsvorschriften ermächtigt; die entsprechende Anordnung enthielt für Deutschland erstmals detaillierte Regelungen zu den Voraussetzungen der Visumerteilung und zur Zuständigkeit und Form der Visa.<ref>Bekanntmachung, betreffend Ausführungsvorschriften zu der Passverordnung, vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 601)</ref> Jede Person benötigte einen eigenen Pass oder Kinderausweis,<ref>Nummer 3 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsvorschriften zu der Passverordnung, vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 601)</ref> das Visum war vor jedem Grenzübertritt erneut einzuholen.<ref>Nummer 14 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsvorschriften zu der Passverordnung, vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 601)</ref>
Dieser Pass- und Visumzwang blieb in Deutschland nach Kriegsende beibehalten.<ref>§ 1 der Verordnung über die Abänderung der Verordnung vom 21. Juni 1916, betreffend anderweitige Regelung der Passpflicht, vom 10. Juni 1919 (RGBl. S. 516)</ref> Auch andere europäische Staaten erhielten die zunächst als kriegsbedingtes Ausnahmerecht eingeführten Beschränkungen aufrecht.<ref>Vgl. etwa zur britischen Rechtsentwicklung den Aliens Restriction (Amendment) Act 1919, der bis zum Inkrafttreten des Immigration Act 1971 jährlich erneuert wurde und den als Notstandsrecht eingeführten Alien Restrictions Act 1914 fortschrieb, dazu House of Lords, Mark (Respondent) v Mark (Appellant), [2005] UKHL 42, Nr. 17</ref> Seit Juli 1924 konnten deutsche Reichsangehörige unter 15 Jahren ohne Visum nach Deutschland einreisen;<ref>§ 40 der Bekanntmachung zur Ausführung der Passverordnung vom 4. Juni 1924 (RGBl. I S. 613)</ref> Ausländer mit Wohnsitz im Inland oder allgemein Reichsangehörige konnten das Ausreisevisum durch einen Unbedenklichkeitsvermerk des Finanzamtes ersetzen.<ref>§ 41 der Bekanntmachung zur Ausführung der Passverordnung vom 4. Juni 1924 (RGBl. I S. 613)</ref> Bereits zum 1. Januar 1925 wurde aber die Visumpflicht für Reichsangehörige und Ausländer mit deutscher Aufenthaltsgenehmigung oder mit Wiedereinreisevisum gänzlich abgeschafft.<ref>Artikel II der Abänderung der Bekanntmachung zur Ausführung der Passverordnung vom 22. Dezember 1924 (RGBl. I S. 964)</ref> Visa konnten auch allgemein mit Blick auf die „Persönlichkeit des Reisenden“ versagt werden,<ref>§ 52 I a der Bekanntmachung zur Ausführung der Passverordnung vom 4. Juni 1924 (RGBl. I S. 613)</ref> die Ablehnung der Erteilung erfolgte „in der Regel ohne Angabe von Gründen“.<ref>§ 57 der Bekanntmachung zur Ausführung der Passverordnung vom 4. Juni 1924 (RGBl. I S. 613)</ref> Erstmals wurde die Erteilung von Ausnahmevisa an der Grenze ermöglicht.<ref>§ 78 f. der Bekanntmachung zur Ausführung der Passverordnung vom 4. Juni 1924 (RGBl. I S. 613)</ref> Ausländische Landarbeiter durften bei Vorliegen einer Aufnahmezusage der „Deutschen Arbeiterzentrale“ pass- und visumfrei einreisen.<ref>§ 122 der Bekanntmachung zur Ausführung der Passverordnung vom 4. Juni 1924 (RGBl. I S. 613)</ref> Im Jahr 1932 wurden alle Ausreisevisa für sämtliche Personengruppen, die Deutschland verlassen wollten, vollständig abgeschafft.<ref>Passbekanntmachung vom 7. Juni 1932 (RGBl. I S. 257)</ref>
Erst 1925 konnten deutsche Staatsbürger wieder ohne Visum nach Österreich reisen.<ref>Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Deutschen Reichsregierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für die beiderseitigen Staatsangehörigen vom 11. August 1925</ref> Im Jahre 1926 wurde der Visumzwang für Reisen deutscher Staatsbürger in die Nachbarstaaten Dänemark,<ref>Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 19 vom 13. Mai 1926, S. 516</ref> Luxemburg, die Niederlande,<ref>Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 4 vom 28. Januar 1926, S. 107</ref> Schweden<ref>Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 30 vom 29. Juli 1926, S. 818</ref> und Schweiz abgeschafft. Auch Finnland, Japan und Portugal<ref>Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 33 vom 19. August 1926, S. 895</ref> vereinbarten mit dem Deutschen Reich die Abschaffung der Visumpflicht im gegenseitigen Reiseverkehr. Seit 1927 konnten auch Österreicher visumfrei in diese Staaten einreisen.<ref>Dänemark BGBl. 210/1927, Finnland BGBl. 252/1927, Großbritannien BGBl. 251/1927, Lettland BGBl. 271/1927 Niederlande BGBl. 105/1927, Portugal BGBl. 149/1927, Schweiz BGBl. 14/1926</ref> 1928 schafften auch Großbritannien,<ref>Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 1 vom 5. Januar 1928, S. 25</ref> Italien,<ref>Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 37 vom 13. September 1928, S. 1001</ref> Lettland,<ref>Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 25 vom 21. Juni 1928, S. 688</ref> Norwegen,<ref>Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 6 vom 9. Februar 1928, S. 159</ref> Spanien und die Tschechoslowakei<ref>Vgl. Prager Tagblatt vom 28. März 1928</ref> den Visumzwang für deutsche Touristen ab. Kurze Zeit später erlaubten auch Estland, Jugoslawien und Ungarn<ref>Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 21 vom 22. Mai 1930, S. 567</ref> die Einreise ohne Visum. Für Reisen nach Belgien, Frankreich, Litauen und Polen wurde der Sichtvermerkszwang hingegen beibehalten.
1939 bis 1945
Im Jahr 1937 wurde im nationalsozialistischen Deutschland ein Gesetz erlassen, das den Reichsinnenminister ermächtigte, das gesamte frühere Pass-, Visum- und Ausländerrecht aufzuheben und durch Verordnung neu zu regeln.<ref>Gesetz über das Pass-, das Ausländerpolizei- und das Meldewesen sowie über das Ausweiswesen vom 11. Mai 1937 (RGBl. I S. 589)</ref>
Nach der Besetzung Österreichs durch deutsche Truppen im März 1938 verließen mehrere Tausend österreichische Juden und Gegner des NS-Regimes das Land und suchten Zuflucht in anderen europäischen Staaten. Um deren Einwanderung zu erschweren, führte Großbritannien im Mai 1938 wieder den Visumzwang für reichsdeutsche Staatsbürger ein. Dass es sich bei einem Passinhaber um einen Juden im Sinne des Reichsbürgergesetzes handelte, wurde ausländischen Visumstellen dadurch erkennbar, dass deutsche Reisepässe von Juden im Oktober 1938 für ungültig erklärt und erst wieder gültig wurden, nachdem sie mit einem roten „J“ gekennzeichnet worden waren; zur Anbringung dieses Sichtvermerks wurde eine strafbewehrte Vorlagepflicht eingeführt.<ref>Verordnung über Reisepässe von Juden vom 5. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1342)</ref>
Mit dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs wurde in allen betroffenen Ländern ein allgemeiner Visumzwang für Ausländer eingeführt. Im Deutschen Reich wurden zudem auch Deutsche, die sich nicht bereits zu Kriegsbeginn im Ausland aufhielten, für die Ein- und Ausreise visumpflichtig.<ref>Verordnung über den Pass- und Sichtvermerkszwang sowie über den Ausweiszwang vom 10. September 1939 (RGBl. I S. 1739); verschärft durch Verordnung vom 20. Juli 1940 (RGBl. I S. 1008)</ref>
1945 bis 1989 (westliche Welt)
Der Visumzwang wurde auch nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs beibehalten und erst Ende der 1940er Jahre langsam abgebaut. So wurde beispielsweise am 15. August 1950 der Visumzwang im Reiseverkehr zwischen Österreich und der Schweiz abgeschafft. In Deutschland übernahm die Alliierte Hohe Kommission sowohl die Passhoheit als auch die Zuständigkeit für das Visumrecht. Bis zum 31. August 1952 erledigte das Combined Travel Board die Verwaltung des Reiseverkehrs.<ref>Klaus M. Medert/Werner Süßmuth, Pass- und Personalausweisrecht, 4. Aufl., 2. Lieferung, Kohlhammer, Stuttgart 2006, ISBN 978-3-17-019272-0, IB 1 Rn. 13 unter Verweisung auf die Gemeinsame Presseverlautbarung Nr. 1 der Bundesregierung und der Alliierten Hohen Kommission vom 29. August 1952 (Übergang der Reiseverkehrskontrolle auf die Bundesbehörden)</ref> Im März 1952 wurde in der Bundesrepublik Deutschland im Vorgriff auf die Rückübertragung der Reiseverkehrskontrollen auf die Bundesbehörden ein neues Gesetz über das Passwesen verabschiedet, das grundsätzlich keine Visumpflicht vorsah, allerdings das Bundesministerium des Innern zur Einführung der Visumpflicht für Ein- oder Ausreisen von Ausländern durch Rechtsverordnung ermächtigte.<ref>§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März 1952 (BGBl. I S. 290)</ref> Diese Visumpflicht wurde zunächst bis auf wenige Sonderfälle für die Einreise aller Ausländer über 15 Jahren eingeführt,<ref>§ 3 der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang vom 17. Mai 1952 (BGBl. I S. 296)</ref> jedoch mit Wirkung zum 1. Juli 1953 für westeuropäische Touristen<ref>Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang vom 30. Juni 1953 (BGBl. I S. 463)</ref> und mit Wirkung zum 1. März 1955 schließlich für Touristen aus allen Staaten aufgehoben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhielt und die für die Rückkehr kein Rückkehrvisum ihres Herkunftsstaates benötigten.<ref>Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang vom 14. Februar 1955 (BGBl. I S. 75)</ref> Im Gegenzug erlaubten auch die westeuropäischen Nachbarländer die visumfreie Einreise von Staatsbürgern der Bundesrepublik Deutschland, was durch zahlreiche bilaterale Sichtvermerksabkommen gewährleistet wurde.<ref>Vgl. etwa die Sichtvermerksabkommen mit Luxemburg (GMBl. 1956, S. 357), Belgien (GMBl. 1956, S. 408), Frankreich (GMBl. 1956, S. 592); weitere Sichtvermerksabkommen sind hier (rechte Spalte) abrufbar</ref>
Im Jahr 1965 wurde in der Bundesrepublik Deutschland das Visumrecht vom Passrecht in das Ausländerrecht überführt und das Visum rechtlich als Aufenthaltserlaubnis ausgestaltet, die „in der Form eines Sichtvermerks“ eingeholt wird.<ref>§ 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353)</ref> Diesen mussten vor der Einreise alle Staatenlosen und Angehörige von Staaten einholen, die nicht in einer Liste mit 84 Staaten enthalten waren.<ref>§ 5 und die Anlage der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 10. September 1965 (BGBl. I S. 1341)</ref>
In Österreich, wo seinerzeit überwiegend kein Einreisevisum mehr erforderlich war, wurde vor dem Hintergrund der Niederschlagung des Prager Frühlings die Visumpflicht für Einreisende aus der ČSSR am 25. August 1968 eingeführt.<ref>Fallstudie abgerufen am 27. Dezember 2008</ref> Mit dem Anwachsen der Flüchtlingszahlen wurde die Erteilung von Visa an tschechische Flüchtlinge durch den damaligen Außenminister Kurt Waldheim alsbald untersagt. Der damalige österreichische Botschafter in Prag, Rudolf Kirchschläger, führte diese Weisung nicht aus, sodass 50.000 Tschechen die Flucht nach Österreich ermöglicht wurde.
Im Vereinigten Königreich führte die zunehmende Zahl von Zuwanderern aus den ehemaligen Kolonien in den 1960er Jahren zu Beschränkungen des Rechts zur Einwanderung auch für Briten; da damals nicht, wie heute, zwischen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und Angehörigen anderer der Krone unterstehender Besitzungen und Staaten unterschieden wurde, genossen sie zuvor grundsätzlich einen Anspruch auf Zuwanderung ins britische Stammland. Nachdem der Commonwealth Immigrants Act 1962 Einwanderungsbeschränkungen, aber keinen Visumzwang für britische Bürger einführte, die nicht von den britischen Inseln stammten, wurde mit dem Immigration Appeals Act 1969 auch die Grundlage für einen Visumzwang (entry clearance requirement) geschaffen.<ref>Vgl. zur Rechtsentwicklung House of Lords, Mark (Respondent) v Mark (Appellant), [2005] UKHL 42, Nr. 18</ref>
In der Bundesrepublik Deutschland wurde nach der Geiselnahme von München im Jahr 1972 der Visumzwang für Staatsbürger von Libyen, Marokko und Tunesien<ref>Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 13. September 1972 (BGBl. I S. 1743)</ref> eingeführt. Die nachfolgenden Jahrzehnte sind von visumrechtlichen Verschärfungen geprägt: Ab dem Jahr 1980 wird durch die Ausweitung der Visumpflicht auf die verstärkte illegale Zuwanderung aus weiter entfernten Staaten reagiert.<ref>Einführung der Visumpflicht für Staatsangehörige von Afghanistan, Äthiopien und Sri Lanka durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 26. März 1980 (BGBl. I S. 371), für Staatsangehörige des Iran durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 12. Mai 1980 (BGBl. I S. 564), für Staatsangehörige von Bangladesch und Indien durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 11. Juli 1980 (BGBl. I S. 960)</ref> Wegen der hohen Anzahl türkischer Zuwanderer („Gastarbeiter“) in Deutschland war die Einführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Türkei zum 1. Oktober 1980 von besonderer Bedeutung.<ref>Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 1. Juli 1980 (BGBl. I S. 782); vgl. hierzu die ungewöhnliche Evaluierungsklausel in Artikel 4 dieser Verordnung</ref> Erstmals wurde im Jahr 1981 vor dem Hintergrund des sowjetischen Einmarsches in Afghanistan eine Flughafentransitvisumpflicht eingeführt.<ref>Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1145)</ref> Im Jahr 1982 wurden alle Ausländer über 15 Jahren (außer Angehörige von EWG-Staaten), die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, der Visumpflicht unterworfen.<ref>Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1681)</ref> Im Jahr 1986 wurde die Flughafentransitvisumpflicht auf neun Staaten ausgedehnt,<ref>Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 1. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2110)</ref> im Jahr 1989 auch auf die Türkei.<ref>Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 3. Mai 1989 (BGBl. I S. 881); ausgenommen waren Inhaber eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis für die USA, für Kanada oder für EWG-Staaten</ref>
Die Vereinigten Staaten von Amerika begannen ab dem Jahr 1986, den zuvor – außer für Kanadier – bestehenden Visumzwang für die Einreise schrittweise zu lockern. Nach dem Erfolg eines testweise eingeführten Visa Waiver Pilot Program wurde das Visa Waiver Program, in dem die Voraussetzungen der Aufnahme in das Programm festgelegt wurden, im Jahr 1990 permanent im US-Recht verankert.<ref>Vgl. die entsprechenden Informationen des US-Außenministeriums und die obigen Ausführungen zu den derzeitigen Visumregelungen der USA</ref>
Vor dem Hintergrund einiger Terroranschläge führte Frankreich im Jahr 1986 eine Visumpflicht für alle Ausländer mit Ausnahme von Bürgern der damaligen EG und der Schweiz ein.<ref>Lawrence Van Gelder: TRAVEL ADVISORY; France’s Visa Procedure, New England River Voyages, New York Times vom 28. September 1986, vgl. auch einen empörten Leserbrief in der New York Times</ref>
1945 bis 1990 (Ostblock)
In den 1960er Jahren wurde der Visumzwang für Reisen zwischen einigen Staaten des Ostblocks aufgehoben. Seit dem 1. Januar 1964 konnte die Grenze zwischen der Tschechoslowakei und Ungarn ohne Reisepass und Visum passiert werden, ein Jahr später vereinbarten auch Polen und die Sowjetunion die Abschaffung des Visumzwangs im Reiseverkehr zwischen beiden Staaten.
In der DDR war das Visum Baustein des strikten Grenzregimes. Nach dem Passgesetz der DDR von 1954 war für jeden Grenzübertritt, also jede Ein- oder Ausreise, durch eigene Bürger oder Ausländer ein Visum erforderlich; ab dem Jahr 1956 wurden hierzu Ausnahmen zugelassen, die durch Verwaltungsvereinbarungen oder Durchführungsbestimmungen getroffen werden konnten, z. B. für Reisen in andere Ostblockstaaten.<ref>§ 2 Abs. 2 des Paß-Gesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. September 1954 (GBl. I S. 54), geändert durch Gesetz vom 30. August 1956 (GBl. I S. 733)</ref> Im Gesetz waren weder Regelungen zu den Erteilungsvoraussetzungen noch zu Inhalt und Grenzen der von den Innen- und Außenministerien zu erlassenden Durchführungsbestimmungen enthalten. Zur Regelung des Verkehrs zwischen den beiden Teilen Berlins nach dem Mauerbau wurden ab dem Jahr 1963 verschiedene Passierscheinabkommen geschlossen; der Passierschein war trotz seiner abweichenden Bezeichnung im Ergebnis ein Visum auf einem gesonderten Blatt, das Einwohner von West-Berlin zur Einreise in den Ostteil der Stadt benötigten.<ref>Vgl. Abbildungen des Deutschen Historischen Museums: die Abbildung einer Bekanntmachung des Senats von Berlin zu ersten Abkommen, und das Muster eines Passierscheins</ref> Durch das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1967 wurde anstelle der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit eine Staatsangehörigkeit der DDR eingeführt, die grundsätzlich nur an Personen, die zum Zeitpunkt der Gründung der DDR in ihr lebten, oder deren Abkömmlinge verliehen war.<ref>§ 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der DDR vom 20. Februar 1967 (GBl. I S. 3)</ref> Deutsche aus der damaligen Bundesrepublik Deutschland wurden hierdurch aus Sicht der DDR zu Ausländern. Im Jahr 1968 wurde für den Transitreiseverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin eine Visumpflicht eingeführt.<ref>Beschluss der Volkskammer der DDR vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 227</ref> Im Zuge der Ostpolitik konnten zugunsten der Einwohner der alten Bundesrepublik und von Berlin (West) sowie der Angehörigen anderer westlicher Staaten Erleichterungen durchgesetzt werden: Im Viermächteabkommen über Berlin schufen die vier Siegermächte 1971 die Grundlage<ref>Anlage I Nr. 2 Buchstaben c und d des Viermächteabkommens</ref> für das zwischen den deutschen Staaten im Jahr 1972 abgeschlossene Transitabkommen, das für den Transitverkehr zwischen der Bundesrepublik und West-Berlin vorsah, den Reisenden die Transitvisa an der Grenzübergangsstelle und dort am Fahrzeug selbst und bei durchgehenden Zügen oder Autobussen im Transportmittel zu erteilen.<ref>Artikel 4 sowie Artikel 9 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)</ref>
Für Besuche von Einwohnern von West-Berlin wurde 1971 die Möglichkeit zu Reisen nach Ost-Berlin und in die DDR auf Grund von auf Antrag erhältlichen Berechtigungsscheinen, touristischen Reisebuchungen oder amtlich bestätigten Telegrammen mit einer Gesamtdauer von 30 Tagen im Jahr zugelassen;<ref>Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Senat über Erleichterungen und Verbesserungen des Reise- und Besuchsverkehrs</ref> auf die Ausstellung von Visa an der Grenze auf Grund der Vorlage dieser Berechtigungsscheine und die Erhebung einer Ausstellungsgebühr wurde aber nicht verzichtet.<ref>Vgl. § 2 der ausführlichen Verordnung über die zeitweilige Einreise von Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West) in die Deutsche Demokratische Republik vom 23. Februar 1972 (GBl. I S. 125).</ref> Für Ost-Berlin erhielten Bundesbürger (nicht West-Berliner!) gegen eine Gebühr auch ohne Anmeldung ein Tagesvisum in Form eines Einlegeblattes, das bei der Ausreise wieder einbehalten wurde.
Für Bundesbürger wurde im Jahr 1972 für die Einreise in die DDR angeordnet, dass ein Einreisevisum an der Grenze gegen einen Berechtigungsschein erhältlich war, der von einladenden Verwandten oder Betrieben oder dem staatlichen Tourismusunternehmen in der DDR beantragt und sodann an den künftigen Reisenden per Post gesandt werden konnte.<ref>Anordnungen über Einreisen von Bürgern der BRD in die DDR vom 17. Oktober 1972 (GBl. I S. 654); Muster eines Berechtigungsscheins, abgebildet bei der Bundeszentrale für politische Bildung: Chronik der Mauer</ref> So wurden Kontrollstempel und Visa mit einem beträchtlichen bürokratischen Aufwand kombiniert:<ref>Seiten 5 bis 9 der Broschüre „Reisen in die DDR“, hrsg. vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen, 14. Aufl., November 1982</ref> Bürger aus nichtsozialistischen Staaten – auch Bundesbürger, die die DDR als Ausländer betrachtete – erhielten einen Berechtigungsschein, mit dem sie an der Grenze ein Visum erlangen konnten. Dieses Visum wurde – ebenso wie eine Kontrollkarte – mit einem Einreisekontrollstempel versehen. Am Zielort musste zudem bei der vorgeschriebenen Anmeldung bei der Polizei eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden; bei der ebenfalls obligatorischen Abmeldung wurde ein Ausreisevisum erteilt, das dann bei der Ausreise mit einem Kontrollstempel versehen wurde.
Mit einigen Ländern (Bulgarien, ČSSR, Polen) hatte die DDR Anfang der 1970er Jahre Verträge über pass- und visumfreien Reiseverkehr abgeschlossen.<ref>Landesbeauftragte des Freistaates Thüringen für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR: Kleine Chronik DDR – 70er Jahre, Eintrag zum 15. Januar 1972; Bundeszentrale für politische Bildung: Chronik der Mauer – Überblick 1972, Eintrag zum 1. Januar</ref> Diese Abkommen führten aber nicht stets zur Genehmigungsfreiheit solcher Reisen, da die DDR für Reisen ihrer Bürger in einige Vertragsstaaten verlangte, dass eine sogenannte „Reiseanlage für den visafreien Reiseverkehr“ bei den DDR-Behörden beantragt wurde. Diese Anlage berechtigte zusammen mit dem DDR-Personalausweis zum Grenzübertritt in diese Länder. In diesem Papier waren Beschränkungen zur Dauer des Aufenthalts im Zielland sowie die auf der Reise passierten Länder aufgeführt. Zum Ostblock zählende Drittstaaten unterstützten bei ihrer Grenzkontrolle die DDR bei der Durchsetzung solcher Beschränkungen.<ref>Näher dazu Der Mann von der Stasi ist immer dabei. In: Der Spiegel. Nr. 15, 1984, S. 83–89 (9. April 1984, online).</ref> Ohne vorherige Genehmigung waren lediglich Reisen in die Tschechoslowakei sowie bis 1980 nach Polen möglich.
Mit dem im Jahr 1979 erlassenen neuen Passgesetz wurde für Bürger der DDR zwar das Erfordernis eines Einreisevisums abgeschafft, für Ausreisen vor allem in westliche Länder verlangte die DDR aber nach wie vor auch von den eigenen Bürgern ein Ausreisevisum, in dem zumeist auch eine in der Regel kurz bemessene Höchstaufenthaltsdauer festgelegt war.<ref>§ 1 Abs. 2 des Passgesetzes der DDR vom 28. Juni 1979 (GBl. I S. 148).</ref> Ein Verweilen im Ausland über den genehmigten Zeitraum hinaus war nach dem Recht der DDR strafbar.
Ein Ausreisevisum konnte nach (mehrfach geänderten) gesetzlichen Regelungen für bestimmte Reisezwecke erteilt werden, z. B. an Künstler für einen Auftritt, Wissenschaftler für eine Kongressteilnahme, Handelsvertreter und Ingenieure für einzelne Geschäfte oder an Rentner. Anderen Personen konnten Ausreisevisa für Verwandtenbesuche zu besonderen Anlässen wie etwa runden Geburtstagen oder Beerdigungen, später auch zu kirchlichen Hochzeiten und ab 1982 sogar zu Kindstaufen erteilt werden.<ref>Diese dringenden Familienangelegenheiten waren in § 1 Abs. 2 und 3 der Anordnungen über Regelungen im Reiseverkehr von Bürgern der DDR vom 17. Oktober 1972 (GBl. I S. 653), geändert durch Anordnung vom 14. Juni 1973 (GBl. I S. 269) sowie ab 1982 die Anordnung vom 15. Februar 1982 über Regelungen zum Reiseverkehr von Bürgern der DDR (GBl. I S. 187) definiert</ref> Es bestand jedoch kein Rechtsanspruch. Meist wurde die gleichzeitige Ausreise aller Mitglieder einer Familie nicht gestattet, um mögliche Republikflucht zu vermeiden.<ref>Bundeszentrale für politische Bildung: Chronik der Mauer – Überblick 1972, Eintragung zum 17. Oktober</ref> Die Erteilung von Ausreisevisa wurde zwar im Jahr 1988 in einer Verordnung sehr ausführlich und scheinbar vergleichsweise großzügig neu geregelt,<ref>Verordnung über Reisen von Bürgern der DDR nach dem Ausland vom 30. November 1988 (GBl. I S. 271)</ref> indem sogar ein Anspruch auf die schriftliche Begründung einer Ablehnung und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung geschaffen wurde.<ref>§§ 18 und 19 der Verordnung über Reisen von Bürgern der DDR nach dem Ausland vom 30. November 1988 (GBl. I S. 271)</ref> In der Praxis wurden aber verschiedenste Gründe für eine Verweigerung gefunden und angeführt, sodass für sehr große Teile der Bevölkerung der Erhalt eines Ausreisevisums unwahrscheinlich blieb, was auch innerhalb der DDR zu Protesten führte.<ref>Bundeszentrale für politische Bildung: Verweigerung der Reiseerlaubnis; Bundeszentrale für politische Bildung: Chronik der Mauer – Überblick 1988, Eintrag zum 30. November</ref> Ab dem 12. September 1989 wurden infolge der Öffnung der ungarischen Grenze nach Österreich für DDR-Bürger Anträge auf Ausreise nach Ungarn vom Ministerium für Staatssicherheit gegengeprüft.<ref>Bundeszentrale für politische Bildung: Chronik der Mauer – September 1989, Eintragung zum 12. September</ref> Am 4. Oktober 1989 wurde die Visumpflicht auch für Reisen in die ČSSR eingeführt,<ref>Bundeszentrale für politische Bildung: Zeitungsausschnitt Zeitweilige Aussetzung des visafreien Verkehrs zwischen DDR und CSSR. In: Neues Deutschland, 4. Oktober 1989</ref> aber zum 1. November wieder aufgehoben.<ref>Bundeszentrale für politische Bildung: Zeitungsausschnitt Touristen wieder in die ČSSR. In: Neues Deutschland, 2. November 1989. Der Zeitungsartikel berichtet „zwischen den Zeilen“ von Massenfluchten</ref> Trotz des erheblichen Drucks der Bevölkerung sah der am 6. November 1989 veröffentlichte, sofort massiv kritisierte<ref>Bundeszentrale für politische Bildung: Empörung über den Reisegesetzentwurf (1) mit abgebildeter Quelle: Hans-Hermann Hertle: Chronik des Mauerfalls. Die dramatischen Ereignisse um den 9. November 1989. Ch. Links Verlag, Berlin 1999</ref> Entwurf eines DDR-Reisegesetzes nach wie vor das Erfordernis von Ausreisevisa für Reisen in westliche Länder vor.<ref>Bundeszentrale für politische Bildung: Entwurf des Gesetzes über Reisen ins Ausland, dort § 4 Abs. 1</ref>
Noch am Nachmittag des 9. November 1989 wurde in der DDR-Regierung eine Reiseregelung entworfen, die auch für „Spontanreisen“ das Erfordernis eines Ausreisevisums vorsah, das – nach Regierungsverständnis „unbürokratisch“ – nach Vorlage von zwei Anträgen und einer Zählkarte erteilt werden, jeweils ein halbes Jahr lang gelten und zu Aufenthalten außerhalb der DDR von bis zu insgesamt 30 Tagen berechtigen sollte.<ref>Bundeszentrale für politische Bildung: Feinarbeiten an den Durchführungsbestimmungen (1) mit Quelle: Hans-Hermann Hertle: Chronik des Mauerfalls. Die dramatischen Ereignisse um den 9. November 1989. Ch. Links Verlag, Berlin 1999; Bundeszentrale für politische Bildung: DDR-Regierungssprecher zu neuen Reiseregelungen. In: Neues Deutschland, 10. November 1989</ref> Die kaum verständliche Erläuterung der Regelung in einer Pressekonferenz durch Politbüromitglied Günter Schabowski<ref>Bundeszentrale für politische Bildung: Video mit dem ARD-Tagesschau-Bericht vom 9. November 1989 – nach der Pressekonferenz, vor dem Mauerfall; Spiegel Online: Zeitsprung – 9. November 1989 – Sofort bedeutet sofort mit einer Beschreibung des genauen Ablaufs der Pressekonferenz und der wirklichen Bedeutung der beabsichtigen Regelung</ref> führte noch am Abend desselben Tages zunächst zur Verwirrung und zu Versuchen der Klarstellung in den Medien, nach wie vor sei zur Ausreise ein Visum erforderlich.<ref>Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung: Video mit dem ARD-Tagesthemen-Bericht vom 9. November 1989, 22:30 Uhr; zu den Unsicherheiten der damaligen DDR-Führung und den dortigen Vorstellungen von Reisefreiheit vgl. die Analyse von Hans Henning Kaysers: 9. November 1989 – Mit viermal „äh“ die Mauer geöffnet. In: Süddeutsche Zeitung, 9. November 2004</ref> Entgegen den Erwartungen der DDR-Regierung <ref>Dazu der an der Ausarbeitung beteiligte frühere MfS-Generalmajor Gerhard Niebling in: Bundeszentrale für politische Bildung mit einem Videointerview sowie Bundeszentrale für politische Bildung: Feinarbeiten an den Durchführungsbestimmungen (1) mit Quelle: Hans-Hermann Hertle: Chronik des Mauerfalls. Die dramatischen Ereignisse um den 9. November 1989. Ch. Links Verlag, Berlin 1999</ref> kam es nicht zu einem Ansturm auf die Visumstellen, sondern auf die innerdeutsche Grenze selbst und damit zu ihrer Öffnung.<ref>Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung: Audioreportage des RIAS über die Maueröffnung: Ausreise „ohne Vorzeigen, ohne alles“</ref> Einige Tage später wurden schrittweise Grenzkontrollen wieder aufgenommen; die Ausreisevisa wurden DDR-Bürgern aber ohne Formalitäten in den Personalausweis eingestempelt. Zum 24. Dezember 1989 hob die DDR das Visumerfordernis für Einreisen von Bundesbürgern und Einwohnern von Berlin (West) auf.<ref>Verordnung über Reisen von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West) in und durch die Deutsche Demokratische Republik vom 21. Dezember 1989 (GBl. I S. 271)</ref> Seit dem 1. Februar 1990 benötigten nach einem neuen Reisegesetz Inhaber eines DDR-Reisepasses kein Ausreisevisum mehr;<ref>§ 2 des Gesetzes über Reisen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik in das Ausland (GBl. I S. 8)</ref> hingegen berechtigten Personalausweise nach wie vor nur mit Ausreisevisum zur Ausreise.<ref>§ 16 des Gesetzes über Reisen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik in das Ausland (GBl. I S. 8)</ref> Mit der Aufhebung der innerdeutschen Grenzkontrollen zum 1. Juli 1990 wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR eine Regelung über die gegenseitige Anerkennung von Aufenthaltstiteln und Visa getroffen, die derjenigen des erst später in Kraft gesetzten Schengener Durchführungsübereinkommens entsprach; dabei wurde ausdrücklich ein Schengen-Beitritt der DDR ins Auge gefasst.<ref>Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung der Personenkontrollen an den innerdeutschen Grenzen vom 1. Juli 1990</ref>
1990 bis heute
Nach dem Fall der Mauer und dem Sturz der kommunistischen Systeme wurde der Reiseverkehr zwischen beiden deutschen Staaten sowie nach Mittel- und teilweise auch nach Osteuropa unter Abschaffung des Visumzwangs freigegeben.
Mit der Neuregelung des Ausländerrechts in Deutschland im Jahr 1990 wurde im Visumrecht das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt: Zuvor bestand für Einreisen von Ausländern nur eine Visumpflicht, soweit dies in einer Rechtsverordnung vorgesehen war. Nach der Neuregelung war jeder Ausländer visumpflichtig, soweit nicht die Visumfreiheit durch Rechtsverordnung angeordnet wurde.<ref>§ 4 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1990, 1354, 1356)</ref> Die Durchführungsbestimmungen wurden dabei so ausgestaltet, dass die Visumpflicht der einzelnen Staatsangehörigen weitgehend unverändert blieb. Eine wirkliche Neuregelung im novellierten Ausländerrecht war die grundsätzliche Ausdehnung der Visumpflicht auf Personen unter 16 Jahren. Hiervon blieben Kinder und Jugendliche aus der Türkei, aus Tunesien, Jugoslawien und Marokko für Besuchsreisen bis zu drei Monaten unter der Voraussetzung ausgenommen, dass ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland besaß.<ref>§ 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983)</ref> Nach einigen weiteren Verschärfungen wurde zum 15. Januar 1997 kurzfristig<ref>Es wurde die Ermächtigung zum Erlass kurzfristiger Änderungen des Visumrechts nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes von 1990 genutzt</ref> die bislang bestehende Visum- und Aufenthaltsgenehmigungsfreiheit für diese Kinder und Jugendlichen gestrichen.<ref>Verordnung nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 11. Januar 1997 (BGBl. I S. 4)</ref>
Durch das Schengener Durchführungsübereinkommen und die hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen wurde das Recht der Visa innerhalb des Schengen-Raumes einheitlich geregelt. Zwischen den damaligen Vertragsstaaten fielen die Grenzkontrollen am 26. März 1995 weg. Durch den Amsterdamer Vertrag wurde das Schengen-Recht – das bis dahin als zwischen den Schengen-Staaten geltendes Vertragsvölkerrecht zu behandeln war – in das Gemeinschaftsrecht überführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EU-Visum-Verordnung) wurde mit Wirkung zum 10. April 2001 für den Schengen-Raum einheitlich geregelt, welche Staatsangehörigen für Kurzaufenthalte visumfrei einreisen können (sogenannte Positivstaater) und welche Staatsangehörigen für das Überschreiten der Schengen-Außengrenzen stets ein Visum benötigen (sogenannte Negativstaater). Die Verordnung enthält auch Öffnungsklauseln für Einzelregelungen der Mitgliedstaaten und Sonderregeln für bestimmte Gruppen, wie etwa Flüchtlinge oder Diplomaten.
Am 21. Dezember 2007 wurde das gesamte Schengen-Recht in den Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind – mit Ausnahme Zyperns – in Kraft gesetzt.<ref>Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2007 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (2007/801/EG; ABl. EU Nr. L 323, S. 34)</ref> An den Luftgrenzen wurden die Personengrenzkontrollen erst am 30. März 2008 eingestellt.<ref>Artikel 1 Satz 2 des Beschlusses des Rates vom 6. Dezember 2007 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und Slowakischen Republik (2007/801/EG; ABl. EU Nr. L 323, S. 34)</ref> Seither erstreckt sich die einheitliche Regelung des Visumrechts und grundsätzlich der Geltungsbereich der einheitlichen Visa auf alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Bulgarien, Großbritannien, Irland, Rumänien und Zypern. Die Regelung gilt zudem auch für die Nicht-EU-Mitglieder Norwegen und Island sowie seit dem 12. Dezember 2008 für die Schweiz und seit dem 19. Dezember 2011 auch für Liechtenstein.
Umgehen von Visumbestimmungen, Tricks
Visa-Run
Visa-Run ist die Bezeichnung für das vorübergehende Verlassen eines Landes mit dem einzigen Ziel, umgehend wieder einzureisen, damit die zeitliche Geltungsdauer für ein Touristenvisum von neuem beginnt.
Im Schengen-Raum führt diese Handhabe nicht zum Erfolg, weil Schengen-Visa – auch für ein Jahr oder mehrere Jahre ausgestellte Langzeitvisa für Besucher – stets nur für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen ab der ersten Einreise gelten. Reist also etwa ein visumpflichtiger Ausländer nach 30 Tagen seit der ersten Einreise aus und reist er einen Tag später wieder ein, zählt der erste Tag des neuen Aufenthaltszeitraums als der 31. Tag des Aufenthalts, nicht aber als der erste. Wer für einen längeren Zeitraum im Schengen-Raum bleiben möchte, benötigt stets einen Aufenthaltstitel des betreffenden Schengen-Staates oder ein sogenanntes Nationales Visum (Typ D, siehe oben zu den Visumkategorien), das diesen Aufenthalt zulässt.
In einigen Ländern werden eigens Reisepakete, z. B. Tagesreisen per Bus, angeboten, um einen „Visa Run“ durchführen zu können. In Thailand ist es beispielsweise üblich, nach Kambodscha, Malaysia oder nach Laos zu fahren.<ref>Vgl. z. B. dieses Angebot</ref> Diese Praxis wird in Thailand seit dem Jahr 2006 erschwert, indem – analog zur Schengen-Regelung – nach einer ersten Einreise als Tourist grundsätzlich nur noch ein Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen möglich ist, falls eine Einreise mit einem sogenannten Visa on Arrival erfolgt.<ref>Vgl. die öffentliche Ankündigung der Änderung der thailändischen Einwanderungsbestimmungen</ref>
Täuschungen und Fälschungen
Täuschungen und Fälschungen haben miteinander gemein, dass die mit der Kontrolle der Einreise befassten Behörden durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu veranlasst werden, die Einreise zuzulassen, obwohl diese Entscheidung nach den jeweils geltenden rechtlichen Regelungen falsch wäre.
Täuschungen sind, wie im Zusammenhang mit der deutschen sogenannten „Visa-Affäre“ deutlich wurde, durch planmäßige Falschangaben zum Reisezweck und zur Reisefinanzierung möglich, etwa durch gefälschte Belege, die im Visumverfahren vorgelegt werden, oder durch echte Papiere, die aber durch Bestechung erlangt worden sind. Das Risiko eines Erfolges dieser Täuschungen kann daher durch die inhaltliche Kontrolle vorgelegter Dokumente durch Visumstellen und durch die Grenzbehörden bei der Einreise verringert werden.
Das Entdeckungsrisiko einer Einreise mit gefälschten Visa hängt von der Qualität, Überprüfbarkeit und tatsächlichen Überprüfung von Sicherheitsmerkmalen der Visa ab. Es steigt, je häufiger das Kontrollpersonal an den Grenzen echte Dokumente desselben Musters bearbeitet, und damit mit der Wahrscheinlichkeit, dass ihm bereits sehr geringfügige Abweichungen von der Norm sofort auffallen. Noch weiter wächst das Entdeckungsrisiko, wenn im Online-Zugriff auf Datenbestände überprüft werden kann, ob das Visum ausgestellt worden ist. Wenn Kontrollpersonal an den Grenzen hingegen keine umfassenden Echtheitskontrollen durchführt, sich etwa nur auf Sichtkontrollen beschränkt, oder zur eingehenden Kontrolle technisch nicht in der Lage ist, sinkt das Entdeckungsrisiko entsprechend.
Visa-Affäre
Der Volmer-Erlass vom März 2000 löste 2005 die sogenannte „Visa-Affäre“ um den damaligen deutschen Außenminister Joschka Fischer aus.
Visa-Warndatei
Zum 1. Juni 2013 hat Deutschland eine zentrale Visa-Warndatei errichtet. Hier werden alle Menschen erfasst, die schon einmal wegen visumrelevanter Straftaten aufgefallen sind. Um mögliche Terroristen frühzeitig zu identifizieren, sollen bei einem konkreten Verdacht die Namen der Antragsteller und der Einlader mit der Anti-Terror-Datei abgeglichen werden.<ref>welt.de:Was sich für die Deutschen am 1. Juni alles ändert</ref>
Literatur
In der allgemeinen ausländerrechtlichen Literatur sind auch Ausführungen zum in Deutschland bzw. in den Schengen-Staaten geltenden Visumrecht enthalten. Hierzu wird auf die Literaturhinweise zum Ausländerrecht und zum Aufenthaltsgesetz verwiesen.
Speziell zum Themenbereich der Visa sind im deutschsprachigen Raum vergleichsweise nur wenige gedruckte Veröffentlichungen erschienen:
- Achim Hildebrandt, Klaus-Peter Nanz: Visumpraxis – Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Verfahren der Visumerteilung in den Staaten des Schengener Abkommens. Starnberg 1999. ISBN 3-7962-0459-7
- Helgo Eberwein, Eva Pfleger: Fremdenrecht für Studium und Praxis, LexisNexis, Wien, 2011, ISBN 978-3-7007-5010-9
- Oliver Maor: Die Visumbestimmungen der Aufenthaltsverordnung, ZAR 2005, S. 185. ISSN 0721-5746
- Deutscher Bundestag: Einführung in das Recht der Visumerteilung, in: Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes, BT-Drs. 15/5975 (PDF; 3,2 MB)
- Bernd Parusel, Jan Schneider: Visumpolitik als Migrationskanal. Die Auswirkungen der Visumvergabe auf die Steuerung der Zuwanderung, Working Paper 40 der Forschungsgruppe des Bundesamtes (PDF; 1 MB). Nürnberg 2011. ISSN 1865-4967
Weblinks
Einzelnachweise
<references />
- Schengener Durchführungsübereinkommen
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EWR-Bürger oder Schweizer und deren Familienangehörige: Aufenthaltserlaubnis-CH | Aufenthaltskarte | Bescheinigung des Daueraufenthalts | Daueraufenthaltskarte
Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige: Aufenthaltserlaubnis | Blaue Karte EU | Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU | Niederlassungserlaubnis | Visum
Weitere Aufenthaltsdokumente: Ankunftsnachweis | Aufenthaltsgestattung | Duldung | Fiktionsbescheinigung
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