Drittstaat
Drittstaaten oder Drittländer sind Staaten, die nicht Vertragspartei oder Mitgliedstaat irgendeines gegenseitigen Abkommens mindestens zweier (anderer) Staaten oder Gebilde wie der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind.
In Deutschland und Österreich hat „Drittstaat“ eine eingeschränktere Bedeutung.
Aus Sicht der EU sind Drittstaaten beispielsweise Norwegen, China oder die Vereinigten Staaten. Hinsichtlich des Aufenthaltsrechts gilt für alle Staatsbürger der Drittstaaten das Aufenthaltsgesetz, sofern sie nicht bevorrechtigte Personen sind. Aus Sicht der EU nimmt die Schweiz momentan eine Sonderrolle ein. Bei den Drittstaaten unterscheidet man zwischen den positiven und negativen Drittstaaten.
Das deutsche Außenwirtschaftsrecht definiert Drittländer im § 4 Abs. 1 Nr. 4 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) als alle Gebiete außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, wobei das Gemeinschaftsgebiet in § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG als Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Art. 3 des Zollkodex definiert ist.
Inhaltsverzeichnis
Positive Drittstaaten
Für Drittstaatsangehörige ergeben sich nach der EU-Visum-VO bestimmte Rechte und Pflichten. Hierbei sind sogenannte „Positivstaater“ gemäß Art. 1 II EU-VisumVO in Verbindung mit Anhang II diejenigen, die bei der Einreise in die Schengener Staaten sichtvermerksfrei für bis zu drei Monate einreisen dürfen. Bei einer Aufenthaltsdauer über drei Monate gelten §§ 16–41 AufenthV.
Zu den Positivstaaten nach Anhang II der VO (EG) Nr. 539/2001 (zuletzt geändert durch VO Nr. 509/2014) gehören:
- Albanien
- Andorra
- Antigua und Barbuda
- Argentinien
- Australien
- Bahamas
- Barbados
- Bosnien und Herzegowina
- Brasilien
- Brunei Darussalam
- Chile
- Costa Rica
- El Salvador
- Guatemala
- Honduras
- Israel
- Japan
- Kanada
- Korea, Republik
- Malaysia
- Mauritius
- Mazedonien<ref name="Neuaufnahme 2009" />
- Mexiko
- Moldau
- Monaco
- Montenegro<ref name="Neuaufnahme 2009" />
- Neuseeland
- Nicaragua
- Panama
- Paraguay
- San Marino
- Serbien<ref name="Neuaufnahme 2009" />
- Seychellen
- Singapur
- Taiwan
- Uruguay
- Vatikanstadt
- Venezuela
- Vereinigte Staaten von Amerika
Die Sonderverwaltungsregionen Chinas, Hongkong und Macau, nehmen hierbei eine Sonderstellung ein. Für Hongkong gilt die Befreiung von der Visumpflicht nur dann, wenn der Reisende im Besitz des Passes „Hong Kong Special Administrative Region“ ist. Für Reisende aus Macao gilt die Befreiung von der Visumpflicht ausschließlich für Inhaber des Passes „Regiao Administrativa Especial de Macau“.
Ein Positivstaatler, der ohne Visum in der Absicht einreist, sich länger als drei Monate im Geltungsbereich der EU-Visum-VO aufzuhalten, reist unerlaubt i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
Negative Drittstaaten
Staatsangehörige dieser Drittländer (sogenannter „negativer Drittstaaten“) brauchen gemäß Art. 1 I EU-VisumVO in Verbindung mit Anhang I beim Überschreiten der Außengrenzen der Schengenstaaten ein gültiges Visum.
Gemäß Anhang I der EU-Visum-VO gehören zu den Negativstaaten:
- Afghanistan
- Ägypten
- Algerien
- Angola
- Äquatorialguinea
- Armenien
- Aserbaidschan
- Äthiopien
- Bahrain
- Bangladesch
- Belarus
- Belize
- Benin
- Bhutan
- Bolivien
- Botswana
- Burkina Faso
- Burundi
- Cabo Verde
- China, Volksrepublik
- Côte d’Ivoire
- Dominica
- Dominikanische Republik
- Dschibuti
- Ecuador
- Eritrea
- Fidschi
- Gabun
- Gambia
- Georgien
- Ghana
- Grenada
- Guinea
- Guinea-Bissau
- Guyana
- Haiti
- Indien
- Indonesien
- Irak
- Iran
- Jamaika
- Jemen
- Jordanien
- Kambodscha
- Kamerun
- Kasachstan
- Katar
- Kenia
- Kirgisistan
- Kiribati
- Kolumbien
- Komoren
- Kongo, Demokratische Republik
- Kongo, Republik
- Korea, Demokratische Volksrepublik
- Kuba
- Kuwait
- Laos
- Lesotho
- Libanon
- Liberia
- Libyen
- Madagaskar
- Malawi
- Malediven
- Mali
- Marokko
- Marshallinseln
- Mauretanien
- Mikronesien
- Mongolei
- Mosambik
- Myanmar
- Namibia
- Nauru
- Nepal
- Niger
- Nigeria
- Oman
- Pakistan
- Palau
- Papua-Neuguinea
- Peru
- Philippinen
- Ruanda
- Russland
- Salomonen
- Sambia
- Samoa
- São Tomé und Príncipe
- Saudi-Arabien
- Senegal
- Sierra Leone
- Simbabwe
- Somalia
- Sri Lanka
- St. Lucia
- St. Vincent und die Grenadinen
- Südafrika
- Sudan
- Südsudan
- Suriname
- Swasiland
- Syrien
- Tadschikistan
- Tansania
- Thailand
- Timor-Leste
- Togo
- Tonga
- Trinidad und Tobago
- Tschad
- Tunesien
- Türkei
- Turkmenistan
- Tuvalu
- Uganda
- Ukraine
- Usbekistan
- Vanuatu
- Vereinigte Arabische Emirate
- Vietnam
- Zentralafrikanische Republik
Schweiz
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird weder in Anhang I noch in Anhang II der EU-Visum-VO genannt. Da deren Bürger aber infolge des Freizügigkeitsübereinkommens EU/Schweiz vom 21. Juni 1999 (Abl. EG Nr. L 114 S. 6 vom 30. April 2002 – in Kraft seit 1. Juni 2002) in Verbindung mit § 28 AufenthV ein vergleichbares Freizügigkeitsrecht wie alle anderen Unionsbürger haben, kann sie als ein privilegierter Drittstaat betrachtet werden. Insofern können Schweizer nicht als klassische Drittstaater gesehen werden, da gemäß den zuvor genannten Rechtsnormen eine Anwendung des Aufenthaltsgesetzes entfällt.
Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstadt
Diese Staaten sind Euro- aber Nicht-EU-Staaten und daher Drittstaaten. Soweit die EU mit Andorra und San Marino eine Zollunion begründet hat, betrifft dieses nur das Entstehen eines gemeinsamen Zollgebietes – dennoch handelt es sich ausländerrechtlich um Drittstaaten. Staatsangehörige Andorras, Monacos, San Marinos und der Vatikanstadt sind Drittstaatsangehörige.
Entsprechend sind Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan in Anhang II VO (EG) 539/2001 und – mit Ausnahme des Vatikans – auch in § 41 Abs. 2 AufenthV aufgeführt.
Grönland und Färöer Inseln
Grönland (politisch: teilautonomes Staatsgebiet im Königreich Dänemark) und Färöer gehören nicht zur EU (für Grönland vgl. Wittke u. a., Zollkodex, 3. Auflage 2002, Art 3 ZK Rn 5; für Färöer vgl. Art 299 VI EGV).
Siehe auch
Einzelnachweise
<references> <ref name="Neuaufnahme 2009">Aufhebung der Visumpflicht für Bürger Montenegros, Serbiens und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien noch vor Weihnachten, Website der Europäischen Union. Abgerufen am 22. Dezember 2009.</ref> </references>
Weblinks
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