Bundesverfassungsgericht
Staatliche Ebene | Bund |
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Stellung | Verfassungsorgan |
Gründung | 28. September 1951<ref>Begrüßung zum Festakt aus Anlass des 60-jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts</ref> |
Hauptsitz | Karlsruhe |
Vorsitz | Andreas Voßkuhle, Präsident des Bundesverfassungsgerichts |
Website | www.bundesverfassungsgericht.de |
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist in der Bundesrepublik Deutschland das Verfassungsgericht des Bundes. Als Hüter der deutschen Verfassung (des Grundgesetzes) hat das Gericht eine Doppelrolle, einerseits als unabhängiges Verfassungsorgan und andererseits als Teil der judikativen Staatsgewalt auf dem speziellen Gebiet des Staats- und Völkerrechts. Durch seine maßgeblichen Entscheidungen liefert es eine verbindliche Auslegung des Verfassungstextes.<ref>„
(Amtszeit)Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts
Nr. | Name | Lebensdaten | Beginn der Amtszeit | Ende der Amtszeit |
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1 | Rudolf Katz | 1895–1961 | 7. September 1951 | 23. Juli 1961 |
2 | Friedrich Wilhelm Wagner | 1894–1971 | 19. Dezember 1961 | 18. Oktober 1967 |
3 | Walter Seuffert | 1907–1989 | 18. Oktober 1967 | 7. November 1975 |
4 | Wolfgang Zeidler | 1924–1987 | 7. November 1975 | 20. Dezember 1983 |
5 | Roman Herzog | * 1934 | 20. Dezember 1983 | 16. November 1987 |
6 | Ernst Mahrenholz | * 1929 | 16. November 1987 | 24. März 1994 |
7 | Jutta Limbach | * 1934 | 24. März 1994 | 14. September 1994 |
8 | Johann Friedrich Henschel | 1931–2007 | 29. September 1994 | 13. Oktober 1995 |
9 | Otto Seidl | * 1931 | 13. Oktober 1995 | 27. Februar 1998 |
10 | Hans-Jürgen Papier | * 1943 | 27. Februar 1998 | 10. April 2002 |
11 | Winfried Hassemer | 1940–2014 | 10. April 2002 | 7. Mai 2008 |
12 | Andreas Voßkuhle | * 1963 | 7. Mai 2008 | 16. März 2010 |
13 | Ferdinand Kirchhof | * 1950 | 16. März 2010 | voraussichtlich Juni 2018[veraltet] (Amtszeit) |
Frauenanteil im Bundesverfassungsgericht seit 1951
Heute sind Frauen mit den Richterinnen Susanne Baer und Gabriele Britz im Ersten Senat sowie Doris König, Monika Hermanns und Sibylle Kessal-Wulf im Zweiten Senat in einem Anteil von rund 31 Prozent der insgesamt 16 Verfassungsrichter vertreten. Seit seiner Gründung 1951 wurden fünfzehn Frauen zu Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts berufen.
In seiner Entwicklung war der Frauenanteil am gesamten Bundesverfassungsgericht lange Zeit kaum verschieden von dem im Deutschen Bundestag, der die Hälfte der Bundesverfassungsrichter wählt. Bis Mitte der 1980er Jahre lag die Frauenbeteiligung in beiden Gremien unter 10 Prozent und stieg dann bis in die 90er Jahre zügig auf knapp ein Drittel ihrer jeweiligen Mitglieder an. Während sich der Frauenanteil unter den rund 600 Bundestagsabgeordneten bis heute auf diesem Niveau bewegt, fiel er im Bundesverfassungsgericht nach 2006 durch die ausbleibende Berufung weiblicher Nachfolger zweier Richterinnen zwischenzeitlich auf knapp 20 Prozent.
Einzeln betrachtet entwickelten sich Erster und Zweiter Senat, die in ihrer Arbeit getrennte Gremien sind, in ihrer Frauenbeteiligung sehr unterschiedlich. Während im Ersten Senat von der Gründung des Gerichts an eine Richterin vertreten war, arbeitete im Zweiten Senat bis zur Berufung von Karin Graßhof 1986 keine Frau. Seit dem Amtsantritt von Jutta Limbach 1994, die vom Bundestag wenig später zur Präsidentin des Gerichts ernannt wurde,<ref>Deutscher Bundestag: 10.5 Bundestag und Bundesverfassungsgericht. Wahlen der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts (Stand: 31. März 2010). Abgerufen am 15. Februar 2012.</ref> bis zum Dezember 2011 war der Zweite Senat durchgängig mit genau zwei Frauen besetzt.
Im Jahr 1994, in dem der Bundestag auch das Staatsziel der Hinwirkung auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen als Verfassungszusatz<ref>Sachanalyse „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Artikel 3 (2): Gesetzeslage. Abgerufen am 15. Februar 2012.</ref> festschrieb, wurde im Ersten Senat durch die Berufung zweier Verfassungsrichterinnen auf vorher mit Männern besetzte Stellen der Anteil der hier tätigen Frauen verdreifacht. Mit nunmehr drei Richterinnen (37,5 Prozent) war der Erste Senat bereits von 1994 bis 2004 lediglich eine Richterstelle entfernt von einer „halbe-halbe“ Zusammensetzung aus Männern und Frauen. Nach 2006 fiel hier der Frauenanteil auf die bereits von 1951 bis 1994 bestehende Beteiligung von lediglich einer Richterin zurück, was zu Kritik führte und dem Gremium aufgrund des Zahlenverhältnisses von einer Frau zu sieben Männern erneut den Namen „Schneewittchen-Senat“ eintrug.<ref>Männer-Domäne Verfassungsgericht: Schneewittchen-Senat, in: Süddeutsche.de, 5. September 2006. Abgerufen am 15. Februar 2012.</ref> Seit Februar 2011 sind mit der Berufung von Susanne Baer als Nachfolgerin von Brun-Otto Bryde und Gabriele Britz auf die seit der Gerichtsgründung weiblich besetzte Richterstelle wieder zwei Frauen im Ersten Senat tätig.
Im Dezember 2011 trat mit Sibylle Kessal-Wulf eine Frau die Nachfolge auf einer der beiden zur Neubesetzung anstehenden, bis dahin mit Männern besetzten Richterstellen an. Damit ist der Zweite Senat erstmals in seiner Geschichte mit drei Frauen besetzt (37,5 Prozent) und das Bundesverfassungsgericht insgesamt verfügt wie zuerst fast 20 Jahre zuvor wieder über eine Frauenbeteiligung von rund 31 Prozent.
Siehe auch Listen: Frauenbeteiligung in den Senaten seit 1951 und Liste: Frauenanteil in der Justiz
Zuständigkeiten und Verfahrensarten (Überblick)
Das Bundesverfassungsgericht ist zur Streitentscheidung nur zuständig, wenn sich dies aus dem GG (Grundgesetz) oder § 13 BVerfGG ergibt (sogenanntes Enumerativprinzip). Wie jedes andere Gericht kann es nicht von sich aus aktiv werden, sondern muss angerufen werden. Neben seinen Aufgaben auf Bundesebene kann es eine Zuständigkeit bei Verfassungsstreitigkeiten um die Auslegung von Landesverfassungen geben, wenn dies die Verfassung eines Bundeslandes vorsieht. Ein Beispiel hierfür war das Land Schleswig-Holstein (Art. 44 LVerf Schl.-H. alter Fassung), welches aber 2008 als letztes Bundesland ebenfalls ein eigenes Landesverfassungsgericht errichtet hat, das seitdem diese Aufgabe erfüllt.
Nicht zuständig ist das Bundesverfassungsgericht jedoch bei Streitigkeiten, die die Europäische Union oder ihre Verträge berühren. In diesem Fall ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuständig. Allerdings entscheidet das Bundesverfassungsgericht dann über Fragen im Zusammenhang mit Europarecht, wenn diese die Auslegung der deutschen Verfassung betreffen, wie etwa im bekannten Urteil Solange II.
Verfassungsbeschwerde
Jeder (nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG), der sich in seinen Grundrechten durch staatliches Handeln verletzt sieht, kann eine Verfassungsbeschwerde einreichen („Individualbeschwerde“). Unter staatlichem Handeln ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt zu verstehen, der in Rechtspositionen des Grundrechtsträgers eingreift. Darunter fallen alle Akte der vollziehenden Gewalt, Rechtsprechung und Gesetzgebung. Nicht nur Handeln, sondern auch Unterlassen können Akte der öffentlichen Gewalt umfassen. Der sogenannte klassische Eingriffsbegriff, der bis 1992 maßgeblich war, definierte darunter einen Eingriff, der
- final und nicht nur unbeabsichtigte Folge staatlichen Handelns ist
- unmittelbar ist
- durch einen Rechtsakt mit imperativer Außenwirkung begründet ist.
Das moderne Eingriffsverständnis verzichtet auf die Merkmale des Rechtsaktes, der Unmittelbarkeit und der imperativen Außenwirkung und macht im Ergebnis fast jede Einwirkung des Staates überprüfbar.
Das Gericht ist jedoch keine Superrevisionsinstanz: Eine falsche Anwendung einfacher Gesetze durch Fachgerichte genügt nicht für eine zulässige Beschwerde, wenn diese Rechtspositionen nicht grundrechtlich geschützt sind.<ref>BVerfGE 18, 85 (92 f.).</ref> Allerdings berührt jede Verletzung einfachen Rechts das Grundrecht auf Gleichheit, wenn die betreffende Auslegung willkürlich ist.<ref>BVerfGE 18, 85 (96 f.).</ref>
Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde können sein:
- Gesetze oder andere Normen des Bundes,
- Gesetze oder andere Normen eines Landes, sofern kein Landesverfassungsgericht zuständig ist,
- Behördenentscheidungen,
- Gerichtsentscheidungen,
- jedes andere staatliche oder dem Staat zuordenbare Handeln.
Auch juristische Personen können Verfassungsbeschwerde erheben. Dies aber nur, sofern die Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Personen Anwendung finden können (Art. 19 Abs. 3 GG), etwa Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder Eigentum (Art. 14 GG), nicht aber Religionsfreiheit (Art. 4 GG). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht beschwerdebefugt (so entschieden im Sasbach-Fall; Ausnahmen aber etwa bei der Rundfunkfreiheit (Art. 5 GG) möglich).
Gemeinden und Gemeindeverbände können eine Verfassungsbeschwerde mit der Begründung einreichen, sie seien in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. In diesem Fall spricht man von „Kommunalverfassungsbeschwerden“ – nicht zu verwechseln mit dem sogenannten Kommunalverfassungsstreit, welcher ein innergemeindliches verwaltungsrechtliches Organstreitverfahren ist.
Damit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, darf dem Beschwerdeführer kein anderes Rechtsmittel mehr offenstehen („Subsidiaritätsprinzip“). Ausnahmen sind allenfalls dann zulässig, wenn dem Beschwerdeführer die Ausschöpfung des Rechtsweges nicht zumutbar ist und die wirksame Durchsetzung seiner Grundrechte sonst vereitelt werden würde, oder wenn die Entscheidung der Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde ist die bei weitem häufigste Verfahrensart (etwa 96 Prozent aller Verfahren sind Verfassungsbeschwerden). Der größte Teil dieser Verfahren wird nicht durch die Senate, sondern durch eine Kammer entschieden, wenn sie bereits geklärte Rechtsfragen aufwerfen oder offensichtlich unbegründet oder begründet sind. Zum Teil kann das Gericht in solchen Fällen a limine entscheiden.
Eine „Bearbeitungsgarantie“ gibt es bei der Verfassungsbeschwerde nicht. Seit 1951 waren nur gut 2,5 % aller Beschwerdeanträge erfolgreich; viele werden aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen.<ref>Die Jahresstatistik 2012 spricht von einer Erfolgsquote von 2,4 %: Verfahren seit 7. September 1951 bis 31. Dezember 2012. In: Jahresstatistik 2012, Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 9. Dezember 2015.</ref> Neben der Möglichkeit einer A-Limine-Abweisung wurde ab 1993 mit § 93d BVerfGG die Möglichkeit geschaffen, Verfassungsbeschwerden ohne Begründung nicht zur Entscheidung anzunehmen. Begründet wurde dies rechtspolitisch damit, dass Begründungen richterlicher Entscheidungen nur zum Anrufen weiterer Instanzen notwendig seien. Das Gericht gehöre nicht zum Instanzenzug. Von der Möglichkeit, eine Missbrauchsgebühr für das grundsätzlich gerichtsgebührenfreie Verfahren zu erheben, machte das Gericht bislang in seiner Praxis sehr selten Gebrauch.
Konkrete Normenkontrolle
Ein Fachgericht, das ein bestimmtes entscheidungserhebliches Bundesgesetz für unvereinbar mit dem Grundgesetz oder ein Landesgesetz für unvereinbar mit einem Bundesgesetz hält, muss durch Beschluss das Verfahren der konkreten Normenkontrolle einleiten (Art. 100 GG). Dadurch unterbricht es das eigene Verfahren und gibt den Fall zur inzidenten Prüfung an das Verfassungsgericht ab. Nur das Verfassungsgericht kann Gesetze für verfassungswidrig erklären und verfügt exklusiv über die Normverwerfungskompetenz im deutschen Rechtssystem (bei Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit einer Landesverfassung ist das Gesetz dem nach Landesrecht zuständigen Gericht vorzulegen).
Nicht zulässig ist eine konkrete Normenkontrolle jedoch für vorkonstitutionelles Recht, also für Gesetze, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündet worden sind. Ihre Anwendung können Fachgerichte und Behörden selbst verwerfen. Hierunter fallen jedoch nicht folgende Fälle:
- wesentliche Bestandteile des vorkonstitutionellen Gesetzes wurden nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geändert oder
- Verweisung eines neuen Gesetzes zu einem vorkonstitutionellen Gesetz oder
- das neue Gesetz steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zum vorkonstitutionellen Gesetz oder
- das vorkonstitutionelle Gesetz wurde neu verkündet.
Wenn es in einem gerichtlichen Verfahren auf die Gültigkeit einer Norm des Gemeinschaftsrechts ankommt, hat das Fachgericht zunächst die Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Wenn der EuGH ihre Gültigkeit bejaht, hat das deutsche Fachgericht aber gleichwohl eine Vorlage zum BVerfG als konkrete Normenkontrolle zu beschließen (entsprechende Anwendung von Art. 100 Abs. 1 GG), wenn es von der Ungültigkeit der EU-Norm
- wegen Verletzung des nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG unabdingbaren grundrechtlichen Mindeststandards oder
- wegen Überschreitung der Gemeinschaftskompetenzen (Ausbrechen aus dem „Integrationsprogramm“ der Verträge)
überzeugt ist. → Übersicht, Solange I, Solange II, Maastricht-Urteil
Abstrakte Normenkontrolle
Das BVerfG wird auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Bundestags tätig. Die abstrakte Normenkontrolle ermöglicht der Opposition, die Verfassungsmäßigkeit eines von der die Regierung stützenden Mehrheit beschlossenen Gesetzes oder völkerrechtlichen Vertrags prüfen zu lassen, sofern sie mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst. Diese Voraussetzung ist beispielsweise im 18. Deutschen Bundestag nicht gegeben. Bundestagspräsident Norbert Lammert sieht in der Normenkontrollklage kein Minderheitenrecht, weshalb die Voraussetzungen bisher (Stand: Anfang April 2014) nicht gesenkt wurden.<ref>Mehr Rechte für die Minderheit. Deutschlandfunk, 3. April 2014, abgerufen am 7. April 2014. </ref>
Organstreit
Ein Organstreit ist ein Rechtsstreit zwischen staatlichen Organen (und mit eigenen Rechten ausgestatteter Teile dieser Organe) über Rechte und Pflichten, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben, namentlich aus der Verfassung oder aus ihrer in Selbstverwaltung gegebenen Geschäftsordnung oder Satzung.
Bund-Länder-Streit
Ein Bund-Länder-Streit wird bei einer Differenz zwischen Bund und Ländern über Rechte und Pflichten aus der Verfassung, beispielsweise in Fragen der Gesetzgebungskompetenz angestrengt.
Kompetenz-Surrogation bei konkurrierender Gesetzgebung
Eine komplexe Variante des Bund-Länder-Streits ist das Verfahren nach Art. 93 Abs. 2 GG. Es handelt sich hierbei um eine Feststellungsklage mit dem Ziel, die gesetzgeberische Ersetzungsbefugnis von Bundesländern nach Art. 72 Abs. 2 GG festzustellen, wenn der Bund hierbei nicht kooperiert.
Formelle Anforderungen
Ausgestaltet ist das Verfahren ähnlich einer Feststellungsklage, jedoch ohne besondere Subsidiaritätserfordernisse hinsichtlich anderer Verfahren. Im Gegenteil, diese Verfahrensart ist vorrangig im Verhältnis zum Bund-Länder-Streit, da sie die speziellere ist.
Antragsberechtigt sind Inhaber des landesgesetzgeberischen Initiativrechts (Landesregierung oder Volksvertretung eines Landes) und der Bundesrat.
Materielle Anforderungen
Das Ziel des Verfahrens ähnelt dem § 894 ZPO, also ein Surrogat für die fehlende Willenserklärung des Bundes in Gesetzesform zu erwirken:
Art. 74 GG bestimmt die Bereiche für konkurrierende Gesetzgebung des Bundes. Manche davon sind jedoch mit dem Vorbehalt der Ersatzbefugnis zugunsten der Länder versehen, wenn eine Bundesgesetzgebung nicht erforderlich ist (Art. 72 Abs. 2 GG) oder den Kontinuitätsanforderungen nicht genügt, weiterhin als Bundesrecht erlassen werden zu können (Art. 125a Abs. 2 GG).
Sie ist erforderlich, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung gebieten.<ref>BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 – BVerfGE 110, 141.</ref> Besteht dieses Erfordernis nicht mehr, kann der Bund dies in einem Gesetz feststellen und Rechtssicherheit für Ersatzgesetze durch die Länder schaffen. Dies hat deklaratorische Wirkung für die Ersetzungsbefugnis – Art. 72 Abs. 3 GG. Tut er dies nicht und herrscht Streit über die Ersetzungsbefugnis der Landesgesetzgeber, kann auf Feststellung geklagt werden.
Die Feststellung ist ein Surrogat für eine deklaratorische Bundesregelung; sie hat Gesetzeskraft. Es handelt sich also um ein Kompetenz-Surrogat für das Surrogationsrecht.
Parteiverbot
Parteiverbote sind Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG. Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. Bisher wurden 1952 die SRP (Sozialistische Reichspartei) und 1956 die KPD verboten. Ein Verbotsverfahren gegen die NPD ist vom Gericht 2003 aus Verfahrensgründen eingestellt worden.
Verwirkung von Grundrechten
Antragsberechtigt sind der Bundestag, eine Landesregierung oder die Bundesregierung. In der Geschichte des Gerichts waren vier Verfahren anhängig.
Klärung des Parteienstatus
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4c GG auch über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als politische Partei zur Bundestagswahl durch den Bundeswahlausschuss.
Wahlprüfung
Das Gericht ist die zweite und letzte Instanz bei Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Bundestags- und Europawahl (Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland). Die erste Instanz ist, als selbstverwaltetes Organ, der Bundestag selbst. Eine Wahlprüfungsbeschwerde können Mitglieder des Bundestages, der Bundesrat, die Bundesregierung oder wahlberechtigte Bürger selber (allein oder als Gruppe) erheben (§ 48 Abs. 1 BVerfGG). Es müsste hierzu durch Handeln oder Unterlassen während der Wahl ein Fehler aufgetreten sein, der sich auf die Sitzverteilung im Bundestag beziehungsweise im Europaparlament auswirkte.
Anklagen gegen den Bundespräsidenten
Antragsberechtigt sind Bundestag und Bundesrat. Eine solche Anklage ist noch nie vorgekommen.
Vergleiche
Vergleiche vor dem Bundesverfassungsgericht sind de jure nicht vorgesehen. Gleichwohl machte der Erste Senat im Verfahren um Normenkontrollantrag bzw. Verfassungsbeschwerden in Hinblick auf den Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) – Unterricht in Brandenburg faktisch einen Vergleichsvorschlag.<ref>BVerfG, Az. 1 BvF 1/96 vom 11. Dezember 2001.</ref>
Ausschlaggebend hierfür war, dass der Streit auch Religionsunterricht und damit eine res mixta betraf und das Gericht eine hoheitliche Entscheidung gegenüber den Religionsgemeinschaften vermeiden wollte. Der Vergleich entsprach eher dem Kooperationsverhältnis, in dem die res mixta zwischen Staat und Religionsgemeinschaften zu regeln sind.
Rechtsgutachten
Die Möglichkeit, vom Bundesverfassungsgericht ein Rechtsgutachten einzuholen, bestand nur in dessen Anfangsjahren nach § 97 BVerfGG alter Fassung. Zu einem solchen Gutachten kam es nur zweimal: 1951 erstellte das Gericht ein Gutachten über die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates zum Gesetz über die Verwaltung der Einkommen- und Körperschaftsteuer;<ref>BVerfGE 1, 76.</ref> 1954 ein Gutachten über die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass eines Baugesetzes.<ref>BVerfGE 3, 407.</ref>
Plenarentscheidungen
Plenarentscheidungen nach § 16 BVerfGG sind nötig, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will.
Dies war etwa der Fall bei der Frage der Klagebefugnis politischer Parteien im Organstreitverfahren.<ref>BVerfGE 4, 27.</ref> Im August 2012 entschied das Bundesverfassungsgericht in der fünften Plenarentscheidung seit seiner Gründung über die Zulassung von Bundeswehreinsätzen im Inland.<ref>Unter strengen Auflagen, Karlsruhe erlaubt Bundeswehr Waffeneinsatz im Inland, in: Süddeutsche.de.</ref>
Vorläufiger Rechtsschutz
Wie nach jeder anderen Prozessordnung kann das Verfassungsgericht vorläufige Entscheidungen treffen, bis das Hauptverfahren entschieden ist (einstweilige Anordnungen gemäß § 32 BVerfGG). Eine Besonderheit liegt darin, dass sich Organstreitverfahren und Normenkontrollen in der Praxis erledigen, wenn sie politisch brisant sind. Die „unterliegende“ Seite betreibt das Hauptverfahren oft nicht weiter.
Vorläufiger Rechtsschutz wurde beispielsweise vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen das Volkszählungsgesetz (Volkszählungsurteil)<ref name="bverfge_065_001">BVerfGE 65, 1.</ref> in Gestalt der Aussetzung der Durchführung des Volkszählungsgesetzes gewährt.<ref>BVerfGE 64, 67.</ref>
Sonstige Verfahren
Neben den oben aufgeführten Zuständigkeiten und Verfahrensarten wird das Bundesverfassungsgericht auch in anderen ihm durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig (Art. 93 Abs. 3 GG). Ein Beispiel hierfür ist das Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Art. 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes, das gegen ein abgelehntes Volksbegehren die Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ermöglichte. In einem solchen Verfahren fällte das Gericht das Lübeck-Urteil.
Bedeutende Entscheidungen
Entscheidungen des Gerichts werden u. a. in der amtlichen Sammlung BVerfGE sowie auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht.
Grundrechtsschutz im Privatrecht
Die Grundrechte dienten in ihrem Ursprung als Abwehrrechte gegen den Staat. Primär der Schutz der Rechte des Einzelnen, später auch das Recht, zur allgemeinen Handlungsfreiheit vom Staat in Ruhe gelassen zu werden (Allgemeines Persönlichkeitsrecht). Heute ist allgemein anerkannt, dass der Schutz der Grundrechte nicht nur im Verhältnis Bürger–Staat zur Anwendung kommt, sondern auch im Verhältnis Bürger–Bürger die Grundrechte des Einzelnen zählen. Dieses geht so aus dem Grundgesetz und seiner Entstehung nicht hervor. Ursprung ist das Lüth-Urteil, in dem es um diesen Streitpunkt ging. Das BVerfG betont hier, dass es das Grundgesetz als ein „Wertesystem“ betrachte, das seinen Mittelpunkt in der sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit finde. Als solches müsse es für alle Bereiche des Rechts gelten. Daher beeinflusse es auch das bürgerliche Recht. Keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift dürfe in Widerspruch zu ihm stehen, jede müsse im Geiste des Grundgesetzes ausgelegt werden.
Menschenwürde
- Keine „Abwägung Grundrechte gegen Menschenwürde“ ohne besonders schwerwiegenden Verstoß, denn die Grundrechte sind Ableitungen der Menschenwürdegarantie (vgl. Benetton-Entscheidungen)
- Keine „Abwägung Leben gegen Leben“, ist das Credo der Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz 2005. Die Verfassung verbietet dem Staat, einige wenige Menschen zu töten, um viele andere zu retten, unter allen Umständen.<ref>BVerfGE 115, 118.</ref>
- Mehrere gesetzliche Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 ff. StGB) werden durch das Gericht für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben, weil sie dem Lebensschutzmaßstab des Grundgesetzes nicht entsprachen. Das Gericht sah den Konflikt zwischen Menschenwürde und menschlichem Leben durch den Gesetzgeber nicht befriedigend gelöst.
Grundrechtsschutz allgemein und Prozessuales
- Das Elfes-Urteil<ref>BVerfGE 6, 32.</ref> behandelte 1957 die allgemeine Handlungsfreiheit, rechtlich bedeutsam ist es durch die Definition des prozessualen Grundrechtsschutzes: Das Gericht definiert als „verfassungsmäßige objektive Rechtsordnung“ die Gesamtheit aller Normen auf allen normenhierarchischen Ebenen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind und weist darauf hin, dass grundrechtlich geschützte Positionen nicht nur im Grundgesetz niedergelegt sind, sondern zahlreich und oft durch einfaches Recht fallkonkret geregelt werden. Ein Verstoß dagegen kann immer mindestens als Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG gerügt und vom Verfassungsgericht überprüft werden. Da jedoch das deutsche Rechtssystem eine Superrevision nicht kennt, bedarf es einer verfassungsrechtlich fokussierten Begrenzung (sogenannte „Heck’sche Formel“), wonach das Gericht die Entscheidungen von Fachgerichten nur auf die Verletzung „spezifischen Verfassungsrechts“ prüft:
- wenn der Einfluss einer Verfassungsnorm ganz oder grundsätzlich verkannt wurde
- wenn die Rechtsanwendung grob oder offensichtlich willkürlich war oder
- wenn die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten wurden.
Gewissensfreiheit
- In seinem Beschluss vom 20. Dezember 1960 (Kriegsdienstverweigerung I)<ref>BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60 – BVerfGE 12, 45, 55.</ref> entwickelte das Bundesverfassungsgericht folgende Definition für eine Gewissensentscheidung: Jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.
- Das Gericht hob 1978 ein Bundesgesetz auf, nach dem Wehrpflichtige den Kriegsdienst durch eine schriftliche Erklärung verweigern konnten, ohne im Einzelnen ihre Gewissensentscheidung darzulegen (auch als „Verweigerung per Postkarte“ bezeichnet).<ref>BVerfG, Az. 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77.</ref>
Kunstfreiheit
- Die Mephisto-Entscheidung (1971) definiert den verfassungsrechtlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit durch einen offenen Kunstbegriff.<ref>BVerfGE 30, 173.</ref>
- In der Mutzenbacher-Entscheidung zur Indizierung des Romans Josefine Mutzenbacher ging das Gericht 1990 auf das Verhältnis von Kunstfreiheit und Jugendschutz ein und stellte klar, dass Pornografie und Kunst einander nicht ausschließen.<ref>BVerfGE 83, 130.</ref>
Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz)
- 1983 wurde im Volkszählungsurteil ein im Grundgesetz nicht kodifiziertes Grundrecht aus der Menschenwürde und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitet und als eigenständiges Rechtsinstitut definiert.<ref name="bverfge_065_001" />
- 2006 entschied das Gericht, dass auf einer Festplatte privat gespeicherte, internetgestützte Kommunikation zwar nicht vom Fernmeldegeheimnis geschützt ist, da Übermittlungsvorgänge bereits beendet sind, jedoch erfährt sie in einem Ergänzungsverhältnis Schutz durch das Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung.<ref>BVerfG, Az. 2 BvR 2099/04.</ref>
- 2006 hob das Gericht die Anordnung zur Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen auf. Das zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung geänderte Polizeigesetz genügte Anforderungen des Grundrechtsschutzes nicht, erst bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr einzugreifen. Es bedürfe bei einer sogenannten „allgemeinen Bedrohungslage“ einer konkreten, tatsachengestützten Gefahrenprognose. Die Entscheidung wird kritisiert, weil sie zu weit ginge und dem Gesetzgeber de facto verdachtsunabhängige Vorfeldprävention und -erforschung untersage, was jedoch in weit weniger sensitiven Bereichen Usus ist. Dies verstoße gegen die Regel des judicial self-restraint (→ Richterliche Selbstbeschränkung).<ref>BVerfG, Az. 1 BvR 518/02.</ref>
- Das Gericht bestätigte 2007 die ständige Praxis der Fachgerichte, wonach heimliche Vaterschaftstests illegal sind und in gerichtlichen Verfahren als Beweis ungeeignet, es fordert jedoch die Schaffung einer für Väter legalen Möglichkeit zur Feststellung der biologischen Abstammung des Kindes – solange die rechtliche Vaterschaft mit der biologischen nicht deckungsgleich ist. Maßgeblich ist hier der Widerstreit der genetischen/informationellen Selbstbestimmung im Dreiecksverhältnis.<ref>BVerfG, Az. 1 BvR 421/05.</ref>
- Im Jahr 2008 entschied das Gericht, dass ein anlassloses oder flächendeckendes automatisiertes Überprüfen von KFZ-Nummernschildern unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig ist. Die entsprechenden Regelungen in Schleswig-Holstein und Hessen wurden für nichtig erklärt.<ref>BVerfG, Az. 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07.</ref>
Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
2008 definiert das Gericht erneut ein nicht-kodifiziertes Grundrecht, das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. In seinem Urteil zur Online-Durchsuchung erklärt das Gericht Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen für nichtig und stellt für die Anwendung dieser Maßnahme hohe Hürden auf. Es verlangt einen Richtervorbehalt und Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und beschränkt den Einsatz auf Fälle, in denen tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen.<ref>BVerfG, Az. 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07.</ref>
Ehe und Familie
- Das Gericht bestätigte 2001 bzw. 2002 das Lebenspartnerschaftsgesetz und stellte klar, dass die Gleichstellung von homosexuellen Partnerschaften mit der Institution Ehe nicht dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz letzterer und der Familie (Art. 6 GG) widerspricht. Das Grundgesetz verlange eine besonders aktive Förderung von Ehe und Familie, beschreibe aber kein Abstandsgebot zu anderen Lebensgestaltungen – von der Benachteiligung Anderer hätten Ehen und Familien nichts.<ref>BVerfGE 105, 313.</ref>
- Siehe auch: Übersicht zur weiteren Rechtsprechung in wirtschaftlichen und steuerlichen Fragen
- 2008 entschied das Gericht, dass das in § 173 Abs. 2 S. 2 StGB strafrechtliche sanktionierte Verbot des Inzest mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Trotz verbreiteter Kritik in der Rechtswissenschaft am Normzweck, sah es neben dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und der Familie auch die Gesundheit der Bevölkerung (Eugenik) als legislative Eckpunkte an.<ref>BVerfG, Az. 2 BvR 392/07.</ref>
- 2009 erging ein Beschluss zur Frage der Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst. Darin beschloss der Erste Senat, dass eine Ungleichbehandlung verfassungswidrig ist, und formulierte im Leitsatz, dass „der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG“ eine Differenzierung zwischen der Ehe und anderen vergleichbaren Lebensgemeinschaften nicht rechtfertigt.<ref>BVerfG, Az. 1 BvR 1164/07.</ref>
- 2013 erklärte das Gericht die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehe gleich in zwei Entscheidungen für verfassungswidrig. So verletzt nach einem Urteil vom Februar die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).<ref>Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig. Pressemitteilung Nr. 9/2013 vom 19. Februar 2013. Bundesverfassungsgericht – Pressestelle, abgerufen am 18. Juli 2013. </ref> Zudem sah das Gericht im Mai in einem Ausschluss der Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting im Einkommensteuergesetz einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehle.<ref>Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Pressemitteilung Nr. 41/2013 vom 6. Juni 2013. Bundesverfassungsgericht – Pressestelle, abgerufen am 18. Juli 2013. </ref>
Unverletzlichkeit der Wohnung und Telekommunikationsfreiheit
- Hausdurchsuchung: Der Begriff „Gefahr im Verzug“ in Art. 13 Abs. 2 GG ist eng auszulegen; Strafverfolgungsbehörden und Gerichte haben sicherzustellen, dass Durchsuchungen ohne richterlichen Beschluss die Ausnahme darstellen. Auch dann muss die Durchsuchung mit auf den konkreten Fall bezogenen Tatsachen begründbar sein und der richterlichen Kontrolle unterliegen, allgemeine Vermutungen oder „kriminalistische Erfahrung“ reichen nicht aus.<ref>BVerfGE 103, 142.</ref>
- Großer Lauschangriff: 2004 wurden Vorschriften über akustische Wohnraumüberwachung als teilweise verfassungswidrig aufgehoben. Das Gericht definierte anhand des Grundrechts auf Informationelle Selbstbestimmung einen unantastbaren „Kernbereich privater Lebensgestaltung“, als persönliches Refugium des Bürgers, der durch staatliche Maßnahmen nicht zu penetrieren ist und selbst Strafverfolgung keine Eingriffsrechtfertigung sein darf.<ref>BVerfGE 109, 279.</ref>
- Die präventive Telefonüberwachung in Niedersachsen wurde 2005 für verfassungswidrig erklärt, da Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Materiell bedeutsam ist die Entscheidung für ähnliche Landesgesetzgebung in Thüringen und Bayern.<ref>BVerfGE 113, 348.</ref>
Gleichheit vor dem Gesetz
- In der Entscheidung zu Homosexuellen aus dem Jahr 1957 befand das Bundesverfassungsgericht den § 175 StGB für mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Strafbarkeit männlicher Homosexualität verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.<ref>BVerfGE 6, 389.</ref>
- In der Entscheidung über die Spekulationssteuer für die Jahre 1997 und 1998 erklärte das Gericht Teile des Einkommensteuergesetzes für verfassungswidrig und nichtig, die die Belastung von Veräußerungsgewinnen bei Wertpapieren zwar vorsehen, aber auf die eigene rechtliche Durchsetzbarkeit verzichten, sog. strukturelles Vollzugsdefizit. Damit sei eine ungleichmäßige Belastung schon im Gesetz angelegt.<ref>BVerfGE 110, 94.</ref>
- In einer Entscheidung über Haftvergünstigungen urteilte das Gericht 2007, dass männlichen Gefangenen Vergünstigungen (Zugang zu Telefonen), die weibliche Gefangene der gleichen Sicherheitsstufe erhalten, ohne besondere Gründe, welche die männlichen Gefangenen betreffen, nicht vorenthalten werden dürfen. Auch dürfen männliche Gefangene genauso viel von ihrem Eigengeld für kosmetische Produkte ausgeben wie weibliche Inhaftierte.<ref>BVerfG, Az. 2 BvR 1870/07.</ref>
Meinungs- und Pressefreiheit
- In der „Tucholsky-Entscheidung“ von 1995 um die öffentliche Aussage „Soldaten sind Mörder!“ bleibt das Gericht seiner Tradition treu, die Meinungs- und Pressefreiheit als für die Demokratie vitales, unabdingbares Verfassungsgut zu schützen, und führt eine musterhafte Prüfung von Grundrechtseingriffen aufgrund eines Gesetzesvorbehalts als verfassungsrechtliche Schranke. Diese Entscheidung zeigt die praktische Anwendung wichtiger Grundsätze aus der ständigen Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz wie die Heck’sche Formel, die Wechselwirkungslehre, die objektive Wertrangordnung und die Schutzbereichsdefinition von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen.<ref>BVerfGE 93, 266.</ref>
- In den Benetton-Entscheidungen hebt das Gericht Veröffentlichungsverbote gegen den Verlag auf, der schockierende Werbung mittels Fotoanzeigen veröffentlichen will und stellt klar, dass die Meinungsfreiheit als Ableitung der Menschenwürdegarantie nur schwer mit Hinweis auf die Menschenwürde eingeschränkt werden kann. Allein wegen Wettbewerbswidrigkeit kann eine Meinungsäußerung nicht verboten werden. Auch die Kritik an gesellschaftlichen Missständen kann nicht verboten werden, wenn sie in einen kommerziellen Kontext gerückt wird, denn sie bleibt eine Meinungsäußerung.
Siehe auch: Auflistung von BVerfG-Entscheidungen im Artikel „Meinungsfreiheit“
Demonstrations- und Versammlungsfreiheit
- Im Brokdorf-Beschluss hebt das Gericht 1985 die besondere Bedeutung der Demonstrations- und Versammlungsfreiheit für die Demokratie hervor, weshalb ein besonders starker status negativus gegen exzessive Reglementierungen durch Gesetz oder Verwaltungsakt wirke. Eingriffsmaßnahmen dürfe der Staat aufgrund der Polizeigesetze nicht treffen, sondern nur anhand des grundrechtsschonenden Versammlungsrechts (sogenannte Polizeifestigkeit). Auch dürften solche nicht mit Hinweis auf eine gewaltbereite Minderheit ergriffen werden.<ref>BVerfGE 69, 315.</ref>
Religionsfreiheit
- 1960 äußerte sich das Bundesverfassungsgericht zur im Grundgesetz verankerten Glaubensfreiheit. Demnach erlaubt das Grundrecht der Glaubensfreiheit auszusprechen und auch zu verschweigen, dass und was man glaubt oder nicht glaubt. Dieses Grundrecht umfasst ebenso die Werbung für den eigenen Glauben wie die Abwerbung von einem fremden Glauben.<ref>BVerfGE 12, 1 (3).</ref>
- Im Beschluss zur „Aktion Rumpelkammer“ stellte das Bundesverfassungsgericht im Oktober 1968 fest, dass die Religionsfreiheit außer Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auch Vereinigungen zusteht, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben („religiöse Vereinigungen“).<ref>BVerfGE 24, 236.</ref>
- 1971 stellte das Bundesverfassungsgericht bezüglich der durch Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Glaubensfreiheit fest, dass in einem Staat, in dem die menschliche Würde oberster Wert sei, und in dem der freien Selbstbestimmung des Einzelnen zugleich ein gemeinschaftsbildender Wert zuerkannt werde, gewähre die Glaubensfreiheit dem Einzelnen einen von staatlichen Eingriffen freien Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht. Dabei könne es sich um ein/e religiöses oder irreligiöse/s bzw. ein/e religionsfeindliche/s oder religionsfreie/s Bekenntnis oder Weltanschauung handeln. „Insofern ist die Glaubensfreiheit mehr als religiöse Toleranz, d. h. bloße Duldung religiöser Bekenntnisse oder irreligiöser Überzeugungen. Denn sie erlaubt nicht nur auszusprechen und auch zu verschweigen, daß und was man glaubt oder nicht glaubt. Dem Sinne dieser im Grundgesetz getroffenen politischen Entscheidung entspricht es vielmehr, die Glaubensfreiheit auch auf die Werbung für den eigenen Glauben wie für die Abwerbung von einem fremden Glauben zu erstrecken.“ (BVerfGE 12, 1 (3))
Die Glaubensfreiheit umfasst nicht nur die „(innere) Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten“, sowie „das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln.“ Umfasst sind dabei nicht nur auf imperativen Glaubenssätzen beruhende Überzeugungen, sondern auch „religiöse Überzeugungen, die für eine konkrete Lebenssituation eine ausschließlich religiöse Reaktion zwar nicht zwingend fordern, diese Reaktion aber für das beste und adäquate Mittel halten, um die Lebenslage nach der Glaubenshaltung zu bewältigen. Andernfalls würde das Grundrecht der Glaubensfreiheit sich nicht voll entfalten können.“
Laut dem verfassungsgerichtlichen Beschluss gilt die Glaubensfreiheit sowohl für Mitglieder anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften als auch für Angehörige anderer religiöser Vereinigungen, wobei es auf die zahlenmäßige Stärke einer derartigen Gemeinschaft oder ihre soziale Relevanz nicht ankomme. Des Weiteren stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Grenzen der Glaubensfreiheit nur von der Verfassung selbst bestimmt werden dürften.<ref>BVerfGE 32, 98.</ref> - Im Bahai-Beschluss beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht 1991 mit den Voraussetzungen, unter denen Gemeinschaften als Religionsgemeinschaften anzuerkennen sind, mit der religiösen Vereinigungsfreiheit und mit deren Auswirkung auf das private Vereinsrecht. Das Gericht urteilte, dass Träger der Religionsfreiheit nur dann Gemeinschaften in diesem Sinne sind, wenn es sich tatsächlich – nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild – um eine Religion und Religionsgemeinschaft handelt. Die religiöse Vereinigungsfreiheit ist Teil der Religionsfreiheit. Sie befreit nicht von den Voraussetzungen des privaten Vereinsrechts, aber im Hinblick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (→ Staatskirchenrecht) kann eine verfassungskonforme Auslegung notwendig werden.
- In der Scientology-Entscheidung definiert 1994 das Gericht die Religionsfreiheit u. a. als kollektives Grundrecht und eine daraus resultierende Selbstverwaltungsfreiheit von Religionsgemeinschaften. Diese sei jedenfalls bei einer gewerblichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht nicht verletzt, wenn die Religionsgemeinschaft zur Gewerbeanzeige und Gewerbesteuer verpflichtet wird.
- Der Kruzifix-Beschluss von 1995 erklärt Teile des Bayerischen Schulgesetzes für verfassungswidrig, wonach in jedem Klassenzimmer der Volksschulen in Bayern ein Kruzifix oder ein Kreuz anzubringen war.<ref>BVerfGE 93, 1.</ref>
- 2002 entscheidet das BVerfG, dass es verfassungswidrig ist, muslimischen Metzgern Ausnahmegenehmigungen für das religiöse Schächten von Tieren zu verweigern.<ref>BVerfGE 104, 337.</ref>
- Im Kopftuchstreit untersagt das Gericht 2003 dem Land Baden-Württemberg, das Tragen eines Kopftuchs ohne gesetzliche Grundlage zu verbieten und daraus auf eine fehlende Eignung für den Staatsdienst zu schließen.<ref>BVerfGE 108, 282.</ref>
Rundfunk
In mehreren Entscheidungen gestaltete das Gericht die Entwicklung von Presse, Rundfunk und anderen Medien wie kaum eine andere Materie erheblich mit.
Herausragende Bedeutung besitzt vor allem das Erste Rundfunkurteil vom Februar 1961, in dem die durch die Initiative Adenauers gegründete „Deutschland-Fernsehen GmbH“ für verfassungswidrig erklärt wurde. Der geplante Fernsehsender in der Hand des Bundes erfüllte nicht die verfassungsmäßige Garantie der institutionellen Freiheit des Rundfunks. Zudem hätte ein „Deutschland-Fernsehen“ gegen den Grundsatz verstoßen, nach dem Rundfunk als kulturelles Gut Ländersache ist. Lediglich die Aufgabe der Bereitstellung des sendetechnischen Betriebs wurde dem Bund zugeschrieben.
De facto führte dieses Urteil zu einem bis 1984 andauernden Sendemonopol des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des Weiteren zum Entschluss der Bundesländer, auf Grundlage eines Staatsvertrags (vgl. auch Rundfunkstaatsvertrag) eine zweite Rundfunkanstalt, das ZDF, zu errichten.
Am 25. März 2014 erklärte das Bundesverfassungsgericht Teile des ZDF-Staatsvertrages für unvereinbar mit der Rundfunkfreiheit,<ref name="BVerfGPMNR262014">Pressemitteilung Nr. 26/2014 vom 25. März 2014 zu Urteil 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11 vom 25. März 2014: Normenkontrollanträge gegen den ZDF-Staatsvertrag überwiegend erfolgreich. In: Pressestelle Bundesverfassungsgericht. Pressestelle Bundesverfassungsgericht. 26. März 2014. Abgerufen am 26. März 2014.</ref><ref>BVerfG, 1 BvF 1/11 vom 25. März 2014, Absatz-Nr. 1–135. Abgerufen am 26. März 2014.</ref><ref>ZDF-Staatsvertrag ist verfassungswidrig: Zu großer Einfluss von Staat und Politik. In: Süddeutsche Zeitung, 26. März 2014. Abgerufen am 25. März 2014. </ref><ref>Claudia Tieschky: ZDF-Staatsvertrag verfassungswidrig: Irrsinn hinter Tapetentüren. In: Süddeutsche Zeitung, 26. März 2014. Abgerufen am 25. März 2014. </ref><ref name="DLF20140325" /> nachdem es folgende Vorgaben für die Aufsichtsgremien von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten<ref name="DLF20140325">ZDF – Karlsruhe begrenzt politischen Einfluss auf das ZDF. Deutschlandfunk. 25. März 2014. Abgerufen am 26. März 2014.</ref> gemacht hat:
- Der Anteil „staatlicher und staatsnaher Personen“ in Aufsichtsgremien öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten darf höchstens ein Drittel betragen.<ref>Wolfgang Janisch: Urteil zum ZDF-Staatsvertrag: Kampfansage ans Politbüro. In: Süddeutsche Zeitung, 25. März 2014. Abgerufen am 26. März 2014. </ref><ref name="FAZ20140325" /> Auf einen staatlichen oder staatsnahen Vertreter in den Aufsichtsgremien müssen mindestens zwei nicht dem Staat zuzurechnende Mitglieder kommen.<ref name="FAZ20140325">Bundesverfassungsgericht: ZDF darf nicht zum Staatsfunk werden. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 25. März 2014. Abgerufen am 26. März 2014. </ref><ref name="FAZRMÜLLLER20140325">Reinhard Müller: Karlsruher Urteil zum Staatsvertrag: Versteinerte Verhältnisse. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 25. März 2014. Abgerufen am 26. März 2014. </ref> Zur staatlichen Sphäre gehören Ministerpräsidenten, Minister, politische Beamte und Parteivertreter.<ref>Miachel Hanfeld: Karlsruher Urteil zum Staatsvertrag: Ein guter Tag für das ZDF. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 25. März 2014. Abgerufen am 26. März 2014. </ref>
- Da die Rundfunkfreiheit auf eine Sicherung inhaltlicher Vielfalt angelegt sei, „wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann“, müssen in den Aufsichtsgremien „Personen mit möglichst vielfältigen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens“ präsent sein.<ref name="SZ20130425">Wolfgang Janisch: Urteil zum ZDF-Staatsvertrag: Der Vielfalt verpflichtet. In: Süddeutsche Zeitung, 25. März 2014. Abgerufen am 26. März 2014. </ref>
- Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; zudem sind Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die die Staatsferne der staatsfernen Mitglieder in persönlicher Hinsicht gewährleisten.<ref name="BVerfGPMNR262014" />
- Zur Stärkung der persönlichen Unabhängigkeit müssen Mitglieder von Aufsichtsgremien von etwaigen Weisungen unabhängig sein und dürfen nur aus „wichtigem Grund“ abberufen werden.<ref name="SZ20130425" />
- Mindestmaß an Transparenz in den Aufsichtsgremien, d. h.
- Zusammensetzung der Gremien und Ausschüsse sowie die anstehenden Tagesordnungen müssen ohne Probleme erfahrbar sein;
- zeitnahe Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle der Aufsichtsgremien und -ausschüsse oder substanzielle Unterrichtung der Öffentlichkeit über Gegenstand und Ergebnisse der Beratungen auf anderem Weg.<ref name="BVerfGPMNR262014" />
Universitäten und Berufsfreiheit
- Im Apothekenurteil definiert das Gericht 1958 die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht, das auf 3 Ebenen nach strengen abgestuften Kriterien einschränkbar ist, sog. 3-Stufen-Theorie (BVerfGE 7, 377).
- Im Numerus-clausus-Urteil wird 1972 ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium und Kapazitätsausbau als status positivus definiert, der zum Schutzbereich der Berufsfreiheit gehört (BVerfGE 33, 303).
- Die vierte Novellierung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) wird im Jahre 2004 vollständig, die 5. HRG-Novelle 2005 in wichtigen Teilen für verfassungswidrig erklärt, weil der Bund nur die Rahmengesetzgebungskompetenz habe.<ref>Vgl. HRG-Novellen, Webseite der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), abgerufen am 17. Dezember 2014.</ref> Dies betrifft die Juniorprofessur,<ref>BVerfG, Az. 2 BvF 2/02.</ref> das Verbot von Studiengebühren und die zwingende Einführung von Studierendenschaften an Hochschulen in den Bundesländern.<ref>BVerfG, Az. 2 BvF 1/03.</ref>
- Das Bundesverfassungsgericht gab 2008 einer Klage gegen die Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin statt.<ref>Bundesverfassungsgericht – Pressestelle: Verfassungsbeschwerden in Sachen „Rauchverbot“ erfolgreich, Pressemitteilung Nr. 78/2008 vom 30. Juli 2008.</ref> Die Gesetze benachteiligen die Betreiber von Einraumkneipen gegenüber den Gastronomen, die Gaststätten mit mehreren Räumen haben und somit einen Raucherraum einrichten können. Auch werden Diskotheken mit mehreren Räumen gegenüber Gaststätten mit mehreren Räumen benachteiligt, da sie keinen Raucherraum anbieten dürfen. Jedoch wäre zum Gesundheitsschutz auch ein ausnahmsloses Rauchverbot für alle Gaststätten und Diskotheken möglich, weil dieses niemanden benachteiligt. Das Bundesverfassungsgericht verfügte eine Frist zur Überarbeitung der Gesetze und eine Übergangsregelung.<ref>BVerfG, Az. 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08.</ref>
Eigentum
- Im Nassauskiesungsbeschluss legt das Gericht 1981 den Schutzbereich eines sehr definitionsbetonten Grundrechts wie dem Eigentum fest und die juristischen Techniken für seine zulässigen Einschränkungen als „Inhalts- und Schrankenbestimmungen“ des Eigentumsinstituts, Legalenteignungen oder gesetzliche Kriterien für Administrativenteignungen (BVerfGE 58, 300).
Staatsbürgerschaft
- Das Transformationsgesetz zum EU-Haftbefehl wurde 2005 für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung definiert den Schutzbereich des Art. 16 GG im Sinne eines umfassenden Heimatrechts, das eine dauerhafte Staatsbürgerschaft, politische Mitgestaltung und ein grundsätzliches Auslieferungsverbot garantiert.<ref>BVerfG, Az. 2 BvR 2236/04.</ref>
- → Zusammenfassender Hauptartikel
Parlamentsrechte und Gesetzgebung
- In der Entscheidung zur unechten Vertrauensfrage von Helmut Kohl 1983 betont das Gericht, dass eine Auflösung des Parlaments nicht der Gestaltung eines günstigen nächsten Wahltermins durch die Regierung dienen dürfe. Auch bedürfe eine durch konstruktives Misstrauensvotum installierte Regierung keiner neuen Legitimation durch den Wähler, sog. Äquivalenzformel (BVerfGE 62, 1).
- Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vertrauensfrage 2005 werden diese Grundsätze fortentwickelt. Unechte und echte Vertrauensfrage werden gleichgestellt und auf den Zweck des Art. 68 GG justiert. Dem Kanzler wird zugestanden auch auf verborgene Umstände seinen Auflösungsvorschlag zu stützen. Das Gericht übt erneut judicial self-restraint und reduziert seine Prüfungskompetenz in der Machtverteilung der Verfassungsorgane.<ref>BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 25. August 2005 – 2 BvE 4/05 –.</ref>
- In der Entscheidung über Einsätze der Bundeswehr im Ausland konkretisierte 1994 das Gericht das Prinzip der Parlamentsarmee und stellte fest, dass die Regierung nur dann Militäreinsätze befehlen könne, wenn sie die konstitutive Zustimmung des Bundestages vorher einholt. Dies könne der Bundestag durch schlichten Parlamentsbeschluss in ausreichender Form tun (BVerfGE 90, 286).
- Das Lebenspartnerschaftsgesetz wird 2002 mit dem Verweis auf die Gestaltungsfreiheit des Parlaments als verfassungskonform bestätigt. Gleichzeitig konkretisiert das Gericht Kriterien für die Freiheit der Regierung, im Gesetzgebungsverfahren Teile eines Entwurfpakets zu entkoppeln und sie gegen den Willen des Bundesrates als Gesetz zustande kommen zu lassen (BVerfGE 105, 313).
- Das Zuwanderungsgesetz wird 2002 wegen Verfahrensmängeln im Gesetzgebungsverfahren desselben Jahres aufgehoben und ein Verfassungskonflikt im Bundesrat geklärt. (BVerfGE 106, 310)
- → Hauptartikel: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Zuwanderungsgesetz 2002
Parteiverbote
- Am 23. Oktober 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten und die freiheitliche demokratische Grundordnung definiert. (BVerfGE 2, 1)
- Am 17. August 1956 wurde die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) verboten. (BVerfGE 5, 85)
- Das erste NPD-Verbotsverfahren wurde 2003 eingestellt, weil das präsentierte Material nicht von der geheimdienstlichen Tätigkeit des Verfassungsschutzes trennbar war. Das Gericht verlangt, dass vor, spätestens aber im Verfahren staatliche V-Personen abzuschalten sind (BVerfGE 107, 339).
EU-Recht
- Im „Solange-I-Beschluss“ entschied das Bundesverfassungsgericht 1974, dass solange kein adäquater, grundgesetzgleicher Grundrechtsschutz im EU-Recht verankert sei, es dieses auf Vereinbarkeit mit nationalem Recht zu prüfen habe (nationale Sichtweise). Die Mindermeinung sah einen solchen Schutz durch die jeweiligen nationalen Verfassungen und durch die Grundrechtscharta als gegeben (europäisierte Sichtweise). Die Mindermeinung wird im „Solange-II-Beschluss“ zur Mehrheitsmeinung.
- Im „Solange-II-Beschluss“ suspendierte das Gericht 1986 seine eigene Gerichtsbarkeit hinsichtlich Grundrechtsbeeinträchtigungen aus oder aufgrund des sekundären EG-Rechts, solange auf Gemeinschaftsebene ein im Wesentlichen gleichwertiger Grundrechtsschutz durch Gemeinschaftsorgane wie den EuGH gewährleistet ist. Dies ist im Wesentlichen durch zwei Komponenten gegeben: Das deutsche Zustimmungsgesetz zum EGV als Anwendungsbefehl für das sekundäre Gemeinschaftsrecht und die strukturelle Prüfungsdichte durch den EuGH (BVerfGE 73, 339).
- Im Maastricht-Urteil werden diese Grundsätze 1993 weiter präzisiert und das „Kooperationsverhältnis“ in der Grundrechtsgerichtsbarkeit zwischen BVerfG und EuGH näher umrissen. Neuer Anknüpfungspunkt für die Prüfungsdichte und die Aufgaben des BVerfG sei nach dem EUV jeder Gemeinschaftsrechtsakt direkt und nicht seine Umsetzung durch die deutsche Exekutive. Damit sei das Grundgesetz auch für sie Prüfungsmaßstab. Hinsichtlich der Hoheits- und Kompetenzübertragung auf die Gemeinschaft gelte das „Prinzip der beschränkten Einzelermächtigung“ durch die Mitgliedstaaten, das die EUV-Interpretation zusammen mit der völkerrechtlichen effet-utile-Regel beeinflusse, im Ergebnis aber keine Kompetenzerweiterung oder -neubegründung gestatte.<ref>BVerfG, NJW 1993, S. 3047.</ref>
- Im Lissabon-Urteil wird 2009 die Verfassungsmäßigkeit des Vertrags von Lissabon festgestellt, der der Europäischen Union eine einheitliche Struktur und Rechtspersönlichkeit geben soll. Zugleich verstößt nach dem Urteil aber das deutsche Begleitgesetz teilweise gegen das Grundgesetz. Bemängelt werden die unzureichenden Beteiligungsrechte des Bundestags und des Bundesrats. Die Ratifizierung des Vertrags durfte erst mit der gesetzlichen Ausgestaltung der nötigen Beteiligungsrechte erfolgen.
- Anfang 2014 legte das BVerfG in der nach Outright Monetary Transactions benannten OMT-Vorlage erstmals seit Gründung eine Frage zur Entscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. Dabei geht es um den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012, Staatsanleihen von Mitgliedstaaten in unbegrenzter Höhe ankaufen zu können, wenn und solange diese Mitgliedstaaten zugleich an einem mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vereinbarten Reformprogramm teilnehmen.<ref>BVerfG: Pressemitteilung Nr. 9/2014 vom 7. Februar 2014</ref> Das BVerfG hält die Klage für zulässig und überlässt es dem EuGH zu entscheiden, ob der Beschluss der EZB europarechtskonform ausgelegt werden kann.
Wahlprüfung
- In seinem Urteil vom 3. Juli 2008 stellte das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung der Bundestagswahl 2005 fest, dass die damals geltende Fassung des Bundeswahlgesetzes durch die Möglichkeit eines negativen Stimmgewichts gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verstößt. Das Gericht verpflichtete den Bundesgesetzgeber, bis zum 30. Juni 2011 eine Neuregelung zu finden.<ref>BVerfG, Az. 2 BvC 1/07 vom 3. Juli 2008.</ref>
- Das Verfassungsgericht erklärte im März 2009 die Verwendung von Wahlcomputern, die keine der Verfassung entsprechende öffentliche Nachvollziehbarkeit zulassen, für verfassungswidrig. Somit war auch der Einsatz der in zwei Modellen verwendeten Nedap-Wahlcomputern in rund 1.800 Wahlbezirken bei der vom Gericht geprüften Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig, die Wahl muss jedoch (in den betroffenen Wahlbezirken) nicht wiederholt werden, weil es keine Hinweise auf Manipulationen gibt.<ref>BVerfG, Az. 2 BvC 3/07.</ref>
- Im November 2011 erklärte das Bundesverfassungsgericht die 5-Prozent-Klausel in § 2 Abs. 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz – EuWG)<ref>Die Entscheidung bezieht sich auf die „Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994“ (BGBl. I S. 424, bereinigt BGBl. I S. 555), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394).</ref> bei Europawahlen für nichtig, da diese Regelung einen Eingriff in den Wahlgrundsatz der gleichen Wahl und in die Chancengleichheit der Parteien darstelle, der nicht zu rechtfertigen sei.<ref name="2_BvC_4/10" /> Die Wiederholung der Europawahl 2009 wurde jedoch nicht angeordnet.<ref name="2_BvC_4/10">Bundesverfassungsgericht: Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011. Aktenzeichen 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10. Abgerufen am 10. November 2011 (Leitsatz: „Der mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien ist unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen.“). </ref><ref>Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig. Pressemitteilung Nr. 70/2011 vom 9. November 2011. Bundesverfassungsgericht – Pressestelle, abgerufen am 10. November 2011. </ref> Schon durch ein vorangehendes Urteil von 2008 war die Fünf-Prozent-Hürde im Kommunalwahlrecht des Landes Schleswig-Holstein durch das Gericht abgeschafft worden.<ref>BVerfG, Az. 2 BvK 1/07 vom 13. Februar 2008.</ref>
- Der Bundesgesetzgeber reagierte auf das Urteil vom 3. Juli 2008 mit dem Neunzehnten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2313 f.), welches das Bundesverfassungsgericht am 25. Juli 2012 gleichfalls als verfassungswidrig verwarf. Zentrale Bestimmungen wurden für nichtig erklärt, da sie gegen die Wahlrechtsgrundsätze Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie die Chancengleichheit der Parteien verstoßen. Es wurde im Einzelnen folgendes beanstandet:
- Es kann zu einem negativen Stimmgewicht kommen.
- Die Anzahl der Überhangmandate kann „den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufheben“ und wurden auf eine „zulässige Höchstgrenze von etwa 15 Überhangmandaten“ (halbe Fraktionsstärke) begrenzt.
- Die Reststimmenverwertung wurde als verfassungswidrig erklärt, da an ihr nicht jeder Wähler mit gleichen Erfolgschancen mitwirken kann.
- Das Bundesverfassungsgericht sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, ein neues verfassungskonformes Wahlrecht zu erlassen. Eine Frist wurde nicht vorgesehen, ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass der späteste mögliche Wahltermin am 27. Oktober 2013 ist.<ref>Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag verfassungswidrig. Pressemitteilung Nr. 58/2012 vom 25. Juli 2012. Bundesverfassungsgericht – Pressestelle, abgerufen am 26. Juli 2012. </ref>
- Nachdem am 13. Juni 2013 der Deutsche Bundestag eine Drei-Prozent-Sperrklausel für die Europaparlamentswahlen beschlossen hatte,<ref name=3ProzentEuropa>Zeit Online: Bundestag beschließt Drei-Prozent-Hürde für Europawahlen. 14. Juni 2013, abgerufen am 6. August 2013. </ref> verkündete das Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2014, dass diese Sperrklausel verfassungswidrig sei. Unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen ist der mit der Sperrklausel verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit nicht zu rechtfertigen. Gleichzeitig gestattete das Gericht dem Gesetzgeber, auf zukünftige Entwicklungen zu reagieren, wenn sie aufgrund hinreichend belastbarer tatsächlicher Anhaltspunkte schon gegenwärtig verlässlich zu prognostizieren sind.<ref>Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht ist unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen verfassungswidrig. Pressestelle Bundesverfassungsgericht. 26. Februar 2014. Abgerufen am 3. März 2014.</ref><ref>Reinhard Müller: Europawahlen: Drei-Prozent-Hürde verfassungswidrig. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 26. Februar 2014. Abgerufen am 3. März 2014. </ref>
Kritik am Bundesverfassungsgericht
Ungeachtet wechselnder Kritik entwickelte das Gericht eine bemerkenswerte und im internationalen Vergleich herausragende Kontrollfrequenz und -dichte und verpflichtet sich gleichzeitig zu einer strengen richterlichen Selbstbeschränkung, die andere Rechtsordnungen nicht kennen. So wird etwa der US Supreme Court für seinen juristischen Aktivismus kritisiert. Sein fortlaufend selbst entwickeltes Verfassungsverständnis machte das Bundesverfassungsgericht zu einer eigenen demokratischen Institution, die ein einmaliges Vertrauen im Staatsvolk genießt, international benennt man es als Beispiel für hochentwickelte Rechtskontrolle. Die Rolle des Gerichts als Hüter des Grundgesetzes (Art. 93 GG) geht per definitionem über bloße Willkürkontrolle des Staates hinaus, es ist die konservierende und integrale Bewahrung der Verfassung in der innerdeutschen Entwicklungsdynamik und im Kontext der Europäischen Union.
Das Gericht kooperiert mit den obersten Verfassungsgerichten von über 70 Staaten, und seine Position als starkes Verfassungsorgan diente anderen Ländern als staatsorganisatorisches Vorbild.
Inhaltlich
Bei einigen Urteilen wird kritisiert, das Gericht gehe klaren Entscheidungen aus dem Weg. Etwa wurde das „Kopftuchurteil“ vielfach als unbefriedigend und aufschiebend empfunden. Diese Kritik hört man vor allem von Seiten, die das Gericht gern als letztinstanzliches politisches Korrektiv sehen würden. Dagegen ist das Gericht seit seinem Bestehen resistent geblieben. Seine Praxis der richterlichen Selbstbeschränkung sieht es als unerlässlich, in die Rollenverteilung der Verfassungsorgane tunlichst nicht einzugreifen. Dies zeigte sich zuletzt bei der Entscheidung zur Bundestagsauflösung 2005.
Andererseits wurde aus der Politik bei mehreren Urteilen gerügt, das Gericht weite seine Kompetenzen zu denen eines Ersatzgesetzgebers aus, obwohl die Gesetzgebungskompetenz nach der Verfassung dem Parlament zugedacht ist. Anstatt sich auf erhebliche Überschreitungen und Willkür des Gesetzgebers zu beschränken, bringe es eigene soziale und politische Vorstellungen ein und mache dem Gesetzgeber dezidierte Vorgaben von Gerechtigkeit, die oft schwer zu finanzieren sind und zum anderen von Vorstellungen der Politik abweichen. Die Politikwissenschaft spricht in diesem Zusammenhang von der „Justizialisierung der Politik“ durch das Bundesverfassungsgericht.<ref>Vgl. z. B. Rüdiger Voigt (Hrsg.): Verrechtlichung. Analysen zu Funktion und Wirkung von Parlamentarisierung, Bürokratisierung und Justizialisierung sozialer, politischer und ökonomischer Prozesse. Athenäum, Königstein i. Ts. 1980, ISBN 978-3-7610-6221-0.</ref>
In einem FAZ-Streitgespräch hatte Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) den Karlsruher Eilbeschluss zur Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung kritisiert. Hans-Jürgen Papier, damaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts, erblickt darin in einem Vortrag in Tutzing Versuche, Karlsruhe in die Schranken weisen zu wollen. Es gebe sie vor allem „im Bereich sogenannter Sicherheitsgesetzgebung“. Solche Forderungen träfen jedoch „den Nerv des Verfassungsstaats“. Wer das Prüfungsrecht des Verfassungsgerichts in Frage stelle, könne dieses gleich abschaffen. Wer einen „Primat der Politik“ fordere, rüttle an den Grundstrukturen des Verfassungsstaats, sagte Papier.<ref>Christian Rath: Karlsruhe gibt Schäuble Contra, taz, 17. März 2009.</ref>
Zum Teil urteilen die beiden Senate des Bundesverfassungsgerichtes unterschiedlich trotz gesetzlicher Normen zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung, etwa in der Frage, ob ein Arzt für den Unterhalt eines behinderten Kindes haftet, wenn er Eltern hinsichtlich einer Abtreibung aus gesundheitlichen Gründen ungenügend aufklärt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nahm bei einigen Entscheidungen des Gerichts die nicht genügende Wahrung der Menschenrechte an, etwa beim Schutz der Privatsphäre von Personen des öffentlichen Lebens, den das Gericht nur Kindern dieser Personen uneingeschränkt gewährte.
Besetzung
Ein weiterer Kritikpunkt ist die Wahl der Richter durch Politiker nach Absprache zwischen den politischen Parteien, insbesondere die rotationsmäßige Benennung. Ein Vorschlag durch die Justizministerin würde jedoch die Parlamentsrechte beschneiden. Auch wenn die Richter meist Mitglieder einer Partei sind, lässt sich doch bei ihren Entscheidungen kein parteien- oder interessengerichtetes Muster feststellen. Gleichwohl wurde der geplante Wechsel des von 1999 bis 2011 als saarländischer Ministerpräsident amtierenden Peter Müller an das Bundesverfassungsgericht vom Verfassungsrechtler Hans Herbert von Arnim als „weiterer Schritt in den Parteienstaat“ kritisiert.<ref>Peter Müller nach Karlsruhe? „Das wäre äußerst schlechter Stil“, n-tv.de, 17. Dezember 2010, abgerufen am 25. September 2011.</ref> Neben der mangelnden Transparenz beim Wahlverfahren der Richter wird heute auch der geringe Frauenanteil im Bundesverfassungsgericht kritisiert.<ref>Christine Landfried: Gastbeitrag: Es fehlen Frauen und Transparenz. Das Verfassungsgericht bekommt weiterhin keine Chance, durch demokratische Wahlen an Legitimität zu gewinnen. FAZ.NET, abgerufen am 8. Februar 2011.</ref> Außerdem wurde bisher noch niemand aus den ostdeutschen Bundesländern an das Bundesverfassungsgericht berufen.
Europarecht
In einer Denkschrift forderten 30 hochrangige Hochschullehrer und Richter im August 2009 den Gesetzgeber dazu auf, das Bundesverfassungsgericht darauf zu verpflichten, Verfahren zu europarechtlichen Fragen zuerst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorzulegen. Dem Lissabon-Urteil im Juni 2009 entnahmen die Unterzeichner, dass das Verfassungsgericht „auf einen Justizkonflikt mit dem EuGH zusteuert“.<ref>Hochrangige Juristen fordern Einschränkungen des Bundesverfassungsgerichts, in: Spiegel Online, 8. August 2009.</ref>
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Der EGMR sieht bei der Prüfung der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (Art. 35 EMRK) das Bundesverfassungsgericht für Fälle der überlangen Verfahrensdauer in Zivilsachen (Art. 6 Abs. 1 EMRK) nicht als wirksame Beschwerdemöglichkeit im Sinne des Art. 13 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an. Das Bundesverfassungsgericht kann in solchen Fällen lediglich die Verfassungswidrigkeit der überlangen Verfahrensdauer feststellen, nicht aber in laufenden Verfahren die Zivilgerichte anhalten das Verfahren schneller zu betreiben,<ref>EGMR Sürmeli gegen Deutschland, Urteil vom 8. Juni 2006, Nr. 75529/01, § 103 ff.</ref> noch in abgeschlossenen Verfahren einen angemessenen Schadenersatz als Kompensation für die überlange Verfahrensdauer gewähren.<ref>EGMR Herbst gegen Deutschland, Urteil vom 11. Februar 2007, Nr. 76680/01, § 62 ff.</ref> Bevor in solchen Fällen eine Individualbeschwerde zum EGMR erhoben wird, muss es daher nicht zwingend angerufen werden.
Weitergabe von Entscheidungstexten
Das Bundesverfassungsgericht steht wegen der exklusiven Weitergabe seiner amtlich dokumentierten Entscheidungstexte an die juris GmbH in der Kritik. Aufgrund der Klage des Betreibers einer juristischen Datenbank wurde das Bundesverfassungsgericht dazu verurteilt, seine Entscheidungen an alle interessierten Verlage abzugeben.<ref>VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27. Mai 2013, Az.: 10 S 281/12.</ref>
Bibliothek
Das Bundesverfassungsgericht verfügt über eine interne, nur von Angehörigen des Gerichts zu benutzende Fachbibliothek mit den Schwerpunkten Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Staats- und Gesellschaftslehre, Politik und Zeitgeschichte. Für die Öffentlichkeit sind lediglich zwei Online-Kataloge zugänglich.<ref name="bb">Die Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts. Website des Bundesverfassungsgerichts, abgerufen am 9. Dezember 2015.</ref>
Der Bestand der Bibliothek umfasste im Dezember 2008 etwa 366.000 Bände und wächst jedes Jahr um etwa 6.000 bis 7.000 Exemplare. Der Zeitschriftenbestand umfasst etwa 1.290 laufende Abonnements, wovon der überwiegende Teil Parlamentaria und Amtsdruckschriften des Bundes und der Länder sind. Im angegliederten Pressearchiv werden zudem alle das Gericht berührenden Materialien gesammelt; es werden täglich zwischen 30 und 40 Tages- und Wochenzeitungen ausgewertet. Alle vorhandenen Werke sind über das Bibliotheksservice-Zentrum Baden-Württemberg (BSZ) im Südwestdeutschen Bibliotheksverbund (SWB) katalogisiert. Die Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts verfügt über den größten juristischen Online-Katalog im deutschsprachigen Raum.<ref name="bb" />
Amtstracht
In der Öffentlichkeit sind die Richter nicht zuletzt durch die scharlachroten Roben mit weißem Jabot bekannt. Mit der Etablierung des Gerichts als eigenständigem Organ wollte man dies nach außen kundtun und die Richter erhielten eine an die traditionelle Richtertracht aus Satinstoff der Stadt Florenz aus dem 15. Jahrhundert angelehnte Amtstracht, welche von einem Münchner Kostümbildner entworfen worden war. Die detailgetreuen Roben machen noch heute beim Anlegen die Hilfe eines Justizbeamten erforderlich und werden bei den mündlichen Verhandlungen getragen. In der Mitte der 1990er Jahre wurde eine hinsichtlich Stoffqualität und Verarbeitung modernisierte Version in Auftrag gegeben. Deren Ausführung besorgte das in Karlsruhe ansässige Schneider- und Modeatelier Zangl.<ref>Vgl. dazu weiterführend Sebastian Felz: Die Historizität der Autorität oder: Des Verfassungsrichters neue Robe, in: Jahrbuch Junge Rechtsgeschichte 6 (2010), S. 101–118.</ref>
Besoldung
Die Richter werden nach den Vorschriften des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts besoldet.
Danach erhält der Präsident Bezüge in Höhe der Ministerbezüge, der Vizepräsident sieben Sechstel der Bezüge eines Staatssekretärs des Bundes und die übrigen Richter Bezüge in Höhe der Besoldung des Präsidenten eines obersten Gerichtshofs des Bundes.
Daraus folgt, dass der Präsident das 1,333-fache der Bezüge der Besoldungsgruppe B 11, der Vizepräsident das 1,1667-fache der Bezüge der Besoldungsgruppe B 11 und die übrigen Richter Bezüge in Höhe der Besoldungsgruppe R 10 erhalten. Bei den Bundesverfassungsrichtern kommt dann noch eine Amtszulage hinzu, wie sie auch die Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes erhalten. Diese beträgt 12,5 % des Grundgehalts.
Die genaue Höhe der Bezüge kann aufgrund des Familienstandes, Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder usw. variieren. Sie steigt jedoch nicht mit dem Lebens- oder Dienstalter, da es sich bei den Besoldungsgruppen B 11 und R 10 um feste Besoldungsgruppen handelt. Bei ihnen erhöht sich das Grundgehalt nicht.
Das Ruhegehalt wird wie bei allen Richtern berechnet, das heißt u. a. die Stellenzulage wird dabei nicht berücksichtigt. Bundesverfassungsrichter, die vor ihrem Dienst Beamte oder Richter waren, treten nach Ende der Amtszeit als Bundesverfassungsrichter in den Ruhestand, es sei denn, ihnen wird ein anderes Amt zugewiesen. Das Ruhegehalt wird dann so berechnet, als sei er bis zur Ernennung zum Bundesverfassungsrichter in seinem Amt tätig gewesen, und das neuerliche Ruhegehalt als Bundesverfassungsrichter wird darauf aufgeschlagen. War der ehemalige Bundesverfassungsrichter zuvor nicht beim Bund als Richter oder Beamter tätig und entstehen seinem ehemaligen Dienstherren durch den Eintritt in den Ruhestand nach Ende der Amtszeit Kosten in Form von Ruhegehalt oder Ähnlichem, erstattet der Bund diese Kosten.
Entlassung
Die Bundesverfassungsrichter unterliegen nicht dem Bundesdisziplinargesetz, das für andere Richter eingeschränkt gilt. Abgesehen von der Entlassung kommen sonstige Disziplinarmaßnahmen (Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt) gegen Bundesverfassungsrichter nicht in Betracht.
Die Entlassung aus disziplinarischen Gründen ist abschließend in § 105 BVerfGG geregelt. Danach kann ein Richter wegen eines entehrenden Verhaltens, einer groben Pflichtverletzung oder einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten Dauer entlassen werden. Die Entlassung wird vom Plenum der Bundesverfassungsrichter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen und vom Bundespräsidenten ausgeführt. Mit der Entlassung verliert der Richter die Ansprüche aus seinem Amt. Auch bei minder schweren Delikten kann somit nur die Entlassung verfügt werden oder das Verhalten bleibt disziplinarrechtlich ungeahndet. Eine Abstufung, die für solche Fälle für Bundesrichter und Bundesbeamte im Disziplinarrecht vorgesehen ist, gibt es hier nicht.
Einem Bundesverfassungsrichter kann die Dienstausübung durch das Plenum vorläufig untersagt werden, wenn in einem Strafverfahren die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet oder ein Verfahren beschlossen wurde, das die Entfernung aus dem Dienst zum Ziel hat.
Trivia
Im Großen Sitzungssaal hing eines der erhaltenen Originale der beim Hambacher Fest 1832 mitgeführten schwarz-rot-goldenen Fahnen. Diese wurde jedoch mittlerweile konserviert und durch eine neue Fahne ersetzt.
Das Bundesverfassungsgericht wurde auch selbst schon wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verurteilt.<ref>VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013, Az.: 10 S 281/12.</ref>
In der Öffentlichkeit und in Fachkreisen wird das Gericht auch ironisch gesehen:
- Der Dritte Senat: Da viele Entscheidungen von den wissenschaftlichen Mitarbeitern vorbereitet werden, spricht man in Juristenkreisen gelegentlich auch von einem „dritten Senat“, wenn man sich auf den Kreis dieser Mitarbeiter bezieht, dem vorwiegend ebenfalls Richter angehören.
- Der Schneewittchen-Senat: Als Schneewittchen-Senat wird eine personelle Besetzung bezeichnet, wenn nur eine Frau einem der Senate angehört (1+7-Konstellation).<ref>so etwa Heribert Prantl wiederholt in der Süddeutschen Zeitung</ref> Angelehnt an das Märchen von der Königstochter und den sieben Zwergen pointieren manche die Kandidatenauslese parteigetragener Vorschläge (s. o.), bei der wiederholt Frauen unterrepräsentiert sind. Die Anekdote wurde zuletzt bei der Wahl des Richters Schluckebier aufgegriffen.
Siehe auch
Literatur
- Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Bundesverfassungsgericht. Aus Politik und Zeitgeschichte, Heft 35-36/2011. ISSN 0479-611X (PDF; 1,6 MB, abgerufen am 5. September 2011).
- Ernst Benda, Eckart Klein, Oliver Klein: Verfassungsprozessrecht. Ein Lehr- und Handbuch. 3. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2012.
- Stephan Detjen: Das Bundesverfassungsgericht zwischen Recht und Politik. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. B37–38, 2001, ISSN 0479-611X, S. 3–5 (online, abgerufen am 5. September 2011).
- Axel Hopfauf: Kommentierung von Art. 93 und Art. 94 GG. In: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz. 12. Auflage. Heymanns, Köln 2011, ISBN 978-3-452-27076-4.
- Matthias Jestaedt u. a. (Hrsg.): „Das entgrenzte Gericht“. Eine kritische Bilanz nach sechzig Jahren Bundesverfassungsgericht. Suhrkamp Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-518-12638-7.
- Clemens Kieser: „Zweckmäßigkeit und Ruhe“. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. In: Denkmalpflege in Baden-Württemberg, 37. Jg. 2008, Heft 4, S. 210–215 (PDF).
- Uwe Kranenpohl: Hinter dem Schleier des Beratungsgeheimnisses. Der Willensbildungs- und Entscheidungsprozess des Bundesverfassungsgerichts. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2012, ISBN 978-3-531-16871-5.
- Rolf Lamprecht: Ich gehe bis nach Karlsruhe. Eine Geschichte des Bundesverfassungsgerichts. Deutsche Verlags-Anstalt/Spiegel-Verlag, München/Hamburg 2011, ISBN 978-3-421-04515-7.
- Jutta Limbach (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht. Geschichte – Aufgabe – Rechtsprechung. C.F. Müller, Heidelberg 2000, ISBN 3-8114-2143-3 (Motive, Texte, Materialien; 91).
- Jutta Limbach: Das Bundesverfassungsgericht. Beck, München 2001, ISBN 3-406-44761-9 (Beck’sche Reihe 2161: C.H.Beck Wissen).
- Robert Chr. van Ooyen, Martin H.W. Möllers (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht im politischen System. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2006, ISBN 3-531-14762-5.
- Horst Säcker: Das Bundesverfassungsgericht. 6. Auflage. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2003, ISBN 3-89331-493-8 (Schriftenreihe der Bundeszentrale für Politische Bildung, 405).
- Klaus Schlaich/Stefan Korioth: Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren, Entscheidungen; ein Studienbuch. 7. Auflage. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-56044-6 (Juristische Kurz-Lehrbücher).
- Michael Stolleis (Hrsg.): Herzkammern der Republik. Die Deutschen und das Bundesverfassungsgericht. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-62377-6.
- Uwe Wesel: Der Gang nach Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht in der Geschichte der Bundesrepublik. 1. Auflage. Blessing, München 2004, ISBN 3-89667-223-1.
- Falk Jaeger in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Hg.): Transparenz und Würde. Das Bundesverfassungsgericht und seine Architektur. Jovis Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-86859-286-3.
Weblinks
- Website des Bundesverfassungsgerichts, mit Datenbank wichtiger Entscheidungen ab 1998
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Entscheidungen des BVerfG auf OpinioIuris
- Rechtsprechungsübersicht des BVerfG auf dejure.org
- Entscheidungen des BVerfG – Datenbank des Projekts Deutschsprachiges Fallrecht (DFR)
- Deutscher Bundestag: Für nichtig oder verfassungswidrig erklärte Bundesgesetze, Stand: 29. Juli 2015, Auszug aus dem Datenhandbuch (PDF; 25 Seiten)
- Joachim Wieland: Der Zugang des Bürgers zum Bundesverfassungsgericht (PDF; 246 kB)
- Wahlausschuss des Deutschen Bundestages
- Fidelius Schmid und Florian Zerfaß: Verlag verklagt Verfassungsgericht – vor dem Verwaltungsgericht, in: Handelsblatt Online, 12. September 2011 (abgerufen am 16. September 2011)
Einzelnachweise
<references />
Verfassungsgerichtsbarkeit: Bundesverfassungsgericht
Ordentliche Gerichtsbarkeit: Bundesgerichtshof | Bundespatentgericht
Arbeitsgerichtsbarkeit: Bundesarbeitsgericht
Finanzgerichtsbarkeit: Bundesfinanzhof
Sozialgerichtsbarkeit: Bundessozialgericht
Verwaltungsgerichtsbarkeit: Bundesverwaltungsgericht | Truppendienstgerichte Nord / Süd
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Koordinaten: 49° 0′ 46″ N, 8° 24′ 5,3″ O{{#coordinates:49,012771733056|8,4014591575|primary
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